Kategoriearchiv: Strafrecht

VerkehrsR I: Mal wieder etwas zum Nachtrunk, oder: Nicht plausibler Nachtrunk

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In die neue Woche gehtes dann mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Ravensburg, Urt. v. 04.02.2026 – 5 NBs 35 Js 3283/25 -, das zu verschiedenen verkehrsrechtlichen Fragen Stellung nimmt. Gegenstand ist eine Trunkenheitsfahrt, gegen die sich die Angeklagte u.a. mit einer Nachtrunkbehauptung gewehrt hat.  Damit hat sich das LG wie folgt auseinander gesetzt:

„c) Dass die Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille gehabt hat, ergibt sich aus den verlesenen BAK-Auswertungen des Labors … vom 06.02.2025 (1,42 Promille um 20:31 Uhr) unter Berücksichtigung einer nicht zu berücksichtigenden Zeit von 2 Stunden und einer weiteren Hochrechnung für die verbleibenden 21 Minuten.

Dass die Angeklagte vor dem Fasnetumzug 2-3 Bier getrunken hatte, hat die Zeugin M. glaubhaft bestätigt. Dass die Angeklagte während des Fasnetumzuges weitere Mengen Alkohol getrunken hat, fügt sich in die Absicht der Angeklagten ein, dass die nüchtern bleibende Mutter nach Hause fahren wollte, während die Angeklagte als Hästrägerin Alkohol trinken konnte, was sie schließlich auch tat.

Der in erster Instanz von der Verteidigerin in den Raum gestellte Nachtrunk sowie der vom Zeugen M. in 1. und 2. Instanz mitgeteilte Nachtrunk war nicht plausibel bzw. widerlegt.

Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009 – 5 Ss 71/09 –, juris Rn. 22; BayObLG Beschl. v. 15.8.2023 – 203 StRR 317/23, BeckRS 2023, 24305 Rn. 10, beck-online).

Die Angeklagte hat selbst im Berufungsverfahren keinen Nachtrunk geltend gemacht. In erster Instanz hatte die Verteidigerin einen Nachtrunk in den Raum gestellt, weiter hatte der Zeuge M. Angaben zu einem Nachtrunk gemacht. In der Berufungshauptverhandlung hatte der Zeuge M. die Nachtrunkbehauptung modifiziert. Daraus ergaben sich fünf Varianten eines Nachtrunkes.

Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, folgerichtigen und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., ein berufserfahrener und äußerst kundiger und versierter Chemiker und Toxikologe, hätte ein Täter, der eine halbe Flasche Ramazotti trinkt (so die ursprüngliche Nachtrunkbehauptung der Verteidigerin), eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille haben müssen; bei dem Begleitstoffarmen Getränk wären 0,23 mg/l am Methanol zu erwarten gewesen. Tatsächlich aber hatte die Angeklagte eine BAK von 1,42 Promille und an Begleitstoffen 2,19 mg/l Methanol, 0,32 mg/l Propanol-1 und 0,10 mg/l Iso-Butanol. Die tatsächlichen BAK- und Begleitwerte – die Begleitstoffe hatte der Sachverständige Dr. A. nachträglich ausgewertet – sind mit den zu erwartenden Werten beim Konsum von 350 ml Ramazotti nicht vereinbar. Diesen sowie den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnte sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließen.

Unvereinbar mit der tatsächlich gemessenen BAK und den tatsächlich gemessenen Begleitstoffen ist ein Nachtrunk von 350 ml Ramazotti, 250 ml Bier und 50 ml Whisky (2. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 250 ml Bier (3. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 50 ml Whisky (4. Variante), den Werten, die sich den Angaben des Zeugen M. in erster Instanz entnehmen ließen. In allen diesen Fällen liegt der zu erwartende Methanol-Wert deutlich unter dem tatsächlich gemessenen Wert, weiter bleibt der zu erwartende Propanol-1- und Iso-Butanol-Wert hinter dem tatsächlich gemessenen Wert zurück bzw. stimmt damit nicht überein. Ein solcher Nachtrunk ist hier absolut unplausibel bzw. widerlegt.

Unter der Annahme, die Angeklagte hätte nach der Tat 120 ml Ramazotti, 80 ml Whisky und 250 ml Bier getrunken, so die recht vagen Angaben des Zeugen M. vor dem Berufungsgericht (5. Variante), so wäre danach eine BAK von 1,20 Promille zu erwarten gewesen. Das läge zwar unterhalb der tatsächlich gemessenen BAK von 1,42 Promille. Beim Vergleich der tatsächlichen Begleitstoffe mit den zu erwartenden Begleitstoffen aber erscheint diese Nachtrunkbehauptung unplausibel.

Es wäre in allen Varianten bei einem schnellen Nachtrunk zwischen 18:30 und 18:57 Uhr, also zwischen dem Eintreffen zu Hause und dem Anruf bei der Polizei – der Zeuge M. hatte angegeben, dass die Angeklagte zwischen dem Eintreffen zu Hause (18:30 Uhr) und dem Anruf der Polizei (18:57 Uhr) Alkohol konsumiert habe, danach nicht mehr –, auch deutliche Ausfallerscheinungen zu erwarten gewesen, wenn die Angeklagte diese recht großen Mengen Alkohol in kurzer Zeit in sich hineingeschüttet hätte. Solche lagen hier aber nicht vor, wie sich dem Blutentnahmeprotokoll des entnehmenden Arztes entnehmen ließ; dort ist eine leichte Beeinflussung durch Alkohol dokumentiert, bei den durchgeführten Tests (Romberg-Test, Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe, Sprache, Bindehäute, Pupillen, Bewusstsein, Denkablauf) keine Auffälligkeiten, die Angeklagte war dort redselig, fröhlich, ihr Befinden normal. Auch der Polizeibeamte K. konnte bei der Fahrt mit der Angeklagten zum Krankenhaus zur Blutentnahme und der Begleitung der Angeklagten bei der Blutentnahme, beim Aus- und Einsteigen aus dem Pkw keine Auffälligkeiten bei der Angeklagten entdecken. Die Angaben der Zeugin M., ihr sei die Tochter zu Hause, nachdem sie das Enkelkind nach oben in die Wohnung der Angeklagten gebracht hatte und kurz vor Eintreffen der Polizei alleine heruntergekommen war, deutlich betrunken vorgekommen, sie habe nicht geradeaus blicken können, sind unglaubhaft und mit den Feststellungen des Blutabnehmenden Arztes und des Polizeibeamten K. nicht vereinbar bzw. damit widerlegt.

Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass das Verhältnis der Begleitstoffe Propanol und Iso-Butanol auf einen Alkoholkonsum vor mehreren Stunden hindeutet und gegen eine recht kurz zuvor getrunkene große Menge Alkohol spricht.

Ein derart großer Nachtrunk erscheint auch in Anbetracht des recht kleinen (Bagatell)Unfalles vollkommen unplausibel und stellte sich als vollkommene Überreaktion dar, die unglaubhaft ist.

Die im Raum stehenden und gestellten Nachtrunkbehauptungen sind damit widerlegt.“

Strafe III: Bewährung nach positiver Entwicklung, oder: Keine Vorwürfe aus noch schwebendem Verfahren

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Zum Tagesschluss dann noch eine OLG-Entscheidung, und zwar der OLG Köln, Beschl. v. 03.02.2026 – 1 ORs 14/26 – zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Verfahren läuft schon etwas länger: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. 11.2022 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Auf die Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das LG Bonn am 22.11.2024 mit der Maßgabe verworfen, dass es gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt hat.

Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG Köln mit dem OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 ORs 59/25 – das angefochtene LG-Urteil aufgehoben, die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten und die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Dort ist dann mit Urteil vom 02.09.2025 die Berufung des Angeklagten „mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert wird, als dass die Höhe der ausgeurteilten, unbedingten Freiheitsstrafe auf 4 Monate reduziert wird“.

Dagegen erneut die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich der Bewährungsfrage Erfolg hatte:

„3. Demgegenüber hält die Entscheidung des Landgerichts, die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, also ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist, obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie deshalb nur auf Rechts- und Ermessensfehler nachprüfen. Es darf namentlich nicht seine Prognose an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, hat dessen Entscheidung vielmehr bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine gegenteilige Wertung überzeugender erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 201; BGHSt 6, 392; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16 – ; SenE v. 08.11.2003 – Ss 398/03 -; SenE v. 26.02.2002 – Ss 489/01 -; SenE v. 14.05.2002 – Ss 83/02 -; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Düsseldorf VRS 99, 117; OLG Hamm VRS 96, 164).

Grundlage einer rechtsfehlerfreien Prognose des Tatrichters müssen sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (vgl. Senat VRS 70, 273; SenE v. 06.12.2005 – 81 Ss 58/05 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 56 Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Denn menschliches Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren (vgl. BayObLGSt 88, 32; SenE a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 4 und 4a m.w.N.).

Aus den Vorschriften der §§ 56b, 56c und 56d StGB ergibt sich, dass eine Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB selbst dann günstig ausfallen kann, wenn der Verurteilte gewisser Hilfen bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen (vgl. SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kinzig in Tübinger Kommentar, StGB, 31. Aufl., § 56 Rn. 17 und 32 m.w.N.; Kett-Straub in Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 56 Rn. 30 m.w.N.; Fischer a.a.O., § 56 Rn. 4). Die Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Auflagen, Weisungen und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer muss der Tatrichter daher in seine Überlegungen einbeziehen, sofern sie sich anbieten oder nach Sachlage Erfolg versprechen (vgl. BGH StV 1987, 63; BGH StV 1992, 63; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14 (Gründe); OLG Oldenburg StV 1991, 420; SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kett-Straub, a.a.O., § 56 Rn. 30 m.w.N.).

Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet, dass sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Bewährungsauflagen nach § 56d StGB (Unterstellen unter einen Bewährungshelfer) und § 56c StGB (Weisungen) auseinandergesetzt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits damals stark bemüht, weniger zu spielen, erschien indes nicht in der Lage, eine Therapie zur Behandlung seiner pathologischen Spielsucht erfolgreich zu absolvieren.

Nach den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts zum Werdegang des Angeklagten nach der ersten Berufungshauptverhandlung hat er diese positive Entwicklung fortgesetzt. Es ist ihm gelungen, sein Spielen weiter einzuschränken. Er verspielt jetzt noch rund 100,- € monatlich (S. 5 UA.), mithin 1/10 des Betrages, den er noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, bzw. 1/5 des Betrages, den er im Zeitpunkt der ersten Berufungshauptverhandlung verspielt hatte. Zudem gelingt es dem Angeklagten weiterhin, von seinem monatlichen Verdienst in Höhe von rund 2.300,- € netto (S. 4 UA) seine Spielschulden zurückzuführen, so dass diese nicht mehr im fünfstelligen Bereich, sondern noch auf rund 5.000,- € valutieren (S. 4 UA).

Vor dem Hintergrund dieser sich bereits im ersten Berufungsverfahren abzeichnenden und sich im zweiten Berufungsverfahren bestätigenden positiven Entwicklung des Angeklagten drängte sich eine vom Senat bereits im ersten Rechtsgang beanstandete fehlende Erörterung von Bewährungsweisungen nach § 56c StGB und/oder der helfenden und betreuenden Unterstellung unter die Leitung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d StGB geradezu auf, zumal die Kammer – trotz der Beanstandung durch den Senat – erneut keine Feststellungen zu dem Bewährungsverlauf betreffend die Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Juli 2020 getroffen hat. Insoweit sind die Urteilsgründe lückenhaft und das Urteil unterliegt daher erneut der Aufhebung.

4. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu folgendem Hinweis veranlasst.

Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 StR 117/17 – juris; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 6a). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer a.a.O.).“

Wenn ich schon lese: „Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet……„. Liest denn eigentlich niemand die „Anmerkungen“ des Revisionsgerichts

Strafe II: 3 x Neues vom BGH zur Strafzumessung, oder: Verfahrensdauer, BtM-Delikt, sexueller Missbrauch

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Und hier dann weitere Entscheidungen des BGH zur Strafzumessung. Es gibt/gab natürlich nocht mehr, aber dabei hat es sich um Einzelfälle gehandelt, bei denen z.B. die Feststellungen nichts ausreichten.

Ich stelle hier daher nur vor:

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken Jeder dieser Aspekte stellt für sich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, den das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen hat.

Bei der Verurteilung wegen Handeltreibesn ist zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel ggf. nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist.

1. Es versteht sich nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte.

2. Die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten lässt besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindesmissbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf.

Strafe I: Wenn das Verfahren viel zu lange dauert, oder: Kompensation wegen Verfahrensverzögerung

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Heute räume ich dann in meinem Blogordner hinsichtlich Entscheidungen zur Strafzumessung auf. Auch dann hat sich einiges angesammelt.

Ich beginne mit dem Beschluss vom 07.01.2026 – 3 StR 568/25 – zur Berücksichtigung einer (erheblichen) Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Raub verurteilt und festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dagegen die Revision der Angeklagten, die einen Teilerfolg hatte:

„3. Zum anderen ist neu über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu befinden.

a) Hierzu hat das Landgericht näher dargelegt, dass die Sache bis zur Verkündung seines Urteils für eine Dauer von elf Monaten nicht gefördert worden ist. Vor diesem Hintergrund hat es die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als angemessene Kompensation für die zu keinem Zeitpunkt inhaftierte Angeklagte erachtet. Dies ist für sich genommen rechtsfehlerfrei.

Im Nachgang zum Urteilserlass ist es allerdings zu weiteren Verzögerungen gekommen. So ist das landgerichtliche Urteil vom 19. Januar 2023 der Angeklagten am 6. Juli 2024 zugestellt worden. Die Akte ist nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 16. August 2024 dort außer Kontrolle geraten und erst am 24. November 2025 zum Generalbundesanwalt gelangt. Dieser hat unter dem 28. November 2025 beantragt, den Ausspruch über die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung analog § 354 Abs. 1a StPO (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208 f.) dahin zu ergänzen, dass 30 Tagessätze der Geldstrafe als vollstreckt gelten, und die Revision der Angeklagten im Übrigen zu verwerfen. Dem liegt die Annahme einer staatlich zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens von weiteren 27 Monaten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils zugrunde.

b) Diesem Antrag folgt der Senat nicht. Denn für die revisionsrechtliche Beanstandung einer tatgerichtlichen Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Wege der Vollstreckungslösung ist grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben. Ausnahmsweise greift in diesem Bereich die Sachrüge ein, wenn entweder die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung den Urteilsgründen zu entnehmen sind oder sich anhand der Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel zu besorgen ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342; Urteil vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, StV 2020, 838). In Konstellationen, in denen – wie hier – staatlich veranlasste Verzögerungen nach Urteilserlass vorliegen, ist zu differenzieren: Treten diese vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein, sind sie nur auf eine den Anforderungen an eine Verfahrensrüge genügende Beanstandung hin beachtlich. Die Sachrüge reicht insoweit nicht aus. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verzögerungen kann der Angeklagte dagegen naturgemäß nicht geltend machen. Sie hat das Revisionsgericht von Amts wegen auf die Sachrüge hin zu prüfen und entsprechende Verfahrensabläufe erforderlichenfalls zu ermitteln (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 – 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32 Rn. 7 ff.; vom 27. Februar 2014 – 4 StR 575/13, juris Rn. 1; vom 17. Januar 2024 – 2 StR 100/23, NStZ 2024, 631 Rn. 15; vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23, NJW 2024, 2340 Rn. 12; offengelassen in BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, juris Rn. 6; s. auch MüKoStGB/Maier, 5. Aufl., § 46 Rn. 537, 539).

Hier hat die Verteidigung eine Verzögerung des Verfahrens nach Januar 2023 nicht gerügt; die Revisionsbegründungsschrift verhält sich nicht zu den Abläufen bis zur rechtswirksamen Zustellung des Urteils an die Angeklagte. Vor diesem Hintergrund bedarf entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner Klärung, ob die Sache zwischen Urteilserlass und Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unzureichend gefördert worden ist. Eine etwaige unnötige Verfahrensverlängerung in diesem Stadium hat vielmehr jetzt und im Folgenden für die Frage des Umfangs der staatlich zu verantwortenden Verzögerung außer Betracht zu bleiben.

Das gilt auch für das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht. Es wird diesen Zeitraum lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung beachten dürfen, innerhalb derer neben dem Umfang der vom Staat verursachten Verfahrensverlängerung unter anderem die Gesamtverfahrensdauer und hierdurch bei der Angeklagten gegebenenfalls bewirkte besondere Belastungen in den Blick zu nehmen sind (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2012 – 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 531/12, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43; vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24, juris Rn. 8; EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 41444/98, wistra 2004, 177 Rn. 32).

Was die Phase nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist anbelangt, ist zu bedenken, dass eine Verzögerung durch eine besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache zu anderer Zeit ganz oder zum Teil ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08, wistra 2009, 147, 148 mwN; Beschluss vom 23. August 2011 – 1 StR 153/11, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 42). Maßstab für die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist der Zeitraum, der für die sachgerechte Erledigung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08, wistra 2009, 147, 148). Vorliegend ist das Ausmaß der Verzögerung deutlich gemildert worden durch die ausgesprochen zügige Bearbeitung der Revisionssache beim Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2023 – 5 StR 349/23, juris Rn. 11; vom 13. August 2024 – 5 StR 388/24, juris Rn. 4). Die Gesamtdauer vom Ende der Revisionsbegründungsfrist am 6. August 2024 bis zur Entscheidung des Senats hat 17 Monate betragen. Die üblichen Abläufe und eine angemessene Bearbeitungszeit zugrunde gelegt, ergibt sich danach allenfalls eine staatlich zu verantwortende Verzögerung des Revisionsverfahrens von sechs Monaten. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird somit entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von insgesamt 38 (elf plus 27 Monate), sondern maximal 17 Monaten (elf plus sechs Monate) auszugehen haben.“

Einziehung II: Beschränkung des Rechtsmittels, oder: „das durch die Tat Erlangte“ und transistorischer Besitz

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In diesem zweiten Posting zur Einziehung geht es um das BayObLG, Urt. v. 24.02.2026 – 206 StRR 406/25. Das stellte ich wegen der vom BayObLG u.a. behandelten Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen vor. Dazu hat das BayObLG im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH umfassend – wie immer – Stellung genommen.

Die StA hatte gegen das landgerichtliche Urteil wegen Geldwäsche Revision eingelegt, diese aber darauf beschränkt, dass das LG nicht wie das AG die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.640,18 EUR angeordnet hatte, sondern nur in Höhe von 5.200,95 EUR. Die Revision hatte Erfolg. Die Revision hatte Erfolg. Das BayObLG hat  die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 4.439,23 Euro (somit insgesamt von 9.640,18 Euro) angeordnet.

In seinem Urteil führt es zur Wirksamkeit der Beschränkung der Revision u.a. aus:

„…

b) Eine Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 344 Abs. 1 StPO ist zulässig (BGH, Urteil vom 6. März 2019, 5 StR 543/18, juris Rn. 8; Urteil vom 17. Juni 2010, 4 StR 126/10, NStZ 2011, 270 Rn. 3). Auch die hier lediglich teilweise Anfechtung der Einziehungsentscheidung, nämlich soweit sie den Betrag von 5.200,95 Euro nicht übersteigt, ist vorliegend zulässig, denn das Unterlassen der Anordnung betrifft zwei von vier Geldzuflüssen aus jeweils selbständigen Taten. Diese sind einer jeweils gesonderten Prüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht zugänglich.

c) Der Wirksamkeit der wie aufgezeigt beschränkten Anfechtung steht im Ergebnis nicht entgegen, dass gegen die in der Berufungsinstanz erklärte Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, was vom Revisionsgericht vom Amts wegen zu prüfen war (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 344 Rn. 7, § 318 Rn. 9 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung sowohl zum Schuldspruch als auch zu den Rechtsfolgen nämlich maßgeblich auf eigenständig erhobene Feststellungen gestützt.

aa) Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann dann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch oder einen Teil desselben beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deswegen keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschluss vom 26. September 2019, 5 StR 206/19, NStZ 2020, 182 = NJW 2020, 253; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 1994, 1 St RR 195/94, BayObLGSt 1994, 253, juris Rn. 4). Dies folgt daraus, dass die dem Revisionsgericht unterbreitete Rechtsfolgenfrage von diesem nur dann rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch klar, vollständig und ohne Widersprüche sind (BayObLG a.a.O.). Daran fehlt es auch dann, wenn die Feststellungen des Ersturteils diesen Anforderungen nicht entsprechen, das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist und lediglich noch eine Entscheidung über die Rechtsfolge getroffen hat.

bb) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz formal wirksam erklärt, das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken (Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 2025, S. 2).

cc) Die Beschränkung war jedoch, was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam.

(1) Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Voraussetzung ist stets, dass der angegriffene Entscheidungsteil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde, sog. Trennbarkeit (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, NJW 2017, 2482 Rn. 19; Beschluss vom 25. April 2018, 1 StR 136/18, BeckRS 2018, 14695 Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023, 206 StRR 159/23, BeckRS 2023, 16536 Rn. 11 m.w.N.). Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ist zwar regelmäßig zulässig (st. Rspr.; BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 20; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 318 Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt aber nur dann, wenn die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die vom Berufungsgericht eigenständig festzusetzenden Rechtsfolgen darstellen (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 19 m.w.N.; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 318 Rn. 7a). Daran fehlt es, wenn die Feststellungen so mangelhaft, insbesondere unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten, oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn 20; BayObLG a.a.O. Rn. 12; KK-StPO/Paul a.a.O.).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben leiden die Feststellungen des Ersturteils unter durchgreifenden Mängeln. Das Amtsgericht nennt zwar, konkretisiert nach Datum und jeweiligem Betrag, die dem Angeklagten zugeflossenen Geldbeträge und konkretisiert damit noch hinreichend einzelne selbständige Taten. Die konkreten Tathandlungen werden jedoch gänzlich unzureichend lediglich mit Schlagworten damit beschrieben, er sei „als Finanzagent“ tätig geworden, habe sich „inkriminierte Gelder“ überweisen lassen, die aus „sogenannten Enkelbetrügereien“ gestammt hätten (UA AG S. 2). Selbst die im Anklagesatz, wenn auch knapp, enthaltene Schilderung dessen, was unter „Enkeltrick-Betrugstaten“ im konkreten Fall zu verstehen ist, ist in die Gründe des Ersturteils nicht aufgenommen. Die bloße Nennung von Begrifflichkeiten aus der Alltagssprache ersetzt nicht die von § 267 Abs. 1 StPO geforderte Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Überdies fehlen jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Die Darstellungsdefizite sind so erheblich, dass sich Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht erkennen lassen. An einer hinreichenden Grundlage für eine durch das Berufungsgericht vorzunehmende eigenständige Bestimmung von Rechtsfolgen fehlt es. Die Berufung konnte daher nicht wirksam auf letztere beschränkt werden.

dd) Das Landgericht hat zwar einerseits die Unwirksamkeit der Beschränkung verkannt (UA S. 3), die Feststellungen des Erstgerichts als vermeintlich bindend in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben sowie eigene getroffene Feststellungen als lediglich „ergänzend“ bezeichnet (UA S. 3).

Das Urteil beruht aber nicht auf dem Fehler, denn das Landgericht hat auf der Grundlage eigener umfänglicher Beweiserhebung, darunter auch der Vernehmung der durch die Vortaten betrogenen Personen (UA S. 4-6) eigene Feststellungen zum Tathergang getroffen, die sich entgegen der Urteilsgründe nicht lediglich als „ergänzend“, sondern als umfassend und den amtsgerichtlichen Feststellungen teilweise sogar widersprechend erweisen. Die Urteilsgründe führen insoweit selbst an, dass der Tatnachweis „auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung […] durch die erfolgte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer“ als geführt erachtet wird. Das Landgericht hat mithin den Schuldspruch erkennbar nicht lediglich als vermeintlich rechtskräftig hingenommen, sondern in demselben Umfang, wie es ohne die Erklärung der Beschränkung der Berufung erforderlich gewesen wäre, eigenständig über ihn befunden.

Soweit hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erheblich, ist das Landgericht zu Feststellungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Gelder gelangt, die von denjenigen des Amtsgerichts abweichen. Damit hat es sich nach Vorstehenden nicht in unzulässiger Weise in Widerspruch zu diesen gesetzt, denn diesen kam infolge der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung keine das Berufungsgericht bindende Wirkung zu. Seiner Entscheidung über die einzuziehenden Beträge hat das Landgericht die von ihm selbst getroffenen Feststellungen zum weiteren Umgang des Angeklagten mit den auf sein Konto des Angeklagten geflossenen Geldern zugrunde gelegt.

d) Die Wirksamkeit der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Revision hängt weiter davon ab, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits unter Anlegung der vorstehend zu c) bezeichneten Maßstäbe dem Revisionsgericht eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Entscheidungsteils ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020, 2 StR 288/19, BeckRS 2020, 21348 Rn. 9; Beschluss vom 14. Februar 2023, 5 StR 34/23, BeckRS 2023, 3745 Rn. 4). Dies ist der Fall.

Der Schuldspruch des Berufungsurteils findet in den getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage. …… „

Wegen der weiteren Ausführungen des BayObLG zum durch die Tat Erlangten in den Fällen des sog. transistorischen Besitzes verweise ich auf den verlinkten Volltext.