Disziplinarrechtliches Fristsetzungsverfahren, oder: Kein Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens

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Am Gebührenfreitag stelle ich heute den zunächst den OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.01.2026 – 6 E 173/25. Ja richtig, „OVG“, denn es handelt sich um Gebühren im disziplinarrechtlichen Fristsetzungsverfahren, also Teil 6 VV RVG. Damit hat man ja sonst nicht so viel zu tun.

Nach dem Sachverhalt war gegen den Antragsteller im Saarland ein Disziplinarverfahren geführt worden. In dem hatte der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) gestellt. Dieses Verfahren hat das VG Saarbrücken im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner Verfahrens auferlegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Er hat die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Disziplinarverfahren/berufsgerichtlichen Verfahren (erster Rechtszug) nach Nr. 6203 VV RVG nebst Auslagen und Ust beantragt. Die Urkundsbeamtin lehnte diesen Antrag unter Hinweis darauf, dass ein Verfahren nach § 62 SDG von der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG erfasst sei und daher keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG begründe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das VG zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, man schließe sich der Bewertung in dem Beschluss des VG Berlin vom 14.1.2013 (80 Dn 22.08) an, wonach ein Verfahren zur Fristsetzung im Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 1 SDG kein gerichtliches Verfahren im Sinn der Nr. 6203 VV RVG sei. Unter Beachtung der Entstehungsgeschichte und der Systematik der einschlägigen Normen sei der durch den Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Beschluss v. 21.1.2021 (OVG 6 K 68/20), in der darauf abgestellt worden sei, dass sich der Streitgegenstand des Befristungsverfahrens gegenüber dem behördlichen Disziplinarverfahren unterscheide, nicht zu folgen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg:

„1. Vorliegend begründet das gerichtliche Verfahren auf Fristsetzung nach § 62 SDG in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG.

Soweit in dem Beschluss vom 26.8.2025, deren Begründung sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.10.2025 zu eigen gemacht hat, darauf verwiesen wird, das Verfahren nach § 62 SDG lasse sich nicht unter die Nr. 6203 VV RVG subsumieren, weil ein „gerichtliches Disziplinarverfahren [im Sinne des Unterabschnitts 3 VV RVG] nach der Systematik des Gebührenrechts in Disziplinarsachen (nur) das sich an das behördliche Disziplinarverfahren (nach ,Eingang des Antrags oder den Anschuldigungsschrift‘) anschließende gerichtliche Hauptsacheverfahren“ sei, kann dieser Bewertung nicht beigetreten werden.

Mit dem Antragsteller ist – im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.1.2021, Az: OVG 6 K 68/20 – davon auszugehen, dass ein durch einen Verfahrensbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 SDG (inhaltsgleich mit § 62 Abs. 1 BDG ) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslöst und diese anwaltliche Tätigkeit nicht mit der Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nach Nr. 6202 VV RVG abgegolten ist (so auch: VG Sigmaringen, Beschluss vom 2.11.2017 – DL 10 K 4747/17 –, juris). Dass das gerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 SDG kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es in diesem gerichtlichen Verfahren um die Frage eines zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens geht, sodass ein eigener Streitgegenstand zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird. Für die Selbstständigkeit dieses gerichtlichen Verfahrens streitet auch der Umstand, dass das Gericht in den Fällen des § 62 SDG nach § 77 Abs. 3 SDG (vgl. zu § 77 BDG: Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung, 2/2019, § 77 BDG, Rn. 11) zugleich mit der Entscheidung über den Festsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat. Eine solche eigenständige Kostenentscheidung wäre nicht erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren um einen unselbstständigen Bestandteil des behördlichen Disziplinarverfahrens handelte (so zu §§ 62, 77 BDG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 –, juris, Rn. 10 sowie Beschluss vom 6.7.2012 – OVG 1 K 85.10 -, juris, Rn. 3)

Überdies spricht auch der Wortlaut der Gebührenregelung gegen einen Ausschluss von bestimmten gerichtlichen Disziplinarverfahren von dem Gebührentatbestand der Nr. 6203 VV RVG. Der Unterabschnitt 3 hat – soweit hier relevant – folgenden Wortlaut:

Unterabschnitt 3

Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 6.2.3:

(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.

(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

6203   Verfahrensgebühr ……….60,00 bis 384,00 €              178,00 €

Dass diese Verfahrensgebühr einzig in einem „Hauptsacheverfahren“, das sich an eine Disziplinarverfügung anschließt, beziehungsweise im Rahmen einer durch den Dienstherrn erhobenen Disziplinarklage entstehen soll, lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht schließen. Vielmehr wird allgemein auf ein „Gerichtliches Verfahren“ abgestellt. Das Verfahren nach § 62 SDG ist ein gerichtliches Verfahren. Soweit die Anmerkung (2) zu Nr. 6202 lautet „Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.“, ergibt sich hieraus nach Auffassung des Senats nichts Gegenteiliges. Hiermit soll lediglich klargestellt werden, wie weit das mit der Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG abgegoltene „Außergerichtliche Verfahren“ in zeitlicher Hinsicht reicht. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass vor dem Hauptsacheverfahren eingeleitete gerichtliche Verfahren mit disziplinarrechtlichem Gegenstand nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslösen können.

Für die Annahme, dass es sich bei dem Fristsetzungsverfahren nach § 62 SDG – ebenso wie bei dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 SDG – (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 21.6.2024 – M 19L DB 24.1906 –, juris, Rn. 25) um ein „besonderes“ gerichtliches (Disziplinar-) Verfahren eigener Art nach Teil 6, Abschnitt 2, 3. Unterabschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum RVG handelt, für das eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt, spricht auch die gerichtskostenrechtliche Einordnung dieses Verfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz. In Abschnitt 4 der Anlage (zu § 78 BDG) – Gebührenverzeichnis – werden als besondere Verfahren aufgeführt:

Nr.   Gebührentatbestand                     Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41

Abschnitt 4

Besondere Verfahren

40    Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 180,00 €

41    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist 60,00 €

Vor diesem Hintergrund kann das Argument, das Verfahren nach § 62 SDG werde während eines behördlichen Disziplinarverfahrens betrieben, sodass es diesem zugehörig sei und einzig der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG unterfalle (vgl. hierzu auch: Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, VV RVG Nr. 6203-6206, Rn. 2 unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 14.1.2013 – 80 Dn 2208 –, juris) nicht überzeugen (so auch: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 BDG, Rn. 14). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gebühr Nr. 6203 VV RVG auch das „besondere“ gerichtliche Verfahren nach § 62 SDG erfasst.“

Passt und überzeugend begründet.

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