Kategoriearchiv: StPO

Haft II: Fluchtgefahr beim „König von Deutschland“, oder: Hohe Strafe und Grundstückskäufe in Paraguay

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Haftentscheidung des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 27-34/26. Ergangen ist der Beschluss in dem Verfahren gegen den (selbst ernannten) „König von Deutschland“. Der hatte gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl Beschwerde eingelegt, die der BGH verworfen hat.

In dem Beschluss führt der BGH zur Fluchtgefahr aus:

„dd) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr ( § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).

Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat zahlreiche Kontakte im In- und Ausland, die ihm bei einem Abtauchen vor den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer Flucht ins Ausland behilflich sein können. So bestehen unter anderem Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay. Des Weiteren verfügte er über eine hohe Summe an Geldmitteln und Gold, die er an verschiedenen Orten und bei verschiedenen weiteren Mitgliedern der Vereinigung aufbewahrte und versteckte, sowie über zahlreiche – teilweise noch unbekannte – Konten, mit denen er eine Flucht ins Ausland und einen langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands finanzieren könnte. Seinen Wohnsitz in Deutschland meldete er bereits vor vielen Jahren ab und lebte in der Schweiz.

Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung wegen der Tat, deren Begehung er dringend verdächtig ist, mit einer erheblichen zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steht einer Fluchtgefahr der Umstand nicht entgegen, dass er sich in der Vergangenheit zum Antritt (kürzerer) Haftstrafen selbst stellte. Neben den durch die Straferwartung geschaffenen Fluchtanreiz tritt überdies, dass der Beschuldigte die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird. Umstände, die geeignet erscheinen, dem von der Sanktionserwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte und familiäre Bindung in Deutschland. Beides ist aber nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte bereits seit dem 13. Mai 2025 in Haft befindet und das besondere Beschleunigungsgebot auch in Verfahren gilt, in denen Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft neben einem in anderer Sache vollzogenen Untersuchungshaftbefehl oder anderweitiger Strafhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36; vom 30. August 2008 – 2 BvR 671/08 , juris Rn. 21; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 6a; BeckOK StPO/Krauß, 59. Ed., § 120 Rn. 12; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 120 Rn. 4;Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 120 Rn. 3,6), ist zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird.“

Haft I: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: Willkürliche Entscheidungen des AG

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Heute stelle ich einige Haftentscheidungen vor.

Ich starte mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2026 – 1 Ws 7/26 H -, in dem das OLG im Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO – also Sechs-Monats-Prüfung – recht deutliche Worte zu der Vorgehensweise der beteiligten AG gefunden hat. Das OLG hat den Haftbefehl aufgehoben und führt dazu aus:

„Die Staatsanwaltschaft pp. legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom pp., die sich auf zwei weitere Angeschuldigte bezieht und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insgesamt zehn Eigentumsdelikte (acht Fälle der Verabredung zu einem gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie zwei versuchte gewerbs- und bandenmäßige Einbruchsdiebstähle, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl) zur Last.

Mit der Tat zu Ziffer 13 der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten konkret vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitangeschuldigten pp. in der Nacht vom pp. auf pp. 2025 in die Geschäftsräume des X-Marktes in … eingebrochen zu sein und dort diverses Obst und acht Beutel mit je einem Kilogramm Walnüssen entwendet zu haben. Zudem sollen sie in der Gemüseabteilung eine Wand zu einem dahinterliegenden Geldautomaten durchbrochen haben. Der Mitangeschuldigte pp. soll währenddessen den Tatort abgesichert haben. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Vielzahl der gleichartigen Delikte von einer bandenmäßigen Begehung aus.

Wegen dieser Tat hat das Amtsgericht Lübeck den in Ziffer 1. des Beschlusstenors bezeichneten Haftbefehl erlassen. Eine Erweiterung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren auf die weiteren in diesem Verfahren zueinander verbundenen Tatvorwürfe ist nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft pp. hat mit der durch sie erhobenen Anklage auch lediglich beantragt, „die Haftbefehle aufrechtzuerhalten und Haftfortdauer zu beschließen“. Nach Abgabe des Verfahrens hat das Amtsgericht pp. über den Antrag der Staatsanwaltschaft pp., Haftfortdauer „entsprechend der Anklageschrift“ zu beschließen, weder vor noch mit der Vorlage zum Oberlandesgericht entschieden.

II.

Der Haftbefehl war aufzuheben und der Angeschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, denn die Voraussetzungen des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 StPO) liegen nicht vor.

1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 3 Ws 51/23 –, juris m.w.N.) erfolgt die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber – wie hier – nicht erweitert worden ist. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung konnte dies auch nicht mehr nachgeholt werden.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs, welcher dem Haftbefehl vom pp. zugrunde liegt, sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum ein Urteil vor Ablauf der Sechsmonatsfrist objektiv nicht möglich gewesen wäre, jedenfalls aber mit der Hauptverhandlung hätte begonnen werden können. Der Tatvorwurf ist angesichts des Umstands, dass die observierten Angeschuldigten auf frischer Tat betroffen worden sind, überschaubar und weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Umfangreiche oder gar komplexe Ermittlungen waren zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich, vielmehr war die Sache insoweit zeitnah anklagereif und hätte ohne großen Aufwand verhandelt werden können. Das Verfahren hätte daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erledigt werden können und müssen. Bereits dieser Verfahrensgang zwang zur Aufhebung des Haftbefehls.

2. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist der Senat für künftige Verfahren darauf hin, dass sowohl das Amtsgericht pp. als auch das Amtsgericht pp. bei der Sachbehandlung des Verfahrens das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht ausreichend beachtet haben:

a) Das Amtsgericht pp. war aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom pp., die seine Zuständigkeit begründete, gehalten, eine einheitliche Eröffnungsentscheidung zu treffen, in deren Rahmen es ggf. eine (teilweise) Nichteröffnung hätte beschließen können. Demgegenüber erweist sich die Abtrennung einzelner Anklagevorwürfe – dies schon wegen des Sachzusammenhangs der Taten – nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern als willkürlich. Die Abtrennungsentscheidung vom pp. erging offensichtlich allein mit dem Ziel, hinsichtlich des abgetrennten Verfahrensteils eine Eröffnung (nunmehr in Gänze) abzulehnen und für die verbleibenden Anklagevorwürfe eine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Dies stellt aber ersichtlich keinen Grund im Sinne von § 13 Abs. 3 StPO dar, weil eine Abtrennung – ebenso wie eine Verbindung – allein aufgrund sachlicher Zweckdienlichkeitserwägungen zu erfolgen hat. Soweit diese Entscheidung sechs Wochen in Anspruch genommen hat, ist das Verfahren für diesen Zeitraum ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verzögert worden.

b) Diese Verfahrensverzögerung ist auch nicht kompensiert worden. Sie wird absehbar auch nicht mehr kompensiert werden können, denn das Amtsgericht pp., welches bei den beteiligten Verteidigern am pp. Terminverfügbarkeiten ab dem pp. abgefragt hatte, hat nunmehr am pp. mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am pp., mithin erst mit Überschreiten der Neunmonatsfrist, beginnen soll. Zudem ist absehbar, dass das Verfahren nicht innerhalb von zwei Hauptverhandlungstagen abzuschließen sein wird, wobei der Senat ausdrücklich anmerkt, dass das Amtsgericht pp. noch keine Zeit für eine Verfahrensplanung hatte, nachdem die Akten dort erst am … eingegangenen sind.

Allein der Hinweis, dass eine frühere Übereinstimmung der drei Verteidiger nicht bestehe, genügt jedoch nicht, um per se einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO anzunehmen. Weder ist ersichtlich, welche Termine dem Amtsgericht zur Verfügung standen, noch, welche Verhinderungen die Verteidiger geltend gemacht haben und ob diese beachtlich sind.

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26 –, juris Rn. 16), dass die Durchführung einer beschleunigten Hauptverhandlung mit entsprechender Verfahrensdichte eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Konkret hat der Senat ausgeführt:

„Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren – insbesondere vor den Großen Strafkammern – eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung – dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren – zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug – unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen – zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender – und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter – Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.“

An dieser Auffassung hält der Senat fest.“

OWi I: Medikamtenklausel versus Drogenfahrt, oder: Urteilgründe bei der Atemalkoholmessung

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Und weil es gestern so schön war :-), gibt es heute dann gleich noch einmal OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, die sich mit § 24a StVG befassen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 21.06.2026 – 201 ObOWi 401/26 – der sich mit der sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG befasst und der Frage, wie die ärztliche Verordnung des Cannabis beschaffen sein muss; die dazu vorliegenden – widersprüchlichen Entscheidungen hatte ich hier ja auch bereits vorgestellt. Das BayObLG schließt ich der engeren Auffassung an, lässt aber die Frage des persönlichen Kontakts zwischen Arzt und Patient offen und meint:

Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht.

Und als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.03.2026 – 3 ORbs 45/26 – 122 SsBs 11/26 – zur Darstellung der Atemalkoholmessung im Bußgeldurtei:

1. Bei einem standardisierten Verfahren zur Messung von Atemalkohol (hier: Dräger Alcotest 9510 DE) müssen die Urteilsgründe lediglich das Messverfahren und den vom Gerät errechneten Mittelwert angeben, nicht jedoch alle Einzelwerte.

2. Die Verurteilung erfolgt auf der Grundlage des Mittelwerts.

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme, oder: Gefahrenprognose und Wiederholungsgefahr

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Ich setze die Berichterstattung heute dann mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fort. Zunächst kommt hier der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.06.2026 – 5 A 1154/24. Es geht um die Zulässigkeit der Anordnungen einer erkennungsdientslichen Maßnahme. Also: Verwaltungsrecht mit strafrechtlichem Einschlag.

Der Kläger hatte gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Das VG hatte im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO lägen vor. Die Anordnung sei aus Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen erfolgt. Dieses Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die auf dem den Ermittlungen zugrundliegenden Verdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweise sich als notwendig. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vermittelte Sachverhalt stütze unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten. Zudem sei hinsichtlich der anzustellenden Wiederholungsprognose zu Lasten des Klägers die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu beachten.

Dagegen die Berufung, die das OVG durch den Beschluss zurückgewiesen hat:

„Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und insofern das Anlassverfahren – das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 107 Js 343/23) wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen – sowie die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen den Kläger geführten weiteren Ermittlungsverfahren im Einzelnen in den Blick genommen (Urteilsabdruck, S. 9 f.). Dabei hat das Verwaltungsgericht es auch nicht unterlassen, die „gute Sozialprognose“ des Klägers zu würdigen, sondern ist im Gegenteil zu dem Schluss gekommen, eine solche bestehe gerade nicht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse zum Anlassverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO nicht tragen, hat der Kläger nicht dargelegt; Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger insofern darauf verweist, dass eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – welchen er fälschlicherweise als Anlassverfahren bezeichnet – nicht bestehe, weil er inzwischen über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge, setzt er sich schon nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht ausschließlich auf Straftaten nach § 21 StVG beziehe und selbst unter Ausklammerung entsprechender Delikte aufgrund der Anzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und der Divergenz der Tatvorwürfe die Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten angenommen werden könne (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10). Unzutreffend ist weiter der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage bezüglich des Betäubungsmittels „Cannabis“ im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung außer Acht gelassen. Hierzu hat das Gericht vielmehr zutreffend ausgeführt, der Verweis des Klägers auf eine zwischenzeitlich eingetretene Legalisierung des Konsums von Cannabis verfange nicht, weil der dem Kläger im Ausgangsverfahren zur Last gelegte Handel mit Betäubungsmitteln auch nach der geltenden Rechtslage strafbar sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Schließlich hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, jedenfalls in zwei der gegen ihn geführten, inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren bestehe ein Restverdacht.

Die im Rahmen des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 -1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 17 f.

In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung bzw. den Freispruch und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 – 5 A 479/09 -, juris, Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 – 11 LB 15/14 -, juris, Rn. 33 f.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die verwaltungsgerichtliche Bewertung der einzelnen, gegen den Kläger geführten, letztlich aber jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren keinen Bedenken und greifen die insoweit mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen nicht durch. Hinsichtlich des unter dem Az. 2 Js 294/22 bei der Staatsanwaltschaft Aachen geführten Verfahrens wegen Betrugs hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des Restverdachts nicht bloß formelhaft, sondern unter Auswertung der beigezogenen Strafakte ausgeführt, die Verdachtsmomente seien nicht vollständig ausgeräumt, weil der Kläger eine Geldzahlung in Höhe von rund 26.000,00 Euro angenommen habe, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung erbracht zu haben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird auch von dem Kläger in der Sache nicht substantiiert angegriffen. Nichts anderes gilt für das unter dem Az. 106 Js 1060/21 geführte Ermittlungsverfahren (Verdacht auf Fahren ohne Fahrerlaubnis), bei dem die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen auf der Einlassung des Anzeigenerstatters beruht, er werde den Täter voraussichtlich nicht erkennen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger sind damit nicht ausgeräumt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts der Vielzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren zu straßenverkehrsrechtlichen Delikten auch keine überspannten Anforderungen an die Begründung eines Restverdachts zu stellen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 5 A 1709/25 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

Durchsuchung III: Durchsicht von Speichermedien, oder: Dauer und Verhältnismäßigkeit

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Und dann habe ich zum Abschluss heute noch zwei Entscheidungen zur Durchsicht, und zwar:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein.

2. Elektronische Geräte dürfen aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, wenn die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich ist.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem (angeblichen) Hochladen von Videodateien ist das Andauern einer vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien nicht mehr verhältnismäßig.