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Fahrverbot nach neuem Recht, oder: Günstige Abgabefrist auch im Altfall

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Und als dritte Entscheidung aus dem Bereich des Verkehrsstrafrecht, na ja aus dem Bereich der Entscheidungen mit verkehrsrechtlichem Bezug, das AG Dortmund, Urt. v. 25.05.2018 – 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18. Das hat den Angeklagten wegen zwei im Straßenverkehr begangenen Nötigung nahc § 240 StGB verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt und dazu ausdrücklich in den Tenor aufgenommen, das auch für diesen „Altfall“ für dieses Fahrverbot auch die für den Täter günstige Abgabefrist des § 44 Abs. 2 StGB gilt:

„Zur Klarstellung hat das Gericht die Abgabefrist des § 44 Abs. II StGB in den Urteilstenor aufgenommen, obgleich es sich hierbei um eine eigentlich nicht „tenorierungspflichtige“ Vollstreckungsregelung handelt. Auch wenn die Reform des § 44 StGB erst nach den hier in Rede stehenden Taten stattgefunden hat, so musste nach Ansicht des Gerichtes die seit dem 24.8.2017 geltende tätergünstige Vollstreckungsregelung des § 44 Abs. II StGB auch auf Taten wie die vorliegende, die nach altem Recht begangen und geahndet wurden, Anwendung finden.“

Freispruch vergessen – kann schon mal passieren; der BGH repariert es.

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Kann in der Eile und der „Hitze des Gefechts“ passieren, dass man als Tatrichter übersieht, dass der Angeklagte – auch im Urteilstenor – zumindest teilweise frei zu sprechen war, weil ihm z.B. ein selbständig angeklagtes Delikt nicht nachgewiesen werden konnte usw. Kann passieren, darf aber natürlich nicht. Aber der BGH richtet es dann, wie man im BGH, Beschl. v.17.07.2012 – 3 StR 217/12 – nachlesen kann.

„Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Januar 2012 wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Was mich natürlich noch interessieren würde: Was hatte die Strafkammer vergessen? Nur die Aufnahme des Freispruchs in den Urteilstenor oder hatte sie ggf. auch den Freispruch bei der Kostenentscheidung übersehen. Wenn ja und er dort Auswirkungen hätte, wäre der BGH-Beschluss nicht vollständig.