StGB I: Aufstellen eines Plakats auf einem Bahngleis, oder: Nötigung/Schnellbremsung des Zugführers?

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Und dann geht es weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 201 StRR 59/25 – zur Frage der Nötigung/ Gewaltausübung durch Aufstellen eines Transparents auf einem Bahngleis, wenn es dann zur Schnellbremsung durch den des Zugführer kommt.

Das BayObLG hat das Vorliegen des Nötigungstatbestandes bejaht:

„1. Die tatrichterlichen Feststellungen belegen die Ausübung von Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB.

a) „Gewalt“ ist eine körperlich vermittelte Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Es kann auf der Seite des Täters ein geringer körperlicher Kraftaufwand genügen. Entscheidend ist, dass sich die Tat gegenüber dem Opfer nicht nur psychisch auswirkt, sondern als körperlicher Zwang darstellt (BGH, Beschl. v. 23.04.2002 – 1 StR 100/02; Urt. v. 20.07.1995 – 1 StR 126/95; BayObLG, Urt. v. 16.10.1995 – 4St RR 186/95; Fischer StGB 72. Aufl. § 240 Rn. 8).

Nach den Urteilsfeststellungen war im Gleisbett etwa 1,50 m über dem Gleis unterhalb der Frontscheibe des Zuges ein Plakat „Achtung Gleisbruch 2 km“ aufgestellt. Ein ICE näherte sich zeitlich kurz nach dem Aufstellen des Plakats aus einer Rechtskurve kommend bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h. Der Lokführer erblickte aus einer Entfernung von rund 100 m das Plakat. Er erkannte zwar, dass es sich nicht um eine massive Vorkehrung handelte, aufgrund der Lichtverhältnisse war für ihn jedoch nicht erkennbar, ob und was sich hinter dem Plakat befand. Er leitete deshalb, wie vom Angeklagten beabsichtigt, sofort eine Schnellbremsung ein. Auch ging er hinter seinem Führerstand in Deckung. Der ICE durchbrach den Aufsteller und kam etwa 320 m nach Bremsbeginn zum Stehen.

Diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass der Zugführer einem von ihm als körperlich empfundenen Zwang ausgesetzt war, eine Schnellbremsung einzuleiten. Es war für ihn unvermeidlich, das auf einem Holzgestell angebrachte Plakat mit dem von ihm geführten Zug zu durchfahren, wodurch bereits eine (geringe) körperliche Kraft zumindest auf das vom Zeugen geführte Triebfahrzeug ausgeübt wurde. Dieser konnte auch nicht erkennen, was sich hinter dem Hindernis befand. Für den von ihm empfundenen körperlichen Zwang spricht vorliegend insbesondere die Tatsache, dass er sich nach Erkennen des Plakats sofort hinter seinem Pult in Deckung brachte, weil er um seine Gesundheit fürchtete.

b) Auch der Schluss des Landgerichts, dass die körperliche Gewalteinwirkung auf den Lokführer vom Angeklagten beabsichtigt war, wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Der bei Dunkelheit aus einer Kurve mit erheblicher Geschwindigkeit herausfahrende Lokführer hatte angesichts der am Tatort herrschenden Sichtverhältnisse und des typischerweise langen Bremswegs eines Zuges keine Chance, den Zug vor dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Allein das Wissen des Genötigten, das Überfahren eines plötzlich auftauchenden Hindernisses nicht mehr verhindern zu können, war – neben der Ungewissheit, welche Hindernisse sich dahinter in der Dunkelheit noch verbergen würden – geeignet, bei ihm eine körperlich wirkende Angstreaktion herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten diese für jedermann leicht verständlichen Zusammenhänge nicht bewusst gewesen sein könnten, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht.

Gestützt wird der Schluss durch die Feststellung, dass der Zug zu einer Schnellbremsung – und nicht etwa nur zu einer normalen Bremsung vor dem erst in einiger Entfernung befindlichen angeblichen Gleisbruch – gezwungen werden sollte. Dies wiederum war beabsichtigt, weil sich die Gruppierung um den Angeklagten von einer spektakulären Aktion mediale Aufmerksamkeit erhoffe, die man nutzen und auf die als ungerechtfertigt empfundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen durch Corona-Maßnahmen des Staates hinweisen wollte.

2. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob hier der Straftatbestand der Nötigung auch aufgrund einer Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht gewesen wäre.

3. Das Aufstellen eines Transparents auf den Bahnschienen mit dem Hinweis aus einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Gleisbruch weist keinen Bezug zum Schutzbereich der Wahrnehmung der Grundrechte von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – unwahre Tatsachenbehauptungen werden durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt – oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf. Eine Abwägung mit diesen Grundrechten im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB scheidet daher aus.

Die Absicht, dass im Rahmen der durch die Aktion erzeugten überregionalen medialen Aufmerksamkeit von Seiten der Gruppierung des Angeklagten auf die als ungerechtfertigt empfundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen durch Corona-Maßnahmen des Staates hingewiesen werden sollte, steht dem nicht entgegen. Die bloße Verfolgung von Fernzielen stellt sich nicht als ein im Rahmen der Abwägung nach § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigender Gesichtspunkt dar (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.1988 – 1 StR 5/88; BayObLG, Beschl. v. 12.11.2024 – 203 StRR 250/24). […]

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