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Strafe III: Bewährung nach positiver Entwicklung, oder: Keine Vorwürfe aus noch schwebendem Verfahren

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Zum Tagesschluss dann noch eine OLG-Entscheidung, und zwar der OLG Köln, Beschl. v. 03.02.2026 – 1 ORs 14/26 – zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Verfahren läuft schon etwas länger: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. 11.2022 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Auf die Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das LG Bonn am 22.11.2024 mit der Maßgabe verworfen, dass es gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt hat.

Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG Köln mit dem OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 ORs 59/25 – das angefochtene LG-Urteil aufgehoben, die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten und die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Dort ist dann mit Urteil vom 02.09.2025 die Berufung des Angeklagten „mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert wird, als dass die Höhe der ausgeurteilten, unbedingten Freiheitsstrafe auf 4 Monate reduziert wird“.

Dagegen erneut die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich der Bewährungsfrage Erfolg hatte:

„3. Demgegenüber hält die Entscheidung des Landgerichts, die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, also ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist, obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie deshalb nur auf Rechts- und Ermessensfehler nachprüfen. Es darf namentlich nicht seine Prognose an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, hat dessen Entscheidung vielmehr bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine gegenteilige Wertung überzeugender erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 201; BGHSt 6, 392; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16 – ; SenE v. 08.11.2003 – Ss 398/03 -; SenE v. 26.02.2002 – Ss 489/01 -; SenE v. 14.05.2002 – Ss 83/02 -; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Düsseldorf VRS 99, 117; OLG Hamm VRS 96, 164).

Grundlage einer rechtsfehlerfreien Prognose des Tatrichters müssen sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (vgl. Senat VRS 70, 273; SenE v. 06.12.2005 – 81 Ss 58/05 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 56 Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Denn menschliches Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren (vgl. BayObLGSt 88, 32; SenE a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 4 und 4a m.w.N.).

Aus den Vorschriften der §§ 56b, 56c und 56d StGB ergibt sich, dass eine Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB selbst dann günstig ausfallen kann, wenn der Verurteilte gewisser Hilfen bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen (vgl. SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kinzig in Tübinger Kommentar, StGB, 31. Aufl., § 56 Rn. 17 und 32 m.w.N.; Kett-Straub in Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 56 Rn. 30 m.w.N.; Fischer a.a.O., § 56 Rn. 4). Die Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Auflagen, Weisungen und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer muss der Tatrichter daher in seine Überlegungen einbeziehen, sofern sie sich anbieten oder nach Sachlage Erfolg versprechen (vgl. BGH StV 1987, 63; BGH StV 1992, 63; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14 (Gründe); OLG Oldenburg StV 1991, 420; SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kett-Straub, a.a.O., § 56 Rn. 30 m.w.N.).

Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet, dass sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Bewährungsauflagen nach § 56d StGB (Unterstellen unter einen Bewährungshelfer) und § 56c StGB (Weisungen) auseinandergesetzt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits damals stark bemüht, weniger zu spielen, erschien indes nicht in der Lage, eine Therapie zur Behandlung seiner pathologischen Spielsucht erfolgreich zu absolvieren.

Nach den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts zum Werdegang des Angeklagten nach der ersten Berufungshauptverhandlung hat er diese positive Entwicklung fortgesetzt. Es ist ihm gelungen, sein Spielen weiter einzuschränken. Er verspielt jetzt noch rund 100,- € monatlich (S. 5 UA.), mithin 1/10 des Betrages, den er noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, bzw. 1/5 des Betrages, den er im Zeitpunkt der ersten Berufungshauptverhandlung verspielt hatte. Zudem gelingt es dem Angeklagten weiterhin, von seinem monatlichen Verdienst in Höhe von rund 2.300,- € netto (S. 4 UA) seine Spielschulden zurückzuführen, so dass diese nicht mehr im fünfstelligen Bereich, sondern noch auf rund 5.000,- € valutieren (S. 4 UA).

Vor dem Hintergrund dieser sich bereits im ersten Berufungsverfahren abzeichnenden und sich im zweiten Berufungsverfahren bestätigenden positiven Entwicklung des Angeklagten drängte sich eine vom Senat bereits im ersten Rechtsgang beanstandete fehlende Erörterung von Bewährungsweisungen nach § 56c StGB und/oder der helfenden und betreuenden Unterstellung unter die Leitung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d StGB geradezu auf, zumal die Kammer – trotz der Beanstandung durch den Senat – erneut keine Feststellungen zu dem Bewährungsverlauf betreffend die Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Juli 2020 getroffen hat. Insoweit sind die Urteilsgründe lückenhaft und das Urteil unterliegt daher erneut der Aufhebung.

4. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu folgendem Hinweis veranlasst.

Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 StR 117/17 – juris; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 6a). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer a.a.O.).“

Wenn ich schon lese: „Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet……„. Liest denn eigentlich niemand die „Anmerkungen“ des Revisionsgerichts

Bewährung I: Zweimal „besondere Umstände“, oder: Bewährungsgrund- und Reststrafenaussetzung

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Heute dann ein Tag mit Bewährungsentscheidungen.

Zunächst hier dann zwei Entscheidungen zu „besonderen Umständen“, und zwar einmal zu § 56 Abs. 2 StGB – also „Bewährungsgrundaussetzung“ – und einmal zu § 57 Abs. 2 StGB – also Reststrafenaussetzung. Und zwar:

1. Die Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die für die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erforderlich sind, hat das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen.

2. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, was sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben kann.

3. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, wenn das Tatgericht trotz Vorliegens mehrerer gewichtiger Milderungsgründe diesen ohne Begründung von vornherein jede Bedeutung für die nach § 56 Abs. 2 StGB zutreffende Entscheidung abspricht und auch die gebotene Gesamtbetrachtung unterlässt.

4. Will das Tatgericht die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung darauf stützen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB gebietet, ist auch hierfür eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter erforderlich.

Ergibt das kriminalprognostische Gutachten, dass die positive Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzuges erheblich über das Maß hinausgeht, was zur Erstellung einer günstigen Prognose erforderlich ist, kann – insbesondere bei Zusammentreffen mit weiteren Milderungsgründen – auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu bejahen sein.

Strafzumessung III: Bei positiver Entwicklung kurze Freiheitsstrafe nicht „unerlässlich“….

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Und zum Abschluss der kleinen Strafzumessungsserie dann der OLG Naumburg, Beschl. v. 30.06.2016 – 2 Rv 50/16, der eine alt bekannte und auch hier shcon häufig behandelte Problematik zum Gegenstand hat, nämlich die mit § 47 Abs. 2 StGB zusammenhängenden Fragen. Der bereits vielfach vorbestrafte Angeklagte ist vom LG noch einmal wegen eines Einmietungsbetrugs verurteilt worden. Das OLG hebt im Strafausspruch auf und führt aus:

„Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte während des Strafvollzuges an der Arbeitsgruppe „Deliktaufarbeitung“ teilgenommen hat. Der Angeklagte strebte eine vorzeitige Entlassung in eine betreute Wohneinheit an, wo ihm ein Platz zur Verfügung stand. Ein Mitarbeiter der Jugendanstalt hatte dem Angeklagten am 7. März 2016, also zwei Tage vor der Hauptverhandlung, mitgeteilt, dass die Anstalt bei der Strafvollstreckungskammer eine positive Stellungnahme zu einer vorzeitigen Haftentlassung einreichen werde.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass eine kurze Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB nur verhängt werden darf, wenn dieses unerlässlich ist. Die Unerlässlichkeit hat sie mit den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, seiner umfangreichen Hafterfahrung auch vor der hier abgeurteilten Tat, seinem Bewährungsversagen und seiner schnellen Rückfälligkeit begründet. Auf seine Entwicklung während der jetzigen Haftverbüßung und die angekündigte positive Stellungnahme der Justizvollzuganstalt gegenüber der Strafvollstreckungskammer ist sie nicht eingegangen. Diese Ausführungen tragen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht.

Die Annahme der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstraße bedarf einer besonderen und eingehenden Begründung. Sie bedeutet mehr als Gebotenheit (BGH 2, StR 407/10 vom 8. September 2010, Senat, Beschlüsse vom 13. August 2015 — 2 Rv 94/15, Beschluss vom 12. März 2012 — 2 Ss 157/11, Beschluss vom 28. Juni 2011, 2 Ss 68/11, alle zitiert nach juris, Francke in MüKo StGB, § 47 Rn 9). Voraussetzung ist, dass unter Beachtung des Regel-Ausnahmeverhältnisses die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung mit einer umfassenden und erschöpfenden Begründung dargestellt wird. Zwar ist die Würdigung der Vorstrafen im Rahmen dieser Abwägung nicht zu beanstanden. Indes hat das Landgericht dabei einen Gesichtspunkt nicht erörtert, nämlich die Entwicklung des Angeklagten während des laufenden Strafvollzuges. Er hat an der Arbeitsgruppe Deliktsaufarbeitung teilgenommen und dies offenbar erfolgreich, außerdem hat er sich offenbar in der JVA gut geführt und gezeigt, dass er gewillt und in der Lage ist, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Anders wäre es nicht zu erklären, dass seitens der JVA eine positive Stellungnahme gegenüber der Strafvollstreckungskammer zu einer vorzeitigen Haftentlassung formuliert worden ist. Dem Senat ist nämlich bekannt, dass die Mitarbeiter der JVA Rillet insbesondere bei vielfach vorbestraften hafterfahrenen Gefangenen nicht bloße verbale Absichtsbekundungen als Grundlage für positive Stellungnahmen ausreichen lassen. Das Landgericht hat die Entwicklung des Angeklagten in der Haft zwar bei der Prüfung einer positiven Kriminalprognose i. S. d. § 56 Abs. 1 StGB erörtert, das kann indes eine vorherige Erörterung dieses Umstandes bei Prüfung der Unerlässlichkeit i. S. d. § 47 StGB nicht ersetzen. Insoweit sind die Maßstäbe unterschiedlich: Eine negative Kriminalprognose führt nicht zur Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (Senat, Beschluss vom 13. August 2015, 2 Rv 94/15, juris). Eine Strafaussetzung zur Bewährung setzt die Erwartung straffreier Führung voraus, d. h., eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung (Fischer, StGB, 63. Auf., Rn 4 zu § 56). Insoweit muss die Wahrscheinlichkeit straffreier Führung positiv festgestellt werden, sie kann nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden. Demgegenüber bedarf die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe der Feststellung ihrer Unerlässlichkeit. Zwar ist es ein Indiz für eine solche Unerlässlichkeit, wenn die Verhängung mehrerer Geldstrafen den Täter ebensowenig zu straffreier Führung veranlassen konnte wie die Verhängung von Bewährungsstrafen und die Verbüßung von Freiheitsstrafen. Diese Indizwirkung kann jedoch entfallen, wenn der Täter konkrete Änderungen in seinen Lebensumständen vorgenommen hat, die zu seiner künftigen Straffreiheit führen können, selbst wenn deren Erfolg nicht überwiegend wahrscheinlich ist. In einem solchen Fall ist die Unerlässlichkeit i. S. d. § 47 StGB nicht festgestellt, mögen die Dauer oder der Erfolg der Änderung der Lebensumstände auch ungewiss sein. Hier hat der Beschwerdeführer an der Arbeitsgruppe Deliktsaufarbeitung teilgenommen, sein Verhalten im Strafvollzug ist Anlass für die JVA, eine positive Stellungnahme zur Haftentlassung abzugeben. Dies hätte bei der Frage, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist, erörtert werden müssen.“