Kategoriearchiv: Strafrecht

Einziehung I: Mehrere Tatbeteiligte und Einziehung, oder: „Das aus der Tat Erlangte“ oder Verfügungsgewalt

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Ich beginne die neue Woche mit der Berichterstattung über „Einziehungsentscheidungen“, die in der Praxis nach der Änderung des Rechts der Vermögensabschöpfung eine große Rolle spielen.

Zunächst stelle ich hier zwei BGH-Entscheidungen vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Frage der Einziehung bei Beteiligung von mehreren an einer Tat.

Dem BGH, Urt. v. 08.01.2026 – 3 StR 203/25 – liegt eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs mit Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.784 EUR zugrunde. Dagegen die Revision des GBA, die dazu geführt hat, dass 178.903,25 EUR eingezogen werden. Nach Auffassung des BGH hat das nämlich rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Angeklagte nur seine eigenen Beuteanteile „durch die Taten“ (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) erlangt habe. Denn:

„Soweit danach im Falle der Tatbeteiligung mehrerer die Zurechnung der Gesamtheit des aus der Tat Erlangten unter anderem ein Einvernehmen der Beteiligten dahin erfordert, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen „soll“, setzt dies nicht eine „Absprache“ aller Täter und Teilnehmer der Anknüpfungstat – einschließlich etwaiger unbekannter Hintermänner oder weiterer Bandenmitglieder – im Sinne einer positiven Abrede über die (Nicht-)Gewährung von Verfügungsgewalt zugunsten einzelner Beteiligter voraus. Vielmehr ist bei faktischer Betrachtungsweise primär deren praktische Handhabung maßgeblich, die von konkludentem Einvernehmen getragen sein kann. Dies erfasst den vorübergehenden einmütigen Umgang einzelner Täter oder Teilnehmer der Tat mit dem Erlangten bis zu dessen weisungsgemäßer Weiterleitung an im Verborgenen agierende, sich diesbezüglicher Direktiven enthaltende Führungspersonen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 1, 9 f.).

Bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise ist ferner unerheblich, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Verfügungsgewalt später – etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen – aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse – wie etwa bei Beuteteilung oder aufgrund einer neuen Tat – gemindert wurde (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475/23, NZWist 2025, 543 Rn. 23; Beschlüsse vom 18. Juni 2025 – 4 StR 545/24; vom 9. August 2023 – 3 StR 1/23; vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22; jeweils aaO; jeweils mwN).“

Im BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 5 StR 619/25 – hat der BGH über eine Revision gegen eine Urteil wegen schweren Bandendiebstahls mit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 357.485 EUR entschieden. Er hat auf die Revision des Angeklagten den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 96.000 EUR übersteigt. Das LG war davon ausgegangen, das der Angeklagte durch die „ihm als Mittäter zurechenbare“ Entwendung  die gesamte Diebesbeute erlangt habe. Das hat der BGH beanstandet. Denn:

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts belegt allein das mittäterschaftliche Handeln keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB über alles Gestohlene (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 6 StR 37/25 mwN). Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und er sie tatsächlich auch hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23 mwN). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt.

Der Senat kann den Wert des vom Angeklagten nach Polen transportierten Anteils am Diebesgut auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht selbst bestimmen; eine etwa vorzunehmende Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) obliegt dem Tatgericht. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich Wertungsfehler inmitten stehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.“

StGB III: Betitelung eines Beamten mit „Du Affe“, oder: Bezeichnung mit „Du hast doch was am Hirn“

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Den Abschluss macht heute das LG Ravensburg, Urt. v. 19.01.2026 – 5 NBs 27 Js 1020/25 -, in dem das sich LG u.a. zur Beleidigung (§ 185 StGB) geäußert hat.

Zugrunde lagen folgende Feststellungen: Am 29.04.2024 gegen 08:45 Uhr begab sich der Zollbeamte N. zum vom Angeklagten bewohnten Hof in O., um einen Titel auf Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer zu vollstrecken. Der Beamte stellte seinen Wagen ab und ging zum Haus. Als der Angeklagte das Fenster öffnete, stellte sich der Zeuge vor und erklärte den Grund seines Besuches. Der Angeklagte sagte, dass die Forderung schon bezahlt sei, worauf der Zeuge erwiderte, dass die Forderung noch offen sei. Unvermittelt betitelte der Angeklagte den Zeugen mit dem Wort „Affe“, um den Zeugen dadurch in seiner Ehre zu verletzen. Der Zeuge bot dem Angeklagten einen zweiten Termin an, damit der Angeklagte die Forderung prüfen könne. Der Zeuge ging dann zu seinem Fahrzeug, um einen neuen Termin anzusetzen, und setzte sich in dieses, die Tür ließ er geöffnet, um einen zweiten Termin zu notieren. Sodann trat die Ehefrau an das Dienstfahrzeug des Zeugen heran und betitelte den Zeugen ebenfalls mit Affe, Scheißstaat und „wir werden es euch zeigen“. Der Zeuge empfand dies als bedrohliche Situation. Der Sohn des Angeklagten rief aus dem Fenster zum Angeklagten, was denn dort los sei, er komme gleich runter und schlage den Zeugen zusammen. Sowohl der ebenfalls herausgekommene Angeklagte, die Ehefrau und der Sohn warfen dem Angeklagten weiter die Worte „Affe“ und Scheißstaat entgegen. Der Zeuge wies den Angeklagten, der ihm zuvor noch Unterlagen vorgezeigt hatte, darauf hin, dass die Bedrohung des Sohnes nicht okay gewesen sei, worauf der Angeklagte entgegnete, dass man mit 24 Jahren schon mal ausrasten könne. Sodann sagte der Angeklagte zum Zeugen: „Du hast doch was am Hirn.“ Der Zeuge konnte zunächst nicht wegfahren, weil die Personen im Bereich des Pkw standen. Der gesamte Vorgang auf dem Hof des Angeklagten, bis der Zeuge wegfahren konnte, dauerte ca. 6-8 Minuten. Die Steuerforderung, die Gegenstand des Vollstreckungsauftrages war, wurde ca. 3 Wochen später erfüllt.

Das LG hat dieses Geschehen rechtlich wie folgt bewertet:

„1. Durch die Bezeichnung als Affe hat der Angeklagte den Zeugen beleidigt (§ 185 StGB). Es liegt eine Formalbeleidigung vor (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, juris: Affenbande).

Sofern – wie hier – die Bezeichnung „Affe“ in Bezug auf Menschen gebraucht wird, bringt der Sprecher damit zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Menschen um ein besonders dummes, tierähnlich intellektuell beschränktes Wesen der Gattung „Mensch“ handelt. Hier wird die Erklärungsempfänger demnach als wie Tiere geistig minderbemittelte Wesen bezeichnet. Eine derartige Bezeichnung ist gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert. Sie hatte den einzigen Zweck, den Empfänger ohne Bindung an die konkrete Situation verächtlich zu machen (vgl. BayObLG aaO zu Rn. 26). Die Bezeichnung richtet sich nicht gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, sondern gegen die Person und deren Würde als solche (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 22, juris mit Nachw.).

Bei einer Formalbeleidigung handelt es sich um besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21, juris mit Nachw.).

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Formalbeleidigung schließt eine – hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris Rn. 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, Rn. 27, juris). Ob ein solcher Grenzfall vorliegt, mag hier dahinstehen, denn die Abwägung streitet für den Persönlichkeitsschutz.

Das Persönlichkeitsrecht des Zeugen hat hier maßgebliche Bedeutung, weil der Ausdruck Affe grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche verletzt und das soziale Ansehen der betroffenen Zeugen geschmälert hat. Der Zeuge hatte dem Angeklagten keinen Anlass für die Verwendung des Ausdrucks gegeben.

Das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten ist im vorliegenden Fall schon deshalb gering anzusetzen, weil der hier gegenständliche Ausdruck keinen Beitrag zur Meinungsbildung oder Auseinandersetzung über das Bestehen der zu vollstreckenden Forderungen oder die Berechtigung der Vollstreckung darstellte, sondern ausschließlich auf die Diffamierung des Zeugen abzielte. Zwar fiel die Aussage nach der Behauptung des Angeklagten, die Forderung sei bezahlt, und der Erwiderung des Zeugen, dass die Forderung noch bestehe. Einen Sachbezug dazu aber hat die Betitelung Affe nicht; die Kammer hat dies zwar erwogen, musste dies aber vor dem Hintergrund des Ablaufs und der konkreten Äußerung des Angeklagten verneinen. Ein objektiver Empfänger in der Person des Zeugen kann die Betitelung mit der auf die Person des Zeugen bezogene Bezeichnung als Affe nicht als Ausdruck, dass das Verhalten oder die Mitteilung des Zeugen falsch sei, verstehen, eine solche Auslegung oder Umdeutung erscheint nicht möglich.

Zu sehen war weiter, dass die strafrechtliche Sanktion nicht die Freiheit des Angeklagten berührte, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Die Unterstellung dieser Aussage unter Strafe schränkt den Angeklagten auch nicht in seiner Meinungsfreiheit unzumutbar ein. Es hätte durchaus alternative Äußerungsmöglichkeiten zur Sache gegeben, die die Person des Zollbeamten nicht herabgewürdigt hätten. Anhaltspunkte für eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten, welche möglicherweise in der Lage gewesen wäre, den verwendeten Ausdruck zu relativieren, sind nicht vorhanden, der Angeklagte ist Akademiker und ohne weiteres in der Lage, sich entsprechend auszudrücken. Die Äußerung fiel zwar nicht mit Vorbedacht, aber auch nicht im spontanen Rahmen einer hitzigen Diskussion. Sie fiel auch nur mündlich, also als flüchtiges Wort, das sich nicht perpetuierte.

Bei wertender Betrachtung dieser Umstände insgesamt überwiegt das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Zollbeamten. Dabei war vor allem von Bedeutung, dass der verwendete Ausdruck kein Beitrag zu einer seriösen Meinungsbildung war, sondern lediglich den Beamten herabsetzen sollte.

Ein form- und fristgerechter Strafantrag (§ 194 Abs. 3 S. 1 StGB) des Dienstvorgesetzten lag vor. Dass der Zeuge selbst keinen Strafantrag stellte, ist ohne Bedeutung.

2. Die Aussage, „Du hast doch was am Hirn“, sah die Kammer als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt an und nicht als strafbar.

Der Satz „Du hast doch was am Hirn“ ist eine umgangssprachliche Beleidigung, die ausdrückt, dass jemand dumm, unlogisch oder verrückt handelt, indem man impliziert, es gäbe ein Problem oder eine Störung in seinem Gehirn, und wird oft in Situationen verwendet, in denen jemand sich irrational verhält. Es ist eine Form der Schmähkritik oder Herabsetzung und zählt rechtlich als Beleidigung, wenn sie jemanden in seiner Ehre verletzt, ähnlich wie Ausdrücke „Idiot“, „Hohlkopf“ oder „Arschloch“ (vgl. google-Recherche vom 19.01.2026).

Wird ein sachlicher Ansatz nur vorgegeben oder als Vorwand benutzt, handelt es sich also um Äußerungen, bei denen die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, so handelt es sich um eine sogenannte Schmähkritik, die wiederum den Vorrang der Meinungsfreiheit einschränkt. Bei dem vorzunehmenden Abwägungsprozess gibt es in der Rechtsprechung eine klare Tendenz: Auf die Methode eines konkreten Handelns, auf eine Maßnahme oder ein Verfahren abzielende, kritische – auch überpointiert formulierte – Äußerungen sind als nicht die Person individuell und allumfassend in ihrem Wesen schmähend und damit nicht automatisch als Schmähkritik anzusehen. Solange also eine Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, liegt keine Schmähkritik vor. Wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Einem effektiven Grundrechtsschutz ist hier daher nicht erst bei § 193 StGB, sondern schon auf der Tatbestandsebene Rechnung zu tragen (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 9, beck-online mit Nachw.)

Einschränkungen kennt der Vorrang der Meinungsfreiheit nur noch in zwei Konstellationen: bei Schmähkritik und bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Der Begriff der Schmähkritik ist eng definiert. Sie liegt nicht bereits bei überzogener oder gar ausfälliger Kritik vor; vielmehr muss die Diffamierung der Person im (absoluten) Vordergrund stehen. Erst wenn es einer ehrenrührigen Äußerung an jeglichem Sachbezug zu einer vorherigen Auseinandersetzung fehlt, soll Schmähkritik in Betracht kommen. In diesen Fällen steht das grundlose Verächtlichmachen einer Person im Vordergrund und eine vorherige Auseinandersetzung wird erkennbar nur zum äußerlichen Anlass genommen, um über eine Person herzuziehen oder sie niederzumachen. Wenn die Diffamierung so erheblich ist, dass die Aussage in jeder Hinsicht nur als bloße Herabsetzung erscheint und losgelöst vom konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, insbesondere bei schwerwiegenden Schimpfworten aus der Fäkalsprache, gilt das Gleiche. Sofern ein offizieller Kontakt des Beleidigenden gegenüber einem Amtswalter dem Konflikt vorausgegangen ist, wird in der Regel ein irgendwie gearteter Sachbezug vorliegen, der der Annahme eines ausschließlichen Verächtlichmachens entgegensteht, um dem besonderen Schutz der „Machtkritik“ und des „Kampfes um das Recht“ zu genügen. Liegt (ausnahmsweise) eine Schmähkritik vor, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück. Die reine Aggressionsabfuhr ist unter keinem Vorzeichen ein Gut, das durch die Kommunikationsgrundrechte verteidigt werden müsste. Angriffe auf die Menschenwürde werden von Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dabei soll sich nach Auffassung des BVerfG eine solche Schmähkritik eher auf so genannte Privatfehden beschränken (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 193 Rn. 47, beck-online).

Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (BVerfGE 93, 266, 295; KG NStZ-RR 2013, 8, 9). Dagegen spielt weder die Intention des Täters noch das subjektive Empfinden des Betroffenen eine Rolle. Unhöfliche Verhaltensweisen oder (misslungene) Scherze sind regelmäßig noch keine Beleidigungen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB / Kindhäuser / Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 6, beck-online).

Hier war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und der Zeuge vor der Aussage „Du hast doch was am Hirn“ über das Bestehen der Forderung gesprochen hatten und der Angeklagte Unterlagen vorgelegt hatte, die seiner Meinung nach gegen die Berechtigung der Forderung sprachen. Somit ist ein gewisser Sachbezug der Aussage „was am Hirn“ durchaus nicht von der Hand zu weisen. Die Aussage des Angeklagten hat vor diesem Hintergrund die Bedeutung, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, der Zeuge liege sachlich falsch. Die Grenze zur reinen Aggressionsabfuhr hielt die Kammer als noch nicht erreicht an.“

StGB II: Geringswertigkeitsgrenze beim Diebstahl, oder: Derzeit nicht mehr als 35 EUR

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Und dann stelle ich noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – vor. Denn hatte ich bereits einmal im Blog wegen der verfahrensrechtlichen Frage: Fehlender Eröffnungsbeschluss und einmal wegen der Unterbringungsfrage (§ 64 StGB).

Heute geht es dann noch um die Grenze für die objektive Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hatte gesagt: Die liegt bei 50 EUR, das OLG sagt: Nicht mehr als 35 EUR:

„Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Revision die Grenze der objektiven Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB nicht bei 50 EUR anzusiedeln. Der Bundesgerichtshof hat die Geringwertigkeitsgrenze zuletzt bei 25 EUR gezogen (BGH, Beschl. v. 09.07.2004 – 2 StR 176/04, BeckRS 2004, 7428; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016 – 4 RVs 15/16, BeckRS 2016, 5563). Insoweit kann offenbleiben, ob dieser Betrag angesichts der Preissteigerungen in den vergangenen Jahren weiterhin angemessen ist. Jedenfalls ist derzeit nach Auffassung des Senats eine Anhebung der Geringwertigkeitsgrenze auf einen Betrag von über 35 EUR nicht angezeigt (vgl. dazu mit beachtlicher Argumentation Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 248a Rn. 3a).“

Na ja: Die BGH-Entscheidung ist von 2004!!

StGB I: Aufstellen eines Plakats auf einem Bahngleis, oder: Nötigung/Schnellbremsung des Zugführers?

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Und dann geht es weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 201 StRR 59/25 – zur Frage der Nötigung/ Gewaltausübung durch Aufstellen eines Transparents auf einem Bahngleis, wenn es dann zur Schnellbremsung durch den des Zugführer kommt.

Das BayObLG hat das Vorliegen des Nötigungstatbestandes bejaht:

„1. Die tatrichterlichen Feststellungen belegen die Ausübung von Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB.

a) „Gewalt“ ist eine körperlich vermittelte Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Es kann auf der Seite des Täters ein geringer körperlicher Kraftaufwand genügen. Entscheidend ist, dass sich die Tat gegenüber dem Opfer nicht nur psychisch auswirkt, sondern als körperlicher Zwang darstellt (BGH, Beschl. v. 23.04.2002 – 1 StR 100/02; Urt. v. 20.07.1995 – 1 StR 126/95; BayObLG, Urt. v. 16.10.1995 – 4St RR 186/95; Fischer StGB 72. Aufl. § 240 Rn. 8).

Nach den Urteilsfeststellungen war im Gleisbett etwa 1,50 m über dem Gleis unterhalb der Frontscheibe des Zuges ein Plakat „Achtung Gleisbruch 2 km“ aufgestellt. Ein ICE näherte sich zeitlich kurz nach dem Aufstellen des Plakats aus einer Rechtskurve kommend bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h. Der Lokführer erblickte aus einer Entfernung von rund 100 m das Plakat. Er erkannte zwar, dass es sich nicht um eine massive Vorkehrung handelte, aufgrund der Lichtverhältnisse war für ihn jedoch nicht erkennbar, ob und was sich hinter dem Plakat befand. Er leitete deshalb, wie vom Angeklagten beabsichtigt, sofort eine Schnellbremsung ein. Auch ging er hinter seinem Führerstand in Deckung. Der ICE durchbrach den Aufsteller und kam etwa 320 m nach Bremsbeginn zum Stehen.

Diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass der Zugführer einem von ihm als körperlich empfundenen Zwang ausgesetzt war, eine Schnellbremsung einzuleiten. Es war für ihn unvermeidlich, das auf einem Holzgestell angebrachte Plakat mit dem von ihm geführten Zug zu durchfahren, wodurch bereits eine (geringe) körperliche Kraft zumindest auf das vom Zeugen geführte Triebfahrzeug ausgeübt wurde. Dieser konnte auch nicht erkennen, was sich hinter dem Hindernis befand. Für den von ihm empfundenen körperlichen Zwang spricht vorliegend insbesondere die Tatsache, dass er sich nach Erkennen des Plakats sofort hinter seinem Pult in Deckung brachte, weil er um seine Gesundheit fürchtete.

b) Auch der Schluss des Landgerichts, dass die körperliche Gewalteinwirkung auf den Lokführer vom Angeklagten beabsichtigt war, wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Der bei Dunkelheit aus einer Kurve mit erheblicher Geschwindigkeit herausfahrende Lokführer hatte angesichts der am Tatort herrschenden Sichtverhältnisse und des typischerweise langen Bremswegs eines Zuges keine Chance, den Zug vor dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Allein das Wissen des Genötigten, das Überfahren eines plötzlich auftauchenden Hindernisses nicht mehr verhindern zu können, war – neben der Ungewissheit, welche Hindernisse sich dahinter in der Dunkelheit noch verbergen würden – geeignet, bei ihm eine körperlich wirkende Angstreaktion herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten diese für jedermann leicht verständlichen Zusammenhänge nicht bewusst gewesen sein könnten, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht.

Gestützt wird der Schluss durch die Feststellung, dass der Zug zu einer Schnellbremsung – und nicht etwa nur zu einer normalen Bremsung vor dem erst in einiger Entfernung befindlichen angeblichen Gleisbruch – gezwungen werden sollte. Dies wiederum war beabsichtigt, weil sich die Gruppierung um den Angeklagten von einer spektakulären Aktion mediale Aufmerksamkeit erhoffe, die man nutzen und auf die als ungerechtfertigt empfundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen durch Corona-Maßnahmen des Staates hinweisen wollte.

2. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob hier der Straftatbestand der Nötigung auch aufgrund einer Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht gewesen wäre.

3. Das Aufstellen eines Transparents auf den Bahnschienen mit dem Hinweis aus einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Gleisbruch weist keinen Bezug zum Schutzbereich der Wahrnehmung der Grundrechte von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – unwahre Tatsachenbehauptungen werden durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt – oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf. Eine Abwägung mit diesen Grundrechten im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB scheidet daher aus.

Die Absicht, dass im Rahmen der durch die Aktion erzeugten überregionalen medialen Aufmerksamkeit von Seiten der Gruppierung des Angeklagten auf die als ungerechtfertigt empfundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen durch Corona-Maßnahmen des Staates hingewiesen werden sollte, steht dem nicht entgegen. Die bloße Verfolgung von Fernzielen stellt sich nicht als ein im Rahmen der Abwägung nach § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigender Gesichtspunkt dar (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.1988 – 1 StR 5/88; BayObLG, Beschl. v. 12.11.2024 – 203 StRR 250/24). […]

StGB II: Unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis, oder: Mittelbare Falschbeurkundung

Im zweiten Posting geht es um den OLG Celle, Beschl. v. 06.01.2026 – 1 ORs 24/25 und in ihm um die unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahlen 96 und 196

Das AG hat den Angeklagten deswegen wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen und zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung in einem weiteren Fall verurteilt. Das LG hat seine Berufung verworfen.

Nach den Feststellungen beschaffte sich der Angeklagte Vordrucke verschiedener Fachverlage für Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 FeV bzw. § 6b Abs. 4 FeV. Bei den Schlüsselzahlen 196 und 96 handelt es sich um Erweiterungen für den Pkw-?Führerschein (Klasse B). Sie erfordern eine spezielle Fahrerschulung in einer Fahrschule, aber keine praktische oder theoretische Prüfung. Der Angeklagte, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschule ist, ließ zudem zwei Stempel mit den Daten der tatsächlich nichtexistierenden Fahrschulen „Fahrschule S.“ und „Fahrschule Z.“ herstellen. Der Angeklagte stellte für sich selbst jeweils eine Teilnahmebescheinigung über eine angeblich absolvierte B196- und B96-?Fahrerschulung aus. Hierzu füllte er die entsprechenden Formulare aus, brachte den Stempel der nichtexistierenden Fahrschule „S.“ an und unterzeichnete jeweils mit dem Namen „S.“. Tatsächlich hatte er an keiner Fahrerschulung teilgenommen.

Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte die Fälschung nicht und trug die Klassen B196 und B96 in seinen Führerschein sowie in das Zentrale Fahrerlaubnisregister ein (Fall 1). In drei weiteren Fällen stellte der Angeklagte für andere Personen gegen Entgelt in Höhe von jeweils 297,50 Euro eine Teilnahmebescheinigung für eine angeblich absolvierte B196-?Fahrerschulung aus. Er verwendete einen der von ihm beschafften Vordrucke und den Stempel der fiktiven „Fahrschule Z.“. Er unterschrieb mit seinem eigenen Namen. Diese dritten Personen legten die Bescheinigungen bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, die daraufhin in zwei Fällen die Fahrerlaubnisklasse B196 erteilte, obwohl die Schulungen nicht besucht worden waren (Fälle 2 und 3). In einem Fall wurde die Täuschung erkannt, eine Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht (Fall 4).

Die Revision des Angeklagten führte im Fall 1 zu einer Schuldspruchänderung und in den Fällen 2 – 4 zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Ich beschränke mich hier auf den Fall 1, den Rest dann bitte selbst lesen.

Das OLG führt insoweit aus:

„b) Im Übrigen konnte das angefochtene Urteil indes keinen Bestand haben, weil es sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

aa) Im Fall 1.) tragen die getroffenen Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 u. 3 StGB nicht. Denn Fahrerlaubnisregister und Führerschein beweisen nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der eingetragenen Fahrerlaubnisklassen vorlagen, sondern lediglich dass die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt ist.

Sinn der Strafvorschrift des § 271 StGB ist der umfassende Schutz der Wahrheit öffentlicher Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit gewährleistet sein soll (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB Rn. 1). Im Gegensatz zu § 267 wird dabei nicht die formelle Echtheit, sondern die inhaltliche Richtigkeit und damit die besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden geschützt (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 2, beck-online). Die Tatbestandsmäßigkeit einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB hängt davon ab, ob wahrheitswidrige Angaben in einer öffentlichen Urkunde bewirkt wurden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn bewirkt wird, dass Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind, in einer öffentlichen Urkunde als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, obwohl sie überhaupt nicht geschehen sind.

§ 271 Abs. 1 StGB bezieht sich dabei nur auf solche Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Das heißt, die unrichtig festgehaltene Tatsache muss an dieser erhöhten Beweiskraft teilhaben. Ob dies der Fall ist und auf welche Teile einer Beurkundung sich die besondere Beweiskraft erstreckt, ist im Einzelfall unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und, wenn solche fehlen, unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs durch Auslegung zu ermitteln (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 6, beck-online m. w. N.). Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68 –, BGHSt 22, 201-206, Rn. 9).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich beim Führerschein zwar um eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB m.w.N.), er dient im Wesentlichen aber nur dem Nachweis der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO (BGH, BeckRS 1990, 116531), nicht indes dem Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Fahrerlaubnis (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online) oder des Bestehens der vorausgegangenen Fahrprüfung (OLG Hamm NStZ 1988, 26). Entsprechendes gilt für vorliegenden Eintragungen über die Erweiterungen um die Schlüsselzahlungen B196 und B96.

Die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 bzw. § 6b Abs. 4 FeV erfolgt nach Maßgabe einer in den Anlagen 7a bzw. 7b FeV (zu den §§ 6a Abs. 3 und 4 bzw. 6b Abs. 3 und 4 FeV) näher konkretisierten Fahrerschulung. Die Zuteilung der Schlüsselzahl zu einer bereits vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist ein Verwaltungsakt (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam. (Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58). Anders liegen die Dinge allein im Falle einer Nichtigkeit der Fahrerlaubniserteilung gemäß § 44 VwVfG (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online; offengelassen in BGH NStZ 1991, 129), wofür sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils indes mangels Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers keine Anhaltspunkte ergeben.

Nach den Feststellungen erfolgte die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die vorbezeichneten Schlüsselzahlen durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Eintragung und Aushändigung des Führerscheins – wenn auch zu Unrecht aufgrund einer Täuschung – und ist damit wirksam geworden, so dass folgerichtig die entsprechende Eintragung im Führerschein auch nicht inhaltlich unrichtig ist. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung bei Erteilung vorgelegen haben, was mangels erfolgter Schulung vorliegend nicht der Fall war, ist nicht von der qualifizierten Beweiswirkung erfasst, die dem Schutz des § 271 StGB unterliegt. (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2025 – 2 Qs 13/25 –, juris; für den Fall einer fehlenden Fahrprüfung OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 – 4 Ss 240/87 -, juris).

Demgemäß hatte der Schuldspruch wegen tateinheitlicher mittelbarer Falschbeurkundung zu entfallen.

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