Kategoriearchiv: Gebühren

Erstattung nach erfolgreichem Beschwerdeverfahren, oder: Da staunt der Laie, der Fachmann wundert sich

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Im zweiten Posting habe ich dann hier eine Entscheidung, die mich etwas ratlos zurücklässt. Es handelt sich um den AG Schwandorf, Beschl. v. 20.11.2025 – 9 Cs 145 Js 13171/22 (2) – zur  Auslagenerstattung nach einem (erfolgreichen) Beschwerdeverfahren.

Ergangen ist die Entscheidung in dem Verfahren, in dem das LG Amberg mit dem LG Amberg, Beschl. v. 12.04.2024 – 11 Qs 87/23 – über eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen einen abgelehnten Pflichtverteidigerwechsel entschieden hatte (vgl. StPO II: Einiges Neues zu Pflichtverteidigerfragen, oder: Zweiter Verteidiger, Entpflichtung, Wechselfrist, Grund). Die sofortige Beschwerde war erfolgreich, die Kostenentscheidung lautete: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Pflichtverteidiger hat dann Kosten- und Auslagenerstattung beantragt, nachdem er sich den Erstattungsanspruch hat abtreten lassen. Und darüber hat dann das AG entschieden. Und: Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich; das AG hat vollständig abgelehnt:

„Der Verteidiger beantragt mit Schriftsatz vom 29.07.2025 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 319,00 EUR abzüglich der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühr, mithin 174,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Grundlage hierfür seien die Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Amberg, in denen jeweils die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden und nun infolge Abtretung durch den Verteidiger direkt geltend gemacht werden.

pp. wurde mit Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.04.2025 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Damit sind bei der Berechnung der Vergütung stets die reduzierten Gebührensätze nach § 49 RVG maßgeblich. Eine entsprechende Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung ist bereits am 12.06.2025 erfolgt. Hierin war u. a. bereits auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG enthalten.

Die beiden Beschwerdeverfahren (11 Qs 87/23 und 11 Qs 111/23, jeweils LG Amberg) zählen gem. § 19 Abs. 1 S. 2. Nr. 10a RVG zum Rechtszug und lösen keinen eigenständigen Gebührentatbestand aus. Die Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen der Beschwerdeverfahren sind mit der Verfahrensgebühr im Hauptverfahren abgegolten.

Der Pflichtverteidiger kann vom Angeklagten die Wahlverteidigervergütung gem. § 52 Abs. 2. S. 1 Alt. 1 RVG nur verlangen, soweit dem Angeklagten hierfür ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Eine Kostentragung seiner notwendigen Auslagen seitens der Staatskasse ergibt sich lediglich aus den beiden oben genannten Beschlüssen des Landgerichts und umfasst auch nur das jeweilige Beschwerdeverfahren. Dem Angeklagten sind jedoch – zumindest für seinen Verteidiger – keine zusätzlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren entstanden, da der Verteidiger mangels Anspruchsgrundlage von seinem Mandanten keine gesonderten Gebühren und Auslagen für die Beschwerdeverfahren verlangen kann.

Durch die Kostenentscheidung im Urteil vom 17.04.2025 ist eine Erstattung der Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren, die die Beschwerden inkludiert, an den Angeklagten ausgeschlossen. Folglich kann auch der Pflichtverteidiger gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 RVG von seinem Mandanten nicht die Erstattung der Verfahrensgebühr in Höhe der Wahlverteidigergebühr verlangen. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse gem. § 464b StPO findet nicht statt.“

Wie gesagt: Gelinde ausgedrückt: Ich bin erstaunt. Denn, um es an dieser Stelle kurz zu machen: Die Rechtspflegerin hat offenbar noch nie etwas von der Differenztheorie gehört. Und warum soll die Kostenentscheidung aus dem LG-Beschluss durch die Kostenentscheidung im Urteil mit Verurteilung hinfällig geworden sein? Das ist doch eine eigenständige Kostenentscheidung, die für die Auslagen aus dem Beschwerdeverfahren gilt. Die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ist zwar grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Wenn aber durch das Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der Rahmengebühr eingetreten ist, dann ist der Erhöhungsbetrag von der Staatskasse zu ersetzen. Die Differenztheorie lässt grüßen.

Eine ganz andere Frage ist, was denn nun zu ersetzen ist. Das ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den im Beschwerdeverfahren erbrachten Tätigkeiten ab. Der (Pflicht)Verteidiger hat hier für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 319 EUR geltend gemacht. Das wäre – nach altem Recht – die Höchstgebühr. Die wird aber – ich kenne die Einzelheiten der beiden Beschwerdeverfahren nicht – übersetzt sein, so dass die – nach Abzug der Pflichtverteidigergebühr – verbleibenden 174 EUR kaum festgesetzt werden. Was festgesetzt wird, werden wir sicherlich (bald) erfahren, da der Pflichtverteidiger Rechtsmittel eingelegt hat.

 

Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?

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Das LG Magdeburg hat sich im LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – mit dem Begriff der Angelegenheiten befasst, wenn nach einem Einstellungsurteil erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben wird. Das LG kommt allerdings in seiner Entscheidung leider zu einem unzutreffenden Ergebnis.

Denn das LG sagt:

Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. der § 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal.

Das LG begründet das u.a. mit den gesetzliche Regelungen in den §§ 15, 17, 20 RVG. § 20 S. 1 RVG bestimme, dass eine Verweisung oder Abgabe an ein anderes (gleichrangiges) Gericht die Einheitlichkeit des Rechtszuges im Sinne des Gebührenrechts unberührt lasse. Nur die Zurückverweisung, Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges stelle nach §§ 20 S. 2, 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug dar. Aus diesem Regelungsgefüge lässt sich nach Auffassung des LG Folgendes entnehmen: Zwischen der ursprünlichen Anklageerhebung und der bei dem „neuen“ Gericht sei zwar ein Urteil ergangen, das jedoch die erste Instanz in diesem Verfahren nicht beendet habe. Da die Verfahrenseinstellung durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zu einem Strafklageverbrauch geführt habe, habe man das ursprüngliche Ermittlungsverfahren mit einer erneuten Anklage erstinstanzlich fortgesetzt. Ein Wechsel des Rechtszuges habe zwischenzeitlich nicht statt stattgefunden.

Wie gesagt: M.E. leider – teilweise – falsch gelöst. Denn es hat sich bei dem ursprünglichen nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil und dem danach nach erneuter Anklageerhebung anhängigen Verfahren bei dem anderen AG anhängigen Verfahren um unterschiedliche Angelegenheiten gehandelt, so dass in dem Verfahren die Gebühren für den (Pflicht)Verteidiger grundsätzlich noch einmal entstehen konnten und entstanden sind. Soweit das LG auf § 20 RVG abstellt, übersieht es m.E., dass in § 20 RVG um Abgabe/Verweisung geht. Damit haben wir es hier aber nicht zu tun. Das ursprüngliche AG hat vielmehr das bei ihm anhängige Verfahren 855 Js 86819/23 durch Prozessurteil eingestellt. Damit war die amtsgerichtliche Instanz bei diesem AG  beendet und es lag in der Hand der Staatsanwaltschaft, eine neue Entscheidung zu treffen, ob nun nach Eintritt der Rechtskraft – noch einmal – Anklage erhoben werden soll. Die erste Entscheidung zur Erhebung der Anklage war durch das  ergangene Prozessurteil aufgebraucht. Mit der Entscheidung zur erneuten Anklageerhebung wurde daher eine neue gerichtliche Angelegenheit eingeleitet. Das ursprüngliche AG hat durch Urteil entschieden und das Verfahren bei sich damit – rechtskräftig – beendet. Damit war auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem beim Verfahren beendet. Das Verfahren nach erneuter Anklageerhebung war eine neue Angelegenheit

Fraglich ist allerdings, welche Gebühren noch einmal entstehen. Dass ggf. eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG noch einmal entsteht, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV RVG, die die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem nun beim AG W. anhängigen Verfahren abdeckt.

Problematisch ist daher nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese m.E. entsteht in vergleichbaren Konstellationen nicht noch einmal. Denn es handelt sich bei den Verfahren beim AG H. und beim AG W. Fällen um den gleichen Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG (zum Begriff Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 37 ff. mit weiteren Nachweisen), hier der Vorwurf eines Betäubungsmittel-Verstoßes. Daran ändert der Umstand, dass die Rechtslage sich geändert hat und bei der erneuten Anklage ein Teil der Tatvorwürfe nicht mehr als Delikte nach dem BtMG, sondern als Delikte nach dem KCanG angeklagt worden ist. Denn der zugrunde liegende Sachverhalt, der für die Beurteilung des „Rechtsfalls“ von Bedeutung ist, war derselbe.

Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Grund- und zusätzliche Verfahrensgebühr

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Und dann habe ich hier noch einmal einen Beschluss zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23. Nichts Dolles, aber immerhin…

Der Rechtsanwalt hat nach Einstellung eines straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens gegenüber der Staatskasse die dieser auferlegten Auslagen des Betroffenen geltend gemacht. Dabei hatte er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Rechtspflegerin hatte die Gebühren jeweils um 20 % reduziert. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg:

„Die Rechtspflegerin hat die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG zu Recht um 20 % reduziert festgesetzt. Diese Gebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden. der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die erste Akteneinsicht erfolgte Mitte Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Aktenumfang 17 Seiten. Der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand unterschreitet den durchschnittlichen Bereich deutlich (wie in aller Regel in einfach gelagerten Bußgeldverfahren).

Hier bleibt es deshalb bei der Reduzierung um 20 Prozent.

Anders liegt der Fall bei den Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG. Die Tätigkeit des Verteidigers selbst erschöpfte sich nämlich nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen. Vielmehr hat er noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem hiesigen Beschluss vom 11.4.2024 eingelegt, die auch erfolgreich war. Spätestens in diesem Verfahrensstadium war damit der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit so erheblich, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt erscheint. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

Im Übrigen war auch bereits im angefochtenen Beschluss die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden.“

Soweit das AG zur Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG maßgeblich auf den Aktenumfang abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bei der ersten Einarbeitung, worauf das AG ja auch selbst hinweist, i.d.R. nur einen geringen Umfang haben wird. Daher ist es m.E. nicht zutreffend den Aktenumfang maßgeblich für die Bemessung der Grundgebühr heranzuziehen (so auch LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403).

Mich irritiert dann der Hinweis des AG bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Sollte das AG damit gemeint haben, dass auch die Höhe der Nr. 5115 VV RVG von den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG abhängt, ist das unzutreffend. Denn nach zutreffender h.M. ist die Gebühr Nr. 5115 VV RVG – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 VV RVG eine Festgebühr, die immer in Höhe der Mittelgebühr entsteht.

Gutachterkommission für Arzt-Behandlungsfehler, oder: Zusätzliche Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV?

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting heute mal eine Entscheidung aus dem Zivilrecht, und zwar zur zusätzlichen Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG. Es handelt sich um das AG Cochem, Urt. v. 16.10.2025 – 21 C 275/24.

In dem Honorarprozess macht die Klägerin Honoraransprüche gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin hat die Beklagte als Mandantin seit 2021 in einem Arzthaftungsmandat vertreten. Die Beklagte erlitt infolge einer am 08.12.2020 durchgeführten Ohroperation erhebliche Gesundheitsschäden. Laut Narkoseprotokoll kam im Rahmen dieses Eingriffs zu mehrfachen erfolglosen Intubationsversuchen, bevor eine fiberoptische Intubation durchgeführt werden konnte. Infolge dieser Intubationsvorgänge traten bei der Beklagten erhebliche Stimmprobleme auf. Es liegt ein Stimmlippenschaden vor und das Stimmband ist dauerhaft beschädigt. Das Verfahren richtete sich u.a. gegen die tätig gewordenen Ärzte und ist derzeit noch beim LG Koblenz anhängig.

Dem gerichtlichen Verfahren ging, nach dem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten, ein ausführliches Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler voraus. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Ärzte gutachterlich angehört, die den Vorwurf der Fehlbehandlung sowie einen erheblichen Dauerschaden bestätigten. Eine gütliche Einigung konnte nicht erzielt werden, weshalb das Klageverfahren eingeleitet wurde.

Mit Schreiben vom 19.01.2024 rechnete die Klägerin gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Beklagten ihre Gebührenansprüche ab. Die Kostenrechnung wies eine Betrag in Höhe von 2.357,68 EUR. Der Berechnung lag ein Gegenstandswert von 285.600 EUR zugrunde. Die Gebühren setzten sich u.a. aus einer 2,5 – Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie einer 1,5 – Geschäftsgebühr für das Güteverfahren vor einer Gütestelle nach nr. 2303 Satz 1 Nr. 1 VV RVG zusammen. Eine Anrechnung von 0,75 Gebühren erfolgte gemäß den Vorbemerkungen 2.3 VV RVG. Die Kostenrechnung wurde seitens der Rechtsschutzversicherung der Beklagten nicht ausgeglichen. Die Klägerin hat dann Klage erhoben. Und sie hatte beim AG Erfolg:

„Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von einer Vergütung i.H.v. 2.357,68 € gemäß §§ 611, 675 BGB.

I.

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit der vorliegenden Klage werden konkrete Honoraransprüche aus einem Mandatsverhältnis geltend gemacht, deren Durchsetzung mit einer Leistungsklage verfolgt werden muss. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin die Angelegenheit als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht. Eine bloße Feststellungsklage war daher nicht geboten.

II.

Die Klage ist darüber hinaus auch begründet.

Soweit die Beklagte die Schlüssigkeit der Klage in Abrede stellt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 611, 675 BGB schlüssig vorgetragen. Insbesondere hat sie den Ablauf der Mandatierung nachvollziehbar dargestellt. Danach wurde sie von der Beklagten beauftragt, diese in einer Arzthaftungsangelegenheit zu vertreten und das Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler durchzuführen.

Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass für die von ihr entfaltete Tätigkeit im Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler eine zusätzliche Geschäftsgebühr 2303 Nr. 1 VV RVG anfällt.

Diese weitere Geschäftsgebühr entsteht für Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt.

Bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler handelt es sich um eine sonstige Gütestelle, die die Streitbeilegung im Sinne des § 15 Abs. 3 EGZPO betreibt. Dafür sprechen zum einen die Gesetzesmaterialien. Die Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO nennt explizit die Gutachter – und Schlichtungsstellen der Ärztekammern als einen Anwendungsfall des § 15a Abs. 3 EGZPO (BT-Drs. 14/980, S.8). Zum anderen spricht § 2 der Verordnung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Rheinland-Pfalz von einer Förderung einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung. Damit ist die Voraussetzung des § 15a EGZPO, der davon spricht, dass es sich um eine Gütestelle handeln muss, die eine Streitbeilegung betreibt, gegeben.

Der Einwand der Beklagten, die Vergütung sei mangels Beendigung des Bezugsverfahrens noch nicht fällig, greift nicht durch. Nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt ist oder die Angelegenheit beendet ist. Vorliegend handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, von denen eine Angelegenheit bereits beendet ist. § 17 Nr. 7 lit. A RVG besagt, dass verschiedene Angelegenheiten sind: das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung). Das Gutachterverfahren ist unstreitig abgeschlossen, sodass die anwaltliche Vergütung diese Angelegenheit gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG fällig geworden ist.

Die Nichtbeantragung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Bezugsverfahren stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB dar, denn es besteht noch weiterhin die theoretische Möglichkeit, die Klage entsprechend zu erweitern.

Die angesetzte 2,5 – Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht zu beanstanden. So kommt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der 2,5 – Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen und ermessenfehlerfrei ist. Maßgeblich hierfür waren insbesondere der Umfang der eingereichten Unterlagen und die deren sorgfältige Lektüre sowie Prüfung, die die Angelegenheit als besonders schwierig erscheinen lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Bearbeitung über einen Zeitraum von mehr als 32 Monate erstreckte. Unter diesen Umständen ist die angesetzte Gebühr von 2,5, der höchstmöglichen nach Nr. 2300 VV, sachgerecht und angemessen. Der Auffassung der Rechtsanwaltskammer Köln schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

Insgesamt ist die Höhe der Gebühren aus der Kostenrechnung vom 19.01.2024 nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 285.600 € und der in Ansatz gebrachten Gebühren nach Nr. 2300 und Nr. 2303 VV RVG sowie der 0,75 Anrechnung nach Vorbemerkung 2.3 VI VV RVG aus dem Wert von 285.600 € erscheint die von der Klägerin vorgenommene Kostenberechnung im Ergebnis zutreffend. Auch die angesetzten Pauschalen und Umsatzsteuer wurden ordnungsgemäß berücksichtigt.“

Adhäsions-Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, oder: Muss „entschieden“ worden sein?

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Am Gebührenfreitag gibt es hier heute zunächst eine landgerichtliche Entscheidungen, die m.E. nicht richtig ist.

Ich beginne mit dem LG Koblenz, Beschl. v. 01.08.2025 – 12 Qs 32/25 – zur zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143. 4144 VV RVG für die Adhäsion im Berufungsverfahren. Bisher gibt es – wenn ich es richtig sehe – keine Rechtsprechung zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren, wenn sich dieses in der Rechtsmittelinstanz befindet.

Folgender Sachverhalt: Gegen die ehemaligen Angeklagten wurde beim Strafrichter des AG ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Den ehemaligen Angeklagten wurde vorgeworfen, den Neben- und Adhäsionskläger gemeinschaftlich und mittels eines beschuhten Fußes körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Der Rechtsanwalt ist dem ehemaligen Angeklagten am 09.07.2020 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Geschädigte wurde als Nebenkläger zugelassen. In der Hauptverhandlung am 22.12.2021 beantragte der Nebenkläger, die Angeklagten im Wege der Adhäsion als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Pflichtverteidiger beantragte daraufhin, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken und den Adhäsionsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beiordnung wurde auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Das AG beschloss zudem, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Der Adhäsionsantrag sei unbegründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen sei, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Tat zum Nachteil des Neben- und Adhäsionsklägers begangen hätten.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Pflichtverteidiger der ehemaligen Angeklagten beantragten, die ehemaligen Angeklagten freizusprechen. Der Vertreter des Nebenklägers beantragte, die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen und wiederholte den bereits zuvor in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsantrag. Das AG hat die ehemaligen Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Der Nebenkläger hat Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vor dem LG erschienen der Nebenkläger und sein Vertreter nicht, woraufhin die Berufung durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen wurden dem Nebenkläger auferlegt. Das AG hat den Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Pflichtverteidiger hat sodann beantragt, seine Pflichtverteidigergebühren für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren festzusetzen. Er hat für das erstinstanzliche Verfahren u.a. eine Verfahrensgebühr (Adhäsion, Wert: 3000 EUR) gem. Nr. 4143 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt. Für das Berufungsverfahren hat er u.a. die Verfahrensgebühr Berufungsverfahren (Adhäsion, Wert: 3000 EUR) gem. Nr. 4144 VV RVG geltend gemacht. Der Urkundsbeamte des AG hat die Gebühren wie beantragt festgesetzt. Der Vertreter der Landeskasse hat gegen diese Festsetzung Erinnerung eingelegt. Der Richter des AG hat die Gebühr Nr. 4144 VV RVG dann nicht festgesetzt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt Die Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Einzelrichterin des LG ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG nicht angefallen:

„2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühr Nr. 4144 VV RVG ist nicht angefallen. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen waren zutreffend auf 2.404,40 € festzusetzen.

Gemäß Nr. 4144 VV RVG besteht für das Berufungs- und Revisionsverfahren eine von dem erstinstanzlichen Verfahren (Nr. 4143 VV RVG) unabhängige Verfahrensgebühr bezüglich vermögensrechtlicher Ansprüche in Höhe der 2,5-fachen Gebühr. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Wertgebühr, die der als Verteidiger oder Vertreter des Verletzten tätige Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Strafverfahren – insbesondere im Adhäsionsverfahren gemäß § 403 ff. StPO in zweiter Instanz beanspruchen kann. Wird die Tätigkeit erstmalig im Berufungsverfahren entfaltet, entsteht trotz Anhängigkeit des Strafverfahrens in zweiter Instanz die Gebühr Nr. 4143 VV RVG (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 01.06.2025, W 4143 Rn. 9.1; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 4143 Rn. 10).

Hinsichtlich des Anfalls der Gebühren Nr. 4143 VV RVG und Nr. 4144 VV RVG ist dabei wie folgt zu differenzieren: Grundsätzlich entstehen beide Gebühren, wenn der Rechtsanwalt beauftragt bzw. beigeordnet ist, im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren und dieses Geschäft betreibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt gegenüber dem Gericht tätig wird. Abgegolten werden ebenso Tätigkeiten, die der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringt. Dabei kommt es nach zutreffender Einschätzung des Beschwerdeführers nicht darauf an, dass ein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt ist. Die Gebühren entstehen vielmehr auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren auf andere Weise, zum Beispiel im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder als Schadenswiedergutmachung im Zuge einer Einstellung gemäß § 153a StPO, miterledigt werden (anstatt vieler: Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, VV 4143 Rn. 6, 7). War der Rechtsanwalt jedoch bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wird (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 01.06.2025, W 4143 Rn. 9.2; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 4143 Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Über den wirksam in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 gestellten Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers Bach hat das Amtsgericht Mayen durch Beschluss vom selben Tag gemäß § 406 Abs. 5 StPO entschieden. Die Beiordnung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten Kaiser wurde zuvor auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Der Beschwerdeführer hat die Zurückweisung des Adhäsionsantrags beantragt und damit dieses Geschäft betrieben, sodass die Gebühr Nr. W 4143 RVG angefallen ist.

Soweit der Vertreter des Neben- und Adhäsionsklägers den Adhäsionsantrag im Rahmen seines Plädoyers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 wiederholt hat, war weder von dem Amtsgericht Mayen, noch von dem Landgericht Koblenz darüber zu befinden. Denn ein Adhäsionsantrag im Anschluss an das Plädoyer der Staatsanwaltschaft ist verspätet und damit unwirksam (BGH, Beschluss vom 13.09.2023, 2 StR 203/23, BeckRS 2023, 28735). Zwar hätte der Neben- und Adhäsionskläger seinen Antrag in der Berufungsinstanz erneut stellen können (BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020, 2 BvR 2054/19, NJW 2020, 3774). Dies hat er jedoch nicht getan. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Neben- und Adhäsionskläger den Adhäsionsantrag weder vorterminlich, noch in der Berufungshauptverhandlung gestellt, sodass das Berufungsgericht nicht erneut über diesen Antrag entschieden hat. Auch sind vermögensrechtliche Ansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers in zweiter Instanz nicht auf andere Art und Weise, zum Beispiel durch Vergleich oder im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs, miterledigt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in anwaltlicher Fürsorge seinen Mandanten aufgrund der Berufungsführung durch den Neben- und Adhäsionskläger auf ei-ne Wiederholung des Adhäsionsbegehrens hin beraten und die Berufungshauptverhandlung entsprechend vorbereitet und damit das Geschäft weiter betrieben hat. Mangels erneuter Entscheidung bzw. Miterledigung vermögensrechtlicher Ansprüche – in zweiter Instanz ist die Gebühr Nr. 4144 VV RVG gleichwohl nicht entstanden.“

Wie gesagt: M.E. falsch, was mich aber für Koblenz nicht wundert 🙂 . Anzumerken ist – mehr dazu demnächst in AGS:

Die Auffassung des LG folgt schon nicht aus dem Wortlaut der Nr. 4144 VV RVG, der lautet: „Verfahrensgebühr im Berufung- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO). Dass über die vermögensrechtlichen Ansprüche im Berufungs- oder Revisionsverfahren „entschieden“ worden sein muss, ist dieser Formulierung eben nicht zu entnehmen. Die Auffassung des LG widerspricht auch grundsätzlichen Überlegungen zu den zusätzlichen Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV RVG. Denn dabei handelt es sich um Verfahrensgebühren i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG. Sie entstehen also für „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ im Adhäsionsverfahren, und zwar die Nr. 4143 VV RVG für das erstinstanzliche Verfahren und die Nr. 4144 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren. Das bedeutet aber, dass die (zusätzlichen) Verfahrensgebühren jede Tätigkeit des Verteidigers in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt honorieren und sie mit der ersten vom Verteidiger erbrachten Tätigkeit entstehen, und zwar auch die Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren. Auf den Umfang der Tätigkeiten kommt es, da es sich bei den Nrn. 4143, 4144 VV RVG um reine Wertgebühren handelt, nicht an (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV RVG Rn 12). Auch wird ein förmliches Adhäsionsverfahren für das Entstehen der Gebühr(en) nicht vorausgesetzt. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Gericht, wie hier das AG, dann von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gem. § 405 StPO absieht.

Man wird man in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen also z.B. auch nach der Absehensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts der Adhäsionsanspruch – ob berechtigt oder zulässig – kann dahinstehen – weiter verfolgt wird, was hier der Fall war, die Rechtsprechung zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG heranziehen und entsprechend anwenden und darauf abstellen müssen, ob eine Beratung des Mandanten, so wie sie hier erfolgt ist, „nahe gelegen“ und daher nach Aktenlage eine Beratung des Mandanten geboten war. Davon kann man hier aber ohne weiteres ausgehen. Denn der Geschädigte hatte schon in der ersten Instanz zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Absehensentscheidung des AG nicht zufrieden geben wollte und hatte seinen Adhäsionsantrag im Plädoyer wiederholt, wobei es auf die Frage der Wirksamkeit dieses Antrags nicht ankommt.

Falsch ist m.E. auch die Entscheidung der Einzelrichterin zur Zulassung der weiteren Beschwerde. Sie irrt, wenn sie meint, dass die entschiedene Frage des Anfalls der Gebühr Nr. 4144 VV RVG in der konkreten Fallgestaltung nicht von grundsätzlicher Bedeutung (gewesen) sei. Das Gegenteil ist der Fall. Zu der Frage des Anfalls der Nr. 4144 VV RVG gibt es bisher keine Rechtsprechung, so dass ein klärendes Wort des OLG wünschenswert und m.E. auch erforderlich gewesen wäre. Dass die Einzelrichterin das anders gesehen hat, erstaunt mal wieder, liegt aber letztlich auf der Linie vieler Landgerichte, die die „weitere Beschwerde“ häufig wegen angeblich nicht gegebener grundsätzliche Bedeutung nicht zulassen. Man fragt sich, warum.