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OWi II: Berufung auf die sog. Medikamentenklausel, oder: „Zoom-Rezept“/“Cannabis-Ausweis“ reichen nicht

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Im zweiten Posting berichte ich über AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.09.2025 – 726b OWi 58/25.

Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene am 08.04.2025 um 02:40 ein Fahrzeug mit einer Konzentration von mindestens 12 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blut geführt hat. Der Betroffene hatte eingeräumt, am Abend vor dem Tatzeitpunkt gegen 23:00 Uhr Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben. Der Betroffene hat sich weiter darauf berufen, über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis zu verfügen. Hierzu hat er den Ausdruck eines Privatrezepts der Ärztin B. aus L. vom 09.04.2025 sowie Fotos eines „Cannabis-Ausweises“ des Arztes M. aus B. vor, die in Augenschein genommen wurden, vorgelegt. Im „Cannabis-Ausweis“ heißt es: „Der/Die Ausweisinhaber/in erhält wegen seiner/ihrer Erkrankung eine ärztlich verordnete Behandlung mit einem Cannabis-basierten Medikament […]; Bakerstreet: 0,25-0,3g pro Mal abends; Bedrocan: bis 0,5g 2 Mal täglich tagsüber“. Der Betroffene hat angegeben, keinen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt zu haben. Er habe lediglich Kontakt mittels Internet-Chat und via Videotelefonat (Zoom) gehabt.

Das AG ist der Berufung auf die sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG nicht gefolgt:

„2. Die „Medikamentenklausel“ des § 24a Abs. 4 StVG, die auch die fahrlässige Begehungsweise der Tat ausschließt (OLG Zweibrücken, NStZ 2024, 371, Ls.), steht der Verurteilung des Betroffenen nicht entgegen.

a) Gemäß § 24a Abs. 4 StVG ist Abs. 1a nicht anzuwenden, wenn die betreffende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Wegen des mit dem Ausnahmetatbestand einhergehenden Missbrauchspotenzials (vgl. OLG Oldenburg DAR 2023 584, 585; König, NJW-Sonderbeil. 2025, 77, 81; ders., DAR 2019, 362, 369; Maatz, BA 2018, Sup I – 30 ff.; Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22) sind seine Voraussetzungen im Einzelfall restriktiv auszulegen und sorgfältig zu prüfen.

Zunächst erfordert § 24a Abs. 4 StVG die bestimmungsgemäße Einnahme der betreffenden Substanz. Bestimmungsgemäß ist die Einnahme, wenn sie sich im Rahmen der verschriebenen Dosieranleitung hält und die Grenze zum Missbrauch nicht überschreitet (OLG Bamberg DAR 2019, 390, 391; KG BeckRS 2016, 2821 Rn. 8; Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22c). Der Inhalt des hierfür maßgeblichen Cannabinoidausweises des Betroffenen ist – sofern keine zulässige Bezugnahme erfolgt – im Wortlaut in den Urteilsgründen wiederzugeben (OLG Koblenz BeckRS 2022, 8932 Ls. 1).

Weiter erfordert § 24a Abs. 4 StVG das Vorliegen einer Verschreibung. Der Begriff in § 24a Abs. 4 StVG nimmt erkennbaren Bezug auf § 3 MedCanG, nach dessen Abs. 1 Satz 3 sich der notwendige Inhalt einer Verschreibung nach den §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) richtet (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, § 3 MedCanG Rn. 2). Der notwendige Inhalt einer Verschreibung gemäß § 2 Abs. 1 AMVV umfasst neben Angaben zur Person des Verschreibenden (Nr. 1) und der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist (Nr. 3) das Datum der Ausfertigung (Nr. 2), ihre Gültigkeitsdauer (Nr. 8) sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels (Nr. 6). Keiner weiteren Begründung bedarf der Umstand, dass das Datum der Verschreibung zeitlich vor der potenziell nach § 24a Abs. 1a StVG ordnungswidrigen Tat liegen und die Verschreibung zu diesem Zeitpunkt noch gültig sein muss.

Die Verschreibung muss zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls erfolgt sein, § 24a Abs. 4 StVG (Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22b). Das Tatbestandsmerkmal verdeutlicht, dass eine Verschreibung im Sinne der Vorschrift keinesfalls pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf. Vorausgesetzt wird vielmehr eine sorgfältige Anamnese, die in der Regel das persönliche Erscheinen des Betroffenen vor dem verschreibenden Arzt erfordert (siehe auch OLG Oldenburg DAR 2023, 584, 585 mit Verweis auf BGHSt 6, 90). Für eine solche Auslegung spricht auch die am 08.10.2025 von der Bundesregierung beschlossene Klarstellung in § 3 MedCanG-E, wonach die Verschreibung von medizinischem Cannabis den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten erfordert und dieser persönliche Kontakt zur Fortdauer der Verschreibung wenigstens jährlich erfolgen muss (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/MedCanG_Kabinett.pdf, S. 3)

b) Die Verschreibung der Ärztin B. vermag unabhängig davon, ob sie den Anforderungen der §§ 24a Abs. 4 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG, § 2 Abs. 1 AMVV genügt, bereits deshalb den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG nicht zu erfüllen, da sie auf den 09.04.2025 – einen Tag nach der hier in Frage stehenden Tat – datiert.

c) Geht man davon aus, dass ein Joint etwa 0,2-0,4g Cannabis enthält, hielt sich der Betroffene durch den Konsum eines Joints um 23:00 Uhr im Rahmen der im „Cannabis-Ausweis“ vorgeschriebenen Dosieranleitung („0,25-0,3g abends“), sodass eine bestimmungsgemäße Einnahme im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG vorliegt.

Allerdings handelt es sich beim in Augenschein genommenen „Cannabis-Ausweis“ schon nicht um eine Verschreibung im Sinne des § 24a Abs. 4 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i.V.m. § 2 Abs. 1 AMVV. Das Dokument lässt weder ein Ausfertigungsdatum (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AMVV) noch eine Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AMVV) erkennen. Es enthält ferner keine Gesamtmenge verschriebenen Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 AMVV), die gemeinsam mit den Dosierungshinweisen Aufschluss über die notwendige Dauer der Behandlung geben könnte. Weder für die Cannabis ausgebende Stelle noch für das überprüfende Gericht sind Anhaltspunkte ersichtlich, ob der „Cannabis-Ausweis“ schon bzw. noch gültig ist, über welchen Zeitraum eine Therapie erfolgt und ob eine regelmäßige Evaluation des Therapiefortschritts und der weiteren Erforderlichkeit des medizinischen Cannabiskonsums stattfindet. Höchstens handelt es sich bei dem „Cannabis-Ausweis“ um einen sog. Patientenausweis, der für sich allein genommen den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG nicht zu genügen vermag (vgl. zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Verschreibung und Patientenausweis auch BayVGH SVR 2019, 272, 273).

Auch fehlt es bei dem „Cannabis-Ausweis“ an der gemäß § 24a Abs. 4 StVG erforderlichen Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall. Dies folgt einerseits erneut aus der fehlenden zeitlichen Eingrenzung, die die Feststellung einer Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall des Betroffenen unmöglich macht. Ferner vermag der unter III. wiedergegebene bloße Verweis auf eine „Erkrankung“, wobei dem konkreten Krankheitsbild des Betroffenen nicht einmal im Hinblick auf dessen Geschlecht, geschweige denn in sonst individualisierter Weise Rechnung getragen wird, den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG an die Konkretheit des Krankheitsbilds nicht zu genügen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es sich beim „Cannabis-Ausweis“ des Arztes M. gerade um eine solche generalklauselartig-pauschale ärztliche Erlaubnis („Freifahrtschein“) handelt, denen der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals des konkreten Krankheitsfalls in § 24a Abs. 4 StVG vorbeugen wollte.

Zuletzt fehlt es an dem zur Diagnose eines konkreten, mittels Cannabis therapierbaren Krankheitsfalls regelmäßig erforderlichen persönlichen Kontakt des Betroffenen zum verschreibenden Arzt. Der Betroffene hatte Kontakt zum verschreibenden Arzt lediglich via Internet-Chat und Videotelefonat (Zoom). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum ein möglicher konkreter Krankheitsfall des Betroffenen im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG ausnahmsweise ohne persönliche körperliche Untersuchung durch den verschreibenden Arzt diagnostiziert werden konnte.“

OWi I: Messung mit Messgerät „LTI 20+/20 Tru Speed“, oder: (Derzeit) unverwertbar wegen „Abgleiteffekt“

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Und dann – man glaubt es kaum – heute – zur Eröffnung der Karnevalssaison 🙂 – gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. Ich habe tatsächlich drei Stück „gesammelt“, über die ich berichten kann.

Ich beginne mit dem AG Singen, Urt. v. 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 30287/24. Dem Betroffenen wurde in dem Verfahren durch den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid zur Last gelegt, am 15.06.2024 um 16:19 Uhr eine PKW geführt und dabei überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten zu haben. Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 96 km/h.

Demgegenüber hat das AG nur folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Betroffene führte am 15.06.2024 um 16:29 Uhr zwar den im Bußgeldbescheid genannten PKW. Das Messgerät zeigte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h an. Dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h tatsächlich überschritten hat, konnte das AG jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es hat den Betroffenen frei gesprochen.

Gemessen worden war mit einem Messgerät „LTI 20/20 Tru Speed“. Das AG geht von derzeitiger Unverwertbarkeit des Messergebnisses aus. Ich verweise wegen der (technischen) Einzelheiten auf den Volltext. Hier stelle ich nur die Leitsätze ein, und zwar:

1. Bei dem Einsatz des Messgeräts „LTI 20/20 Tru Speed“ handelt es sich (derzeit) nicht um ein standardisiertes Messverfahren.

2. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Messgerät „LTI 20/20 Tru Speed“, selbst bei Einhaltung der Vorgaben der nachgeschärften Gebrauchsanweisung (Stand 30.07.2024), zu unzulässigen Messwertverfälschungen im Zusammenhang mit dem „Abgleiteffekt“ kommen kann.

3. Die von der PTB selbst aufgestellte Anforderung hinsichtlich der Verwendung von Laserhandmessgeräten ist beim Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ (derzeit) nicht erfüllt.

Mal sehen, ob das Urteil Bestand hat.

OWi III: Nochmals zum Umfang der Akteneinsicht, oder: Wie man das BVerfG m.E. (nicht) verstehen kann

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Urheber Jepessen

Und dann zum Schluß noch eine AG Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Ich stelle den AG Limburg, Beschl. v. 08.09.2025 – 3 OWi 349/25 – nicht vor, weil er so „schön“ ist, sondern weil er m.E. mal wieder ein Beweis ist, dass die Rechtsprechung der letzten Zeit an dem ein oder anderen AG offenbar doch doch „vorbei gegangen ist.

Der Verteidiger hatte Akteneinsicht beantragt. Gegen die ablehnende Entscheidung dann der Antrag nach § 62 OWiG. Der hat nur insoweit Erfolg, als der Verwaltungsbehörde aufgegeben wird aufgegeben, dem Betroffenen die digitale Falldatei der Messung zu übersenden. Im Übrigen wird er aber als unzulässig (!!) zurückgewiesen:

„In der Sache macht der Verteidiger eine unterlassene Beweismittelvervollständigung durch das Regierungspräsidium Kasse geltend. Eine solche unterlassene Beweismittelvervollständigung ist aber keine Maßnahme einer Behörde, die von dem Rechtsbehelf des § 62 OWiG umfasst wäre.

Der Rechtsbehelf des § 62 OWiG umfasst nur die Überprüfung von behördlichen Maßnahmen, die eine selbstständige Bedeutung haben. So z.B. Durchsuchungen, die Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen oder einer körperlichen Untersuchung. Keine selbständige Bedeutung haben dagegen die Einleitung des Bußgeldverfahrens, der Abschlussvermerk nach § 61 OWiG. die Vernehmung eines Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Ablehnung eines Beweisantrags oder eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. Diese Maßnahmen stehen in einem inneren Zusammenhang zur Sachaufklärung und können daher nur im Rahmen der Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung als solcher angefochten werden (vgl. BeckOK OWiG/Euler, 30. Ed. 1.4.2021, OWiG § 62 Rn. 8; Göhler OWG, 17. Aufl., § 62 Rn. 4.).

Dies ist auch sachgerecht, da diese Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen sind und ggfl. erforderliche Beweiserhebungen durchgeführt werden können (BeckOK OWiG/Euler OWiG § 62 Rn. 8.). Insoweit wird dem Betroffenen auch ausreichender Rechtsschutz gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre jedoch auch unbegründet.

Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Kassel über die Übersendung bzw. Nichtübersendung von Beweismitteln ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe besteht nicht, da diese nicht aufgrund des konkreten Ermittlungsverfahrens entstanden sind. Vielmehr sind diese Daten in anderen Ermittlungsverfahren entstanden. Das Bundeverfassungsgericht hat dem Betroffenen aber nur ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Beweismittel eingeräumt, die im konkreten Ermittlungsverfahren entstanden sind (BVerfG, NJW 2021, 455ff. = BVerfG Beschl. v. 12.112020¬2 BvR 1616/18, BeckRS 2020, 34958.).

Im Übrigen stünde der Herausgabe der gesamten Messreihe auch der Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG entgegen. Die Herausgabe der gesamten Messreihe würde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen gemessenen Verkehrsteilnehmer aus Art. 1. 2 GG eingreifen. Ein solcher Eingriff ergibt sich bereits daraus. dass mit diesen Daten auch Messbilder der gemessenen Fahrzeuge herauszugeben wären, die u.a. Fahrzeugkennzeichen. Fotos der Insassen oder andere individualisierende Merkmale enthalten. Für einen solchen Eingriff wäre aber eine einfachgesetzliche Grundlage erforderlich. Allein ein anderes Grundrecht, hier ein Anspruch auf ein faires Verfahren, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist das Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht per se höherrangig als der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer. Vielmehr handelt es sich um eine Abwägungsfrage, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat, nicht die Rechtsprechung.

Eine etwaige Anonymisierung der gesamten Messreihe vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Ein Anspruch auf Anonymisierung besteht. unabhängig davon, ob sie möglich wäre, nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem oben zitierten Beschluss entschieden, dass der Informationsanspruch der Verteidigung auch in Bußgeldverfahren nicht in unbegrenzter Form besteht. Vielmehr kann dieser Informationszugang sachgerecht eingegrenzt werden (BVerfG, NJW 2021, 455ff. = BVerfG Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, BeckRS 2020, 34958.). Dies wäre hier vorzunehmen, da eine vollständige Anonymisierung mit einem kaum noch händelbaren Aufwand einhergehen würde. Zumal sichergestellt werden müsste, dass diese Anonymisierung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Bei dieser Bewertung war auch noch zu berücksichtigen. dass nach den überzeugenden Ausführungen der PTB der Informationswert der gesamten Messreihe gegen null geht.

Ein Anspruch auf die geforderte Lebensakte ergibt sich nicht. Lebensakten werden in Hessen nicht geführt und können daher bereits begrifflich nicht herausgegeben werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Reparatur- und Wartungsnachweisen o.a. besteht gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nicht. Dieses hat solche nicht im Besitz und kann diese daher schon begrifflich nicht herausgeben. Es ist auch nicht Aufgabe des Regierungspräsidiums Kassel diese Unterlagen bei den zuständigen Polizei- bzw. Ordnungsbehörden beizuziehen und dem Verteidiger zugänglich zu machen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Verteidigung diese Unterlagen bei den zuständigen Behörden anzufordern.

Auch auf die übrigen beantragten Unterlagen und Informationen besteht kein Anspruch.

Weder die Strafprozessordnung noch das Grundgesetz verlangen von den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten, dass der Verteidigung alle Beweismittel verschafft werden, die diese gerne hätte. Vielmehr ist es ausreichend der Verteidigung solche Beweismittel vorzulegen, auf die die Ermittlungsbehörden Zugriff haben (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242 m.w.N.). Eine Verpflichtung Beweismittel erst noch zu schaffen, besteht hingegen nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.04.2021 (BVerfG Beschl. v. 28.4.2021 – 2 BvR 1451/18, BeckRS 2021, 10578.) nichts Anderes entschieden (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242.). Vielmehr ergibt sich aus diesem Beschluss eindrücklich, dass der Betroffene nur einen Anspruch auf Informationsparität mit den Verfolgungsbehörden und dem Gericht hat (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242.). Auf mehr aber gerade nicht. Der Betroffene hat nach Aktenlage all die Unterlagen und Beweismittel bekommen, die bei dem Regierungspräsidium Kassel vorhanden sind.

Es wurde im hiesigen Verfahren Akteneinsicht gewährt im Hinblick auf den letzten Eichschein der Messanlage sowie den Schulungsnachweisen des Mess- und Auswertepersonals.“

Ich hatte die Rechtsprechung des BVerfG bisher anders verstanden, oder? Und der Verweis auf die Hardliner beim OLG Frankfurt am Main überzeugt micht schon gar nicht.

OWi II: Überzeugung von der Fahrereigenschaft, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt vom KG. Das hat mit dem KG, Beschl. v. 02.10.2025 – 3 ORbs 179/25 – ein AG-Urteil aufgehoben, durch das gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300 EUR und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden ist. Der Betroffene soll nach den Feststellungen des AG als Führer eines Kraftfahrzeugs trotz entsprechenden Verbots überholt und hierbei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„Die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Fahrereigenschaft lückenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keinen Grund dafür, warum die Tatrichterin davon überzeugt war, dass der Betroffene das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsunfall verursacht worden ist, geführt hat. Das Erfordernis, dies mitzuteilen, leitet sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO ab.

Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, bei welchem, wie hier, mit größter Wahrscheinlichkeit dieser Gesichtspunkt vom Bußgeldrichter schlicht deshalb vergessen worden ist, weil er in der Hauptverhandlung „unstreitig“ war und der Verteidiger (als Vertreter des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen) die Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt oder stillschweigend vorausgesetzt hat. Der Senat hat weiterhin Bedenken, bei dieser Sachlage von einer „konkludenten“ Feststellung der Täterschaft auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 3 Ws (B) 462/11 – und vom 28. Januar 2021 – 3 Ws (B) 18/21 -).

Dieser sachlich-rechtliche Mangel erfasst das gesamte Urteil, das damit aufzuheben ist, so dass das Amtsgericht Tiergarten erneut mit der Sache befasst werden muss (§ 79 Abs. 6 OWiG).“

OWi I: Beim Fahren Tippen auf der E-Zigaretten-Display, oder: Das wird teuer ……

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Heute gibt es dann OWi-Entscheidungen, Ja, richtig gelesen. Den OWi-Bereich gibt es auch noch. Und da habe ich dann tatsächlich drei Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem OLG OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 139/25 -, der ja auch bereits durch die Presse gegangen ist. Das ist der „E-Zigaretten-Beschluss, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Das AG hat den Betroffenen wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“ gem. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug eine BAB. Hierbei habe er bewusst eine E-Zigarette mit einem Display benutzt, indem er dieses mit der rechten Hand halbhoch in Brusthöhe hielt und Tippbewegungen durchführte, um die Stärke der E-Zigarette einzustellen, wobei er seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendete. Das AG hat in der Hauptverhandlung ein Lichtbild in Augenschein genommen, ausweislich dessen die E-Zigarette über ein Display verfügt, mit welchem verschiedene Dampf-Stärken und Einstellungen verändert werden können.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. OWiG). Die Frage, ob eine E-Zigarette mit Display und Einstellungsmöglichkeiten ein elektronisches Gerät darstelle, das im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO der Kommunikation, Information oder Organisation diene, sei – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte dann aber keinen Erfolg:

„2. Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

Ohne Rechtsfehler ist das Tatgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene zur Einstellung der Dampfstärke auf das Display der E-Zigarette getippt habe. Seine Entscheidung ist daher bereits deswegen richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte – elektronische – Gerät einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO („Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch“) ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) darstellt und dessen Funktionalität in Anspruch genommen wurde (vgl. zur Ladestandsanzeige einer Powerbank OLG Koblenz DAR 2021, 221). Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich ist, kommt es nicht an (Hentschel/König-König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 23 StVO Rz. 31; Juris-PK-Straßenverkehrsrecht-Helle, Stand 21.08.2025, § 23 StVO Rz. 24).

Wollte man dies anders sehen, handelte es sich bei dem von dem Betroffenen benutzen Gerät – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft – um ein solches, das (jedenfalls) Informationen bereithält, indem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweist, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen wird.

Das Gerät „dient“ auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar besteht die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch kann von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier – die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt wird. So ermöglicht etwa ein elektronischer Fahrzeugschlüssel (sog. Smartkey), der in erster Linie dem Öffnen und Verschließen des Fahrzeugs dient, das Ablesen von Informationen – etwa – über den Servicebedarf des Fahrzeugs und die Steuerung von Fahrzeugfunktionen (OLG Hamm DAR 2021, 700).

Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die eingesetzte Funktionalität des hier in Rede stehenden Geräts dasjenige Ablenkungspotential in sich birgt, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen hat: Anerkannt ist, dass ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO bei allen im Zusammenhang mit der fraglichen Funktion vorgenommenen Handhabungen zwischen Aufnahme und Ablegen des Geräts vorliegt (zusf. Hentschel/König-König a.a.O., § 23 StVO Rz. 32 m. N.). Das hier in Rede stehende Tippen auf das Display zur Veränderung des Stärkegrads der E-Zigarette stellt danach ein „Benutzen“ dar; es unterscheidet sich nicht wesentlich – etwa – von der sicher erfassten Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.

3. Soweit der Betroffene – in der Sache zutreffend – rügt, das Tatgericht habe im Hauptverhandlungstermin eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet, von der es in den schriftlichen Urteilsgründen wieder abgerückt sei, fehlt es jedenfalls an einer Beschwer, da die Rechtsbeschwerde durch den Senat zugelassen worden ist.“

Man mag die Entscheidung als „zu weitgehend“ empfinden, sie ist jedoch auf der Grundlage der Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO zutreffend. Die Vorschrift wird weit ausgelegt. Also: Finger weg, will man – wie hier – das Rauchen nicht teuer mit einer Geldbuße bezahlen.

Nachdenklich macht der Hinweis des OLG darauf, dass der „Betroffene – in der Sache zutreffend – rügt, das Tatgericht habe im Hauptverhandlungstermin eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet, von der es in den schriftlichen Urteilsgründen wieder abgerückt sei“. Mir erschließt sich nicht, nach welcher Vorschrift des OWiG das AG (!) „die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet“ hat. Das OLG hat dazu nicht Stellung genommen, sondern eben nur darauf hingewiesen, es fehle „jedenfalls an einer Beschwer, da die Rechtsbeschwerde durch den Senat zugelassen worden ist“.