Kategoriearchiv: OLG

StPO III: Wenn das AG „nicht in die Pötte kommt“, oder: Entschädigung für zu langes Durchsuchungsverfahren

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf die beiden beim AG Passau anhängigen Verfahren Gs 909/21 und Gs 910/21, in denen am 16.04.2021 die Durchsuchungsbeschlüsse ergangen waren, zurück. Einer dieser Beschlüsse ist dann ja vom BVerfG aufgehoben worden ist (s. StPO I: Die Unzulässigkeit einer Durchsuchung, oder: Keine Frage nach der Funktion des Nachtbriefkastens?). Zu dem anderen hat das AG Passau im AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 – Gs 1172/23 – auf den Antrag des Beschuldigten vom 09.06.2021 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt (vgl. dazu StPO II: Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung, oder: Ein wenig Wirrwarr beim AG Passau).

Damit hatte es nun aber nicht ein Ende, sondern: Der Beschuldigte hatte am 16.05.2023 die Verzögerung des Verfahrens Gs 910/21 im Hinblick auf seinen am 09.06.2021 gestellten Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO gerügt, worauf der AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 – Gs 1172/23 ergangen ist. Mit Schreiben vom 29.09.2023 hat der Beschuldigte dann eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 EUR verlangt und, nachdem nicht gezahlt worden ist, am 18.03.2024 Klage beim OLG München erhoben. Geltend gemacht hat er, dass eine Verfahrensverzögerung von mindestens einem Jahr, 11 Monaten und 8 Tagen in Bezug auf den von ihm gestellten Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu bejahen sei. Da es sich um Rechtsschutz in einem grundrechtssensiblen Bereich in der nach Art. 13 GG besonders geschützten Wohnung gehandelt habe, sei im Übrigen die Regelentschädigung ersichtlich unbillig und müsse nach oben korrigiert werden. Daher sei der Entschädigungsbetrag von 3.500 EUR berechtigt.

Das OLG hat im OLG München, Urt. v. 16.10.2024 – 22 EK 3/24 e, das ich jetzt erst zugesandt bekommen habe, 2.400 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen:

„Die Klage ist in Höhe von 2.400,00 € begründet, im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht nach § 198 Abs. 1, 198 Abs. 2 S. 3 GVG eine Entschädigung von 2.400,00 € wegen unangemessener Verfahrensdauer im Verfahren vor dem Amtsgericht Passau Gs 1172/23 zu.

1.Der Kläger hat eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben, die materielle Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 3 S. 2 GVG ist.

Im streitgegenständlichen Verfahren hat sich ein relevanter Verzögerungszeitraum ergeben, in dem das Gericht die Vorgaben des § 198 GVG nicht berücksichtigt hat. Nach Eingang des Antrags auf Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 (analog) StPO ergaben sich nach den Feststellungen des Senats vor dem Ausgangsgericht Bearbeitungslücken im Verfahren. Nach Eingang des Antrags am 09.06.2021 konnte erst nach Eingang der Verzögerungsrüge am 16.05.2025 (Anm. von mir: Muss wohl „2023“ heißen) mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19.09.2023 eine aktive Bearbeitung des Falles erkannt werden. Berücksichtigt man eine erforderliche Bearbeitungszeit beim Amtsgerichts von drei Monaten, ergibt sich eine Bearbeitungslücke von gerundet 24 Monaten. Die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 GVG sind daher gegeben.

2. Sofern eine relevante Verzögerung für das Verfahren festgestellt werden kann, besteht gemäß § 198 Abs. 2 GVG eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils bei überlanger Verfahrensdauer. Die Vorschrift enthält darüber hinaus die ebensolche Vermutung, dass dieser kausal auf die unangemessene Verfahrensdauer zurückzuführen ist (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 152, 158). Die gesetzliche Regelung unterstellt damit den Eintritt eines kausalen immateriellen Nachteils ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter. Diesen Nachteil hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht widerlegt (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O., § 198 GVG, Rn. 154). Es kommt auch keine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung in Betracht. Da es sich um einen Fall mit Grundrechtsbezug handelt, der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in seinen Wohnräumen, genügt die bloße Feststellung der entstandenen Verfahrensverzögerung nicht. Vielmehr ist dem Kläger dafür eine Entschädigung in Höhe von 2400,00 € in Geld nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG zuzusprechen.

3. Aufgrund der festgestellten Verzögerung war eine Entschädigung für den Zeitraum von 24 Monaten festzustellen, die dem vom Kläger als Streitgegenstand festgelegten Zeitraum nahezu entsprach, da dieser eine Verzögerung von einem Jahr 11 Monaten und 8 Tagen zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat. Die Verzögerung ist vollumfänglich gegeben, nur ist eine erhöhte Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S.4 GVG nicht veranlasst. Insofern musste der erhöhte Entschädigungsanspruch abgewiesen werden.

a) Anlass für eine höhere oder auch niedrigere Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S. 4 GVG ergab sich nicht. Dies würde grundsätzlich einen atypischen Sonderfall voraussetzen, dessen Darlegung und Nachweis dem Kläger obliegt. Dazu wäre erforderlich, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (BGH, Urteil v. 15.12.2022 – III ZR 192/21, NJW 2023, 1578 Rn. 66). Hierfür ergaben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte.

b) Der Kläger hatte mit einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt, über einen Antrag wurde durch das Landgericht Passau entschieden, der zweite Antrag wurde erkennbar übersehen, dies wird bereits dadurch offensichtlich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Passau unter einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2023 erging. Der Kläger hat keinerlei Nachfragen zu seinem zweiten Antrag gestellt, die Berechtigung des Durchsuchungsbeschlusses hat der Kläger jedoch nach der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bis zum Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Dort wurde insbesondere die Grundrechtsrelevanz und Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Entscheidung überprüft, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf § 98 Abs. 2 S. 2 StPO letztendlich nicht erlangt. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die verzögerte Verfahrensbehandlung hebt sich trotz des Umstands, dass im Ausgangsverfahren ein grundrechtsrelevanter Eingriff in Form eines Durchsuchungsbeschlusses gegeben war, damit nicht derart von typischen Fällen ab, dass hier ein atypischer Sonderfall bejaht werden könnte.“

Jetzt ist dann wohl hoffentlich das Ende der Fahnenstange erreicht 🙂 .

Strafe II: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs, oder: Versuchsmilderung nach Gesamtwürdigung

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann das OLG Braunschweig, Urt. v. 14.07.2025 – 1 ORs 20/25 – zur Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern vor.

Der Angeklagte ist im Berufungsverfahren, nachdem vom AG eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden war, vom LG noch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Nebenklägers, die keinen Erfolg hatte. Das landgerichtliche Urteil hat beim OLG auch hinsichtlich der Strafzumessung Bestand. Das begründet das OLG recht umfangreich:

„2. Der Strafausspruch hält den Angriffen der Revisionen ebenfalls stand.

Die Kammer hat ihrer Strafzumessung zu Recht den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, da dieser im vorliegenden Fall nach der Milderung des Strafrahmens des § 176c Abs 1 StGB gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ist identisch mit dem Strafrahmen der zugleich verübten sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB.

Die Entscheidung der Kammer, eine Verschiebung des Strafrahmens des § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB gem. §§ 23, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Liegt ein Versuch vor oder ist das nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht auszuschließen, hat der Richter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er den milderen Sonderstrafrahmen zugrunde legen will. Aus den Urteilsgründen muss hervorgehen, dass ihm die Möglichkeit der Strafmilderung bewusst war und dass er sie erwogen hat. Auch muss das Urteil verdeutlichen, von welchem Strafrahmen die Kammer ausgegangen ist. Die formelhafte Wendung, die Strafe sei wegen Versuchs gemildert worden, genügt nicht, denn sie gibt nicht zu erkennen, von welchem Strafrahmen ausgegangen und was der Milderung zugrunde gelegt worden ist. (vgl. Murmann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 23, Rn. 43).

Die Begründung für oder gegen eine Strafrahmenmilderung muss erkennbar machen, dass die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte Beachtung gefunden haben und in die Abwägung einbezogen wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Faktoren vorzunehmen, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. September 1989, 2 StR 353/89, juris, Rn. 12; Urteil vom 15. Juni 2004, 1 StR 39/04, juris, Rn. 10; Urteil vom 22. November 2017, 2 StR 166/17, juris, Rn. 17).

Diesen Anforderungen ist die Kammer, auch eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs, nach dem die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze der Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2004, 1 StR 39/04, juris, Rn. 14), gerecht geworden.

Die Kammer hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen können, gesehen und gewertet.

Sie hat ausgeführt, sie habe zunächst die relative Nähe zum Taterfolg berücksichtigt. Der Angeklagte habe bereits den nackten Penis zwischen die nackten Pobacken des Kindes gedrückt und sein Glied dazwischen hin- und hergerieben. Gleichwohl habe sie (auch) in die Bewertung einbezogen, dass der Angeklagte bei der Tat nicht alle für die Herbeiführung des Erfolges erforderlichen Handlungen unternommen habe. So habe er keine Hilfsmittel verwendet, habe nicht mit der Hand oder den Fingern nachgeholfen, was die Herbeiführung des Taterfolges hätte begünstigen können, sein Penis sei bei der Tat nicht vollständig erigiert gewesen und es habe sich insgesamt um einen wenige Minuten dauernden Übergriff gehandelt. Erschwerend hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass sich der Übergriff im familiären und vertrauten Umfeld des Jungen ereignet habe, wobei der Angeklagte bewusst das Vertrauen des Kindes und dessen Mutter ausgenutzt habe. Daneben hat die Kammer auch die Tatfolgen für das Kind (Beeinträchtigungen in seiner Lebensführung in den darauffolgenden Wochen und Monaten, Traumatherapie, kurzfristiger Vertrauensverlust zu anderen ihm nahestehenden Personen [z.B. dem Großvater], nicht altersentsprechendes Sexualverhalten) sowie die Folgen für die Eltern des Kindes berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer erschwerend das deutlich unter der Schutzaltersgrenze liegende Alter des neunjährigen Kindes, die große Berührungsintensität, die Nichtverwendung eines Kondoms und die tateinheitliche Verwirklichung von drei Tatbeständen berücksichtigt, wobei insbesondere die durch das Festhalten des Jungen angewendete Gewalt den Unrechtsgehalt der Tat gesteigert habe, auch wenn das Kind allenfalls leichte Schmerzen verspürt habe.

Jedoch seien – so die Kammer – bei der anzustellenden Gesamtabwägung gewichtige Umstände für den Angeklagten zu berücksichtigen, nämlich dass es sich um einen spontan gefassten Tatentschluss gehandelt habe, der Angeklagte die Tat nicht vorbereitet und einen Tatort in der Öffentlichkeit gewählt habe, an dem Entdeckungsgefahr bestanden habe, so dass die Kammer die kriminelle Energie des Angeklagten als verhältnismäßig gering einschätze. Für den Angeklagten spreche weiter, dass er weder vor noch nach der Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Tat längere Zeit (2 Jahre 5 Monate) zurückliege und sich der Angeklagte in der Berufungsverhandlung vollständig und uneingeschränkt geständig eingelassen habe, was zwar erst zu einem recht späten Zeitpunkt des Verfahrens geschehen sei, aus Sicht der Kammer aber auch die bereits stattgefundene Reflexion seines Fehlverhaltens zeige. Auch habe er Umstände der Tat eingeräumt, deren Nachweis ohne seine geständige Einlassung deutlich erschwert gewesen wären. Er habe sich in der Berufungshauptverhandlung für die Tat entschuldigt und als Beitrag zur Wiedergutmachung des Schadens eine Zahlung von 6.000,- € angeboten. Er habe freiwillig über den Zeitraum von zwei Jahren eine Psychotherapie absolviert, wenngleich es sich nicht um eine Sexualtherapie oder um eine Behandlung gehandelt habe, die allein auf eine spezifische Aufarbeitung des gegenständlichen sexuellen Übergriffs gerichtet gewesen sei. Indes sei auch der inkriminierte Sachverhalt im Rahmen der Behandlung zur Sprache gekommen, worin jedenfalls zum Ausdruck komme, dass der Angeklagte bereit sei, sich mit sich und seiner Tat auseinanderzusetzen. Der Angeklagte sei auch weiterhin therapiebereit. Als Ersttäter sei der Angeklagte besonders haftempfindlich; aufgrund des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls habe ihm eine freiheitsentziehende Maßnahme unmittelbar gedroht. Schließlich sei die Tat auch für den Angeklagten nicht ohne Folgen geblieben. Er habe seine Wohnung verloren und sei innerhalb der Verwandtschaft aufgrund der Tat weitgehend isoliert.

Wenn die Kammer nach alldem eine Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, hat der Senat als Revisionsgericht dies hinzunehmen. Rechtsfehler, die ein Eingreifen durch den Senat ermöglichen und notwendig machen würden, lässt die Entscheidung der Kammer für eine Versuchsmilderung nicht erkennen.

Soweit die Staatsanwaltschaft meint, eine größere Nähe zur Vollendung eines schweren sexuellen Missbrauchs sei nicht vorstellbar, zudem habe die Kammer keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass dem Angeklagten überhaupt Hilfsmittel wie z.B. eine Gleitcreme zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Kammer hat in dem Zusammenhang u.a auch darauf abgestellt, dass der Angeklagte weder seine Hand noch seine Finger zu Hilfe genommen habe, um, wenngleich das so von der Kammer nicht ausdrücklich bezeichnet wird, indes aus dem Zusammenhang geschlossen werden kann entweder seinem Penis die richtige Richtung bzw. mehr Druck zu geben oder den Anus des Jungen zu weiten oder seine eigene Erektion zu verstärken. Dies wäre dem Angeklagten auch während des nur wenige Minuten dauernden Übergriffs möglich gewesen, so dass der von der Generalstaatsanwaltschaft gesehene vermeintliche Widerspruch nicht besteht. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft weiter darauf abstellt, dass der Penis des Angeklagten nach den Feststellungen der Kammer nicht vollständig erigiert war, es ihm mithin gar nicht möglich gewesen sei, eine Tatvollendung überhaupt zu erreichen, hätte er dazu wie ausgeführt seine Hand zu Hilfe nehmen können.

Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abstellt, die Kammer habe außer Acht gelassen, dass der Nebenkläger mehrfach bekundet habe, der Penis des Angeklagten sei „in seinem Po“ bzw. „in dem Loch“ gewesen, verkennt sie, dass die Kammer dies ausweislich ihrer Beweiswürdigung gerade nicht feststellen konnte. Solche Umstände dürfen dann bei der Abwägung im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls nicht verwendet werden. Gleiches muss für das subjektive Empfinden des Tatopfers gelten. Wenn eine Tat nach den Urteilsfeststellungen nicht vollendet worden ist, ist dies auch bei der Abwägung zugrunde zu legen. Unabhängig davon stellt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer eigenen Abwägung, die sie in unzulässiger Weise an die Stelle der Kammer zu setzen versucht, allein auf die Nähe zur Vollendung der Tat ab und lässt sämtliche andere Gesichtspunkte außer Acht. Dies genügt der erforderlichen Gesamtabwägung jedoch gerade nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2013, 2 StR 353/13, juris, Rn. 5).

Der Staatsanwaltschaft ist hingegen zuzugestehen, dass die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne den Umstand, dass die Kindesmutter den Angeklagten aufgrund der Tat der Wohnung verwiesen hat, zu Unrecht als strafmildernden Umstand berücksichtigt hat, da solche Nachteile, die der Täter entweder bewusst riskiert hat oder die sich ihm aufdrängen mussten, i.d.R. nicht zu einer Milderung führen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 46, Rn. 34d). Dass das Verhalten des Angeklagten die fristlose Kündigung eines wohl bestehenden Mietverhältnisses rechtfertigt, liegt auf der Hand. Der Senat kann jedoch aufgrund der zahlreichen weiteren strafmildernden Umstände, die die Kammer zuvor benannt und damit (wohl) stärker gewichtet hat, ausschließen, dass die Kammer ohne Berücksichtigung dieser Folge der Tat für den Angeklagten die Strafe höher als geschehen festgesetzt hätte.

Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung gem. § 56 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist angesichts des
eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs rechtsfehlerfrei. Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist dem Tatrichter ein weiterer Beurteilungsspielraum zuerkannt, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023, 6 StR 98/23, juris, Rn. 3, m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 22. März 2023, 1 Ss 40/22, juris, Rn. 39). Hat das Tatgericht die für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt ist dessen Entscheidung vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre. Diesen Anforderungen ist die Kammer gerecht geworden. Sie hat im Rahmen der Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) insbesondere auf die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, seine sozio-ökonomischen Lebensbedingungen und auf die schon wenige Monate nach der Tat absolvierte Psychotherapie abgestellt sowie hinsichtlich § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich auf die vergleichsweise hohe Geldsumme, die der Angeklagte zur Schadenswiedergutmachtung angeboten hat.“

Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: OLG Brandenburg bejaht auch

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Im zweiten Posting habe ich dann einen Beschluss zur rückwirkenden Bestellung des Pflichtverteidigers. Es handelt sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2025 – 1 Ws 77/25 S -, das die rückwirkende Bestellung – als weiteres OLG – als zulässig angesehen hat. Dabei steht allerdings die Begründung des OLG im umgekehrten Verhältnis zur Bedeutung der entschiedenen Frage in der Praxis. Allerdings: Was soll man zu dem Thema auch noch mehr schreiben? Dazu ist ja alles geschrieben, was dazu zu sagen ist. Und hinzu kommt, dass das OLG sich der richtigen Auffassung angeschlossen hat.

Das OLG führt (nur) aus:

„Die Entscheidung über die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Anschluss an die Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (RL 2016/1919/EU, ABI. L 297/1 vom 04. November 2016) ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn dessen Bestellung – wie hier – eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 06. November 2020, Ws 962/20, StraFo 2021, 71) an.“

Über den vom OLG Brandenburg in Bezug genommenen OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 – Ws 962/20 – hatte ich natrülich auch hier berichtet (vgl. hier: Pflichti IV: Nachträgliche Bestellung, oder: In Bayern – OLG Nürnberg – ordnet man bei – Überraschung).

Vollzug II: Kopien von Gefangenenpost in der JVA, oder: Verhinderung des Einschleusens von Suchtmitteln?

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Und die zweite Entscheidung kommt dann – wie angekündigt – auch aus Sachsen-Anhalt. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 14.08.2025 – 1 Ws 187/25 (RB-Vollzug). In dem gibt es für JVA und StVK einen Rüggel.

Es geht um Folgendes: In der JVA Burg gibt es eine Anstaltsverfügung vom 25.102024, die auch in der Praxis ausgeübt wird, wonach eingehende Post für Gefangene in deren Abwesenheit zur Verhinderung des Einschleusens von Suchtmitteln geöffnet und kopiert wird und den Gefangenen die Kopien auszuhändigen und das Original zur Habe zu nehmen. Die JVA hat diese Anordnung mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sowie Gesundheitsfürsorgeaspekten begründet. Hintergrund sei die massive Zunahme des Konsums neuer psychoaktiver Stoffe (npS) unter den Gefangenen. Diese würden in flüssiger Form auf Papier aufgebracht und dann über die gewöhnliche Gefangenenpost in die Haftanstalt eingeschleust. Der Konsum dieser Stoffe habe zuletzt vermehrt zu gesundheitsgefährdenden Ausfallerscheinungen sowie gesteigerter Aggressivität bei mehreren Gefangenen geführt.

Dagegen hat sich der Gefangene gewehrt. Damit hatte er weder bei der JVA noch bei der StVG Stendal Erfolg. Dann aber beim OLG Naumburg:

„2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG.

Die Gründe der angefochtenen Entscheidung werden den gesetzlichen Anforderungen nicht vollumfänglich gerecht.

In dem revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren nimmt das Rechtsbeschwerdegericht lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen vor. Ein Rückgriff auf weitere, ggf. neue Tatsachenbehauptungen der Verfahrensbeteiligten ist dem Senat nicht möglich. Aus diesem Grund muss das erstinstanzliche Gericht in dem Beschluss nach § 115 StVollzG die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 2021, 3 Ws 89/21 (StrVollz), Rn. 11 m.w.N., zitiert nach juris). Dabei haben sich die notwendigen Feststellungen in ihrem Umfang insbesondere an den Voraussetzungen der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen zu orientieren (vgl. OLG Celle, a.a.O. Rn.13).

Nach diesen Maßgaben ist der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet und lässt einige naheliegende Fragen bzw. Aspekte unerörtert.

Nach § 38 Abs. 1 JVollzGB I LSA haben Gefangene das Recht, grundsätzlich unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Durch diese Norm soll der schriftliche Gedanken-austausch mit Personen außerhalb der Vollzugsanstalt gewährleistet werden.

Das Landgericht hat die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung zutreffenderweise an der Generalklausel des § 4 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB I LSA gemessen und eine Anwendung der §§ 40 Abs. 2, 41, 42 JVollzGB I LSA zur Rechtfertigung der Maßnahme ausgeschlossen (vgl. für das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz mit umfassender Begründung: OLG Celle, a.a.O. Rn.15 ff. sowie im Anschluss Patzak, NStZ 2023, 187, 188 f. und Bode, JR 2023, 219, 223).

Nach der Generalklausel des § 4 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB I LSA können dem Gefangenen, soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen, § 4 Abs. 3 Satz 3 JVollzGB I LSA.

Der Rückgriff auf die Generalklausel ist in der vorliegenden Konstellation nicht durch die Bestimmungen der §§ 38 ff. JVollzGB I LSA gesperrt.

Aus dem aus § 4 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB I LSA folgenden Enumerationsprinzip ergibt sich, dass die Gefangenen ausschließlich den im JVollzGB I LSA ausdrücklich genannten Beschränkungen unterliegen. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes enthält allein die Generalermächtigung in § 4 Abs. 3 S. 2 JVollzGB I LSA, wonach Beschränkungen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind und nicht an späterer Stelle des JVollzGB I LSA spezialgesetzlich geregelt wurden (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Gerhold, 21. Ed., JVollzGB I LSA § 4 Rn. 6). Da nicht alle Situationen, die in einer Anstalt zu Gefährdungen der Sicherheit oder Ordnung führen können, und auch nicht alle künftigen Inhalte verfahrenssichernder Anordnungen vorhersehbar sind, bedarf es dieser vollzugrechtlichen Generalklausel (LSALT-Drs. 6/3799, 158).

Insoweit stellt sich die Frage, ob die Behandlung der Eingangspost in den §§ 38 ff. JVollzGB I LSA abschließend geregelt ist – was einen Rückgriff auf die Generalklausel ausschlösse – oder ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Anwendung möglich ist (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 4 StVollzG: Arloth/Krä, a.a.O., § 4 Rn 5). Die Vorschriften zum Schriftverkehr der Gefangenen regeln den gedanklichen Austausch und stellen damit in erster Linie auf den gedanklichen Inhalt der jeweiligen Schreiben ab. Vorliegend geht es demgegenüber um Gefahrenstoffe, nämlich npS, die aller Wahrscheinlichkeit nach über das verwendete Briefpapier in die Anstalt eingebracht werden, ohne dass diese Stoffe in irgendeinem Zusammenhang mit dem gedanklich vermittelten Austausch steht (vgl. umfassend OLG Celle, a.a.O. Rn.17). Insoweit handelt es sich um eine von den § 38 ff. JVollzGB I LSA nicht erfasste Konstellation, die bei der Abfassung des Gesetzes bzw. seiner letztmaligen Änderung nicht mitgedacht wurde, so dass die angefochtene Maßnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB I LSA gestützt werden könnte.

Soweit der Landesgesetzgeber im Rahmen der aktuell anstehenden Novellierung der Justizvollzugsgesetze beabsichtigt, durch eine entsprechende Absatzeinfügung in § 42 Abs. 1 Nr. 1a JVollzGB I LSA eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Anordnung zum Kopieren der Gefangenenpost zu schaffen, streitet dieser Umstand gleichsam dafür, dass erst jetzt ein entsprechender Regelungsbedarf und damit eine Regelungslücke erkannt wurde, die zukünftig aus Klarstellungserwägungen durch eine ausdrückliche Eingriffsnorm geschlossen werden soll und die bis zum möglichen Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch die Generalklausel des JVollzGB I LSA auszufüllen ist.

An Eingriffe, die allein von der Generalklausel erfasst werden, sind indes hohe Anforderungen zu stellen und sie unterliegen einer „besonders strengen Prüfung der Mittel-Zweck-Relation“. Dieser Umstand findet seinen Ausdruck in dem Begriff der Unerlässlichkeit, der entsprechend eng zu interpretieren ist und nicht als bloße Erforderlichkeit verstanden werden darf. Soll eine Maßnahme auf die Generalermächtigung gestützt werden, ist zunächst eine „reale Gefähr-dung“ der Sicherheit bzw. eine schwerwiegende Störung der Ordnung der Anstalt von ausreichendem Gewicht Voraussetzung, die jeweils auf konkrete Tatsachen gestützt sein müssen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Gerhold, 21. Ed., JVollzGB I LSA § 4 Rn. 7 m.w.N.).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB I LSA unterliegen uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde. Auf der Rechtsfolgenseite hingegen obliegt ihr eine Ermessensentscheidung, bei der sie die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt mit den Interessen des Gefangenen abzuwägen hat. Diese Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar, namentlich dahingehend, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die richtigen Wertungsmaßstäbe angewendet hat, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen ihres Ermessen eingehalten hat (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 15 f. m.w.N.).

Der Sachverhalt ist daher von Amts wegen soweit aufzuklären, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, diese Voraussetzungen zu prüfen. Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 19).

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat die Strafvollstreckungskammer den verfassungs-rechtlichen Schutz des Briefverkehrs durch Art. 10 GG nicht ausreichend gewürdigt, zumal dieser eine wichtige Form der Kontakthaltung für den Gefangenen darstellt und auch für seine Resozialisierung von besonderer Bedeutung ist.

Dies gilt umso mehr, als die in Frage stehende Allgemeinverfügung keine konkreten Verdachtsmomente gegen einen Gefangenen bzw. eine umgrenzte Gruppe verlangt und kein Rückgriff auf eine spezielle, bereichsspezifische Eingriffsgrundlage möglich ist, sondern ledig-lich auf die Generalklausel des § 4 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB I LSA abgestellt werden kann (so für § 3 NJVollzG: OLG Celle, a.a.O., Rn. 23). Die erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist hier im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses nach Art. 10 GG vorzunehmen. Gleichsam ist zu beachten, dass Eingriffe gegenüber Nichtstörern als Adressaten nur ausnahmsweise, als ultima ratio erfolgen dürfen (vgl. zu § 4 StVollzG: OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, III-1 Vollz (Ws) 695/12, Rn. 8, zitiert nach juris).

Eine Einschränkung im Rahmen einer Allgemeinverfügung erfordert mithin wegen der von ihr ausgehenden, tiefgreifenden Eingriffe in die Rechte aller in der Anstalt untergebrachten Gefangenen neben dem Vorliegen einer – von der Strafvollstreckungskammer nachvollziehbar angenommenen – schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt auch die Feststellung, dass dieser mit milderen, ggf. auch personal- oder kostenintensiven Mitteln, nicht begegnet werden kann und dass sie in ihrer konkreten Durchführung auf das notwendige Maß beschränkt wird.

Der Senat verkennt nicht, dass sich in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbare und umfangreiche Ausführungen, anhand deren das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und/oder schwerwiegende Störung der Ordnung der Anstalt nachvollzogen werden kann, fin-den. Indes mangelt es an ausreichenden Feststellungen, um die Geeignetheit und die Verhält-nismäßigkeit der Maßnahme (Kopieren der gesamten Eingangspost und Übergabe der Ablichtungen bei Verwahrung der Originalschreiben bis zur Haftentlassung) prüfen zu können.

Es fehlen vor allem vertiefende Ausführungen zur Möglichkeit des flächendeckenden Einsatzes des Drogendetektors IONSCAN 600 auch in der Justizvollzugsanstalt Burg. Dies wäre indes vor dem Hintergrund des Eingriffs in den durch Art. 10 GG verfassungsrechtlich geschützten Briefverkehr unbedingt erforderlich gewesen, um eine umfassende Prüfung der Ver-hältnismäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass die Kontrolle der Eingangspost mittels dieses, auch an Flughäfen zum Erkennen von Spreng-stoffen und Betäubungsmitteln eingesetzten Gerätes das Postgeheimnis weniger tangieren dürfte, da der Inhalt der Briefsendung nicht zwangsläufig der Wahrnehmung Dritter ausgesetzt wird, weil die Probenentnahme auch ohne direkten Blick bzw. Zugriff auf den schriftlichen Inhalt möglich erscheint.

Zudem könnte dabei auch die in anderen Bundesländern angewandte Methode der Proben-entnahme mittels eines Lochentwertungsgerätes in Betracht gezogen werden, was die Beprobung jeglichen Schriftwechsels gänzlich ohne Inhaltswahrnehmung erlauben würde.

Soweit sich die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Möglichkeit der Erfassung des In-halts der Briefe durch die mit dem Kopieren betrauten Bediensteten darauf zurückgezogen, dass diese überhaupt kein Interesse an eben jenem Inhalt hätten, trägt diese Argumentation der Bedeutung des Briefgeheimnisses nicht ausreichend Rechnung.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sollte – wenn auch in untergeordneter Bedeutung – den konkreten finanziellen Beschaffungsaufwand für eine notwendige Anzahl von IONSCAN-Geräten in Relation zum derzeitigen Personal- und Materialaufwand für das obligatorische Kopieren der Originalpost berücksichtigen.

Auch sind der konkrete Reinigungsaufwand nach jeder Beprobung und die damit unter Um-ständen verbundenen Verzögerungen der Postweiterleitung – deren Umfang nicht zuletzt in die Abwägung miteinzubeziehen sind – in den Blick zu nehmen.

Gleiches gilt für mögliche Erfahrungen in anderen Bundesländern zum Einsatz des vorgenannten Gerätes, wobei auch die Anzahl der bislang in allen Justizvollzugseinrichtungen Sachsen-Anhalts dokumentierten npS-Vorfälle und die dort mittels IONSCAN erfolgten Positivtestungen in den Überlegungen zum Tragen kommen sollten.

Schließlich lässt der angefochtene Beschluss Ausführungen zur Effektivität der ergriffenen Maßnahme für die Verhinderung des Einschleusens von Suchtstoffen in die Vollzugseinrichtung im Verhältnis zum flächendeckenden Einsatz von Drogenscannern, da letztere im Gegensatz zum generellen Zurückhalten der Originalpost eine eindeutige Zuordnung von Absendern und Empfängern inkriminierter Briefsendungen ermöglichen, vermissen. Die Abwägung kann jedenfalls nicht mit der Begründung zugunsten der bisher ergriffenen Maßnahmen aus-fallen, dass in der Justizvollzugsanstalt Burg nicht ausreichend Scanner und Personal zur Verfügung stehen.“

StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung

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Und dann im zweiten Posting drei Entscheidungen zur Volksverhetzung (§ 130 StGB). Und da die Entscheidungen meist ganze Romane = sehr lang sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor und überlasse den Rest dem Selbststudium.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, so dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist.

2. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt.

1. Zur Volksverhetzung und zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Auslegung von Äußerungsdelikten, insbesondere zur gebotenen Gesamtbetrachtung und zum Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.

2. An der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann es bei einem offenen Brief, in dem die Corona-Impfungen mit dem Menschenversuchen in der NS-Zeit verglichen werden, fehlen.

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird.