Kategoriearchiv: StPO

Pflichti II: „Offenkundiges Versagen“ des Verteidigers? oder: Entpflichtung, wenn der Verteidiger nichts tut

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Die zweite „Pflichti“-Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 5 StR 155/26 – auch vom BGH. Es geht noch einmal um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das BtMG verurteilt. Gegen das Urteil hat die Wahlverteidigerin B. des Angeklagten am 16.10.2025 Revision eingelegt. Zugleich hat sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. , der dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch als notwendiger Verteidiger beigeordnet war, beantragt.

Die Wahlverteidigerin hat dann im November 2025 der Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, dass sie ihr Wahlmandat niederlegen werde. Die Revision solle nunmehr Rechtsanwalt R. durchführen. Dieser werde eine kostenneutrale Umbeiordnung beantragen, welcher der bisherige Pflichtverteidiger zugestimmt habe. Noch am selben Tag hat die Wahlverteidigerin das Mandat niedergelegt. Eine Woche später hat sich Rechtsanwalt R. für den Angeklagten legitimiert und Akteneinsicht sowie seine kostenneutrale Beiordnung für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. beantragt. Dem hat das LG entsprochen.

Nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 17.12.2025 hat die Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verfügt. Dem Angeklagten ist das Urteil am 23.12.2025, dem Pflichtverteidiger einen Tag später zugestellt worden. Am 06.01.2026 hat die Vorsitzende Akteneinsicht gewährt. Eine Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger blieb in der Folge jedoch aus. In der fünften Kalenderwoche des Jahres 2026 hat sich der Pflichtverteidiger auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nach dem Datum der Zustellung des Urteils erkundigt, das ihm mitgeteilt wurde. Hierauf hat er entgegnet, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei.

Mit Beschluss vom 10.02.2026 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten S. gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 13.02.2026, seinem Pflichtverteidiger am 18. Februar 2026 zugestellt worden. Mit Fax vom 16.02.2026 hat der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt R. aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Dem Antrag hat die Vorsitzende des 5. Strafsenats – m.E. zu Recht – entsprochen:

„Dem Angeklagten war unter Entpflichtung des bisherigen ein neuer Pflichtverteidiger beizuordnen. Da das Revisionsverfahren seit dem 8. Mai 2026 beim Senat anhängig ist, ist hierfür gemäß der Vorschrift des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, die auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – StB 62/24 Rn. 3 mwN), die Vorsitzende des Revisionsgerichts zuständig (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 16).

1. Nach der auch im Revisionsverfahren anwendbaren Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein sogenanntes „offenkundiges Versagen“ der Verteidigung vorliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229). Insoweit gilt:

a) Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn sie davon unterrichtet werden (EGMR, Urteile vom 22. März 2007, Staroszczyk/Polen, Nr. 59519/00, NJW 2008, 2317, 2318; vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – 1 StR 63/26). So ist das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 68/20, NStZ 2021, 189).

b) Hier liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Denn der dem Angeklagten beigeordnete Rechtsanwalt ist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig geblieben und hat die Revision des Angeklagten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765), form- und fristgerecht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er ebenso wenig gestellt, obwohl ihm der Fristablauf bekannt war. Auch nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses blieb er untätig. Dieses Versäumnis des staatlich bestellten Verteidigers beeinträchtigt hier die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15).

2. Die Stellungnahme des bislang beigeordneten Rechtsanwalts führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Erklärung, er sei als Einzelanwalt nicht darauf eingestellt gewesen, dass ihm das Urteil am 24. Dezember 2025 zugestellt werden würde und er habe sich in einem zweiwöchigen Urlaub über Weihnachten und Silvester befunden, ist auch deshalb hierzu nicht geeignet, weil das elektronische Empfangsbekenntnis, dass der Zustellungsadressat grundsätzlich persönlich abgeben muss (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 173 ZPO Rn. 12) die elektronische Zustellung am 24. Dezember 2025 nachweist (§ 37 Abs. 1 StPO iVm § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch sein weiterer Vortrag erklärt nicht, weshalb er keine Akteneinsicht genommen und Wiedereinsetzung beantragt hat.

Schließlich geht auch die Annahme des Rechtsanwalts, der Angeklagte wolle weiter durch ihn vertreten werden, fehl. Der inhaftierte Angeklagte hat in seiner Stellungnahme der Sache nach vielmehr um Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gebeten, dabei aber darauf hingewiesen, keinen konkreten benennen zu können. Es war daher ein Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtanwaltskammer auszuwählen (§ 142 Abs. 6 StPO).“

Das Verhalten mancher Kollegen kann ich nicht „nachvollziehn“.

Pflichti I: Verteidigerrechtsmittel für Beschuldigten, oder: Ab wann ist man „Beschuldigter“?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Heute stelle ich dann mal wieder einige Pflichtverteidigerentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 05.03.2026 – StB 12/26. In dem hat der BGH noch einmal zur Frage der Rechtsmittelgefugnis und zum Begriff des Beschuldigten i.S. von § 141 StPo Stellung genommen.

In dem Verfahren hatt der Ermittlungsrichter des BGH einen Antrag des Beschuldigten auf Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt, weil erst mit Überstellung und Festnahme des sich in Frankreich befindenden Beschuldigten die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung erfüllt seien. Dagegen die Beschwerder, die beim Senat Erfolg hatte:

„Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger zu Unrecht abgelehnt, weil die Voraussetzungen der § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegen.

1. Zwar wird in der Beschwerdeschrift des Wahlverteidigers nicht ausdrücklich dargetan, ob dieser das Rechtsmittel für sich oder als Verteidiger des Beschuldigten für diesen eingelegt hat. Als eigene Beschwerde des Wahlverteidigers wäre das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. zur Frage der Beschwer des Verteidigers durch seine Bestellung betreffende Entscheidungen BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 – StB 25/20, BGHSt 65, 106 Rn. 4 ff.; vom 5. März 2020 – StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 3). Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5/22, StraFo 2022, 285). Hier lassen zudem die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente, die auf die Interessen des Beschuldigten und nicht auf Belange des Verteidigers bezogen sind, erkennen, dass die Beschwerde vom Wahlverteidiger für den Beschuldigten eingelegt worden und damit ein Rechtsmittel des Beschuldigten ist.

2. Die Bestellung als Pflichtverteidiger setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 36). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. In dem Verfahren sind ein Haftbefehl sowie ein europäischer Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen worden. Der Beschuldigte hat auf sonstige Art und Weise vom Tatvorwurf Kenntnis erlangt. Denn der Eröffnung des Tatvorwurfs steht der hier gegebene Fall gleich, dass es zu einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung in Deutschland nicht kommt und der Generalbundesanwalt dem Beschuldigten über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht gewährt (vgl. schon LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 4. Mai 2020 – JKII Qs 15/20 jug, juris Rn. 26).

3. Da zudem die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorliegen, ist Rechtsanwalt K. dem Beschuldigten antragsgemäß als Pflichtverteidiger beizuordnen.“

Termin II: Unwirksame Ladung mit elektronischem EB, oder: Verfahrensrüge/Beschwerde gegen Terminierung

Bild von Darkmoon_Art auf Pixabay

Und hier im zweiten Posting habe ich dann drei weitere Entscheidungen zu Terminsfrage. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze vor, und zwar:

Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung „Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“, so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor.

1. Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht wirksam geladen worden, so muss mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen werden, wie der Ladungsversuch ausgeführt wurde.

2. Ggf. muss sich die zu erhebende Verfahrensrüge auch zu Umständen verhalten, bei deren Vorliegen eine unwirksame Zustellung geheilt sein könnte. Insbesondere kann vorzutragen sein, ob die Ladung, die an eine vom Angeklagten angegebene „Postanschrift“ gesandt wurde, unter der er tatsächlich nicht gewohnt hat, ihn auf diesem Weg erreicht hat.

Eine Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung ist nach § 305 Satz 1 StPO unstatthaft (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

 

Termin I: Verteidiger als Erschwerung des Arbeit?, oder: So heftig geht es am LG Halle zu

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und dann eröffne ich die neue Woche mit Entscheidungen zu Terminsfragen, also StPO.

Ich stelle zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.07.2026 – 1 ORs 110/26 – vor. Der äußert sich zum Vorgehen des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer des LG Halle, der mir schon ein paar mal aufgefallen ist. Man scheint dort der Meinung zu sein, dass man die Verfahren auf Biegen und Brechen durchpeitschen muss (vgl. z.B. hier: StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht oder StPO III: Urlaubsverbot nach Anklagezustellung, oder: Ärger mit Terminsverlegungsantrag. So auch hier:

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird vom AG verurteilt. Gegen dieses Urteil legt der Angeklagte persönlich Berufung ein. Es meldet sich dann der Verteidiger und zeigt die Übernahme des Mandats an. Dem Vorsitzenden der Berufungskammer wird das Schreiben am am 21.01.2026.  Mit Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 23.01.2026 wird Hauptverhandlungstermin auf den 19.02.2026, um 9:00 Uhr, bestimmt und der Angeklagte hierzu geladen. Die Geschäftsstelle führt die Verfügung am 29.01.2026 aus. Die Ladung wird dem Angeklagten am 02.02.2026 förmlich zugestellt. Eine Ladung des Rechtsanwalts erfolgt nicht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2026, eingegangen beim Landgericht Halle am 03.02.2026, beantragte der Verteidiger, den Termin aufzuheben, da er nicht mit ihm abgestimmt worden sei und er sich in dem Zeitraum vom 16.02.2026 bis zum 20.02.2026 urlaubsbedingt im Ausland befände. Er schlug als möglichen Alternativtermin den 05.05.2026 vor.

Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluss vom 05.02.2026 im Wesentlichen mit der Begründung ab:

„Der Termin am 05.05.2026 liegt außerhalb dessen, was einer beschleunigten Verhandlung von Strafverfahren entspricht. Zudem hat der Vorsitzende dort bereits einen anderen dienstlichen Termin. Schließlich liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor……“

Mit weiterem Schriftsatz schlägt der Rechtsanwalt als weitere Alternativtermine den 27.03.2026 und 22.04.2026 vor. Der Vorsitzende weist den erneuten Verlegungsantrag mit der Begründung zurück:

„Die nunmehr angebotenen Ausweichtermine am 22.04.2026 und 27.03.2026 sind keine möglichen Termine der Kammer. Es bleibt bei den Gründen des Beschlusses vom 05.02.2026. Der Terminspraxis hat auch nichts mit vergangenen Verfahren zu tun. Hintergrund ist, neben dem Beschleunigungsgebot auch, dass in immer mehr Verfahren sich neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert“.

Es wird dann ohne Beisein des Wahlverteidigers die Berufungshauptverhandlung durchgeführt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte. Das OLG bezieht sich auf die Stellungnahme der GStA und führt aus:

„Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.

Unabhängig davon, dass die Ladung des Verteidigers pp. nicht deshalb entbehrlich war, weil er eine Vollmacht nicht vorgelegt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1989 – 2 StR 352/89) bzw. die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme erhalten hatte und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 771/84), ist hier das Fehlen der förmlichen Ladung zwar im Ergebnis unschädlich, da er rechtzeitig vom Termin durch seinen Mandanten Kenntnis erhielt. Allerdings verletzte gleichwohl die weitere Verfahrensweise den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312; BGH, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/05). Jedoch muss seitens des Vorsitzenden ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53; BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99).

Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein derartiger Versuch erfolgt ist.

So ist ein Bemühen des Vorsitzenden vorliegend weder bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins nach vorheriger Terminsanfrage bei den Verfahrensbeteiligten noch hinsichtlich der nachfolgenden Schreiben und Verlegungsanträge des Wahlverteidigers vom 02.02. und 11.02.2026 ersichtlich. Dazu hätte – zumal bei einer auf lediglich einem Sitzungstag angesetzten Hauptverhandlung – schon deshalb Anlass bestanden, weil die erbetene Terminsverschiebung zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99), zumal es sich weder um eine Haftsache noch um ein Strafverfahren mit wesentlicher Bedeutung handelte.

Auch vermag der Hinweis, dass sich „in immer mehr Verfahren ( ) neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert‘ kein tragender Gesichtspunkt sein, zumal es sich – wie hier – um ein Verfahren von nicht wesentlicher Bedeutung handelt und der vorgesehene Hauptverhandlungstermin mit einer anderen Sache hätte belegt werden können (im Ergebnis: LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2003 – 512 Qs 5/03; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; LG Verden, StV 1996, 255).

Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungshauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers gerade in der Beweisaufnahme und im Schlussvortrag zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).“

Mir fehlen, wenn ich die o.a. Verfügungen lese, die Worte. So kann und so darf man nicht mit Angeklagten umgehen. Das sieht man in der Berufungskammer des LG Halle aber wohl anders. Leider.

Die Entscheidung hätte übrigens auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Edit: Der o.a. letzte Absatz der Stellungnahme der GStA ist missverständlich. Das „nicht“ ist überflüssig.

In der zitierten BGH-Entscheidung heißt es:

„Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Aufgaben von Rechtsanwalt H. nach dem Willen des Angeklagten vom bestellten Verteidiger mit übernommen worden sind und weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsanwalt H. zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.“

Das ist richtig. Die GStA und ihr folgend das OLG haben das abgeändert und dabei das „nicht“ übernommen. 

Danke für den Hinweis.

Rücknahme einer unbegründeten StA-Berufung, oder: Tätigkeiten des Verteidigers waren nicht erforderlich

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Als zweite Entscheidung dann der AG Zeitz, Beschl. v. 14.07.2026 – 8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25). Der nimmt Stellung zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung in den Fällen der Rücknahme der Berufung der StA vor deren Begründung. Das ist eine Frage, die immer wieder falsch beantwortet wird. So auch hier:

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte sogleich am 17.03.2026 Berufung gegen das Urteil ein. Am 02.04.2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, ohne dass bis dahin die Berufung durch die Staatsanwaltschaft begründet worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragt dann die Festsetzung seiner Vergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten.

Die Bezirksrevisorin wird angehört und widerspricht dem Festsetzungsantrag. Der Verteidiger Der Verteidiger hält trotz gerichtlichem Hinweis, dass das Gericht der Auffassung der Bezirksrevisorin folgen wird, an seinem Antrag auf Festsetzung der Kosten fest. Der wird dann – wen wundert es? – abgelehnt:

„Für diese Konstellation ist die Erstattungsfähigkeit einer Vergütung des Verteidigers umstritten.

Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Tätigkeit des Verteidigers in der Berufungsinstanz solange nicht erforderlich ist, wie die Berufung nicht begründet wurde (OLG Köln vom 03.07.2015, III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 m.w.Nw.; KG Berlin vom 19.05.2011, 1 WS 168/10; LG Bochum, JurBüro 2007, 38; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 64).

Bei einer Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass die Berufung vorab begründet wurde, ist eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren nach dieser Ansicht nicht erforderlich. Ohne Begründung der Berufung ist jedwede Tätigkeit des Verteidigers ohne objektiven Wert, da Umfang und Zielsetzung der Berufung nicht bekannt sind.

Auch das Landgericht Halle hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 (10a Qs 108/18) dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass eine Vergütung des Verteidigers nicht erstattungsfähig ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt, noch bevor diese begründet wurde. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Ohne Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist ein Tätigwerden des Verteidigers nicht erforderlich. Eine Vergütung für eine trotzdem vorgenommene (wie auch immer geartete) Tätigkeit des Verteidigers ist damit nicht erstattungsfähig.“

Wie gesagt, das ist falsch, wird aber leider überwiegend so gemacht. Man wird müde gegen diesen Blödsinn anzuschreiben. Daher nur der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, in RVGreport 2014, 410.