Kategoriearchiv: BayObLG

OWi III: Freier Besitz von mehr als 50 gr Cannabis, oder: Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit

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Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayObLG, Beschl. v. 17.03.2026 – 201 ObOWi 151/26 – u.a. zum Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit bei Besitz von Cannabis.

Das AG hat den Betroffenen u.a. wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis und wegen vorsätzlicher Unterlassung von geeigneten Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte jeweils zu einer Geldbuße verurteilt. Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene am 19.09.2024 im Keller und im Wintergarten seines Wohnhauses, das er mit seiner Ehefrau und seinem 19-jährigen Sohn bewohnte und in dem sich zum Zeitpunkt der Tat auch der 16-jährige Sohn aufhielt, Cannabispflanzen und (nach Trocknung) insgesamt 60,82 g abgeerntetes und gebrauchsfertiges, ihm gehörendes Cannabis-Pflanzenmaterial aufbewahrte. Die Pflanzen und das Pflanzenmaterial waren für alle Bewohner und Besucher des Hauses frei zugänglich. Eine Absicherung bestand nicht. Die Cannabispflanzen standen frei im Wintergarten des Anwesens. Das Pflanzenmaterial befand sich in einem unversperrten Schrank bzw. in einem Umzugskarton im Keller des Hauses.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Betroffenen geführte Strafverfahren wegen des Besitzes des vorgenannten Cannabis nach § 153 StPO eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte teilweise Erfolg:

„Die Verurteilung des Betroffenen wegen der Unterlassung geeigneter Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte (§§ 10, 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 30.03.2004 – 1 StR 354/03 u. v. 11.01.2005 – 1 StR 478/04). Solche Rechtsfehler liegen nach dem Inhalt der für die sachlich-rechtliche Urteilsprüfung allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht vor.

b) Nach § 10 KCanG, der dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor dem Inverkehrbringen von Cannabis dient (Dietsch in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch BtMG 7. Aufl., § 10 KCanG Rn. 2), ist dieses am Wohnort und am gewöhnlichen Aufenthalt seines Besitzers durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist dieser Sicherungspflicht genügt, wenn das Cannabismaterial in Behältnissen oder gesicherten Räumen oder Schränken aufbewahrt wird (BT-Drs. 20/8704, 101), wobei die Anbringung und Nutzung eines einfachen Sicherheitsschlosses genügen soll. In der Kommentarliteratur wird die Anbringung mechanischer oder elektronischer Verriegelungseinrichtungen für erforderlich gehalten (Patzak/Fabricius BtMG 11. Aufl. § 10 KCanG Rn. 2; Hollering/Köhnlein in: BeckOK BtMG 29. Ed. § 10 KCanG Rn. 4).

Der Formulierung des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck ist hinreichend klar zu entnehmen, dass der Besitzer von Cannabis verpflichtet ist, irgendein aktives Verhalten an den Tag zu legen, um dieses zu sichern und die Gefahr eines Zugriffs Dritter auf den Stoff herabzumindern. Das bloße Vertrauen eines Besitzers, seine Mitbewohner und Besucher würden die Privatsphäre eines von ihm benutzten unverschlossenen Raums respektieren und sich von dem dort unverschlossen aufbewahrten Cannabis fernhalten, stellt schon im Ansatz kein solch aktives, der Sicherung von Gefahrenquellen dienendes Verhalten dar.

c) Nachdem sich der Betroffene lediglich dahingehend eingelassen hatte, dass sich das im Schrank und im Umzugskarton befindliche Cannabis in „seinem Zimmer“ befunden habe und dies „für die gesamte Familie klar gewesen“ sei, war das Gericht weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten, zu seinen Gunsten von Annahmen im Hinblick auf das Treffen aktiver Sicherungsmaßnahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis auch keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hatte (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.08.2025 – 1 StR 9/25 m.w.N.). Die Behauptung des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdebegründung, er habe die Mitbewohner des Hauses eindringlich angewiesen, den Kellerraum nicht zu betreten und damit geeignete Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 10 KCanG getroffen, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als urteilsfremdes Vorbringen dar. Mit diesem kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden, weshalb der Senat es in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beurteilen braucht. Im Übrigen behauptet der Betroffene noch nicht einmal selbst, auch die im Wintergarten gezogenen Cannabispflanzen vor dem Zugriff Dritter durch irgendein Verhalten geschützt zu haben.

d) Die Tat kann auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, obwohl die gleichzeitig begangene Straftat des Besitzes von mehr als 60 g Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG) nach § 153 StPO eingestellt wurde (§ 21 Abs. 2 OWiG).

2. Die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Zwar kann nach § 21 Abs. 2 OWiG eine Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie gleichzeitig eine Straftat darstellt und infolge der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO eine Strafe nicht verhängt wird. Ein solcher Fall liegt jedoch hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanC nicht vor, denn die Urteilsfeststellungen tragen schon in objektiver Hinsicht nicht den Schuldspruch. Ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG i.S.v. Tateinheit (KK/Mitsch OWiG 6. Aufl. § 21 Rn. 2) ist daher ausgeschlossen.

a) Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanC handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen besitzt. Die Norm des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nennt somit absolute Gewichtsmengen, deren Überschreitung („mehr als 50 g“) bis zu einer Obergrenze (“bis zu 60 g“) den Tatbestand des bußgeldbewehrten Besitzes von Cannabis erfüllt. Damit gleicht die Norm bis auf die fehlende Obergrenze der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2025 – GSSt 1/24 Rn. 26).

b) Nachdem der Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen im Besitz von mehr als 60 g, nämlich 60,82 g Cannabismaterial nach dem Trocknen war, hat er die objektiven Voraussetzungen des Bußgeldtatbestands nicht verwirklicht.

aa) Wohl erfüllt der Besitz von 60,82 g Cannabis die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG. Der Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG und der Bußgeldtatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG stehen jedoch im Verhältnis strikter Alternativität. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der nur die in § 36 Abs. 1 KCanG genannten rechtswidrigen Handlungen aufgrund ihrer geringeren Schwere als Ordnungswidrigkeit und die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG genannten als Straftaten einstufen wollte (BT-Drucks. 20/8704 S. 136 zu § 36).

bb) Dieser gesetzgeberische Wille hat auch im Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG eindeutig Ausdruck gefunden. Durch die Formulierung „insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g“ hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass er in objektiver Hinsicht ausschließlich den Besitz von Cannabis in einer Menge von mehr als 50 g bis zu einer Obergrenze von 60 g als Ordnungswidrigkeit einstuft. Hätte er die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG als Auffangtatbestand für die Fälle verstanden wissen wollen, in denen eine Strafverfolgung wegen des Besitzes von mehr als 60 g Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG nicht stattfindet, so hätte er dies ganz einfach dadurch zum Ausdruck bringen können, indem er auf die Formulierung „und bis zu 60 g“ verzichtet hätte.

Anders als die §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB, die gegenüber § 24a Abs. 1 bis Abs. 2 StVG das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Fahrunsicherheit enthalten und als Spezialnorm daher der letztgenannten Vorschrift i.S.d. § 21 OWiG vorgehen (Hentschel/König StVR 48. Aufl. § 24a Rn. 29), mit der Folge, dass § 24a StVG subsidiär anwendbar bleibt (Göhler OWiG 19. Aufl. vor § 19 Rn. 33 und § 21 Rn. 1; KK/Mitsch OWiG 6. Aufl. § 21 Rn. 1), haben die Vorschriften der § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG einerseits und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG andererseits hinsichtlich der sich im Besitz einer Person befindlichen Cannabismenge sich gegenseitig ausschließende, wenn auch lückenlos aufeinander abgestimmte Anwendungsbereiche. In einer solchen Konstellation bildet § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG keinen Auffangtatbestand. Ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG i.S.v. Tateinheit (KK/Mitsch a.a.O. Rn. 2) ist daher ausgeschlossen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der Spezialität der Ordnungswidrigkeit gegenüber der Straftat auszugehen wäre (vgl. zu einer solchen Konstellation: KK/Mitsch a.a.O. Rn. 7 ff).“

Wegen der übrigen Fragen – vorsätzliche Unterlassung geeigneter Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte und der verhängten Geldbuße verweise ich auf den verlinkten Volltext.

OWi II: OWi-Einziehung des Werts von Taterträgen, oder: Verjährung und Kausalbeziehung Tat/Erlangtes

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Im zweiten Posting geht es um die Einziehung des Werts von Taterträgen nach § 29a OWiG. Damit hat sich der BayObLG, Beschl. v. 25.03.2026 – 201 ObOWi 187/26 – befasst. Es geht um zwei Vorfälle, die Grundlage für Einziehungsentscheidungen waren. In beiden Fällen ist eingezogen worden. In dem einen Fall hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg, in dem anderen nicht.

Hier zunächst der erste Vorfall:

„Vorfall vom 06.06.2024:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 206a Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1OWiG, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Der Verkehrsverstoß, der zur Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages von 1.300 Euro geführt hat, wurde am 06.06.2024 begangen. Der Einziehungsbescheid wurde am 12.08.2024 erlassen und der Einziehungsbeteiligten am 22.08.2024 zugestellt. Die Akten wurden nach Einspruchseinlegung mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2024 am 13.11.2024 dem Amtsgericht durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt. Am 13.06.2025 verband das Amtsgericht das Verfahren mit den weiteren beiden Verfahren und beraumte Termin zur Hauptverhandlung für den 24.11.2025 an, an dem das angegriffene Urteil erging.

2. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 46 Abs 1 OWiG), weil bereits vor Urteilsverkündung Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eingetreten war.

a) Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen (vgl. Göhler OWiG 19. Aufl. § 31 Rn. 17, 19).

b) Die für das selbstständige Einziehungsverfahren geltende eigene Verfolgungsverjährung (KK-Ellbogen OWiG 6. Aufl. § 33 Rn. 105; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a [jew. m.w.N.]) richtet sich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen – ebenso wie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit – nach § 31 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2020 – 2 Rb 21 Ss 699/20; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.03.2016 – Ss (BS) 45/2015; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a). Eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Satz 4 StVO beginnt mit Beendigung der Tathandlung zu laufen (§ 31 Abs. 3 OWiG). Abzustellen ist dabei auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung i.S.v. § 29a OWiG, aus der der Täter oder ein Dritter etwas erlangt haben soll, also vorliegend die Zuwiderhandlung gegen eine in einer Ausnahmegenehmigung erteilte vollziehbare Auflage. Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen, hier also mit der Entdeckung der Tat und der Untersagung der Weiterfahrt.

c) Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß zunächst drei Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StVG). Sie begann am 06.06.2024, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde durch den Erlass des Bescheides über die Einziehung des Werts von Taterträgen vom 12.08.2024, zugestellt am 22.08.2024 unterbrochen, §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Nach Erlass des Bußgeldbescheides betrug die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StVG.

Diese wurde durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 13.11.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) unterbrochen. Die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG) erfolgte am 13.06.2025. Zu diesem Zeitpunkt war die am 13.11.2024 begonnene Sechsmonatsfrist jedoch abgelaufen.

d) Daher ist Verjährung mit Ablauf des 12.05.2025 eingetreten (vgl. zur Fristberechnung Göhler a.a.O. § 31 Rn. 16) und konnte durch die nachfolgende Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 13.06.2025 nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen werden. Da das Verfahren demnach bereits vom Amtsgericht gem. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen gewesen wäre, holt der Senat unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen Urteils die gebotene Entscheidung durch Beschluss nach (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO).“

Und dann der zweite Vorfall:

„Vorfall vom 11.11.2024:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Vorfalls vom 11.11.2024 keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung i.S.d. § 29a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG festgestellt.

Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist; vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist – wie im Falle der Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage der Ausnahmegenehmigung (§§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO) – auch fahrlässiges Handeln erfasst, muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2006 – 1 Ss 247/06; BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 18 ff.). Dass letzteres der Fall war, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen, denn der einzig anwesende Fahrer war, entgegen der in der Ausnahmegenehmigung erteilten Auflage hinsichtlich der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person, nicht in der Lage, sich mit den kontrollierenden Polizeibeamten in dieser zu unterhalten. Es ist Sache des Fahrers, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob die allgemein zulässige Gesamthöhe des Fahrzeugs eingehalten wird und ob und unter welchen Einschränkungen eine bestehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung für den Transport bestandskräftig gewesen ist. Dies impliziert die Bestandskraft insgesamt und damit auch die Vollstreckbarkeit einer darin enthaltenen Auflage (vgl. BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25) der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person während des Transports. Nachdem noch nicht einmal die Einziehungsbeteiligte die Bestandskraft des Bescheids in Zweifel gezogen hatte, war auch nicht erforderlich, dass sich die Beweiswürdigung zur Frage des exakten Datums des Eintritts der Bestandskraft verhalten musste.

2. Da die Fahrt in Ausführung eines von der Einziehungsbeteiligten angenommenen Transportauftrags vorgenommen wurde, hat der zur Auftragserfüllung von ihr eingesetzte Fahrer für diese im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG gehandelt; das faktische Tätigwerden genügt insoweit (vgl. BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 68 f.).

3. Der Einziehungsbeteiligten ist der erzielte Transportlohn in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen und nicht etwa „für die Tat“, was die Einziehung des Werts von Taterträgen nur unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 OWiG zulassen würde.

a) Von der Tatsache, dass überhaupt Transportlohn gezahlt wurde, durfte die Tatrichterin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehen, da es sich bei dem Transport um einen internationalen gewerblichen Gütertransport handelte.

b) Für die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn er als eine vor oder nach Tatbegehung entrichtete Belohnung für die Mitwirkung an der Tat anzusehen ist (BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 41; vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 1 StR 58/24 Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Transportlohn die Entlohnung für die erfolgreiche Durchführung des Transports als solcher war und keine Entlohnung dafür, dass der Transport unter Verletzung der Vorschriften der StVO durchgeführt wurde oder durchgeführt werden sollte.

c) Hingegen ist der Transportlohn der Einziehungsbeteiligten in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen.

Durch die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten besteht, wobei es auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und der Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm nicht ankommt (BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021 – 201 ObOWi 1453/21; Titze wistra 2022, 452 (457); BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 42). Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier gegeben. Da der Transportvertrag eine Art Werkvertrag darstellt, bedurfte es zur Fälligkeit des Transportlohns der Ablieferung der Ware am Empfangsort. Um diesen zu erreichen, hat der Fahrer der Einziehungsbeteiligten von Beginn des Grenzübertritts an bis zur polizeilichen Kontrolle und Anhaltung seines Fahrzeugs den Transport unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO durchgeführt. Die insoweit zurückgelegte Strecke war somit (mit-)ursächlich dafür, dass die Ware schließlich an Empfangsort abgeliefert werden konnte und der Transportlohn insgesamt – auch soweit er für Strecken außerhalb Deutschlands angefallen ist oder für die Strecke zwischen der Anhaltung und dem Weitertransport, der dann naheliegenderweise unter Einhaltung der Auflage geschah – fällig wurde. Von daher lag eine kausale Beziehung zwischen dem Erhalt des gesamten Transportlohns und der Übertretung der Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO vor. Dies genügt.

4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht das Entgelt für den Transport auf 1.400 Euro geschätzt hat. ….

OWi I: Ahndung von Verkehrs-OWi nur mit Fahrverbot, oder: Nein, immer Geldbuße und Fahrverbot

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Weiter geht es dann mit OWi-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen kommen vom BayObLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.12.2025 – 202 ObOWi 832/25. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Trunkenheits-/Drogenfahrt nach § 24a StVG verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot, aber keine Geldbuße verhängt. Zur Person des Betroffenen, der „den Verstoß einräumt“, ist im AG-Urteil ausgeführt, dass er gegenwärtig in der Gastronomie zu einem Nettomonatslohn von etwa 800 EUR beschäftigt ist. Infolge des hinzuverbundenen Strafverfahrens, in welchem die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag „letztlich zurückgenommen“ habe, weil „sich herausstellte, dass das aufgefundene ‚Kokain‘ lediglich Coffein war“, sei dem Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, wodurch der Betroffene seine frühere Beschäftigung als Postzusteller verloren habe. Aus diesem Grund werde, so das AG im Rahmen der Begründung seiner Rechtsfolgenentscheidung, „entgegen § 17 OWiG […] von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen“, auch wenn „das Urteil […] daher aufzuheben sein“ werde.

Eine Fahrverbotsdauer von zwei Monaten erscheine andererseits zur Einwirkung auf den Betroffenen angesichts des Vorliegens eines Regelfalls nach den §§ 4 Abs. 3 BKatV, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG geboten, Gründe für „Ausnahmen […] nicht ersichtlich“.

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte. Das BayObLG hat selbst entschieden und eine Geldbuße verhängt:

„Wie das Amtsgericht selbst konzediert und von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift zutreffend ausgeführt, leidet das Urteil schon deshalb an einem materiell-rechtlich durchgreifenden, zur hier erkannten Urteilsabänderung zwingenden Rechtsfehler, weil die isolierte Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ohne die gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, und überdies speziell bei – wie hier – Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis Abs. 2a StVG nach dem ebenso klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG als den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für sämtliche in Betracht kommenden bußgeldrechtliche Fahrverbote nicht möglich ist. Das Amtsgericht hat damit (bewusst) auf eine gesetzlich nicht vorgesehene, mithin unzulässige Rechtsfolge erkannt, mag auch das hierfür genannte Motiv offengelegt worden sein. Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt ausnahmslos die Tatahndung mit einem – hier bewusst nicht festgesetzten – Bußgeld voraus. Jede andere Sicht setzte sich über die dem Gesetzgeber vorbehaltene und von diesem bewusst getroffene Entscheidung hinweg, nach der das bußgeldrechtliche Fahrverbot als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist und deshalb nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße ersetzen kann und darf, weshalb etwa auch die Anordnung eines Fahrverbots neben einer bloßen Verwarnung nach § 56 OWiG von vornherein nicht in Betracht kommt. Nur diese Auffassung entspricht im Übrigen dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenfolge ansieht (st.Rspr.; vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.1993 – 2 Ss [OWi] 268/93-[OWi] 75/93 II u. OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 Ss OWi 604/03; aus der diese Auffassung teilenden einhelligen Lit. u.a. Burmann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR, 28. Aufl. § 25 StVG Rn. 1a; König, in Hentschel/König StVR, 48. Aufl. § 25 StVG Rn. 12; Deutscher, in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. Rn. 1722 u. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5 Aufl., § 4 B, jeweils m.w.N.).“

VerkehrsR I: Absichtsmerkmal im Polizeifluchtfall, oder: Feststellung der Geschwindigkeit durch Schätzung

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Heute gibt es dann mal wieder Verkehrsrechtsentscheidungen.

Ich stelle hier zunächst den BayObLG, Beschl. v. 03.02.2026 – 202 StRR 96/25 – vor, und zwar noch einmal wegen des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen der sog. Polizeifluchtfälle. Wegen einer anderen Frage komme ich dann demnächst auf den Beschluss nochmals zurück.

Das AG hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des AG war der noch nicht ganz 21 Jahre alte Angeklagte am 28.02.2025 gegen 01.32 Uhr am Steuer eines Pkws Skoda Fabia im Ortsbereich B. M. unterwegs. Als sich der Angeklagte einer Bushaltestelle hinter der letzten ortsauswärtigen Kreuzung Richtung U. näherte, entschlossen sich die drei Beamten einer dort temporär eingerichteten Kontrollstelle, ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Einer der Polizeibeamten versuchte, den Angeklagten durch Handzeichen zum Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte, der zuvor Bier getrunken hatte, fuhr jedoch mit mindestens 70 km/h an den Beamten vorbei und sodann über die BXXX ein bis anderthalb Kilometer Richtung U. „so schnell, wie sein Fahrzeug es bei dieser Verkehrslage konnte.“ Die Geschwindigkeit war so hoch, dass die Polizeibeamten, die sofort in den Streifenwagen sprangen und dem Angeklagten folgten, diesen bei einer Geschwindigkeit vom 160 – 200 km/h nicht einholen konnten. Dabei war es das Ziel des Angeklagten, dem verfolgenden Streifenwagen zu entkommen. Dies konnte er nach seinen Vorstellungen nur durch das Wegfahren mit in dieser Situation höchstmöglichen Geschwindigkeit erreichen.

Gegen das Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er hatte Erfolg. Das BayObLG führt u.a. auss:

„Die gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 2 Abs. 2, 109 Abs. 2, 55 Abs. 1 JGG zulässige Sprungrevision des Angeklagten ist begründet. Die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe sich im Rahmen seiner Fluchtfahrt durch das Fahrverhalten auf der BXXX wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen des Jugendgerichts zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht lückenhaft sind und zudem – soweit ausgeführt ist, die vom Angeklagten während seiner Fluchtfahrt gefahrene Höchstgeschwindigkeit habe 160-200 km/h betragen – auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.

Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die objektive Tathandlung des Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und das Tatbestandsmerkmal der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise hat das Amtsgericht – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 03.12.2025 zutreffend ausführt – zu Recht angenommen (zu beiden Merkmalen vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14.03.2024 – 4 StR 354/23 m.w.N.; BeckOK/Kulhanek StGB [Stand: 01.11.2025] § 315d Rn. 33ff.).

a) Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel – hier die Verhinderung der polizeilichen Kontrolle – zu erreichen (vgl. neben BGH a.a.O. BGH, Beschl. v. 17.02. 2021 ? 4 StR 225/20; 13.04.2021 ? 4 StR 109/20; 24.03.2021 – 4 StR 142/20).

Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist im Rahmen dieser Absicht auf die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abzustellen, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20; KG, Beschl. v. 20.10.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart Beschl. v. 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19).

b) Die vom Jugendgericht hierzu festgestellten Tatsachen reichen, wenngleich sie eine solche Absicht des Angeklagten im Sinne einer überschießenden Innentendenz nahelegen, im Ergebnis nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Verwirklichung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen des Absichtselements des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Bekundungen der beiden polizeilichen Zeuginnen zu ihren subjektiven Eindrücken vom Fahrverhalten des Angeklagten maßgeblich auf die durchgängig vorhandene Fluchtmotivation des Angeklagten gestützt. Wie hoch die nach den Vorstellungen des Angeklagten maximal mögliche Geschwindigkeit war bzw. woraus sich seine Absicht, eine solche zu erreichen, ergibt, ist nicht festgestellt, insbesondere ergibt sie sich nicht allein aus der Feststellung, dass der Streifenwagen, der dem Angeklagten folgte, trotz einer Geschwindigkeit von 160-200 km/h das Fahrzeug des Angeklagten nicht einholen konnte. Jedenfalls kann nicht allein aus der Fluchtmotivation ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden, als notwendiges Zwischenziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Beschl. v. 24.03. 2021 – 4 StR 142/20; 29.04. 2021- 4 StR 165/20; Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20). Darüber hinaus wäre bei der indiziellen Bewertung einer bei dem Angeklagten durchgängig vorhandenen Fluchtmotivation zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Angeklagte bei Erreichen der Ortschaft U. möglicherweise nicht mehr unter unmittelbarem Verfolgungsdruck wähnte, weil er mangels Sichtkontakt zu den Lichtern des ihm nachfahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei zu diesem Zeitpunkt die Verfolger bereits abgeschüttelt zu haben glaubte.

3. Im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, soweit es eine gefahrene Geschwindigkeit von 160-200 km/h annimmt, rechtlicher Überprüfung auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. Schmitt/ Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 26 m.w.N.) nicht stand. Das Tatgericht führt hierzu aus, dass die Polizeibeamtin, die Beifahrerin im Polizeifahrzeug war, eine geschätzte Geschwindigkeit des verfolgenden Polizeifahrzeugs von 170 – 180 km/h angegeben habe, die weitere Beamtin – ebenfalls Mitfahrerin im Polizeifahrzeug – gab keine konkrete Geschwindigkeit an. Die Beweiswürdigung leidet insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs auch durch bloße Schätzung festgestellt werden kann, besonders dann, wenn es sich bei dem Zeugen um eine verkehrsgeschulte Person handelt, wie es bei einem Polizeibeamten der Fall sein kann. Gleichwohl bedarf die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen stets einer kritischen Prüfung durch das Gericht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 4 StR 96/19), die in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muss. War der Zeuge, wie hier, Beifahrer der Verfolgungsfahrt, drängt sich eine Erörterung dazu auf, ob er – oder der Fahrer – anhand des Tachos einen objektiven Anhaltspunkt für die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs benennen kann, oder auf welche anderen Umstände die Schätzung gestützt wird. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Erörterung. Das Tatgericht gibt zwar weitere Einzelheiten aus den Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen im Verfolgungsfahrzeug wieder, versäumt es aber, eine auf die geschilderten Tatsachen und Eindrücke gestützte valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit selbst vorzunehmen. Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Darlegung des Beweisergebnisses ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und kann nicht an seiner Stelle vom Revisionsgericht vorgenommen werden.“

BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Kausalität Betäubungsmittelabhängigkeit –> Tat

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Im zweiten Posting geht es mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.01.2026 – 203 VAs 403/25 – um § 35 BtMG und dabei um den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat. Den hat das BayObLG verneint:

„b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden. Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum. Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele. Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag. Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein. Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (zum Ganzen Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen. Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (Senat a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen. Denn die Zurückstellung der gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre nur möglich, wenn die Tat vom 2. Oktober 2021 als die der Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegende erheblichere Straftat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Den Urteilsgründen (§ 267 StPO) ist hier nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Antragsteller den räuberischen Diebstahl von Spirituosen und den rechtlich zusammentreffenden vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hätte. Die Frage der Kausalität ist im Urteil nicht tatsachenbasiert behandelt. Die Kausalität wird nach den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung weder durch den festgestellten Konsum von Betäubungsmitteln während der Tat(en) noch durch den festgestellten eingeübten schädlichen Substanzmittelgebrauch belegt. Da sich das Berufungsgericht mit der Frage einer Kausalität nicht substantiiert befasst hat, erweisen sich die Urteilsgründe insoweit als lückenhaft (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 87). Der floskelhaften Aussage in den Urteilsgründen kommt daher keine maßgebliche Aussagekraft für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 VAs 1/16, BeckRS 2016, 9293). Die §§ 35 ff. BtMG geben nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit oder mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen gehandelt haben. Einen „Freibrief“ für sonstige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, enthalten diese Vorschriften nicht (KG a.a.O. Rn. 9).

bb) Aus dem Akteninhalt (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, a.a.O. § 35 Rn. 84 ff.) und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die Straftaten.

cc) Weitere Ermittlungen waren von Seiten der Vollstreckungsbehörde nicht geboten.“