Schlagwort-Archiv: Gerichtsvollzieher

StGB II: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, oder: Gerichtsvollzieher als Behörde

© Andreas Berheide – Fotolia.com

Als zweite Entscheidung kommt hier dann der OLG Celle, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 ORs 118/25. Es geht um eine Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).  Der Angeklagte hatte dagegen geltend gemacht, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO nicht „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB sei. Das hat das OLG anders gesehen:

„Zu der Gegenerklärung des Verteidigers vom 09.10.2025 bemerkt der Senat: Der erneut erhobene Einwand, dass Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB handele, greift nicht durch. Der Rechtsauffassung des Verteidigers bzgl. der Auslegung des Begriffs „Behörde“ vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff wird in zahlreichen Gesetzen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, ohne dass er für alle Gesetze einheitlich geltend definiert wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – I ZB 92/16 –, juris, mwN; OVG Bremen, Urt. v. 07.04.2011 – 1 A 200/09 –, juris; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch in: BeckOK-VwVfG, 68. Edition, Stand 1. April 2025, § 1, Rd. 65; Hecker in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 11, Rd. 54). Insoweit wird zwischen dem organisatorischen und dem funktionalen Behördenbegriff unterschieden. „Behörde“ im organisatorischen Sinn ist danach das in einen öffentlichen Rechtsträger eingegliederte Organ, das berechtigt ist, mit Außenwirkung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1, Rd. 66). Dem gegenüber stellt der funktionale Behördenbegriff maßgeblich auf die Rechtsnatur der Verwaltungstätigkeit ab. Ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es dabei auf die Eingliederung in die Staatsverwaltung ankommt. Deshalb können Beliehene, d.h. Private, denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden ist, funktional Verwaltungsbehörde sein (vgl. OVG Bremen, aaO).

Der z.B. in § 1 Abs. 4 VwVfG enthaltene Begriff der Behörde bezieht sich ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „Behörde im Sinne dieses Gesetzes“ unmittelbar ergibt. Der von der Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Abs. 4 VwVfG entwickelte Behördenbegriff kann daher nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. BGH, aaO; OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1 Rn. 65; Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 6. EL Nov 2024, § 1 Rd. 131). Bei der Auslegung der verschiedenen Gesetzesbestimmungen werden von Rechtsprechung und Literatur sowohl der organisatorische als auch der funktionale Behördenbegriff verwendet. Während bei der Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG vorausgesetzt wird, dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, wird z.B. der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktional-teleologisch dahin verstanden, dass auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff der „Behörde“ fallen (vgl. BGH, aaO). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG wird hingegen nach dienstrechtlichen Grundsätzen und derjenige des Personenstandsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG ausgelegt (vgl. BGH, aaO, mwN). Die aufgezeigten Beispiele belegen, dass bei der in verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs und in Nebengesetzen jeweils verwendete Begriff „Behörde“ nicht auf eine allgemeingültige Begriffsdefinition zurückgegriffen werden kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt die Auslegung des Begriffs „Behörde“ in § 156 StGB unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszusammenhangs der Norm, dass ein Gerichtsvollzieher bei Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung eines Vollstreckungsschuldners nach § 802c Abs. 3 ZPO über die Richtigkeit seiner nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilten Vermögensauskunft als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO. Der gemeinsame Regelungszweck der Straftatbestände in §§ 153 ff. im 9. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, mithin auch des Tatbestands der falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB, besteht im Schutz der Rechtspflege als staatliche Funktion und insbesondere des öffentlichen Interesses an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung in gerichtlichen und sonstigen Verfahren (vgl. Besch/Schittenhelm in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, Vorbem §§ 153 ff., Rd. 2, mwN). Der Tatbestand des § 156 StGB dient hierbei nicht Individualinteressen. Vielmehr bezweckt er ausschließlich den Schutz der Rechtspflege in ihrer besonderen Funktion, in einem eigens dafür geschaffenen und deshalb mit besonderem öffentlichen Vertrauen ausgestatteten Verfahren bestimmte Tatsachen festzustellen (vgl. Besch/Schittenhelm, aaO). Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die von einem Gerichtsvollzieher im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage der Angaben des Schuldners in einer Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO festgestellten Tatsachen zu dessen Vermögensverhältnissen die maßgebliche Grundlage für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über etwaige Maßnahmen nach den §§ 803 ff. ZPO zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners bilden. Deshalb kommt der Vermögensauskunft des Schuldners sowie seiner eidesstattlichen Versicherung bzgl. ihrer Richtigkeit eine besondere Bedeutung zu. Daher besteht ein essenzielles Schutzbedürfnis der Rechtspflege an der Verhinderung unwahrer Angaben des Schuldners sowie einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners sowie der Einholung seiner eidesstaatlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben nach § 802c Abs. 3 ZPO (ebenso nach § 883 Abs. 2 ZPO) eine originär staatliche Aufgabe darstellt. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe in § 802e Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf den Gerichtsvollzieher übertragen und ihn zu ihrer Durchführung zugleich mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. §§ 802f, 802g und 802l ZPO). Angesichts dieser Gesamtumstände haben Rechtsprechung und Literatur seit je her nie in Frage gestellt, dass der Gerichtsvollzieher bzgl. seiner Tätigkeit bei der Einholung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Hieran hat sich nach der Reform des Gerichtsvollzieherwesens im Jahr 2012 mit der Einführung der Regelungen zum Status des Gerichtsvollziehers als freiberuflich tätige, selbständige Person, welcher im Wege der Beleihung staatliche Aufgaben im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen wurden, nichts geändert. Die Anerkennung des Gerichtsvollziehers bei der Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB ist von der Rechtsprechung auch nach der genannten Gesetzesreform nicht bezweifelt worden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 602/16 –, juris; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2023 – 1 ORs 4/23 –, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.10.2022 – 2 OLG 53 Ss 86/22 –, juris). Hätte der Gesetzgeber im Zuge der Gesetzesreform eine Herausnahme der gegenüber einem Gerichtsvollzieher gemäß § 802c Abs. 3 ZPO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners aus dem Schutzbereich des § 156 StGB gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu eine entsprechende gesetzliche Regelung trifft. Dies ist indes – angesichts der oben aufgezeigten besonderen Bedeutung derartiger eidesstattlicher Versicherungen ohne weiteres nachvollziehbar – nicht erfolgt.“

beA II: Übermittlung von Willenserklärungen an den GV, oder: Das geht

© kostsov – Fotolia.com

Bei der zweiten beA-Entscheidung handelt es ich um den OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2019 – 7 VA 3/19. Das OLG hat sich – soweit ersichtlich bundesweit zum ersten Mal – mit der Frage befasst, ob die Übermittlung von Willenserklärungen – hier waren es Abmahnungen –  elektronisch an den Gerichtsvollzieher erfolgen darf. Die Frage führte, wie der Einsender S. Weinberger aus München, schreibt immer wieder zu Diskussionen mit Gerichtsvollziehern, ob ein Zustellauftrag über diesen Weg erteilt werden darf.

Das OLG Köln hat die Frage nun bejaht:

1. Der Zustellungsauftrag des Antragstellers vom 13.02.2019 hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass die Übermittlung der zuzustellenden Urkunde per elektronisches Dokument über das elektronische Gerichtspostfach unzureichend sei.

Nach § 29 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA NRW) hat der Gerichtsvollzieher Zustellungsaufträge nach den Vorschriften der ZPO über die Zustellung auszuführen. Daher konnte die Antragsgegnerin sich nicht auf § 754a ZPO berufen, um zu begründen, dass die Zustellung im vorliegenden Fall nicht erfolgen könne. § 754a ZPO zählt nicht zu den Zustellungsvorschriften der ZPO, sondern regelt vielmehr die Frage, unter welchen (eingeschränkten) Voraussetzungen ein Vollstreckungsauftrag elektronisch eingereicht werden kann. Maßgeblich für die Frage der Zustellung ist § 192 ZPO, der die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher auf Betreiben der Parteien regelt. Nach § 192 Abs. 2 ZPO „übergibt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften und führt die Zustellung anschließend durch. Für die Frage, auf welche Weise bzw. in welcher Form das zuzustellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen ist, enthält § 192 ZPO selbst keine konkrete Aussage. Allerdings kann nach § 174 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ein Schriftstück bestimmten besonders vertrauenswürdigen Empfängern — unter anderem auch Gerichtsvollziehern — grundsätzlich sowohl durch Telekopie (Fax) als auch als elektronisches Dokument zugestellt werden. Das elektronische Dokument wird, sofern die Zustellung an den Gerichtsvollzieher betroffen ist, von § 174 ZPO genauso behandelt wie ein Fax.

Aus § 174 Abs. 3 ZPO ist zu folgern, dass (jedenfalls) ein Schriftstück, das vom Auftraggeber der Zustellung selbst herrührt, von diesem dem Gerichtsvollzieher auch dadurch im Sinne von § 192 Abs. 2 ZPO übergeben werden kann, dass er es dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument zustellt.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass § 174 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zunächst einmal lediglich die Frage regeln, wie ein Dokument an einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden kann und damit nicht automatisch auch die Frage, wie ein Dokument, das der Gerichtsvollzieher seinerseits an einen Dritten zustellen soll, dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen ist. Ob letzteres auch durch eine Telekopie oder ein elektronisches Dokument geschehen kann, wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht einheitlich beantwortet. Während Zöller-Schultzky (32. Aufl. 2018, § 192 Rn. 7) meint, das Erfordernis der Übergabe der Urschrift schließe die Übermittlung mittels Telefax aus, wollen andere dies unter Berufung auf § 174 Abs. 2 ZPO ohne weiteres für zulässig halten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2003, DGVZ 2004, 125; Thomas-Putzo/Hüßtege § 192 Rn. 4). Das OLG Düsseldorf hat seine Entscheidung mit der Erwägung begründet, es sei nicht recht einleuchtend, dass der Gerichtsvollzieher eine förmliche Zustellung per Fax erhalten könne, dieser Kommunikationsweg ihm aber für die Weiterleitung eines Schriftstücks, welches er selbst zustellen solle, nicht zur Verfügung gestellt werde. Auch müsse der Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die novellierten Vorschriften der ZPO nicht mehr überprüfen, ob die von ihm beglaubigte Kopie der Urkunde, die er dem Empfänger zu übermitteln habe, tatsächlich mit der Urschrift übereinstimme. Dies ergebe sich aus einem Rückschluss aus § 174 Abs. 2 ZPO; wenn sich der Reformgesetzgeber bei der Zustellung an bestimmte privilegierte Empfänger mit einer eingeschränkten Identitätsprüfung begnüge, müsse es möglich sein, auch die bloße Übermittlung eines Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher zwecks Ausführung der Zustellung per Fax vorzunehmen. Sonst würde die mit der Zulassung des Telefax-Verkehrs bei der Zustellung bezweckte Beschleunigung teilweise wieder vereitelt.

Der Senat schließt sich diesen Überlegungen. die er im Hinblick auf § 174 Abs. 2 und 3 ZPO auf elektronisch zugestellte Dokumente unmittelbar für übertragbar hält, jedenfalls im Hinblick auf Fälle der vorliegenden Art an, in denen der Auftraggeber der Zustellung das zuzustellende Dokument selbst erzeugt hat. Speziell in dieser Fallkonstellation erschließt es sich nicht, warum dem Gerichtsvollzieher ein Original der Erklärung mit handschriftlicher Unterschrift hätte per Post überlassen werden müssen. Hinsichtlich der Identität des Verfassers der (Abmahnungs-) Erklärung bietet die elektronische Zustellung nach § 174 Abs. 3 ZPO aus Sicht des Gesetzgebers eine ausreichende Gewähr. Weitere Echtheitsüberprüfungen muss der Gerichtsvollzieher nicht vornehmen. Letztlich ist er lediglich für die Dokumentation der Übermittlung eben dieser Erklärung eingeschaltet worden. Daher hat die Gerichtsvollzieherin auch zu Recht die beantragte Zustellung im zweiten Anlauf ausgeführt.

2. Das von § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG geforderte berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits wiederholt Rückfragen und Schwierigkeiten bei der Zustellung seiner Abmahnungen beobachtet hat. Seine diesbezüglichen Angaben werden durch die Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin plausibilisiert, sie habe im Vorfeld ihrer Entscheidung vom 22.02.2019 im Rahmen einer Rücksprache mit der Verwaltung des Amtsgerichts Köln keine eindeutige Auskunft im Hinblick auf die Zulässigkeit des vorliegenden Zustellungsantrags erhalten können und bitte um eine Bekanntgabe im Kollegenkreis, ob eine Übermittlung der Willenserklärung per EGGVG möglich sei.

Daraus ergibt sich, dass die begehrte Feststellung für die weitere einheitliche Gerichtspraxis von Bedeutung sein kann.

Und noch einmal: Die Untreue des Gerichtsvollziehers im Wohnungsräumungsverfahren

Ich versuche es dann mit diesem Beitrag noch einmal – irgendwie war beim ersten Posting ein Fehler:

Ich räume ein, ich bin über den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) bzw. über das, was alles als Untreue strafbar sein kann, überrascht. So dann auch über den KG, Beschl. v. 19. 02. 2013 – (4) 121 Ss 10/13 (20/13). Das AG hatte den Angeklagten – einen Gerichtsvollzieher – wegen Untreue verurteilt. Das KG verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und nimmt – kurz – zur Untreue und zum Nachteil Stellung. Leider hat der Beschluss keinen Sachverhalt, so dass man sich mit den knappen rechtlichen KG-Ausführungen begnügen muss.

„Die so getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch. Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben musste. Vielmehr durfte sie bei der Auftragsvergabe weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und deren Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen (vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1987, 76, 77; LG Saarbrücken a.a.O.). Dass die Angeklagte M bei der Beauftragung des Angeklagten B und damit mittelbar der Speditionsfirma D Umzüge derartige Ermessenserwägungen angestellt hätte, ist jedoch weder festgestellt noch ausweislich der mitgeteilten Einlassung von ihr behauptet worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war das Motiv der Angeklagten M, den Angeklagten B zu beauftragen, allein ihr Wunsch, dem mit ihr zumindest befreundeten Angeklagten eine Einnahmequelle zu eröffnen, ohne dass dieser hierfür substantielle Arbeitsleistungen – mit den Worten der Revision: als „Generalunternehmer“ – erbringen musste. Dass dies kein Gesichtspunkt ist, der bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung in Bezug auf die Auftragsvergabe Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Erörterung. Hielt die Angeklagte M jedoch die die Speditionsarbeiten tatsächlich ausführende Firma D Umzüge für geeignet, so hätte sie sich im Kosteninteresse der Beteiligten ihrer unmittelbar bedienen müssen. Die durch die pflichtwidrige Einbindung des Angeklagten B in die Auftragsvergabe erzeugten vermeidbaren Mehrkosten stellen damit auch einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH NStZ 2010, 502, 503 m.w.N.).“

Der ungetreue Gerichtsvollzieher

Noch sind offenbar in der Rechtsprechung nicht alle Fragen geklärt, auch wenn man das manchmal glaubt. So hat der 4. Strafsenat des BGH sich in seinem Beschl. v.07.01.2011 – 4 StR 409/10 mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Gerichtsvollzieher in dieser Eigenschaft Täter einer Untreue in Betracht kommt. Er hat das mit folgendem Leitsatz bejaht:

„Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger“.