Und dann habe ich hier zwei Entscheidungen zum Sicherungshaftbefehl, also Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Beide Entscheidungen befassen sich mit den Anordnungsvoraussetzungen. Ich stelle von beiden Entscheidungen nur die Leitsätze vor, da sie nichts wesentlich Neues enthalten.
Hier die Entscheidungen:
Im Rahmen der Anordnung von Zwangsmitteln nach § 230 Abs. 2 StPO muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Der Vorführungsbefehl hat als weniger einschneidende Maßnahme den Vorrang vor dem Haftbefehl, wenn er ausreicht. Dabei muss das Gericht deutlich machen, dass es eine Abwägung mit der milderen Maßnahme der polizeilichen Vorführung vorgenommen hat, wenn es einen Haftbefehl anordnet.
1. Eine Unzulässigkeit der Haftbeschwerde ergibt sich nicht wegen eines gleichzeitig gestellten Antrags auf Vorführung vor den zuständigen Richter wenn nach Invollzugsetzung des zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls der Beschuldigte sein Wahlrecht dahingehend ausgeünt, keine Haftprüfung respektive Vorführung vor den zuständigen Richter zu beantragen, sondern Haftbeschwerde einzulegen.
2. Voraussetzung für die Anwendung der Zwangsmittel aus § 230 Abs. 2 StPO ist, dass der Angeklagte zum Termin ordnungsgemäß mit dem Inhalt nach § 216 StPO geladen wurde und unentschuldigt in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO darf daher nur ergehen, wenn und soweit die Durchführung der Hauptverhandlung anders nicht gesichert werden kann; er dient ausschließlich der Verfahrenssicherung und hat nicht den Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren.

