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Erstattung nach erfolgreichem Beschwerdeverfahren, oder: Da staunt der Laie, der Fachmann wundert sich

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Im zweiten Posting habe ich dann hier eine Entscheidung, die mich etwas ratlos zurücklässt. Es handelt sich um den AG Schwandorf, Beschl. v. 20.11.2025 – 9 Cs 145 Js 13171/22 (2) – zur  Auslagenerstattung nach einem (erfolgreichen) Beschwerdeverfahren.

Ergangen ist die Entscheidung in dem Verfahren, in dem das LG Amberg mit dem LG Amberg, Beschl. v. 12.04.2024 – 11 Qs 87/23 – über eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen einen abgelehnten Pflichtverteidigerwechsel entschieden hatte (vgl. StPO II: Einiges Neues zu Pflichtverteidigerfragen, oder: Zweiter Verteidiger, Entpflichtung, Wechselfrist, Grund). Die sofortige Beschwerde war erfolgreich, die Kostenentscheidung lautete: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Pflichtverteidiger hat dann Kosten- und Auslagenerstattung beantragt, nachdem er sich den Erstattungsanspruch hat abtreten lassen. Und darüber hat dann das AG entschieden. Und: Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich; das AG hat vollständig abgelehnt:

„Der Verteidiger beantragt mit Schriftsatz vom 29.07.2025 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 319,00 EUR abzüglich der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühr, mithin 174,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Grundlage hierfür seien die Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Amberg, in denen jeweils die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden und nun infolge Abtretung durch den Verteidiger direkt geltend gemacht werden.

pp. wurde mit Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.04.2025 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Damit sind bei der Berechnung der Vergütung stets die reduzierten Gebührensätze nach § 49 RVG maßgeblich. Eine entsprechende Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung ist bereits am 12.06.2025 erfolgt. Hierin war u. a. bereits auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG enthalten.

Die beiden Beschwerdeverfahren (11 Qs 87/23 und 11 Qs 111/23, jeweils LG Amberg) zählen gem. § 19 Abs. 1 S. 2. Nr. 10a RVG zum Rechtszug und lösen keinen eigenständigen Gebührentatbestand aus. Die Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen der Beschwerdeverfahren sind mit der Verfahrensgebühr im Hauptverfahren abgegolten.

Der Pflichtverteidiger kann vom Angeklagten die Wahlverteidigervergütung gem. § 52 Abs. 2. S. 1 Alt. 1 RVG nur verlangen, soweit dem Angeklagten hierfür ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Eine Kostentragung seiner notwendigen Auslagen seitens der Staatskasse ergibt sich lediglich aus den beiden oben genannten Beschlüssen des Landgerichts und umfasst auch nur das jeweilige Beschwerdeverfahren. Dem Angeklagten sind jedoch – zumindest für seinen Verteidiger – keine zusätzlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren entstanden, da der Verteidiger mangels Anspruchsgrundlage von seinem Mandanten keine gesonderten Gebühren und Auslagen für die Beschwerdeverfahren verlangen kann.

Durch die Kostenentscheidung im Urteil vom 17.04.2025 ist eine Erstattung der Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren, die die Beschwerden inkludiert, an den Angeklagten ausgeschlossen. Folglich kann auch der Pflichtverteidiger gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 RVG von seinem Mandanten nicht die Erstattung der Verfahrensgebühr in Höhe der Wahlverteidigergebühr verlangen. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse gem. § 464b StPO findet nicht statt.“

Wie gesagt: Gelinde ausgedrückt: Ich bin erstaunt. Denn, um es an dieser Stelle kurz zu machen: Die Rechtspflegerin hat offenbar noch nie etwas von der Differenztheorie gehört. Und warum soll die Kostenentscheidung aus dem LG-Beschluss durch die Kostenentscheidung im Urteil mit Verurteilung hinfällig geworden sein? Das ist doch eine eigenständige Kostenentscheidung, die für die Auslagen aus dem Beschwerdeverfahren gilt. Die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ist zwar grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Wenn aber durch das Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der Rahmengebühr eingetreten ist, dann ist der Erhöhungsbetrag von der Staatskasse zu ersetzen. Die Differenztheorie lässt grüßen.

Eine ganz andere Frage ist, was denn nun zu ersetzen ist. Das ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den im Beschwerdeverfahren erbrachten Tätigkeiten ab. Der (Pflicht)Verteidiger hat hier für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 319 EUR geltend gemacht. Das wäre – nach altem Recht – die Höchstgebühr. Die wird aber – ich kenne die Einzelheiten der beiden Beschwerdeverfahren nicht – übersetzt sein, so dass die – nach Abzug der Pflichtverteidigergebühr – verbleibenden 174 EUR kaum festgesetzt werden. Was festgesetzt wird, werden wir sicherlich (bald) erfahren, da der Pflichtverteidiger Rechtsmittel eingelegt hat.

 

„Wie gewonnen, so zerronnen?“ – die Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren nach Freispruch

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Und dann schieben wir gleich noch eine weitere gebührenrechtliche Entscheidung hinterher, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2012 – 2 Ws 837/12. Der setzt sich mit der Frage des Umfangs der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Wahlanwaltsvergütung nach teilweisem Freispruch auseinander. Das OLG Köln ist der Auffassung, dass der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegens des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils entfällt, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG hat sich der wohl h.M. angeschlossen, die übrigens auch von Volpert in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, vertreten wird, und hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben:

„Zur Frage des Umfangs der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren werden zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die eine Auffassung hält die vollständige Anrechnung für geboten und begründet dies mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 S.2 RVG, der – ebenso wenig wie die Vorgängerregelung in § 100 BRAGO – nicht danach unterscheidet, ob die Landeskasse Pflichtverteidigergebühren gezahlt hat, die auf den Verfahrensteil entfallen, für den dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch zusteht. Auch sonst knüpften die Gebührentatbestände an das Verfahren im jeweiligen Rechtszug insgesamt an und nicht an einzelne Tatvorwürfe oder an abstrakte Kostenquoten.

Es werde lediglich das ansonsten durch Aufrechnung der Staatskasse mit Verfahrenskosten erzielbare Ergebnis vorweggenommen. (so : OLGe Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010 – III-1 Ws 700/09-; Hamburg, Beschluss vom 03.09.2007 – 2 Ws 194/07 -, zitiert bei juris; Frankfurt in NStZ-RR 2008,264; zum Recht der BRAGO: OLGe Hamburg, Rpfleger 1999,413; Saarbrücken Rpfleger 2000, 564; weitere Nachweise bei Burhoff-Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 52 RVG Randn. 58).

Die gegenteilige Auffassung hält die vollständige Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren für ungerechtfertigt, weil so der Erstattungsanspruch eines teilweise freigesprochenen Angeklagten häufig ins Leere gehe, was mit dem sich aus § 465 Abs. 2 StPO ergebenden Grundgedanken unvereinbar sei, dass der Angeklagte kostenmäßig so zu stellen sei, wie er gestanden hätte, wenn allein die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre ( vgl. OLGe Celle NJW 2004,2396; Oldenburg StraFo 2007,127; Düsseldorf – 3. Strafsenat – NStZ-RR 1999,64 ).

Der Senat, der die Streitfrage bisher nicht zu entscheiden hatte, schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Soweit er in einer älteren Entscheidung zum Recht der BRAGO eine andere Ansicht vertreten hat (SenE vom 10.05.1994 – 2 Ws 84/94 ), hält er hieran nicht fest. Dem Einwand der Gegenmeinung, die volle Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren würde in Teilfreispruchfällen den Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse unterlaufen, ist zum einen entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Verrechnungsbestimmung des § 52 Abs. 1 S.2 RVG lediglich ein Ergebnis vorwegnimmt, das andernfalls durch Aufrechnung eintreten würde. Das Argument, der Erstattungsanspruch laufe bei voller Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren ins Leere, greift zu kurz, da der Verurteilte infolge der Anrechnung von den Pflichtverteidigergebühren entlastet wird, die er der Staatskasse gem. Nr. 9007 KV – Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 zum GKG – als Kosten des für das Verfahren gerichtlich bestellten Verteidigers schuldet. Dass der rechtsunkundige Laie die Rechtslage nicht nachvollziehen kann (so OLG Oldenburg StraFo 2007,127), ist kein tragfähiges Gegenargument.

Zum anderen kann die Anwendung der Differenztheorie bei Teilfreisprüchen auch in anderen Fällen zum vollständigen Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs führen, so etwa wenn ausscheidbare Mehrkosten für den Freispruchfall nicht feststellbar sind (zu einem solchen Fall s. Senat, Beschluss vom 04.01.2013 – 2 Ws 859/12).“