Heute dann dreimal etwas zur Ablehnung, und zwar zweimal vom BGH und einmal vom AG Calw.
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 StR 434/24. Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ich stelle den Sachverhalt hier mal etwas ausführlicher vor. Denn nur so wird deutlich, warum das Verhalten der Vorsitzenden „völlig inakzeptabl“ ist.
Also: Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge betreffend die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines gegen die Vorsitzende der erkennenden Strafkammer gerichteten Ablehnungsantrags Erfolg (§ 338 Nr. 3 4 StPO).
Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Anklage warf dem Angeklagten vor, am 03.10.2022 gegen 2.30 Uhr die Geschädigte auf ihrem Heimweg von einem Diskothekenbesuch mit Tötungsvorsatz und aus sexuellen Motiven von hinten angegriffen, zu Boden gebracht, wuchtig auf ihrem Schulterbereich gekniet und mit einem stumpfen Gegenstand mindestens fünfmal gegen ihren Kopf geschlagen zu haben. Anschließend habe er die bewusstlos gewordene Geschädigte zur Verhinderung der Tatentdeckung in einen reißenden Bach geworfen, wo sie nach vier bis fünf Minuten ertrunken sei. Der Angeklagte habe daher einen Mord aus Heimtücke begangen.
Im Hauptverhandlungstermin am 22.12.2023 regte die Vorsitzende der Jugendkammer nach weit fortgeschrittener Beweisaufnahme an, die Verfahrensbeteiligten könnten auf das Erteilen von Hinweisen nach § 265 StPO hinwirken. Am 03.01.2024 schrieb ihr der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft per E-Mail: „Der Kollege J. und ich sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir in unserem Plädoyer den gleichen Sachverhalt wie ihr zugrunde legen. […] Wenn man bei dem ersten Akt nur einen Körperverletzungsvorsatz annimmt (was naheliegend ist, da seine Ziele noch andere waren), dann müsste man unserer Ansicht nach die Verdeckungsabsicht bei der anschließenden Tötung annehmen. […] Wir haben überlegt, ob wir alternativ – wenn schon beim ersten Akt Tötungsvorsatz angenommen wird – auf Heimtückemord plädieren.“ Der Sitzungsvertreter erläuterte diese zitierten Auszüge aus seiner E-Mail damit, der Angeklagte, der sich Tage zuvor „Pornos“ angeschaut habe, sei zur Diskothek „E.“ gelaufen, um leicht bekleidete Frauen zu sehen. Er sei dann zufällig der Geschädigten begegnet und habe sie „aus sexuellem Interesse“ angegriffen, misshandelt, um ihren Widerstand zur Begehung von sexuellen Handlungen zu überwinden, sowie ihr schließlich mit einem stumpfen Gegenstand mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Als er erkannt habe, was er angerichtet habe, habe er „das Opfer ‚entsorgen‘“ müssen. Die Vorsitzende antwortete 30 Minuten später: „[…] ich denke, dass die Aussage des M. zum Tötungsvorsatz ganz wichtig ist. Der Angeklagte sagte, er habe sie bewusstlos geschlagen, damit sie sich nicht wehren kann, und er habe sie nicht töten wollen […] damit gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord (Verdeckungsabsicht evtl. mit dolus eventualis) […]“ Beim Zeugen M. handelte es sich um einen Mithäftling in der Justizvollzugsanstalt, dem gegenüber der Angeklagte während des Vollzugs der Untersuchungshaft Einzelheiten der Tat, mithin „Täterwissen“, offenbart haben soll.
Ein Ausdruck der vorgenannten und weiterer E-Mails, in denen sich der Staatsanwalt und die Vorsitzende auch über weitere geplanten Ermittlungen austauschten, gelangte zum Sonderheft „Nachermittlungen II“, in welches in der Folgezeit DNA-Spurengutachten hinzugefügt wurden. Zur Hauptakte nahm die Vorsitzende die E-Mails hingegen nicht. Am 04.10.2024 erteilte sie in der Hauptverhandlung den Hinweis, der Angeklagte könne wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit oder Tateinheit mit Mord in Verdeckungsabsicht oder mit Totschlag verurteilt werden. Dabei erwähnte die Vorsitzende die E-Mails nicht, von denen auch die anderen Kammermitglieder bis zum Befangenheitsantrag keine Kenntnis hatten.
Erst nach dem Fortsetzungstermin vom 15.02.2024, einem Donnerstag, nahm die Verteidigerin des Angeklagten Einsicht in das Sonderheft, indem sie über das Wochenende die vom Büro des Mitverteidigers eingescannte Akte durcharbeitete; dabei stieß sie auf die E-Mails. Im Anschluss an ein mit dem Angeklagten am 19.02.2024 geführtes Telefonat lehnte sie noch an demselben Tag die drei Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, das Gericht habe sich mit der Staatsanwaltschaft über den zugrunde zu legenden Sachverhalt abgesprochen. Am 27.02.2024 wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück. Zur Befangenheitsrüge gab die Vorsitzende am 11.08.2024 unaufgefordert vor Übersendung der Verfahrensakten zur Durchführung des Revisionsverfahrens vor dem BGH eine mehrseitige Stellungnahme ab.
Der BGH findet zur Begründetheit der Verfahrensrüge recht deutlich Worte:
„…. Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen. Dabei hat er aber stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Ob ein Angeklagter aus der einseitigen Fühlungnahme des Gerichts mit einem anderen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07 unter 1.; Urteil vom 5. September 1984 – 2 StR 347/84 Rn. 13; jeweils mwN).
bb) Hier folgt eine solche Besorgnis der Befangenheit schon daraus, dass die Vorsitzende die E-Mails am 4. Januar 2024 bei Erteilung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht offengelegt hat. Sie hätten bei schwieriger Beweislage, die zur Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf der Würdigung von in privatem Umfeld offenbartem Täterwissen fußt, zum Verständnis des Hinweises beitragen können; sie sind als tatsächliche Grundlage des Hinweises bedeutsam gewesen. So bleibt es aber dabei, dass die Vorsitzende einseitig mit dem Sitzungsvertreter den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise erörtert hat, die an sich der geheimen Kammerberatung vorzubehalten gewesen wäre (vgl. §§ 192 ff. GVG, § 260 Abs. 1 StPO). Der Übergang vom angeklagten Heimtückemord zum tatmehrheitlichen Geschehen einer gefährlichen Körperverletzung aus sexueller Motivation mit anschließendem Verdeckungsmord, das das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, ist eine der wichtigsten Fragen des Falles gewesen, ebenso die zugehörigen Beweismittel und deren Würdigung. Wenn der Inhalt der Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) außerhalb der Gerichtsberatung mit einem Verfahrensbeteiligten in einer solchen Tiefe erörtert wird, ist dies regelmäßig sofort oder zumindest zeitnah gegenüber allen anderen Beteiligten offenzulegen. In einem solchen Fall kann sich ein Berufsrichter im Regelfall auch nicht dadurch entlasten, dass er den betreffenden Schriftverkehr oder entsprechende Gesprächsvermerke zur Hauptakte nimmt. Denn es bleibt ungewiss, wann die anderen Verfahrensbeteiligten (erneut) die Hauptakten einsehen. Dass – aus welchem Grund auch immer – hier die E-Mails in einen Sonderordner gelangten, ist in jedem Fall unzureichend. Nach alledem konnte auch für einen besonnenen Angeklagten der Eindruck entstehen, die Vorsitzende habe sich heimlich an ihm vorbei ihre Überzeugung auch durch Austausch von Argumenten allein mit der Staatsanwaltschaft bilden wollen und sich damit ihrer Neutralität begeben.
Darauf, ob die Vorsitzende durch ihre dienstliche Stellungnahme vom 19. Februar 2024 Bedenken ausräumen konnte (§ 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 278/05 Rn. 10), sie sei bezüglich der Verurteilung des Angeklagten nicht festgelegt gewesen, sondern ermittle auch entlastende Umstände, kommt es hier nicht an. Denn der maßgebliche Begriff des § 24 Abs. 2 StPO ist die „Unparteilichkeit“, dem gegenüber das Festlegen auf eine Verurteilung nur ein – wenngleich gewichtiger – Unterfall ist. Die Bedenken gegen die einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.
Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwerdegrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt. Denn sie hat darin nicht etwa relevante konkrete Verfahrenstatsachen benannt, welche der Beschwerdeführer vorzutragen versäumt hätte (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So hat die Vorsitzende mit dem von ihr angeführten Hinweis vom 23. Januar 2024 nicht etwa die Begründung für ihren Hinweis vom 4. Januar 2024 nachgeliefert, sondern allein die lebensgefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) als weitere innerhalb des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommende Variante angeführt. Vielmehr hat sie umfangreich dargelegt, wie sie die Befangenheitsrüge einschätzt. Dies entspricht indes nicht dem von § 347 Abs. 1 Satz 2, 3 StPO vorgesehenen Ablauf eines Revisionsverfahrens. Danach gibt die Staatsanwaltschaft zu Verfahrensrügen des Angeklagten eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Damit kann die Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass dem Revisionsgericht ein vollständiger Vortrag über das relevante Verfahrensgeschehen unterbreitet wird. Freilich bleibt es den Mitgliedern der erkennenden Strafkammer unbenommen, aus ihrer Sicht bedeutsame Verfahrenstatsachen sogleich in der Akte zu vermerken, die dann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung werden müssen. Es ist aber weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch des Tatgerichts, die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge zu würdigen.“
Dem kann ich mich nur anschließen. Im Übrigen: Wer geglaubt hat, ihn könne nichts mehr überraschen, der wird durch diesen Beschluss des BGH eines Besseren belehrt. Er ist die Kategorie einzuordnen: Schlimmer geht immer, womit nicht die zutreffende Entscheidung des BGH gemeint ist, sondern das völlig inakzeptable Verhalten der Vorsitzenden. Man mag es nicht glauben: Da tauscht sich die Vorsitzenden mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über die rechtliche Einordnung des Tatgeschehens aus, von dem abhängt, wie der Angeklagte zu bestrafen ist. Hier waren es immerhin neun Jahre Jugendstrafe. Diese Email heftet man dann nicht in der Hauptakte ab, sondern „versteckt“ sie in einem Sonderband, wo sie nur zufällig entdeckt wird. Und über den Kontakt macht man auch sonst keine Angaben. Da kann man nun wahrlich an der „gebotenen richterlichen Distanz“ zweifeln. Vor allem, wenn dann das Ganze noch durch die dienstliche Stellungnahme „verschlimmbessert“ wird, der man nur entnehmen kann, dass die Vorsitzende offenbar überhaupt kein „Unrechtsbewusstsein“ hatte. Und dann meint man noch, ins Revisionsverfahren eingreifen zu müssen, offenbar um zu „retten“, was nicht mehr zu retten ist/war. Alles in allem sind die deutlichen Worte des BGH zu begrüßen.
Ich frage mich dann auch, mit welcher Begründung die Strafkammer bei dem Verfahrensgeschehen den Befangenheitsantrag zurückgewiesen hat. Die würde mich interessieren. Und ebenso würde mich interessieren, wie eigentlich der Staatsanwalt als Vertreter der „objektivsten Behörde der Welt“ seinen (heimlichen) Email-Verkehr mit der Vorsitzenden rechtfertigen will. Warum muss man die eigene rechtliche Bewertung mit der Vorsitzenden vorab erörtern? Mir fallen dafür, wenn das heimlich bzw. außerhalb der Hauptverhandlung geschieht, keine nachvollziehbaren Gründe ein.