Unfallflucht I: Auch, wenn der Täter erst nach dem Feststellungsberechtigten geht, Unfallflucht ….

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Den Auftakt machen in dieser Woche zwei Entscheidungen zur Unfallflucht. Zunächst der BGH, Beschl. v. 11.04.2018 – 4 StR 583/17 -, der für eine Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist. Die hat den amtlicher Leitsatz:

Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten, um den es hier geht, u.a. wegen eines Verstoßes gegen § 142 StGB verurteilt. Dem liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, an dem neben dem Angeklagten noch zwei weitere Verkehrsteilnehmer beteiligt waren. Nach dem Verkehrsunfall stellt der Angeklagte das von ihm geführte Fahrzeug am Straßenrand ab und kehrte zu Fuß zur Unfallstelle zurück. Dort gab er sich bewusst nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen, sondern schilderte den zwischenzeitlich erschienenen Polizeibeamten, er habe den Unfall als am Fahrbahnrand befindlicher Fußgänger beobachtet. Er machte Angaben zum Unfallhergang, wobei er allerdings in seiner Schilderung des Geschehens seine eigene Unfallbeteiligung durch die eines vermeintlich unbekannten Fahrers ersetzte. Schließlich verließ der Angeklagte den Unfallort zu Fuß. Ob dies zu einem Zeitpunkt geschah, als noch Polizeibeamte vor Ort waren, oder ob er das Ende des Einsatzes abwartete und erst fortging, als keine andere Person mehr anwesend war, hat die die Strafkammer nicht feststellen können. Jedenfalls hatte er bis zu diesem Zeitpunkt niemandem etwas von seiner Unfallbeteiligung mitgeteilt.

Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Schuldspruchs – § 142 StGB – keinen Erfolg. Der BGH hatte keine Bedenken gegen die die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dem stehe – so der BGH – nicht entgegen, dass die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht hat, dass der Angeklagte den Unfallort erst zu einem Zeitpunkt verließ, als keine andere Person mehr vor Ort war. Das begründet der BGH u.a. mit dem Wortlaut der Regelung In § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB:

a) Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Ob dieser Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn sich der Unfallbeteiligte als Letzter vom Unfallort entfernt, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt worden.

aa) Nach der vom Oberlandesgericht Hamm – allerdings bislang nicht tragend entschieden – und dem ganz überwiegenden Schrifttum vertretenen Auffassung ist der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat (vgl. OLG Hamm, NJW 1979, 438; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 142 Rn. 31a; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 142 Rn. 18; MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 62; MüKo-StVR/Schwerdtfeger, § 142 StGB Rn. 61; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 142 Rn. 43; Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl., § 46 Rn. 20; Bernsmann, NZV 1989, 49, 53; Berz, DAR 1975, 309, 311; Horn/Hoyer, JZ 1987, 965, 971; Janiszewski, JR 1983, 506, 507 f.; Küper, GA 1994, 49, 68; ders., JuS 1988, 286, 288 f.).

bb) Nach der Gegenansicht, die insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertreten wurde, scheidet in einer solchen Fallkonstellation eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat hierzu ausgeführt: Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei das Verlassen der Unfallstelle nur strafbar, wenn sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entferne, solange es ihm noch möglich sei, seine Vorstellungspflicht gegenüber (anwesenden) feststellungsbereiten Personen zu erfüllen. Die Vorstellungspflicht sei sinnlos, wenn der feststellungsberechtigte Unfallgegner nicht mehr am Unfallort zugegen sei; ein Sich-Entfernen durch den Unfallbeteiligten zu diesem Zeitpunkt könne keine Feststellungen mehr vereiteln und sei nicht geeignet, die Interessen der feststellungsberechtigten Person weiter zu beeinträchtigen. Es führe daher nicht zu einer Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der Täter die Unfallstelle erst nach den feststellungsbereiten Personen verlasse. Sonst müsste ein Unfallbeteiligter in einem solchen Fall – gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt – am Unfallort verharren, um sich nicht strafbar zu machen. Allerdings könne sich noch eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben, sollten die gebotenen Feststellungen durch den Unfallbeteiligten nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht werden (BayObLG, NJW 1983, 2039, 2040; NJW 1984, 66, 67; NJW 1984, 1365, 1366).

Dieser Auffassung haben sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie einzelne Autoren im Schrifttum angeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1990, 1189, 1190; SK-StGB/Rudolphi/Stein, 8. Aufl., § 142 Rn. 29; BeckOK-StGB/Kudlich, Stand: 1. Februar 2018, § 142 Rn. 25; Bauer, NStZ 1985, 301, 302).

b) Der Senat folgt der vom Oberlandesgericht Hamm und dem ganz überwiegenden Schrifttum vertretenen Auffassung. Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte, systematische Erwägungen sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Einzelnen:

aa) Der Wortlaut des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Feststellungsberechtigte noch am Unfallort anwesend ist, wenn sich der Täter von dort entfernt. Erforderlich ist nach dem Wortlaut nur, dass sich der Täter entfernt, „bevor“ er die gebotenen Feststellungen ermöglicht hat. Da der Tatbestand gerade an die Verletzung der Vorstellungspflicht anknüpft, ist das Merkmal „bevor“ so zu verstehen, dass der Täter den Unfallort verlassen haben muss, ohne zuvor die gebotenen Feststellungen ermöglicht zu haben (vgl. MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 62; Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl., § 46 Rn. 20; Küper, JuS 1988, 286, 289; ders., GA 1994, 49, 68 f.). Damit setzt die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ihrem Wortlaut nach eine Verletzung der Vorstellungsplicht voraus, zu der – faktisch – ein Sich-Entfernen hinzukommen muss (vgl. Küper, GA 1994, 49, 68 f.). Hierfür ist es jedoch ohne Bedeutung, in welcher Reihenfolge die Unfallbeteiligten den Unfallort verlassen und ob der Täter im Zeitpunkt seines Sich-Entfernens die Pflicht noch gegenüber einer anwesenden Person hätte erfüllen können…..“

Die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte und zum Sinn und Zweck bitte selbst lesen 🙂 .

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