StGB III: Betitelung eines Beamten mit „Du Affe“, oder: Bezeichnung mit „Du hast doch was am Hirn“

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Den Abschluss macht heute das LG Ravensburg, Urt. v. 19.01.2026 – 5 NBs 27 Js 1020/25 -, in dem das sich LG u.a. zur Beleidigung (§ 185 StGB) geäußert hat.

Zugrunde lagen folgende Feststellungen: Am 29.04.2024 gegen 08:45 Uhr begab sich der Zollbeamte N. zum vom Angeklagten bewohnten Hof in O., um einen Titel auf Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer zu vollstrecken. Der Beamte stellte seinen Wagen ab und ging zum Haus. Als der Angeklagte das Fenster öffnete, stellte sich der Zeuge vor und erklärte den Grund seines Besuches. Der Angeklagte sagte, dass die Forderung schon bezahlt sei, worauf der Zeuge erwiderte, dass die Forderung noch offen sei. Unvermittelt betitelte der Angeklagte den Zeugen mit dem Wort „Affe“, um den Zeugen dadurch in seiner Ehre zu verletzen. Der Zeuge bot dem Angeklagten einen zweiten Termin an, damit der Angeklagte die Forderung prüfen könne. Der Zeuge ging dann zu seinem Fahrzeug, um einen neuen Termin anzusetzen, und setzte sich in dieses, die Tür ließ er geöffnet, um einen zweiten Termin zu notieren. Sodann trat die Ehefrau an das Dienstfahrzeug des Zeugen heran und betitelte den Zeugen ebenfalls mit Affe, Scheißstaat und „wir werden es euch zeigen“. Der Zeuge empfand dies als bedrohliche Situation. Der Sohn des Angeklagten rief aus dem Fenster zum Angeklagten, was denn dort los sei, er komme gleich runter und schlage den Zeugen zusammen. Sowohl der ebenfalls herausgekommene Angeklagte, die Ehefrau und der Sohn warfen dem Angeklagten weiter die Worte „Affe“ und Scheißstaat entgegen. Der Zeuge wies den Angeklagten, der ihm zuvor noch Unterlagen vorgezeigt hatte, darauf hin, dass die Bedrohung des Sohnes nicht okay gewesen sei, worauf der Angeklagte entgegnete, dass man mit 24 Jahren schon mal ausrasten könne. Sodann sagte der Angeklagte zum Zeugen: „Du hast doch was am Hirn.“ Der Zeuge konnte zunächst nicht wegfahren, weil die Personen im Bereich des Pkw standen. Der gesamte Vorgang auf dem Hof des Angeklagten, bis der Zeuge wegfahren konnte, dauerte ca. 6-8 Minuten. Die Steuerforderung, die Gegenstand des Vollstreckungsauftrages war, wurde ca. 3 Wochen später erfüllt.

Das LG hat dieses Geschehen rechtlich wie folgt bewertet:

„1. Durch die Bezeichnung als Affe hat der Angeklagte den Zeugen beleidigt (§ 185 StGB). Es liegt eine Formalbeleidigung vor (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, juris: Affenbande).

Sofern – wie hier – die Bezeichnung „Affe“ in Bezug auf Menschen gebraucht wird, bringt der Sprecher damit zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Menschen um ein besonders dummes, tierähnlich intellektuell beschränktes Wesen der Gattung „Mensch“ handelt. Hier wird die Erklärungsempfänger demnach als wie Tiere geistig minderbemittelte Wesen bezeichnet. Eine derartige Bezeichnung ist gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert. Sie hatte den einzigen Zweck, den Empfänger ohne Bindung an die konkrete Situation verächtlich zu machen (vgl. BayObLG aaO zu Rn. 26). Die Bezeichnung richtet sich nicht gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, sondern gegen die Person und deren Würde als solche (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 22, juris mit Nachw.).

Bei einer Formalbeleidigung handelt es sich um besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21, juris mit Nachw.).

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Formalbeleidigung schließt eine – hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris Rn. 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, Rn. 27, juris). Ob ein solcher Grenzfall vorliegt, mag hier dahinstehen, denn die Abwägung streitet für den Persönlichkeitsschutz.

Das Persönlichkeitsrecht des Zeugen hat hier maßgebliche Bedeutung, weil der Ausdruck Affe grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche verletzt und das soziale Ansehen der betroffenen Zeugen geschmälert hat. Der Zeuge hatte dem Angeklagten keinen Anlass für die Verwendung des Ausdrucks gegeben.

Das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten ist im vorliegenden Fall schon deshalb gering anzusetzen, weil der hier gegenständliche Ausdruck keinen Beitrag zur Meinungsbildung oder Auseinandersetzung über das Bestehen der zu vollstreckenden Forderungen oder die Berechtigung der Vollstreckung darstellte, sondern ausschließlich auf die Diffamierung des Zeugen abzielte. Zwar fiel die Aussage nach der Behauptung des Angeklagten, die Forderung sei bezahlt, und der Erwiderung des Zeugen, dass die Forderung noch bestehe. Einen Sachbezug dazu aber hat die Betitelung Affe nicht; die Kammer hat dies zwar erwogen, musste dies aber vor dem Hintergrund des Ablaufs und der konkreten Äußerung des Angeklagten verneinen. Ein objektiver Empfänger in der Person des Zeugen kann die Betitelung mit der auf die Person des Zeugen bezogene Bezeichnung als Affe nicht als Ausdruck, dass das Verhalten oder die Mitteilung des Zeugen falsch sei, verstehen, eine solche Auslegung oder Umdeutung erscheint nicht möglich.

Zu sehen war weiter, dass die strafrechtliche Sanktion nicht die Freiheit des Angeklagten berührte, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Die Unterstellung dieser Aussage unter Strafe schränkt den Angeklagten auch nicht in seiner Meinungsfreiheit unzumutbar ein. Es hätte durchaus alternative Äußerungsmöglichkeiten zur Sache gegeben, die die Person des Zollbeamten nicht herabgewürdigt hätten. Anhaltspunkte für eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten, welche möglicherweise in der Lage gewesen wäre, den verwendeten Ausdruck zu relativieren, sind nicht vorhanden, der Angeklagte ist Akademiker und ohne weiteres in der Lage, sich entsprechend auszudrücken. Die Äußerung fiel zwar nicht mit Vorbedacht, aber auch nicht im spontanen Rahmen einer hitzigen Diskussion. Sie fiel auch nur mündlich, also als flüchtiges Wort, das sich nicht perpetuierte.

Bei wertender Betrachtung dieser Umstände insgesamt überwiegt das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Zollbeamten. Dabei war vor allem von Bedeutung, dass der verwendete Ausdruck kein Beitrag zu einer seriösen Meinungsbildung war, sondern lediglich den Beamten herabsetzen sollte.

Ein form- und fristgerechter Strafantrag (§ 194 Abs. 3 S. 1 StGB) des Dienstvorgesetzten lag vor. Dass der Zeuge selbst keinen Strafantrag stellte, ist ohne Bedeutung.

2. Die Aussage, „Du hast doch was am Hirn“, sah die Kammer als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt an und nicht als strafbar.

Der Satz „Du hast doch was am Hirn“ ist eine umgangssprachliche Beleidigung, die ausdrückt, dass jemand dumm, unlogisch oder verrückt handelt, indem man impliziert, es gäbe ein Problem oder eine Störung in seinem Gehirn, und wird oft in Situationen verwendet, in denen jemand sich irrational verhält. Es ist eine Form der Schmähkritik oder Herabsetzung und zählt rechtlich als Beleidigung, wenn sie jemanden in seiner Ehre verletzt, ähnlich wie Ausdrücke „Idiot“, „Hohlkopf“ oder „Arschloch“ (vgl. google-Recherche vom 19.01.2026).

Wird ein sachlicher Ansatz nur vorgegeben oder als Vorwand benutzt, handelt es sich also um Äußerungen, bei denen die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, so handelt es sich um eine sogenannte Schmähkritik, die wiederum den Vorrang der Meinungsfreiheit einschränkt. Bei dem vorzunehmenden Abwägungsprozess gibt es in der Rechtsprechung eine klare Tendenz: Auf die Methode eines konkreten Handelns, auf eine Maßnahme oder ein Verfahren abzielende, kritische – auch überpointiert formulierte – Äußerungen sind als nicht die Person individuell und allumfassend in ihrem Wesen schmähend und damit nicht automatisch als Schmähkritik anzusehen. Solange also eine Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, liegt keine Schmähkritik vor. Wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Einem effektiven Grundrechtsschutz ist hier daher nicht erst bei § 193 StGB, sondern schon auf der Tatbestandsebene Rechnung zu tragen (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 9, beck-online mit Nachw.)

Einschränkungen kennt der Vorrang der Meinungsfreiheit nur noch in zwei Konstellationen: bei Schmähkritik und bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Der Begriff der Schmähkritik ist eng definiert. Sie liegt nicht bereits bei überzogener oder gar ausfälliger Kritik vor; vielmehr muss die Diffamierung der Person im (absoluten) Vordergrund stehen. Erst wenn es einer ehrenrührigen Äußerung an jeglichem Sachbezug zu einer vorherigen Auseinandersetzung fehlt, soll Schmähkritik in Betracht kommen. In diesen Fällen steht das grundlose Verächtlichmachen einer Person im Vordergrund und eine vorherige Auseinandersetzung wird erkennbar nur zum äußerlichen Anlass genommen, um über eine Person herzuziehen oder sie niederzumachen. Wenn die Diffamierung so erheblich ist, dass die Aussage in jeder Hinsicht nur als bloße Herabsetzung erscheint und losgelöst vom konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, insbesondere bei schwerwiegenden Schimpfworten aus der Fäkalsprache, gilt das Gleiche. Sofern ein offizieller Kontakt des Beleidigenden gegenüber einem Amtswalter dem Konflikt vorausgegangen ist, wird in der Regel ein irgendwie gearteter Sachbezug vorliegen, der der Annahme eines ausschließlichen Verächtlichmachens entgegensteht, um dem besonderen Schutz der „Machtkritik“ und des „Kampfes um das Recht“ zu genügen. Liegt (ausnahmsweise) eine Schmähkritik vor, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück. Die reine Aggressionsabfuhr ist unter keinem Vorzeichen ein Gut, das durch die Kommunikationsgrundrechte verteidigt werden müsste. Angriffe auf die Menschenwürde werden von Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dabei soll sich nach Auffassung des BVerfG eine solche Schmähkritik eher auf so genannte Privatfehden beschränken (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 193 Rn. 47, beck-online).

Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (BVerfGE 93, 266, 295; KG NStZ-RR 2013, 8, 9). Dagegen spielt weder die Intention des Täters noch das subjektive Empfinden des Betroffenen eine Rolle. Unhöfliche Verhaltensweisen oder (misslungene) Scherze sind regelmäßig noch keine Beleidigungen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB / Kindhäuser / Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 6, beck-online).

Hier war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und der Zeuge vor der Aussage „Du hast doch was am Hirn“ über das Bestehen der Forderung gesprochen hatten und der Angeklagte Unterlagen vorgelegt hatte, die seiner Meinung nach gegen die Berechtigung der Forderung sprachen. Somit ist ein gewisser Sachbezug der Aussage „was am Hirn“ durchaus nicht von der Hand zu weisen. Die Aussage des Angeklagten hat vor diesem Hintergrund die Bedeutung, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, der Zeuge liege sachlich falsch. Die Grenze zur reinen Aggressionsabfuhr hielt die Kammer als noch nicht erreicht an.“

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