Kategoriearchiv: Gebühren

Festsetzung der abgetretenen Erstattungsforderung, oder: Unnötiger Umweg über das OLG

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Und als zweite Entscheidung kommt hier dann mal wieder eine „Kopfschüttelentscheidung“. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 Ws 307/25 – zur Festsetzung der Kosten nach Abtretung der Erstattungsforderung. „Kopfschütteln“ allerdrings nicht über die Entscheidung des OLG, sondern über den beteiligten Rechtspfleger.

Folgender Sachverhalt: Im Strafvollzugsverfahren ist um die Aushändigung schriftlicher Ausfertigungen der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen des Gefangenen gestritten worden. Nachdem die JVA die begehrten Protokolle der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen ausgehändigt und eine Kostenübernahme erklärt hatte, hat das LG die notwendigen Auslagen des Gefangenen der Landeskasse auferlegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte am 19.05.2025 aus abgetretenem Recht die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers in Höhe von 289,17 EUR an sich selbst. Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 legte er eine Abtretungserklärung des Gefangenen vor und korrigierte den Erstattungsantrag dann am 02.06.2025 auf 512,27 EUR. Nach Anhörung der Landeskasse änderte der Verfahrensbevollmächtigte seinen Erstattungsantrag erneut und begehrte nunmehr noch die Festsetzung von 353,95 EUR aus der Landeskasse.

Mit Beschluss vom 04.07.2025 setzte die Rechtspflegerin die aus der Landeskasse dem Gefangenen, dem Antragsteller, zu erstattenden notwendigen Auslagen in dieser Höhe antragsgemäß und wies mit Verfügung vom selben Tage die Auszahlung an den Verfahrensbevollmächtigten an. Gegen diesen Beschluss, hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.  Mit dieser wendet er sich sowohl für den Antragsteller als auch in eigenem Namen gegen die Entscheidung, soweit entgegen dem Antrag eine Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen zugunsten des Gefangenen/Antragstellers erfolgt ist.

Mit Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache begründet.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 125 Nr. 3 JVollzGB I LSA, 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b Satz 4 StPO erhoben worden. Zunächst ist der Verfahrensbevollmächtigte beschwerdebefugt, nachdem er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009, 5 Ws 300/08 – zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2018, 4 Ws 147/18, BeckRS 2018, 17053; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464b Rn. 2). Daneben ist auch der ursprüngliche Antragsteller beschwerdebefugt, soweit die Rechtspflegerin entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag die zu erstattenden notwendigen Auslagen ausdrücklich zu seinen Gunsten festgesetzt hat, obwohl sie nach der erfolgten Abtretung seinem Verfahrensbevollmächtigten zustanden und er sich damit möglichen Rückerstattungsansprüchen gegenübersieht. Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2017, 2 Ws 176/17, BeckRS 2017, 120182; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017, 20 Ws 21/17, BeckRS 2017, 100808; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012, III-3 Ws 41/12, BeckRS 2012, 5113).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die ausdrückliche Festsetzung der im Hinblick auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 12. Mai 2025 zu erstattenden notwendigen Auslagen für den Antragsteller ist rechtsfehlerhaft erfolgt.

Soweit im Kostenerstattungsverfahren die nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigten und deren Rechtsnachfolger, also beispielsweise auch der Verteidiger, an den die Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurden, antragsberechtigt sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. November 2015, 2 Ws 277/15 – zitiert nach juris; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464b Rn. 3; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 464n Rn. 2), hätte im Hinblick auf die von dem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Abtretungserklärung des Antragstellers zu Gunsten seines Verfahrensbevollmächtigten die Festsetzung ausdrücklich für letzteren erfolgen müssen. Soweit dies durch die Rechtspflegerin nicht erfolgt ist, hat der Senat den Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abgeändert. Soweit die zu erstattenden Auslagen im Übrigen antragsgemäß festgesetzt wurden, war eine Änderung in der Höhe nicht erforderlich.“

Die ist in meinen Augen mal wieder der Beweis dafür, dass offenbar derjenige, der keine Arbeit hat, sich welche macht. Denn anders ist das Festsetzungsverhalten der Rechtspflegerin nicht zu verstehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Festsetzung nicht zugleich für den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ist. Den Weg über das OLG hätte man sich ersparen können.

Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen, oder: „Ausgangswert“ ist „Ausnahmewert“I

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Heute gibt es aus dem „gebührenrechtlichen Entscheidungstopf“, für den ich immer Entscheidungen gebrauchen kann, mal wieder zwei Entscheidungen zu Vollzugsverfahren.

In dem ersten Beschluss, dem KG, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 Ws 124/25 – geht es noch einmal um den Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen. In den Verfahren wird der Gegenstandswert i.d.R. ja eher niedriger als der sog. Ausgangswert festgesetzt. Das zeigt mal wieder dieser Beschluss.

Der Rechtsanwalt hatte als Verfahrensbevollmächtigter einer Untergebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Leiters des Krankenhauses des Maßregelvollzuges (KMV) gestellt, mit dem dieser Besuche der Untergebrachten durch den Rechtsanwalt zwecks Führung eines persönlichen Anwaltsgesprächs abgelehnt hatte. Das LG hat dann auf die Beschwerde des Rechtsanwalts den Bescheid aufgehoben und den Leiter des KMV verpflichtet, der Untergebrachten Besuch durch den Rechtsanwalt zwecks Führung von Anwaltsgesprächen zu gestatten. Gleichzeitig hat es der Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten auferlegt und den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der Rechtsanwalt hat gegen die Streitwertbestimmung im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem KG vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist als „isolierte“ Streitwertbeschwerde – unabhängig von den Überprüfungs-möglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst – statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 – und vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 – jeweils juris; OLG Hamm NStZ 1989, 495). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat, Be-schlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO.; OLG Frankfurt BeckRS 2021, 43064). Die Streitwertbeschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 1 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200 EUR. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO).

Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Begründung der Streitwertbeschwerde lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 W begehrt, der seinem Antrag zu-folge ein Wert von 5.000 EUR zugrunde gelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Grenze von 200 EUR.

Anzusetzen sind dabei jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG a.F. bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 EUR nach Nr. 7002 RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 W RVG. Während sich bei einem Streitwert von 1.000 EUR ein Vergütungsanspruch von 134,40 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, beträgt dieser bei einem Streitwert von 5.000 EUR netto 454,20 EUR, sodass der Beschwerdewert von 200 EUR in jedem Fall überschritten ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.

a) Der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, kann nicht gefolgt werden. § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Straf- und Maßregelvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Andernfalls ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen bzw. Untergebrachten für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung. Eine Bemessung nach der Bedeutung der Sache für die Untergebrachte ist daher möglich.

b) Bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für die Untergebrachte zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Absatz 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Untergebrachten ist der Streitwert in Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Untergebrachten so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN).

c) Gegen die Untergebrachte, die u.a. an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wird seit dem 27. Februar 2023 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ist für sie eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, bisheriger Betreuer ist ihr Adoptivvater. Die begehrten Besuche durch den Beschwerdeführer sollten der Beantragung eines Betreuerwechsels dienen. Danach erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000 EUR angemessen. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Untergebrachten überschaubar zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62, OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496).“

M.E. zu niedrig. Es ist ja „lobenswert“, wenn die Rechtsprechung bei der Streitwertbemessung das Kostenrisiko der Mandanten betont und mit berücksichtigt. Das darf aber nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbevollmächtigten außer Acht gelassen werden. Und das ist der Fall. Aber leider: Herrschende Meinung.