Kategoriearchiv: StPO

Ablehnung I: Keine Worterteilung zur Antragstellung, oder: Antrag auf Nichtverlesung der Anklage

Bild von Gerd Altmann auf PixabayIch stelle heute dann drei Entscheidungen aus Ablehnungsverfahren vor. Ich beginne mit dem LG München, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26.

Da ist es in der Hauptverhandlung m.E. hoch hergegangen. Ausgangspunkt war ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage. Nun lassen wir mal die Sinnhaftigkeit eines solchen Antrags außen vor; ich weise dazu nur darauf hin, dass das Gericht ja mit der Eröffnung des Verfahrens geziegt hat, was es von der Anklage hält. Jedenfalls hat der Vorsitzende in dem Verfahren nicht das Wort erteilt und darauf hingewiesen, dass der Anträge (nur) nach der Verlesung der Anklage gestellt werden können. Und das war dann Ausgnagspunkt für ein „fröhliches hin und her“, dass dann mit einem Ablehnungsgesuch geendet hat.

Darüber hat nun das LG München I mit dem dem LG München I, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26 – entschieden und den Ablehnungsantrag abgelehnt. Der Beschluss ist mehr als 15 Seiten lang. Ich stelle hier dann mal nur die Begründung zur Ablehnung der Antragstellung auf Nichtverlesung der Anklage ein. Alles andere bitte ggf. selbst lesen:

“ 2. Die Verfügung des Vorsitzenden, den Rechtsanwälten, insbesondere. Rechtsanwältin B., vor Verlesung des Anklagesatzes nicht das Wort zur Stellung von Anträgen, vor allem. des Antrags der Rechtsanwältin B. zur Nichtverlesung der Anklage, zu erteilen, sondern zurückzustellen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

a) § 243 Abs. 1 bis 3 StPO sieht vor, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit beginnt, die Angeklagten zu ihren Personalien vernommen werden, sobald die anwesenden Zeugen den Sitzungssaal verlassen haben und im Anschluss hieran den Anklagesatz verlesen wird. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes ist hierbei, die Richter, insbesondere auch die Schöffen, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, um ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGH 5 StR 90/19). Die Kammer ist nicht verpflichtet, einen An-trag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes sofort entgegenzunehmen. Dies ist auch nicht sachdienlich, denn § 243 Abs. 3 S. 1 StPO schreibt die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zwingend vor. Selbst wenn eine Formunwirksamkeit der Anklage vorläge und eine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO zu erfolgen hätte, müsste diese Entscheidung unter Einschluss der Schöffen und Beachtung des § 243 Abs. 3 S. 1 StPO, also nach erfolgter Verlesung des Anklagesatzes, in der Hauptverhandlung ergehen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25). Der Antrag kann daher ohne Rechtsverlust nach Verlesung des Anklagesatzes angebracht werden.

Die ordnungsgemäße Zurückstellung von Anträgen und Rügen nach § 238 Abs. 1 StPO schließt eine etwaige Präklusion aus (LR-Becker, § 238 StPO Rn. 4).

Vorliegend ist kein Grund erkennbar, weshalb der Vorsitzende vor Verlesung des Anklagesatzes zwingend die Worterteilung zur Antragstellung hätte zulassen müssen. Bereits durch den Eröffnungsbeschluss hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass sie keine derartigen Mängel der Anklage sieht, welche die Wirksamkeit der Anklage in Rede stellen oder deren teilweise Nichtverlesung zur Folge haben würden. Diesbezügliche Einwendungen wurden von den Angeklagten und deren Verteidigern weder im Zwischenverfahren, bei welchem eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt wurde, noch nach Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2026 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 13.07.2026 vorgetragen. Die pauschale Behauptung nach Beginn der Hauptverhandlung, dass die Eröffnung „rechtswidrig“ gewesen sei, da der Anklagesatz „in Teilen Informationen enthalte, die ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gehören“ und „in Teilen unsachlich“ sei, vermag die Rechtmäßigkeit des getroffenen Eröffnungsbeschlusses der Kammer nicht dahingehend infrage zu stellen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden, vor der Verlesung des Anklagesatzes den angekündigten Antrag nicht zuzulassen, sondern ohne Rechtsverlust zu-rückzustellen, willkürlich erscheinen würde, da es unabhängig von der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Anklageschrift prozessual eben nicht möglich ist, die Verlesung des durch Eröffnungs-beschlusses zugelassenen Anklagesatzes vollständig zu unterlassen. Letztlich wurde die Verfügung des Vorsitzenden diesbezüglich auch gern. § 238 Abs. 2 StPO gerichtlich bestätigt, was eine dementsprechend willkürliche Handlung (allein) des Vorsitzenden, nämlich das Wort nicht zu gewähren, unabhängig von dessen rechtlicher Wertung, ausschließt.

Soweit Rechtsanwältin B. ausführt, dass ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage, in welchem eine Beanstandung der Anklage liegt, nicht mehr sinnvoll nach der Verlesung der Anklage gestellt werden kann, da die Schöffen zu diesem Zeitpunkt schon irreversibel beeinflusst worden seien und daher immer das Wort zur Stellung eines solchen Antrags erteilt werden müsse, entspricht dies nicht der Gesetzeslage und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Zur Beanstandung der Anklage hatten die Verfahrensbeteiligten bereits im Zwischenverfahren vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses hinreichende Gelegenheit. Es besteht kein ersichtlicher Grund, den Verfahrensbeteiligten nach erfolgter Entscheidung über die Anklage erneut vor deren Verlesung ohne ersichtlichen Anlass Gelegenheit zur Beanstandung zu geben und damit ohne triftigen Anlass von dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Hauptverhandlung abzuweichen (siehe obige Ausführungen).

Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsleitung, den Verfahrens-beteiligten zu solchen Anträgen erst später Gelegenheit zu geben.

Letztlich kann das Handeln des Vorsitzenden, einen Antrag auf Nichtverlesung der Anklage ohne erkennbar begründeten Anlass generell nicht zuzulassen auch schon deshalb nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da es der gängigen Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema entspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25; Stollenwerk DRiZ 2015, 138; Van Lessen/Breidling in: Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg SicherheitsR-HdB § 43 Rn. 123).“

Beweis III: Deutliche Kritik an der Beweiswürdigung, oder: Bitte nicht so viel und strukturiert

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Und dann: Alle Jahre wieder. Ja, mal wieder Kritik des BGH an landgerichtlichen Urteilsgründen, die dem BGH in den beiden Fällen offenbar nicht so richtig gefallen haben. Für eine Aufhebung hat es zwar nicht gereicht, aber eben für Kritik.

Eine der Entscheidungen ist der BGH, Beschl. v. 30.07.2026 – 2 StR 113/26, in der der BGH ausführt:

„Insbesondere bei einer umfangreicheren Beweiswürdigung ist darauf Bedacht zu nehmen, diese durch eine erkennbare Struktur – etwa eine Gliederung – klar und nachvollziehbar zu machen; ein klarer sprachlicher Ausdruck (zur gebotenen Klarheit in Sprache und Darstellung vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 207 ff., 228 ff.) dient der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; vom – 2 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 321, 322, und vom – 2 StR 262/22, Rn. 19; jew. mwN). Waren – wie hier – längere, sprachlich bestenfalls schwer verständliche Chat-Nachrichten und ähnliche verschriftlichte Kommunikation Gegenstand der Beweisaufnahme, darf durch deren „Einkopieren“ in die Urteilsgründe die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht erschwert oder gar gefährdet werden. Dem ist gegebenenfalls durch eine geeignete Zusammenfassung zu begegnen.“

Und im BGH, Beschl. 11.08.2026 – 5 StR 226/26 – heißt es:

Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Bemerken:
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche weglassen. Die Beweiswürdigung soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer unverzichtbaren, dem Tatgericht obliegenden geistigen Leistung ist eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen und das Beweisergebnis nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung (noch) von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die umfangreiche Schilderung und Würdigung des Tatvor- und Nachgeschehens (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ 2025, 349; Beschluss vom – 2 StR 516/24 Rn. 17 jeweils mwN).
Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die Urteilsgründe – insgesamt 295 Seiten, darunter mehr als 200 Seiten „Überprüfung“ der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten – über weite Strecken nicht gerecht. Auch wenn hier der Bestand des Urteils letztlich nicht gefährdet wird, weil der Senat trotz vieler überflüssiger Ausführungen den Urteilsgründen das entnehmen kann, was es zum Beleg des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs bedarf, offenbart die Vorgehensweise der Strafkammer einen bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Strafjustiz.

Beweis II: Aussage-gegen-Aussage Konstellation, oder: Ausreichende Gesamtschau aller Umstände?

In die Thematik „Beweiswürdigung“ passt dann auch ganz gut der BGH, Beschl. v. 27.05.2026 – 6 StR 151/26.

In dem Verfahren ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Erfolg  hatte:

„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 StR 205/24, NStZ-RR 2025, 19 Rn. 9 mwN) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Landgerichts weisen einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf.

1. In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 4 StR 477/22; vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, Rn. 6; Urteile vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42). Diesen Anforderungen wird die tatgerichtliche Würdigung nicht gerecht.

2. Die Begründung für die Annahme des Landgerichts, die zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers würden in der Gesamtschau „ein sehr konstantes Bild“ ergeben, begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf 1 freigesprochen, weil der Nebenkläger in der Hauptverhandlung – abweichend von seinen Angaben in der ersten Vernehmung vom 21. Februar 2023, nach denen der Angeklagte beim ersten Besuch des Nebenklägers anal in ihn eingedrungen sei und auf sein Gesäß ejakuliert habe – ausgesagt hat, dass der Angeklagte sein Glied (lediglich) an seinen Anus gedrückt habe, während „beide voll bekleidet“ gewesen seien. Die Strafkammer sah sich durch diese Inkonstanz im Aussageverhalten „nicht veranlasst“, von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers im Übrigen auszugehen, da es sich um eine im konkreten Fall „erinnerungspsychologisch nachvollziehbare Aussagereduktion“ handele. Denn der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt seiner Erstaussage mit zwölf Jahren noch relativ jung und aufgrund seiner konservativ-muslimischen Erziehung sexuell besonders unwissend gewesen mit der Folge, dass ein solches „unvollständig verstandenes“ Geschehnis unter Umständen schlechter langfristig abgespeichert werde. Hier komme im besonderen Maße hinzu, dass es angesichts des Lebensalters des Nebenklägers und des Zeitablaufs seit der Erstoffenbarung „erinnerungspsychologisch normal“ erscheine, dass es „zum Vergessen auch längerer Erinnerungssequenzen kommen“ könne. Schließlich erscheine es plausibel, dass der Nebenkläger sich bei einem in diesem Zeitraum „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere.

b) Diese Würdigung ist in mehrfacher Hinsicht Bedenken ausgesetzt. Nicht nachvollziehbar ist schon, dass das Landgericht die Aussage des Nebenklägers zum Anklagevorwurf 1 in der Hauptverhandlung als bloße „Aussagereduktion“ bewertet. Denn der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung nicht eine gekürzte Version seiner früheren polizeilichen Bekundungen abgegeben, sondern einen im Kerngeschehen abweichenden Sachverhalt geschildert, bei dem es zu keinem Analverkehr und zu keinem Samenerguss auf das nackte Gesäß des Nebenklägers kam.

Ferner ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass ein Kind sich an einen erstmals erduldeten Analverkehr nicht mehr erinnern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 2. Juli 2020 – 6 StR 104/20, NStZ 2022, 191), zumal ein solches körpernahes Geschehen grundsätzlich wenig vergessensanfällig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2024 – 4 StR 380/23, Rn. 9; vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383, 384; vgl. auch Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl., S. 53). Dies gilt umso mehr, als dass der Nebenkläger in seiner polizeilichen Aussage noch in plastischen Worten beschrieben hatte, dass ihm sein Gesäß ein oder zwei Tage geschmerzt habe.

Soweit die Strafkammer schließlich ausgeführt hat, es sei plausibel, dass sich der Nebenkläger bei einem „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere, stößt auch das auf Bedenken. Denn Gegenstand der Ermittlungen war lediglich ein weiterer einem Dritten vorgeworfener Analverkehr zum Nachteil des Nebenklägers.“

Und:

„Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts der Aussagegenese, des Alters des Nebenklägers und seines soziobiographischen Hintergrundes die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben ratsam erscheint.“

Beweis I: Anforderungen an richterliche Überzeugung, oder: Widerlegte „Nullhypothese“ nicht erforderlich

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Ich setze die Berichterstattung dann heute fort mit BGH -Entscheidungen zur Beweiswürdigung und/oder den Urteilgründe.

Zunächst stelle ich dazu das BGH, Urt. v. 04.03.2026 – 6 StR 189/25 – vor. Das ist schon etwas älter, vom BGH aber auch „verspätet“ veröffentlicht.

Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die Erfolg hatte.

Die Staatsanwaltschaft hat legt dem Angeklagten mit der Anklage neben der zur Verurteilung gelangten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung weitere Taten zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Der Angeklagte sei hinreichend verdächtig der „besonders schweren Zwangsprostitution in 20 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung in jeweils 76 tateinheitlichen Fällen und in 15 weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung in 76 tateinheitlichen Fällen“ sowie der räuberischen Erpressung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung. Er soll die Nebenklägerin erstmals am 23. 08.2022 zur Ausübung der Prostitution gebracht haben, indem er sie für den Fall der Weigerung damit bedroht habe, sie und ihr Kind zu töten. In der Folgezeit habe sie diese an 256 Tagen mit durchschnittlich sechs Freiern bis zum 04.02.2024 ausgeübt, wobei der Angeklagte sie dabei überwacht und den von ihr anlässlich von 20 Gelegenheiten geäußerten entgegenstehenden Willen mittels erneuter Todesdrohungen und Gewalt gebrochen habe. Ihre Einnahmen habe sie an ihn abgeben müssen. In zehn weiteren Fällen soll der Angeklagte die Nebenklägerin jeweils geschlagen haben, um auf diese Weise ihre Erträge aus der Prostitutionstätigkeit zu erhalten, die sie vor ihm versteckt hatte.

Das Landgericht hat den Teilfreispruch betreffend hat es festgestellt:

Die im Jahre 2004 geborene Nebenklägerin lernte im Alter von 15 Jahren den etwa zehn Jahre älteren Angeklagten über das Internet kennen. Beide bezogen kurze Zeit später eine gemeinsame Wohnung und heirateten. Im Dezember 2020 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.

Am 25.08.2022 nahm die Nebenklägerin eine Erwerbstätigkeit als Prostituierte in einem „FKK-Club“ in Nürnberg auf; der Angeklagte gab anschließend seine Tätigkeit als Paketzusteller auf und lebte fortan von ihren Einnahmen sowie von Zahlungen aus den Sozialkassen. Über die Anzahl der Freier und die vereinbarten Preise wurde er von ihr jeweils unterrichtet. Im Oktober 2022 ließen sie sich scheiden. Im Zuge dessen übertrug die Nebenklägerin dem Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Bis zum 04.02.2024 vollzog sie an insgesamt 256 Tagen jeweils mit mehreren Freiern den geschützten vaginalen „und/oder oralen Geschlechtsverkehr“ und verdiente täglich mindestens 200 Euro.

Von diesen Anklagevorwürfen hat die Strafkammer den diese Taten bestreitenden Angeklagten freigesprochen, weil nicht festzustellen gewesen sei, dass er die Nebenklägerin zur Prostitution gezwungen habe. Dabei sei in den Blick zu nehmen gewesen, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gehandelt habe, weil neben der Aussage der Nebenklägerin keine weiteren belastenden Beweiszeichen für „das Tatgeschehen“ gesprochen hätten. Bei der Würdigung ihrer Aussage hat das Landgericht die „Nullhypothese“ zugrunde gelegt und im Ausgangspunkt unterstellt, dass die Aussage der Nebenklägerin keinen Erlebnisbezug habe und unwahr sei. Diese Hypothese einer bewussten Falschaussage der Nebenklägerin sei mit Blick auf festgestellte Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu widerlegen gewesen; es habe deshalb bei der Annahme einer „unwahren Aussage“ der Nebenklägerin – auch hinsichtlich der eng mit der Prostitutionstätigkeit zusammenhängenden weiteren Tatvorwürfe der räuberischen Erpressung – verbleiben müssen.

Der BGH hat aufgehoben weil diese Erwägungen des LG mit dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung unvereinbar seien:

„a) Es hat einen rechtlich unzutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, indem es losgelöst von den Umständen des Einzelfalls die Hypothese einer unwahren Aussage der Nebenklägerin zur unfreiwilligen Prostitutionsausübung aufgestellt, sich in einem zweiten Schritt die Widerlegung dieser Hypothese auferlegt und damit die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 mwN; BVerfG, BVerfGK 9, 420, 424). Anhaltspunkte für die pauschale Ausgangsannahme des Landgerichts, die Aussage der Nebenklägerin zur Erzwingung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten sei unwahr, ergeben die Urteilsgründe indes nicht. Die von ihm für seine Überzeugungsbildung ersichtlich für erforderlich erachtete Widerlegung der damit ohne tragfähigen Anhalt und pauschal aufgestellten Unwahrhypothese war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; ebenso zu einer Bewertung einer Einlassung BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, StraFo 2017, 193; Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 StR 27/20; SSW-StPO/Schluckebier, 6. Aufl., § 261 Rn. 22 mwN).

b) Der Ausgangspunkt des Landgerichts wird nicht – wie von ihm ersichtlich angenommen – von der aussagepsychologischen Prüfstrategie der „Nullhypothese“ vorgegeben, wie sie im Urteil des 1. Strafsenats vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164, 167 ff.) niedergelegt worden ist.

aa) Bei diesem methodischen Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.; Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 251; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313 f.; vgl. zum Begriff der Nullhypothese näher Steller in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 11, 14; Greuel, DGfPI 2009, 70, 80). Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: die Erlebnisbasiertheit einer spezifischen Aussage) systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 f.; Greuel, aaO). Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 173), im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens (vgl. Daber in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 4, S. 71 ff., 81; vgl. ferner Greuel/Offe u.a., Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 45 ff.), dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage (vgl. Köhnken in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 3, S. 25, 27). Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar (vgl. bereits G. Schäfer/Sander in Fegert [Hrsg.], Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, 2001, S. 51, 63 f.; Steller aaO, S. 18 f.), ohne dass hierin pauschales Misstrauen gegenüber Zeugen zum Ausdruck käme (vgl. G. Schäfer/Sander, aaO).

bb) Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. Ein solches Vorgehen schränkt die dem Tatgericht als sein Recht und seine Pflicht überantwortete freie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ein (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 25. Februar 2026 – 5 StR 592/25, Rn. 6; ebenso BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24 und vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vgl. aber auch, indes nicht tragend, BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16, Rn. 18; Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 222/20, Rn. 8; BeckOK-StPO/Eschelbach, 60. Ed., § 261 Rn. 21; aA OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793, 3794).

(1) Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung (vgl. Erb in: FS Stöckel, 2010, S. 181, 188; Fischer in: FS Widmaier, 2008, S. 191, 212, 214; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 316 f.), die einem Erfahrungsgesetz gleich die Gerichte zu bestimmten Annahmen zwingt (vgl. zu Blutgruppengutachten BGH, Urteil vom 18. März 1954 – 3 StR 87/53, BGHSt 6, 70, 72, und zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 95; im Einzelnen ferner LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 136 ff.). Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Greuel, Wirklichkeit – Erinnerung – Aussage, 2001, S. 320; Greuel/Offe u.a., aaO, S. 49; Barton in: Barton/Dubelaar/Kölbel, „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“, S. 199, 220; insoweit missverständlich allerdings BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; vgl. zur Bedeutung der von Sachverständigen erhobenen Befundtatsachen ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 6 StR 431/20, NStZ 2021, 690, 691). Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Beschlüsse vom 4. September 2002 – 2 StR 307/02, NStZ-RR 2003, 16, 17; vom 3. Mai 2019 – 3 StR 462/18, Rn. 6; vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, StV 2021, 288, 290; Fischer, aaO, S. 222; Trück, NStZ 2010, 586, 587).

(2) Der Ausgangspunkt des Landgerichts findet seine Stütze auch nicht in seiner Verpflichtung, bei seiner Beweiswürdigung allgemein anerkannte Grundsätze der Aussagepsychologie auch dann heranzuziehen, wenn ein aussagepsychologischer Sachverständiger nicht bestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. August 1962 – 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 547/93, StV 1994, 64; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4; Beschluss vom 9. November 1999 – 5 StR 252/99, StV 2000, 243, 244; vgl. hierzu auch BVerfG [Kammer], NJW 2003, 2444, 2445). Geboten ist insoweit allein die Prüfung und sachlich-rechtliche Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung eines Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207 f.; vom 23. August 2007 – 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116, 117), nicht aber das Zugrundelegen der anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 23. Februar 2006 – 5 StR 416/05; Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; ferner Mosbacher in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 81, 110; aA KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 126 ff.; Nack, StV 2002, 558, 560).“

OWi II: Verkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, oder: Verwerfung, Abwesenheit, Verjährung, Verfahrensrüge

Und dann geht es zur Mittagszeit weiter mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen aus dem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Auch dazu stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar.

Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhaltes oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen.

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltende gemacht wird, dass das Tatgericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat.

2. Für die Zurückweisung eines Beweisantrages nach gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG Vorschrift muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, auf Grund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.

3. Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im außerörtlichen Bereich um mehr als 40 km/h ergibt sich ein beweiskräftiges Indiz für Kenntnis des Betroffenen von der gefahrenen Geschwindigkeit.

1. Die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG kann nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Tatrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen.

2. Die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Tatrichters vor einer Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gebietet lediglich, dass sich der Richter vor der Verkündung des Verwerfungsurteils informiert hat, ob eine Mitteilung des Betroffenen zu einem – möglichen – Entschuldigungsgrund eingegangen ist.

Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Terminsbestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, Abs. 2 OWiG ist die Umsetzung der in der Terminsverfügung enthaltenen Anordnungen durch die Geschäftsstelle nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Richter die endgültige Terminsbestimmung mit dem Willen getroffen hat, den Termin tatsächlich anzuberaumen und durchzuführen, und die Verfügung in den Geschäftsgang gelangt ist.