Kategoriearchiv: BGH

Einziehung I: Bestimmung des Wertes der Tatbeute, oder: Ist der eine Silberbarren noch vorhanden?

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Heute geht es dann mal ums Geld. Aber nicht wie am Freitag – das ist erst morgen – um Gebühren, sondern um die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Die damit zusammenhängenden Fragen spielen ja nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung in der Rechtsprechung eine große Rolle.

Ich habe dazu heute hier als erste Entscheidung den BGH, Beschl. v. – 1 StR 332/24. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt. Es hat ferner gegen den Angeklagten und den wegen derselben Taten gleichfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten G. – haftend als Gesamtschuldner – die Einziehung des Wertes von Taterträgen („Wertersatz“) in Höhe von 654.510,91 EUR angeordnet. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg hatte:

„Die Überprüfung des Straf- und Schuldausspruchs haben keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Bedenken begegnet bereits die Bestimmung des Wertes der von dem Angeklagten durch die gegenständlichen Taten erlangten Taterträge auf insgesamt 654.510,91 € gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB mit der Begründung, dass „[m]it Ausnahme der Tat vom 28.02.2023 [Fall B I 8 der Urteilsgründe] die Beute bei den übrigen Taten nicht mehr sichergestellt werden [konnte]“ (UA S. 94). Nach den Feststellungen entwendeten der Angeklagte und die weiteren Tatbeteiligten im Fall B I 3 der Urteilsgründe unter anderem „zehn Silberbarren Heraues“ (UA S. 19) und wurde bei dem Mitangeklagten „ein[e] Unze (Silberbarren)“ (UA S. 30) sichergestellt. Sollte, wozu die Urteilsgründe sich nicht verhalten, der sichergestellte Silberbarren der Tatbeute entnommen worden sein, hätte er der gegenständlichen Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterlegen. Sein Wert hätte nicht in die Wertbestimmung nach § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB eingestellt werden dürfen.

b) Daneben hat das Landgericht die Auswirkungen des in der Hauptverhandlung erklärten Einverständnisses mit der form- und entschädigungslosen Einziehung u.a. von Mobiltelefonen und Bargeldbeträgen in Höhe von 2.080 € durch den Angeklagten bzw. von Mobiltelefonen, des vorgenannten Silberbarrens sowie von 840 €, 40 CHF, 6 USD und 25,10 GBP durch den Mitangeklagten, das diese jeweils „zum Zwecke der Verrechnung mit dem zu leistenden Wertersatz“ (UA S. 30) erklärten, nicht bedacht.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist Bargeld aufgrund des erklärten Einverständnisses mit der außergerichtlichen Einziehung von dem errechneten Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen. Durch den in dieser Erklärung liegenden wirksamen Verzicht ist der staatliche Zahlungsanspruch erloschen, so dass sich der Betrag der zu erstattenden Taterträge entsprechend vermindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24 Rn. 13; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23 Rn. 4; vom 20. September 2022 – 1 StR 279/22 Rn. 3; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21 Rn. 4; vom 26. September 2019 – 5 StR 456/19 Rn. 3 f. und vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 33; jeweils mwN).

bb) Danach reduzierte sich der aus § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB erwachsene Anspruch jedenfalls um (2.080 € + 840 € =) 2.920 €. Die von dem Mitangeklagten erteilte Zustimmung zur Einziehung der bei ihm sichergestellten 840 € wirkte gemäß § 422 Abs. 1 BGB auch gegen den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – 1 StR 279/22 Rn. 3 mwN).

cc) Das von dem Angeklagten und dem Mitangeklagten jeweils erklärte Einverständnis verringerte den nach § 73c StGB zu titulierenden staatlichen Zahlungsanspruch ferner insoweit, als es sich auf die bei ihnen sichergestellten Fremdwährungen erstreckte. Das Landgericht hätte daher, um den Umfang des Erlöschens bestimmen und den danach ausstehenden Restbetrag beziffern zu können, die Fremdwährungsbeträge in Euro umrechnen müssen, bezogen auf den Umrechnungskurs am Tag des Bewirkens des (teilweisen) Untergangs des Einziehungsanspruchs (anders noch BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 StR 415/20 Rn. 2). Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.

dd) Entsprechendes gilt im Grundsatz für die übrigen Gegenstände, die nach den Urteilsfeststellungen den Einverständniserklärungen des Angeklagten und des Mitangeklagten unterfielen, deren Sachwerte das Landgericht jedoch nicht ermittelt hat.

(1) Allerdings ist dem Senat insoweit bereits die revisionsgerichtliche Überprüfung verwehrt, ob die Einverständniserklärungen des Angeklagten und des Mitangeklagten überhaupt geeignet waren, den staatlichen Einziehungsanspruch erlöschen zu lassen. Dies setzt zum einen ihre Auslegung als rechtsgeschäftliche, an den Justizfiskus gerichtete Willenserklärungen auf Übertragung des Eigentums an den bezeichneten Gegenständen voraus; diese Auslegung obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – 6 StR 48/21 Rn. 10). Zum anderen hätte es der Annahme eines solchen Angebots durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 aaO und vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 12, 15 ff., 34 ff.). Zu dessen Verhalten in der Hauptverhandlung hat das Landgericht gleichfalls keine Feststellungen getroffen.

(2) Das neue Tatgericht wird dabei zugleich die Befugnis des Angeklagten und des Mitangeklagten zur Verfügung über die preisgegebenen Gegenstände in den Blick zu nehmen haben. Dies gilt zunächst hinsichtlich des bei dem Mitangeklagten sichergestellten Silberbarrens (§ 935 Abs. 1 BGB; vgl. vorstehend unter a). Betreffend den bei dem Angeklagten sichergestellten „E.-KFZ-Anhänger“ (UA S. 30) erscheint dessen Verfügungsbefugnis gleichfalls fraglich.“

StGB III: Privates Feuerwerk mit Kugelbomben, oder: Gesundheitsschädigung einer großen Menschenzahl

Und dann noch der BGH, Beschl. v. 05.11.2024 – 5 StR 406/24. Der Beschluss hat mal ein Delikt zum Gegenstand, mit dem man es nicht jeden Tag zu tun hat, nämlich das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion.

Nach den Feststellungen des LG veranstaltete der Angeklagte zum Jahreswechsel 2021/2022 bei einer privaten Silvesterfeier ein Feuerwerk. Dabei kamen u.a. Kugelbomben mit einer Nettoexplosivstoffmasse von je etwas mehr als 1.000 g zum Einsatz. Die für sie vorgesehene Zerlegungshöhe betrug 175 m, der erforderliche Schutzabstand 140 m. Für den Angeklagten, der über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis verfügt, waren diese in Deutschland nicht legal zu erwerben; er ließ sie sich aus Polen liefern. Da ihm nur ein professionelles Abschussrohr beigegeben worden war, behalf er sich im Übrigen mit aus Kunststoff gefertigten Abwasserrohren. Diese standen lose in einer selbst gebauten Abschusskiste, wo sie nur durch Führungslöcher und eine 30 cm hohe Schicht aus festgestampftem Sand stabilisiert wurden.

Der Angeklagte wusste, dass die Abschussrohre gasdicht sein müssen, damit die Kugelbomben durch ihre Treibladungen auf die vorgesehene Explosionshöhe gebracht werden können. Ihm war bewusst, dass die von ihm gewählte Konstruktion dies möglicherweise nicht gewährleisten würde mit der Folge, dass eine Bombe vor ihrer Explosion auf den Boden zurückfällt. Ebenso realisierte er, dass der Abstand der Zuschauer, die von ihm zum Feuerwerk eingeladen worden waren, von nur etwa 15 bis 20 m bis zur Abschussvorrichtung den nötigen Schutzabstand eklatant unterschritt. Ihm war daher klar, dass im Fall einer bodennahen Explosion eine Verletzung von Zuschauern nur noch vom Zufall abhängen würde. Der Eintritt einer derart konkreten Gefahr war ihm zwar unerwünscht, jedoch fand er sich mit der Möglichkeit ab, um das Feuerwerk wie gewünscht durchführen zu können. Zugleich vertraute er darauf, dass es nicht tatsächlich zu Verletzungen kommen werde.

Als der Angeklagte während des Feuerwerks nacheinander die Treibladungen der Kugelbomben zündete, geriet hierdurch die Abschusskiste in Bewegung, wodurch der Sand in der Kiste verrutschte und die Gasdichtigkeit der Abschussrohre verloren ging. Die nächste Bombe explodierte deshalb nahe des Bodens. Spätestens dies führte zum Umkippen der Abschusskiste, so dass die Abschussrohre auf die Zuschauer wiesen. Es zündete noch eine weitere Kugelbombe, die hinter ihnen landete und explodierte. Die Druckwelle und herumfliegende Teile führten bei zwölf Personen zu teils erheblichen Verletzungen.

Das LG hat wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB verurteilt. Dazu der BGH:

„2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch auch hinsichtlich der Verurteilung nach § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB. Indem der Angeklagte durch die Sprengstoffexplosion zwölf Menschen verletzte, hat er eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen im Sinne dieses Qualifikationstatbestands verursacht.

Der im Gesetz an verschiedenen Stellen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff einer „großen Zahl von Menschen“ bedarf einer tatbestandsspezifischen Auslegung (BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175). Für die Strafvorschrift des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB ist dabei maßgeblich, dass für die Qualifikation des Absatz 2 im Vergleich zu dem in Absatz 1 geregelten Grundtatbestand keine erhöhten Anforderungen an die Sprengstoffexplosion als solche gestellt werden, etwa mit Blick auf deren Umfang oder die Qualität des Tatorts. Die Qualifikation, deren Strafrahmen sich gegenüber dem Grundtatbestand überdies nur in der um ein Jahr höheren Mindeststrafdrohung unterscheidet, erfasst daher auch solche Sprengstoffexplosionen, bei denen schon ihrer Art nach kaum mit der Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen zu rechnen ist. Zudem unterliegt innerhalb des Qualifikationstatbestands die Alternative der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen der gleichen Strafandrohung wie die Alternative der „schweren Gesundheitsschädigung“ eines Menschen, so dass von einem vergleichbaren Unrechtsgehalt auszugehen ist.

Für die in der Rechtsprechung bereits aufgetretenen Fälle hat der Bundesgerichtshof auf dieser Basis entschieden, dass das Merkmal der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB bei einer Verletzung von 21 Personen jedenfalls erfüllt ist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 264/21, NStZ 2022, 485). Für den in ein identisches Normgefüge integrierten (vgl. BGH aaO) Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung in § 306b Abs. 1 Alt. 2 StGB wurden bereits 14 verletzte Personen als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175). Der Senat sieht keinen Anlass, die im vorliegenden Fall erreichte Zahl von zwölf Personen für die Annahme einer „großen Zahl von Menschen“ als zu gering zu erachten. Dies geht konform mit Stimmen im Schrifttum, die die genannten Qualifikationen ab einer Mindestzahl von zehn Personen als erfüllt betrachten (zu § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB: LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 308 Rn. 19; zu § 306b Abs. 1 Alt. 2 StGB: SK/Wolters, StGB, 10. Aufl., § 306b Rn. 4 mwN; LK/Valerius aaO § 306b Rn. 8 mwN; Geppert Jura 1998, 597, 603; Rengier Strafrecht BT/2, 25. Aufl., § 40 Rn. 64; vgl. zudem Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 30. Aufl., Vor § 306 Rn. 13a).“

StGB II: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung, oder: Verteidigung mit einem Messer

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Im zweiten Posting dann etwas aus dem allgemeinen Teil des StGB, nämlich der BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – 2 StR 503/24 – zur Erforderlichkeit der Notwehrhandlung.

Das LG hat denn Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision, die in vollem Umfang Erfolg hatte.

Zugrunde liegt ein Streit zwischen zwei alkoholisierten Männern, bei denen einer von ihnen ein Messer eingesetzt hat. Der „Angreifer“ hatte eine BAK von maximal 2,92 ‰. Er brachte dem 67 Jahre alten Angeklagten, der etwa 160 cm groß und infolge einer schlecht ausgeheilten Verletzung im Gebrauch des linken Arms eingeschränkt war, durch zwei Faustschläge in das Gesicht eine blutende Verletzung am Nasenrücken bei. Der Angeklagte, der eine BAK von maximal 2,74 ‰ aufwies, ergriff ein ausgeklappt auf einer Ablage liegendes Klappmesser, stand auf und brachte mit dem Messer dem um einige Jahre jüngeren, größeren und körperlich überlegenen Angreifer, um diesen von weiteren Schlägen abzuhalten, mehrere Verletzungen bei. Dieser befand sich zu keiner Zeit in akuter Lebensgefahr.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gesprochen, der Angeklagte sei nicht durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt gewesen. Das hat der BGH anders gesehen:

„Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung und damit eine Rechtfertigung durch Notwehr verneint hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 20 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 – 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593; vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18, NStZ 2019, 598, 599, Rn. 10, und vom 4. August 2022 – 5 StR 175/22, NStZ 2023, 156, 157, Rn. 6; jeweils mwN). Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Urteile vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, aaO, und vom 8. Juni 2016 – 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276; BGH, Beschlüsse vom 12. April 2016 – 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18, aaO, und vom 4. August 2022 – 5 StR 175/22, aaO).

Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist dessen Gebrauch zwar regelmäßig anzudrohen und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch zu unternehmen, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Diese Einschränkungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteile vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, aaO, und vom 25. Oktober 2017 – 2 StR 118/16, NStZ-RR 2018, 69, 70; BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18, aaO, und vom 4. August 2022 – 5 StR 175/22, aaO; jeweils mwN).

2. Diesen Maßstab hat die Schwurgerichtskammer verfehlt.

a) Rechtsfehlerhaft hat sie in ihre Erwägungen zur Erforderlichkeit der Verteidigung den Umstand einbezogen, dass der Angeklagte schon in früheren Streitigkeiten sogar schwerere Schläge von T. erhalten habe und dass ein nicht sofort erfolgender Messereinsatz deshalb nicht „zu einer stark erhöhten Gefahr für weitere Verletzungen … geführt hätte“. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB geht es nicht darum, ob eine weitere Eskalation der Situation hinaufbeschworen wird. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob in der zugespitzten Angriffssituation die Verteidigung gewährleistet, dass der Angriff endgültig beendet wird (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18, NStZ 2019, 598, 599, Rn. 15, und vom 4. August 2022 – 5 StR 175/22, NStZ 2023, 156, 157, Rn. 7).

b) Die auf der Grundlage dieses rechtsfehlerhaften Ansatzes getroffenen Feststellungen lassen überdies eine Auseinandersetzung mit dem Risiko vermissen, dass dem körperlich unterlegenen, in der Benutzung eines seiner Arme eingeschränkten Angeklagten auf eine verbale Androhung des Messereinsatzes die einzige ihm zur Verfügung stehende Verteidigungswaffe durch T.          hätte entwunden werden können. Offen lassen die Feststellungen aber andererseits, wie die Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend bemerkt, auch, ob in dem dynamischen Geschehen der stark alkoholisierte T.         für eine verbale Androhung überhaupt erreichbar gewesen wäre. Der vom Landgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Erfahrungssatz, eine vorherige Androhung eines Messereinsatzes werde jedermann regelmäßig zur Beendigung einer bis dahin unbewaffnet geführten Auseinandersetzung veranlassen, existiert nicht (dazu Rückert, NStZ 2023, 158 f.).

c) Schließlich setzen sich die Feststellungen auch nicht damit auseinander, dass in den ungezielten, mit bedingtem Verletzungsvorsatz geführten bogenförmigen Bewegungen des Messers auch eine Androhung seines erst folgenden gezielten Einsatzes für den Fall einer weiteren Fortsetzung des Angriffs gesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2010 – 1 StR 351/10, NStZ-RR 2011, 238). Ob es sich demgegenüber bei mit direktem Verletzungsvorsatz geführten Stichen gegen Arme oder Beine des Angreifers in der konkreten Kampflage überhaupt um mildere Mittel der Verteidigung gehandelt hätte, hat das Landgericht ebenso unerörtert gelassen wie die Frage, ob sie in gleicher Weise zur sofortigen Unterbindung des Angriffs geeignet gewesen wären.“

StGB I: Versuchte Vergewaltigung über „WhatsApp“ , oder: Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte

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Autot WhatsApp

Und dann geht es weiter mit BGH-Rechtsprechung. Heute zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 20.11.2024 – 2 StR 170/24. Das LG hat den Angeklagten wegen verschiedener Taten verurteilt. Mit geht es hier um den Fall der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Unternehmen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte (Fall II. 9 der Urteilsgründe des LG).

Das LG hat dazu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte nahm über Online-Plattformen Kontakt zu minderjährigen Mädchen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren auf. Er benutzte dabei verschiedene Pseudonyme, unter denen er sich als minderjähriger Junge oder minderjähriges Mädchen ausgab. Ihm war vor allem daran gelegen, Nacktfotos sowie Fotos und Videos seiner Gesprächspartnerinnen mit pornographischen Inhalten zu erlangen. Zudem ging es ihm darum, über die Manipulation und Erniedrigung der Mädchen ein Gefühl von Überlegenheit und Macht zu erleben, wobei er schrittweise vorging.

a) In der Zeit vom 18. April 2022 bis zum 18. Mai 2022 kommunizierte der Angeklagte mit der im Tatzeitraum 15 Jahre alten Geschädigten über „WhatsApp“, wobei der Angeklagte hierbei das jugendliche Alter der Geschädigten jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte forderte die Geschädigte wiederholt zur Übersendung von Nacktaufnahmen auf, was sie schließlich tat. Um die Geschädigte unter Druck zu setzen, schrieb der Angeklagte ihr am 18. April 2022 gegen 23:12 Uhr: „Sagt dir das was [bestimmte Schule]“ und „Das ist deine Schule“. Sodann drohte er: „Wie schlimm ist es wenn die Videos und die Bilder alle an deiner Schule und bei dem Spiel sehen könnten wie schlimm währe das von 10 bis 1000+ und ich jemand aus deine Schule bin“. Nachdem die Geschädigte mit „1000+“ geantwortet hatte, schrieb der Angeklagte: „Was würdest du alles machen damit die niemand zu sehen bekommt“. Als die Geschädigte diese Frage nicht beantwortete, erhöhte der Angeklagte den Druck: „Ok dann werde ich das allen in Schule schicken und bei dem Spiel und ins Internet“ sowie „Dann gebe mir eine Antwort auf meine Frage was würdest du alles dafür machen“. Schließlich schrieb der Angeklagte: „Nein du wirst 6 Monate machen was ich verlange“. Zudem forderte er die Geschädigte auf, in ihr Badezimmer zu gehen und sich während eines Videoanrufes mit ihm auszuziehen.

Die Geschädigte, die aus Angst vor der von dem Angeklagten angedrohten Bloßstellung dem Druck nachgab, jedoch den Live-Videoanruf scheute, schlug dem Angeklagten beschwichtigend die Anfertigung einer entsprechenden Videodatei vor, was der Angeklagte zunächst mit „Ok dann bye und dich sieht jeder“ und später mit der Nachricht „Ok ein Video 8 Minuten lang wo du dich ausiehst und dich mit unterschidlich vielen Fingern fingerst“ kommentierte. Im Verlauf der weiteren Kommunikation forderte der Angeklagte die Geschädigte zur Übersendung der entsprechenden Videodatei auf und erwähnte hierbei regelmäßig, dass er anderenfalls die zuvor übersandten Dateien veröffentlichen werde. Gegen 23:57 Uhr schrieb der Angeklagte darüber hinaus „Und bei TikTok bekommt es auch jeder und wenn Jugendamt davon erfährt darfst auch nicht mehr zu deinem Vater“.

Die Geschädigte übersandte aufgrund der vorangegangenen Drohungen daraufhin ein Video an den Angeklagten, welches die Geschädigte teilweise entkleidet beim Umziehen zeigte. Der Angeklagte war damit jedoch nicht zufrieden und kommentierte das Video mit den Worten „Vergesse es man sieht nichts und nicht 5 Minuten bye lade jetzt alles hoch“. Im Verlauf des weiteren Chats, nachdem der Angeklagte erneut wiederholt eine Veröffentlichung der Dateien der Geschädigten angedroht hatte, willigte die Geschädigte ein, für einen Zeitraum von acht Monaten den Aufforderungen des Angeklagten nachzukommen. Dieser schrieb hierzu: „Das heißt Bilder Videos cam egal was“ und „Wenn ich sage du sollst jetzt was machen dann hast du das zu machen“ und „Solltest du einmal nicht machen was ich verlange und sage ists vrbei“. Am 19. April 2022 gegen 00:45 Uhr äußerte er zudem: „Du wirst jetzt ein Video machen wie du dich im Bad ganz ausziehen wirst“ und „Aber du wirst dich 3 Minuten nackt zeigen“. Die Geschädigte übersandte daraufhin eine Videodatei, in welcher sie sich mit unbekleideter Brust präsentierte.

Zu einer Übersendung des von dem Angeklagten geforderten Videos, in dem sich die Geschädigte verschiedene Finger vaginal einführen sollte, kam es hingegen nicht. Der Angeklagte erkannte, nachdem er die Geschädigte auch im Folgenden nicht zur Übersendung eines solchen Videos zwingen konnte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Herstellung und Übersendung des Videos durch die Geschädigte nicht mehr würde erreichen können, und sah sein Vorhaben als fehlgeschlagen an (Fall II.9 der Urteilsgründe).“

„c) Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Insbesondere tragen die Feststellungen in Fall II.9 der Urteilsgründe entgegen der schriftlich geäußerten Auffassung des Generalbundesanwalts die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Unternehmen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte.

Auch dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte:

„aa) Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB und der sich auf diese beziehende besonders schwere Fall nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Wortlaut des Gesetzes auch sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst erfassen und es nicht erforderlich ist, dass der Täter räumlich anwesend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, BGHR StGB § 177 Abs. 1 n.F. von ihr vornehmen lässt 1, Rn. 7 mwN).

bb) Der Angeklagte hat zu der Vergewaltigung auch unmittelbar gemäß § 22 StGB angesetzt.

(1) Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16).

Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 f.; vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16, und vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 96/23, Rn. 32; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 219/15, Rn. 13 ff.). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15, BGHR StGB § 22 Ansetzen 39, und vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16, jeweils mwN).

(2) Gemessen hieran ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Fall II.9 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hatte von der Geschädigten bereits Nacktfotos erhalten. Er übte mittels einer Vielzahl von Nachrichten erheblichen Druck durch die Androhung der Verbreitung der Nacktaufnahmen aus. Dies führte dazu, dass die Geschädigte sich zwar nicht dazu bereit erklärte, sich während eines Videoanrufs auszuziehen. Sie stellte jedoch die Anfertigung einer entsprechenden Videodatei in Aussicht, worauf der Angeklagte forderte, dass die Geschädigte ihre Finger in ihre Vagina einführen sollte. Bis zur Übersendung des Videos erhöhte der Angeklagte durch mehrere weitere Nachrichten den Druck, damit die Geschädigte seine Wünsche erfülle.

Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bereitschaft der Geschädigten, auf die Forderungen des Angeklagten einzugehen, sowie der von ihr bereits übersandten Nacktbilder war angesichts der drängend-manipulativen Vorgehensweise des Angeklagten, die seinem Tatplan entsprach, von einer erheblichen Rechtsgutgefährdung auszugehen. Der Angeklagte musste sich nah am Ziel seines Vorhabens sehen, als er davon ausging, dass die Geschädigte nunmehr ein Video anfertigte.

Insoweit unterscheidet sich der Fall von anderen Fällen, in denen das Rechtsgut noch nicht stark gefährdet war und der Bundesgerichtshof den Versuchsbeginn abgelehnt hat, weil das weitere Geschehen von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das Ansinnen des Täters einzulassen. In diesen Fällen war das Opfer noch nicht in den Zugriffsbereich des Täters gelangt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, Rn. 5, 16 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 28), das Angebot von Geld für ein Entkleiden während eines Videotelefonats erfolgte „fernschriftlich“ (BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 6 StR 485/21, Rn. 5 f.) oder der Täter unternahm nach einem Angebot von zunächst 50 Euro und später 3.400 Euro für die Durchführung des Oralverkehrs gegen Ende einer Reise keine weiteren Anstalten, sein Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 5 StR 42/21, NStZ-RR 2021, 335 Rn. 2 ff.). Auch in dem Fall, in dem der Täter zwei Kinder während eines (Video-)Telefonats zu einem Zungenkuss aufforderte, nachdem diese kurz zuvor seiner Forderung nach einem Kuss nachgekommen waren (BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23, u.a. Rn. 10, 19), war die Rechtsgutgefährdung wesentlich schwächer als im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte erheblichen Druck ausübte und eine Zusage der Geschädigten erhalten hatte.
cc) Der Angeklagte trat nicht wirksam von der versuchten Vergewaltigung zurück. Die Geschädigte übersandte ihm trotz Aufrechterhaltung des Drucks lediglich zwei Videodateien, die seinen Forderungen nicht entsprachen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach der Angeklagte erkannte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Herstellung und Übersendung eines Videos, das die Geschädigte während des Einführens von Fingern in ihre Vagina zeigen sollte, nicht mehr würde erreichen können, und daher seinen Versuch als fehlgeschlagen ansah.“

StPO III: Zulässige/unzulässige Nebenklägerrevision, oder: Erhebung der allgemeinen Sachrüge

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Und dann haben ich noch den schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 358/24 – zur Nebenklägerrevision.

Das LG hat die Angeklagte, u.a.  vom Vorwurf des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Nebenklägerin greift das Urteil mit der unausgeführten Sachrüge umfassend an. Hinsichtlich der Angeklagten A. A. hat der BGH die mit der Sachrüge geführte Revision der Nebenklägerin als unzulässig, hinsichtlich der Angeklagten S.A. hingegen als zulässig angesehen:

„1. Die Revision der Nebenklägerin ist hinsichtlich der Angeklagten A.A.unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 5 StR 546/23 mwN).

So liegt der Fall hier. Die Nebenklägerin hat die Revision lediglich mit der unausgeführten Sachrüge begründet, obwohl die Angeklagte wegen eines Waffendelikts verurteilt und lediglich teilweise freigesprochen worden ist. Sie hat daher entgegen den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches ihre Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt sein soll. Vielmehr kann angesichts ihrer unbeschränkt eingelegten Revision nicht ausgeschlossen werden, dass sie lediglich eine andere Rechtsfolge für das abgeurteilte Waffendelikt erstrebt. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nebenklägerrevision daher nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 – 3 StR 400/18; vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17). Mit Blick auf die strengen Formvorgaben des Rechtsmittelrechts und die Dispositionsbefugnis der – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin über die Weite ihres Rechtsmittelangriffs kommt eine eigenmächtige Reduktion auf den gesetzlich zulässigen Anfechtungsumfang nicht in Betracht (vgl. LK-Wenske, StPO, 27. Aufl., § 400 Rn. 19).

2. Die Revision der Nebenklägerin ist hinsichtlich der Angeklagten S.A. hingegen zulässig.

Zwar hat die Nebenklägerin auch insoweit lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Es ergibt sich aber in der Zusammenschau mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift unzweifelhaft, dass sie insofern ein berechtigtes Anfechtungsziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO verfolgt:

Die Angeklagte ist umfassend freigesprochen worden. Bei den ihr zur Last gelegten Delikten handelt es sich ausschließlich um solche, die die Beschwerdeführerin zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) ist ein Nebenklagedelikt nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO; die Anschlussberechtigung ist daher schon durch die Anschlusserklärung im Sinne des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet worden, ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Zulassungsbeschlusses bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 mwN). Im Übrigen hat die Strafkammer gemäß § 396 Abs. 2 StPO „beschlossen“, dass „die Nebenklägerin … berechtigt [ist], sich dem Verfahren anzuschließen“. Damit ist die Beschwerdeführerin (konstitutiv) auch hinsichtlich des der Angeklagten zur Last gelegten Nebenklagedelikts des besonders schweren Raubes nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 395 Abs. 3 StPO) als Nebenklägerin zugelassen. Betrifft der Freispruch eines Angeklagten aber allein nebenklagefähige Delikte, für die – wie hier – die Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 1, § 396 Abs. 1 StPO und § 359 Abs. 3, § 396 Abs. 2 StPO gegeben ist, genügt die unausgeführte Sachrüge ausnahmsweise den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO, weil dann das (berechtigte) Anfechtungsziel keinem Zweifel unterliegt (vgl. LK-Wenske, aaO, Rn. 22; ebenso KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 400 Rn. 3).“