Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung II: Klassiker Doppelverwertungsverbot, oder: Schwierig?

Und als zweites Posting dann ebenfalls ein Klassiker aus dem Bereich der Strafzumessung im Betäubungsnittelrecht. Es sind dann gleich Beschlüsse, auf die ich hinweisen kann, nämlich auf den BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – 3 StR 586/17 – und auf den BGH, Beschl. v. 24.04.2018 – 4 StR 60/18. Beide behandeln u.a. die Problematik der Gewinnerzielungsabsicht beim Handeltreiben. Dass z.B. das Hndeltreiben mit einer Gewinnerzielungsabsicht einhergeht, sollte man eigentlich wissen als Strafkammer und daher alles an Ausführungen vermeiden, aus dem man schließen könnte das habe bei der Strafzumessung auch eine Rolle gespielt. Dann vermeidet man solche Ausführungen wie:

BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – 3 StR 586/17:

„…. In diesem Rahmen hat die Strafkammer ebenso wie bei der anschließenden konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, „dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, und dass das Amphetamin zum überwiegenden Teil in den Verkehr gelangte“.

Diese Erwägungen erweisen sich mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn zum einen erfasst das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 – 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 11).

Darüber hinaus sind die Erwägungen des Landgerichts auch nicht frei von Bedenken, soweit es strafschärfend berücksichtigt, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt. Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314). Jedoch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314). Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13).“

BGH, Beschl. v. 24.04.2018 – 4 StR 60/18:

„Weiterhin hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „allein um seines finanziellen Vorteils willen bereit war, Drogen in großem Umfang und guter Qualität in den Verkehr zu bringen“ und „nicht unter Konsumzwang, sondern als sog. ‚trockener Dealer‘ gehandelt hat“. Auch diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 4 StR 393/17 mwN). Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Drogensucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 532/10, StV 2011, 224).

In beiden Fällen also: Das Doppelverwertungsverbot lässt grüßen.

Strafzumessung I: Klassiker, oder: Rechtfertigen 85 g Haschisch 4 Jahre Knast?

Heute dann mal wieder ein Tag mit Strazumessungsentscheidungen. Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – 3 StR 86/18. Hinsichtlich des Aufhebungsgrundes ein Klassiker, bemerkenswert aber auch deutlich Unmut des BGH über die verhängte Freiheitsstraße von vier Jharen für den Besitz von 85 gr Haschisch:

„Es erscheint bereits fraglich, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Besitz von knapp 85 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 14,328 Gramm auch bei Berücksichtigung der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten noch dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs entspricht. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts jedenfalls deshalb, weil es sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch – im Wege der Bezugnahme – bei der Zumessung der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel habe die Grenze zur nicht geringen Menge mit dem 1,91-fachen „deutlich“ überschritten. Hierin liegt ein Wertungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 – 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47).“

Die PKK-Flagge als Facebook-Profilbild, oder: Verstoß gegen das VereinsG

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Und zum Tagesschluss mal wieder ein wenig was zu Facebook. Allerdings ist facebokk nur mittelbar „Betroffener“ des LG Aachen, Beschl. v. 13.02.2018 – 66 Qs 73/17. Vornehmlich geht es nämlich um die Frage, ob das Einstellen der Flagge der Kurdische Volksverteidigungseinheit YPG (kurz: PKK) als Facebook-Profilbild ein Verstoß gegen das VereinsG? Die StA Aachen hatte das einem Angeschuldigten vorgeworfen und einen Strafbefehl beantragt zu haben. Das AG hat den Erlass des Strafbefehls abgelehnt.

Begründung: Ausgehend von einer Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf eine kleine Anfrage der Partei DIE LINKE seien die Fahnen der YPG nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bediene. Dieser danach erforderliche kontextuale Bezug zur PKK sei dem Angeschuldigten jedoch nicht vorzuwerfen.

Das LG hat es genauso gesehen:

„Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, durch das Einstellen einer YPG – Flagge als Facebook-Profilbild gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1 und 2 VereinsG Kennzeichen eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation öffentlich verwendet zu haben.

Bei der YPG handelt es sich jedoch weder um einen verbotenen Verein gemäß § 3 VereinsG, noch um eine verbotene Ersatzorganisation im Sinne des § 8 VereinsG.

Mit Verfügung vom 22. November 1993 (IS1 – 619314/27) hat der Bundesminister des Innern die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 (Az. 3 StR 179/10) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die PKK insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung gemäß §§ 129 a, b StGB ist.

Bei der „Volksverteidigungseinheit“ (YPG) handelt es sich um die bewaffneten Einheiten der „Partei der demokratischen Union“ (PYD), einen syrischen Ableger der PKK (vgl. Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), Stand Juli 2015).

Für die YPG besteht jedoch weder ein entsprechendes vereinsrechtliches Verbot noch wurde höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei dieser um eine terroristische Verneigung handelt.

In diesem Zusammenhang nimmt die Kammer Bezug auf die Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE, in der es ausdrücklich heißt, dass derzeit von der YPG keine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht (BT-Drucksache 18/12025, S. 11).

1. Bei der YPG handelt es sich auch nicht um eine Ersatzorganisation der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) im Sinne des § 8 Abs. 1 VereinsG.

8 Abs. 1 VereinsG umschreibt Ersatzorganisationen als Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass sich ein Vereinsverbot formal nicht auch auf die Ersatzorganisationen erstreckt, sondern deren Unterstützung nach § 20 VereinsG unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, dass die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat.

Um der Gefahr zu begegnen, dass das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch eine vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall einer genauen Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation „(teil)identischen“ Vereinigung und einer zwar inhaltlich und auch sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation.

Vorliegend fehlt es jedoch an einer vollziehbaren Feststellung der Verbotsbehörde, dass es sich bei der YPG um eine Ersatzorganisation der PKK handelt, mithin also an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 1, Nrn. 1 und 2 VereinsG.

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG ist Verbotsbehörde der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 02.03.2017 – gerichtet an die Innenministerien der Länder – betreffend die Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen der PKK im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verbots der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) die YPG jedoch als eine Ablegerpartei der PKK und nicht als eine Ersatzorganisation gewertet.

2. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde auf die Ausführungen in der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 02.03.2017 verweist, in der die verbotenen Kennzeichen entsprechend der dazugehörigen Anlage 1 konkretisiert werden, ist der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt.

Richtig ist, dass das Bundesministerium des Innern die in der Anlage 1 dargestellten Symbole – unter denen sich auf Seite 5 auch die von dem Angeschuldigten eingestellte Flagge der YPG befindet – nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse dem in Nr. 9 der Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochenen Kennzeichenverbot zuordnet. Ergänzend hat das Bundesministerium des Innern auf Anfragen hierzu auf seiner Twitter – Seite am 11.03.2017 ausgeführt: „YPG/YPJ ist vom Vereinsverbot nicht betroffen. Die nun verbotenen Abbildungen wurden i.d. Praxis jedoch als PKK-Zeichen verwendet.“ (vgl. https://twitter.com/bmi_bund/status/840479738380615681?lang=de, zuletzt aufgerufen am 13.02.2018)

Davon ausgehend kommt es maßgeblich auf den Kontext der Verwendung der Symbole bzw. Kennzeichen der YPG an. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf die Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE zur Ausweitung des Betätigungsverbots der PKK auf weitere Organisationssymbole hervor. Die Bundesregierung weist dort klarstellend darauf hin, dass es sich bei der in Rede stehenden aktuell verbotenen Symbolik ausschließlich um Kennzeichen handelt, die von der PKK für ihre Zwecke verwendet werden. Weiter stellt die Bundesregierung ausdrücklich fest: „Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient“ (BT-Drucksache 18/12025, S. 11).

Den danach erforderlichen kontextualen Bezug zur „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) kann die Kammer jedoch – ebenso wie das Amtsgericht – bei dem Angeschuldigten nicht feststellen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn auf einer Demonstration mit mehrheitlichen PKK-Symbolen eine YPG – Flagge mitgeführt wird oder eine sonstige Solidarisierung mit der PKK stattfindet. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Der Angeschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, dass er durch die Benutzung der YPG-Flagge als Profilbild auf seinem Facebook-Account alleine seinen Wunsch zum Ausdruck bringen wollte, dass die YPG nicht kriminalisiert wird. Aus dieser – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – nicht zu widerlegenden Einlassung ergibt sich, dass sich der Angeschuldigte allein mit der Organisation YPG und nicht mit der PKK solidarisieren wollte.

Durch die dergestalt von dem Angeschuldigten vorgenommene Verwendung kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Flagge der YPG automatisch von einem unbefangenen Betrachter mit der Organisation der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) in Verbindung gebracht wird. In der öffentlichen Wahrnehmung wird das Bild der „Partei der demokratischen Union“ (PYD) und ihrer bewaffneten Kampfeinheiten, also der YPG, vorrangig dadurch geprägt, dass sie als Teil der Allianz des Kampfes gegen den IS in Nordsyrien wahrgenommen werden und nicht als ein extremistischer Ableger der PKK (vgl. Urteil des VG Frankfurt/Main vom 22.08.2017, 5 K 4403/16).“

Und dann stellte sich natürlich die Frage des Beitragsbildes. PKK-Flagge suchen und einstellen? 🙂 Ich habe es mal lieber gelassen, Das Facebook-Icon passte ja auch.

Schwerer Raub, oder: Wenn der Täter ein Brecheisen „mit leichtem Druck in den Rücken hielt“

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Der BGH, Beschl. v. 20.01.2018 – 2 StR 200/17 – hat mal wieder eine Raubproblematik zum Gegenstand. Es geht um das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB. Dazu der BGH:

„1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe den Tatbestand des besonders schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB verwirklicht.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels bezogen auf den Grundtatbestand des Raubes; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 und vom 8. Mai 2008 – 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687). Das Tatopfer muss das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen (BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, aaO und vom 8. Mai 2008 – 3 StR 102/08, aaO; Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 StR 270/98, NStZ-RR 1999, 7); denn eine Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386, 387). Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von der Drohung erlangt und dadurch in eine Zwangslage versetzt wird (Senat, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, NStZ 2005, 41, 42). Nimmt das Tatopfer die Drohung des Täters mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug nicht wahr, so wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, aaO; BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389; Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 13; Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 StR 157/16, NStZ 2017, 26).

b) Gemessen hieran hat der Angeklagte das Brecheisen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB verwendet. Indem der Angeklagte beiden Tatopfern das Brecheisen „mit leichtem Druck in den Rücken hielt“, sich ihrer dadurch bemächtigte und sie zugleich aufforderte, seinen Anweisungen zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen Folge zu leisten, verwendete der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug.

Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Tatopfer das vom Angeklagten bewusst verdeckt in ihrem Rücken eingesetzte Werkzeug nur taktil und nicht visuell wahrnahmen und deshalb nicht erkannten, dass es sich dabei um ein Brecheisen handelte. Anders als in anderen von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332 mit Anm. Kudlich JR 2007, 381; Beschluss vom 6. September 2007 – 4 StR 227/07, StraFo 2008, 85; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 4 StR 184/07, StRR 2007, 163; Beschluss vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und Urteil vom 15. August 2007 – 5 StR 216/07, NStZ-RR 2007, 375) steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen Brecheisen aus Metall – ebenso wie bei einem Holzknüppel (Senat, Beschluss vom 4. September 1998 – 2 StR 390/98, NStZ-RR 1999, 15), einem Besenstiel (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355), einem Schraubendreher (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158) oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens (Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 400/01, NStZ-RR 2002, 108, 109) – um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag- oder Stichwerkzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 1 StR 24/14, juris) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Es genügt, wenn das Tatopfer – wie in den zugrunde liegenden Fällen – den Gegenstand als Drohungsmittel wahrnimmt, zutreffend davon ausgeht, dass von ihm im Falle eines Einsatzes eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ausgeht, und es sich so in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt sieht.

Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Tatopfer den verwendeten Gegenstand zwar wahrnahmen, jedoch nicht als Brecheisen zu identifizieren vermochten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, NStZ 2005, 41, auf die sich das Landgericht für seine abweichende Rechtsauffassung beruft. In der dort entschiedenen Fallkonstellation hatte das Tatopfer den vom Täter als Drohmittel eingesetzten Schraubenzieher überhaupt nicht bemerkt. Dann aber fehlt es – anders als in der hier vorliegenden Fallkonstellation – daran, dass das Tatopfer Kenntnis von der Drohung erlangt. Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist sonach tragfähig belegt.“

Kann man den IS betrügen? oder: Es gibt kein gutes oder böses Vermögen

Das BGH, Urt. v. 11.04.2018 – 5 StR 595/17 – beschäftigt sich mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Betruges durch den IS. Das LG saarbrücken hatte den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts.

Der Angeklagte, der als syrischer Flüchtling nach Deutschland gekommen war, hatte sich im Dezember 2016 über eine Online-Chatplattform an einen vermeintlichen Angehörigen einer islamistischen Terrororganisation gewandt. Er hatte ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, einen Anschlag mit mehreren mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen vorzubereiten, und ihn hierfür um eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 180.000 EUR gebeten. Der Angeklagte wollte den vorgeblichen Tatplan aber nicht ausführen und das erstrebte Geld für eigene Zwecke verwenden. Bei dem Adressaten der Nachrichten des Angeklagten handelte es sich tatsächlich um einen syrischen Oppositionellen, der an die Zugangsdaten des Chat-Accounts eines kurz zuvor getöteten Funktionärs des „Islamischen Staates“ gelangt war. Er verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden.

Der BGH sagt zum versuchten Betrug:

Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund des Rechtsmit-tels des Angeklagten auch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat, ist seiner Revision ebenfalls der Erfolg zu versagen. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Das Landgericht hat die Tat zu Recht als versuchten Betrug zum Nachteil des IS gemäß § 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB gewertet. Es hat dabei den vom Vorsatz des Angeklagten erfassten Eintritt einer Schädigung des Ver-mögens der Terrororganisation als Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB angesehen und insoweit eine normative Einschränkung des Rechtsgüterschutzes abgelehnt. Diese Wertung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Vermögensbegriff (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264, und vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 mwN). Allein der Gesetzeszweck des § 89c StGB, Geldzuflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, gibt keinen Anlass, den Vermögensbegriff bei § 263 StGB einzuschränken. Abgesehen da-von, dass § 89c StGB hier schon tatbestandlich nicht in Betracht kommt, hat sich der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Strafvorschrift entgegen dem Vor-bringen der Staatsanwaltschaft mit der Frage der Reichweite des strafrechtlichen Vermögensschutzes nach § 263 StGB nicht befasst (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 7). Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1955 – 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 und vom 26. Okto-ber 1998 – 5 StR 746/97, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 42). Hieran hält der Senat fest.“