Wiedereinsetzung: Begründung des Antrags, oder: Nachholung von Verfahrensrügen

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Und nach dem beA-Posting von heute Morgen hier dann dazu passend fünf Entscheidungen des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Drei Entscheidungen stammen aus Strafverfahren, eine aus einem Zivilverfahren.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze:

1. Ein Telefax  genügt, selbst wenn der Verteidiger, infolge eines „technischen Problems“ an der elektronischen Übermittlung eines Rechtsmittels gehindert gewesen sein sollte, nicht nach § 32d S. 3 StPO ausnahmsweise dann zur Fristwahrung, wenn der Verteidiger diese „vorübergehende Verhinderung“ nicht unverzüglich glaubhaft gemacht hat.

2. Jedenfalls in den Fällen, in denen  die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zum formgerechten Anbringen des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten. Der Beschwerdeführer muss aber – zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens – für jede Rüge ausreichend darlegen, dass er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.

Wenn dem Verteidiger die Akten trotz rechtzeitiger Anforderung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Einsicht überlassen worden sind, ist ggf. eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen möglich. Dazu muss aber ein entsprechender Antrag gestellt werden. 

Beruht eine Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, auf einer – nicht erkennbar – unvollständigen oder falschen Aktenlage, ohne dass jene unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, wird ausnahmsweise eine nachträgliche Aufhebung bzw. Abänderung von der Rechtsprechung anerkann.

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, „ob alle Fristsachen erledigt sind“, impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des BGH an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.

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