Kategoriearchiv: OLG

Ausl II: Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung, oder: Bedürfnis für gerichtliche Feststellung??

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Und im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2025 – OAus 8/25 – ergangen in einem Verfahren betreffend die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen.

Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau vom 17. 12.2024 mit dem die Republik Polen um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht hat. Am 18.03.2025 ist der Verfolgte festgenommen und dem zuständigen Ermittlungsrichter des AG vorgeführt worden. Er hat sich nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Im Rahmen der Anhörung hat er einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Einholung weiterer Unterlagen dann beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten bestehe und der Auslieferung das Bewilligungshindernis des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG entgegen stehe.

Dem Antrag hat das OLG entsprochen:

„Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.

1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, verpflichtet, da die Bewilligungsbehörde die Auslieferung aufgrund eines Bewilligungshindernisses im Sinne des § 83b IRG für unzulässig erachtet und daher nicht bewilligen will, sich hieran aber als nicht unabhängige Justizbehörde gehindert sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-510/19; BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – 4 ARs 13/21; OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2023 – 2 OAus 66/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 1 Ausl 23/23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2022 – 1 AR 25/22, jeweils juris; OLG Karlsruhe, Be-schluss vom 24. Februar 2020 – Ausl 310 AR 16/19, BeckRS 2020, 3282; BeckOK StP0/Inhofer, 54. Ed. 1. Januar 2025, IRG § 79 Rn. 8 f. mwN). Soweit der Senat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung einer Unzulässigkeit der Auslieferung bei Annahme eines Bewilligungshindernisses durch die Generalstaatsanwaltschaft in früheren Entscheidungen verneint hat (vgl. Beschluss vom 26. April 2022 – OLGAusl 51/22, Rn. 6, und vom 17. Februar 2021 – OLGAusl 258/20, Rn. 6, jeweils juris), hält er hieran mit Blick auf die Funktion des § 29 Abs. 1 IRG, neben dem Rechtsschutz des Verfolgten und der Gewährleistung seines Rechtsschutzanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG) in rechtlich zweifelhaften Einzelfällen Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH aaO, Rn. 22), nicht länger fest.

2. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Bewilligungshindernis geltend zu machen, ist nicht zu beanstanden. Sie geht aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen zutreffend davon aus, dass der Verfolgte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. zum Begriff des Aufenthalts iSd Art. 4 Rb-EuHB EuGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 C-66/08 Koztowski, NJW 2008, 3201). Dass auch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung im Inland besteht, ist durch die Abwägung aller relevanten Belange, insbesondere der verfestigten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen und Verpflichtungen des Verfolgten im Inland (unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK; vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – Ausl 301 AR 27/19, Rn. 16, juris), letztlich zutreffend angenommen worden.

Es war deklaratorisch festzustellen, dass sich die zur Sicherung dieser Auslieferung ergangene Festhalteanordnung des Amtsgerichts Leipzig erledigt hat (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2010 – (4) Ausl A 915/06 (183/06), Rn. 48, juris). Bereits mit der auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft vollzogenen Freilassung des Verfolgten wird deutlich, dass auch nach deren Auffassung die Freiheitsentziehung im Auslieferungsverfahren beendet sein soll.“

Wiedereinsetzung III: Begründung des Antrags, oder: Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses?

Frist Termin

Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.07.2025 – 1 ORbs 134/25. Also Wiedereinsetzung im OWi-Verfahren. Die vom OLG entschiedene – nicht neue – Frage gilt aber auch für das Strafverfahren.

Das AG hat mit Urteil vom 12.03.2025 den Betroffenen in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Am 03.04.2025 beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist. Zur Begründung macht er geltend, sein Verteidiger habe versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren an das Bußgeldgericht versandt, versendet werden sollen habe eine Rechtsbeschwerdeschrift. Gleichzeitig zu seinem Wiedereinsetzungsantrag legt der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein, die er mit Anwaltsschriftsatz vom 22.04.2025 begründet.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen:

„1. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO muss die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das am 12. März 2025, einem Mittwoch, verkündete Urteil endete gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 19. März 2025. Die erst am 03. April 2025 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde war sonach verfristet.

2. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erweist sich seinerseits als unzulässig.

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antragsstellung darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Antrag muss nicht nur die versäumte Frist und den Hinderungsgrund für ihre Einhaltung darlegen, sondern auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH NStZ-RR 2922, 378 f.; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Düsseldorf VRS 82, 195). Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH a. a. O.). Die Begründung des Antrags erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Die mitgeteilten Umstände müssen das Gericht in die Lage versetzen, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden (vgl. KK-Schneider-Glockzin, StPO. 9. Auflage, zu § 45, Rz. 6 m. w. N.). Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 Abs. 2 StPO.

Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führt in ihrer Stellungnahme vom 02. Juli 2025 hierzu wird folgt aus:

„Nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Antragsfrist von einer Woche nachzuholen.

Der Verteidiger hat vorgetragen, er habe versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren versandt. Tatsächlich habe er die Rechtsbeschwerde erklären wollen. Dieser Sachvortrag reicht nicht aus, um einen Ausschluss des Verschuldens und die Einhaltung der Antragsfrist hinreichend glaubhaft zu machen. Der Verteidiger hat nicht vorgetragen, an welchem Tag er die vermeintliche Rechtsbeschwerde abgesandt hat. Es kann deshalb nicht überprüft werden, ob das irrtümlich abgesandte Schreiben innerhalb der nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341 Abs. 1 StPO einzuhaltenden Rechtsmittelfrist von einer Woche abgesandt worden ist. Der Verteidiger hat auch nicht dargelegt, an welchem Tag er den Irrtum bemerkt hat. Ab diesem Tag ist der Wegfall des Hindernisses eingetreten. Die versäumte Handlung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nachzuholen. Ob der Verteidiger diese Frist eingehalten hat, kann nach seinem Sachvortrag nicht überprüft werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist daher als unzulässig zu verwerfen.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen an.“

Wenn es schief läuft, läuft es dann aber auch richtig schief. Und das bei einem Urteil mit Fahrverbot. ???

StPO III: Willkürliche Annahme der Zuständigkeit, oder: Willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit

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Und dann habe ich hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 – III-5 ORs 32/25 – zur willkürlichen Annahme der Zuständigkeit.

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten am 10.06.2024 bei dem „Strafrichter als Jugendschutzgerichr des Amtsgerichts Dorsten“ angeklagt, am 01.01.2024 gegen 19:30 Uhr die 15-jährige Geschädigte pp. zur Vollziehung des Oralverkehrs an ihm gegen Zahlung von 20 EUR veranlasst zu haben (Vergehen nach § 182 Abs. 2 StGB). Die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten erfolgte jedoch durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Dorsten, ohne dass eine Begründung hierfür oder eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft in den Akten dokumentiert ist. Eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat das Amtsgericht -Jugendschöffengericht – Dorsten die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und „auf Antrag der Staatsanwaltschaft“ das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Am 11.12.2024 hat es den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, mit welcher er einen Verstoß gegen § 6 StPO aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts und gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Mit Erfolg:

„1. Das Jugendschöffengericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht, und zwar willkürlich, bejaht. Insoweit ist die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge begründet. Darüber hinaus wäre die fehlende sachliche Zuständigkeit als Prozesshindernis auch von Amts wegen zu beachten (vgl. Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

a) Das Jugendschöffengericht war für die erhobene Anklage ersichtlich sachlich unzuständig. Zuständig war vielmehr gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG neben dem Strafrichter auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht. Im Verhältnis zum Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht handelt es sich dabei um Gerichte verschiedener Ordnung. Das (Jugend-)Schöffengericht ist nur zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters bzw. des Strafrichters nach § 25 Nr. 2 GVG gegeben ist, wenn also eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Dass für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten gewesen sein könnte, ist nach dem gegen den – bereits im Ermittlungsverfahren geständigen, nicht vorbestraften – Angeklagten erhobenen Tatvorwurf nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Zwar bestimmt § 269 StPO, dass sich ein Gericht nicht für unzuständig erklären dürfe, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, was im Verhältnis des Jugendschöffengerichts zum Strafrichter bzw. Jugendrichter der Fall ist (vgl. BGHSt 19, 177). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich annimmt, denn dann verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.1994 – 4 StR 136/94, Rn. 12, zitiert nach juris; BGHSt 38, 172 ff.; Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist hingegen nicht schon dann gegeben, wenn ein Gericht infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch anwendet (BGH, Urteil v. 08.12.1992 – 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607, 1608).

b) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zum „Amtsgericht – Strafrichter -als Jugendschutzgericht“ erhoben und damit ihre (berechtigte) Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen sind. Anschließend ist bereits die Anklagezustellung durch das Jugendschöffengericht erfolgt, ohne dass den Akten eine Begründung hierfür entnommen werden kann. Eine Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, bei dem Gericht höherer Ordnung, bei der auch die Staatsanwaltschaft zu beteiligen gewesen wäre, ist ebenso wenig erfolgt wie eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht. Vielmehr hat dieses auch im weiteren Verlauf das Hauptverfahren vor sich eröffnet, durchgeführt und den Angeklagten verurteilt, ohne eine Begründung für die Annahme seiner Zuständigkeit mitzuteilen. Auch ein Hinweis an den Angeklagten ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Insoweit lassen sich der Akte überhaupt keine Erwägungen entnehmen, warum das Jugendschöffengericht – abweichend von der Anklageschrift – seine Zuständigkeit angenommen hat. Vielmehr hat es das Verfahren ohne jegliche Begründung an sich gezogen. Der Senat kann mithin nicht feststellen, dass das Jugendschöffengericht lediglich infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch angewendet hat. Vielmehr erweist sich die Annahme der Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts angesichts des Tatvorwurfs nach § 182 Abs. 2 StGB, der keine erhöhte Mindeststrafe vorsieht, sowie angesichts des bereits im Ermittlungsverfahren geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten als nicht mehr zu rechtfertigen. Der Fall, dass ein Gericht seine Zuständigkeit annimmt, ohne jegliche Erwägungen hierzu mitzuteilen, kann nach Auffassung des Senats nicht anders behandelt werden als eine Entscheidung, die auf sachfremden Erwägungen beruht. Insofern missachtete das Jugendschöffengericht den sich aus § 25 GVG ergebenden Willen des Gesetzgebers, Fälle kleinerer und mittlerer Kriminalität dem Strafrichter bzw. Jugendrichter zuzuweisen. Für die Annahme seiner Zuständigkeit durch das Jugendschöffengericht fehlte danach jeder sachliche Grund. Das Jugendschöffengericht hat sich damit so weit von den gesetzlichen Maßstäben entfernt, dass die Annahme seiner Zuständigkeit unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar war und es den Angeklagten unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzog.

2. Die sachliche Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts hat zur Folge, dass das Verfahren gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Nachdem vorliegend gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG sowohl der Strafrichter als auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht zuständig wären, hat der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Jugendrichter als Jugendschutzgericht zurückverwiesen, da damit die schutzwürdigen Interessen der geschädigten Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugin benötigt wird, besser gewahrt werden können, § 26 Abs. 2 GVG.“

Einberufung der Mitgliederversammlung des Vereins, oder: Wahl der Form der Einladung durch Vorstand

Und im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann der OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2025 – 9 W 65/25 – zum Vereinsrecht.

Gestritten wird um die Eintragung einer Änderung einer Satzung in das Vereinsregister. Das Registergericht hat den Eintragungsantrag u. a. dahingehend beanstandet, die in der Satzungsänderung vorgesehene Möglichkeit, zu Mitgliederversammlungen alternativ durch Bekanntgabe/Aushang in der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, sei unzulässig. Es dürfe nicht im Belieben des Vereinsvorstands stehen, in unmittelbarer Form (also durch direkt an die einzelnen Mitglieder gerichtete Schreiben) oder in mittelbarer Form (durch eine Mitwirkung des Mitglieds erfordernde Bekanntgabe/Aushang) einzuladen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins hatte Erfolg:

„1. Der in der Literatur verschiedentlich vertretenen und vom Registergericht geteilten Auffassung, eine Satzungsbestimmung, die die Wahl zwischen Einberufungsformen mit und ohne Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder dem Vorstand überlasse, sei in jedem Fall unzulässig (vgl. Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, 2146; Schwennicke in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Rn. 37 zu § 32; die dort zum Beleg angeführte Fundstelle OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 1965, 15 W 54/65, ist indes unzutreffend zitiert, das OLG Hamm hat die genannte Streitfrage gerade offengelassen), vermag sich der Senat jedenfalls für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.

Vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit (die Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins hat die entsprechende Satzungsänderung in ihrer Jahreshauptversammlung am 10. März 2025 einstimmig beschlossen) erscheinen vielmehr lediglich Regelungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen unzulässig, die den Mitgliedern die Möglichkeit der Kenntnisnahme in unzumutbarer Weise erschweren; soweit dies nicht der Fall ist, sind auch alternative Einberufungsformen statthaft (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, 74. Edition 2025, Rn. 12 zu § 32; Waldner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 25, Rn. 16; Notz in beck-online-Grosskommentar, Stand 2018, Rn. 52 zu § 32; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 1984, BeckRS 1984, 30993466, je m. w. N.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einladung durch Aushang (z. B. im Vereinslokal), soweit diese einer einzig vorgesehenen Einberufungsform entspricht, offenbar nach allgemeiner Auffassung zulässig ist. Wenn im Streitfall dem Vorstand die zusätzliche alternative Möglichkeit, durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, an die Hand gegeben wird, stellt dies – gegenüber einer für sich gesehen zulässigen Einladungsform durch Aushang – für die Vereinsmitglieder keine Erschwerung, sondern vielmehr eine Erleichterung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme dar.“

Und dieses Posting zum Vereinsrecht nehme ich dann mal wieder zum Anlass <<Werbemodus an>> auf mein vor kurzem in Neuauflage erschienenes Werk: Vereinsrecht  Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025“ hinzuweisen, das man – natürlich 🙂 – hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>

Beweis III: Ordnungsgemäße Beweiswürdigung?, oder: Wiedergabe der Einlassung/Aussage gegen Aussage

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Und zum Tagesschluss gibt es dann noch einige OLG-Entscheidungen zu Beweiswürdigungsfragen, ein Bereich, der in der Praxis ja dann doch eine größere Rolle spielt. Auch hier stelle ich aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor und verweise wegen der jeweiligen Einzelheiten auf die verlinkten Volltexte. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen. Dazu hat der Tatrichter die Inhalte früherer Aussagen der Geschädigten im Ermittlungs- und Strafverfahren mitzuteilen und auf Konstanz zu prüfen sowie frühere Sachverhaltsschilderungen Dritten gegenüber als Erkenntnisquellen heranziehen.

2. Die Pflicht zur besonders sorgfältigen Beweiswürdigung besteht auch dann, wenn ein weiterer Zeuge einen außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegenden, wesentlichen Sachverhalt in Randbereichen bestätigt, tatvorwurfrelevante Details jedoch abweichend zum Hauptbelastungszeugen schildert.

Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist in den Urteilsgründen regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Außerdem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist.

  • OLG Dresden, Beschl. v. 15.10.2024 – 2 ORs 21 Ss 266/24 – u.a. auch zur Begründung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, es handelt sich übrigens um einer erneute Aufhebung in dem Verfahren, in dem auch die vorstehende Entscheidung ergangen ist; das Verfahren ist dann im 3. Rechtsgang eingestellt worden:

1. Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben.

2. Bei Sexualdelikten ist eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage vorzunehmen und im Urteil zu erörtern. Gerade bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen kommt in Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn zwischen den Tatzeitpunkten und der schriftlichen Anzeigenerstattung ein längerer Zeitraum liegt.