Kategoriearchiv: BGH

StPO III: Nochmals Messengerüberwachungsdaten, oder: ANOM, EncroChat in Altfällen, Nichtkatalogtat

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Und dann zum Tagesschluss noch etwas zu EncroChat bzw. anderen (ähnlichen) Messengerdiensten und noch einmal die Frage, ob die durch die Überwachung dieser Kommunikation gewonnen Erkenntnisse im Strafverfahren gegen die Beschuldigten verwertet werden dürfen. Der BGh hat zwar schon ein paar Mal dazu Stellung genommen, es gibt aber immer wieder noch weitere Entscheidungen. Dazu gibt es ja auch inzwischen BVerfG -Rechtsprechung. Da m.E. „die Messe gelesen“ ist = die Rechtsprechung von der Verwertbarkeit ausgeht, stelle ich hier nur die Leitsätze vor, un d zwar.

Die aus der Überwachung von AnomChat gewonnenen Daten dürfen zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden. Sie unterliegen keinem Verwertungsverbot.

1. Für die Verwertbarkeit von Encro-Chat-Dateien ist es erforderlich, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt angeordnete Übermittlung der in Frankreich erlangten EncroChat-Daten in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig gewesen wäre (insoweit Abkehr von BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 = NJW 2022, 1539).

2. in Fällen, die zu dem Zeitpunkt der Europäischen Ermittlungsanordnung als Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar waren, heute aber lediglich § 34 Abs. 1 und 3 KCanG unterfallen, war die Informationsübermittlung auf der Grundlage der erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung und ist die anschließende Beweisverwertung rechtmäßig.

Die durch die Überwachung von Encro-Chat gewonnen Daten sind auch dann verwertbar, wenn die Daten bei einer prozessualen Tat nicht zu einer Anklage wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge führen, sondern wegen der Nichtkatalogtat Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz1, Satz 2 Nr. 2 StGB a.F.). Eine zweckändernde Verwendung von Daten liegt nur dann vor, wenn die Erkenntnisse in einem anderen Strafverfahren angefallen sind, den Verdacht wegen einer weiteren, von jenem Verfahren los gelösten Straftat begründen und daher in einem gesonderten neuen Strafverfahren verfolgt werden sollen.

Wie gesagt: M.E. ist „die Messe gelesen“, aber: Es gibt dann doch immer wieder noch Entscheidungen von Instanzgerichten, die das anders sehen. Exemplarisch hier das LG Berlin, Urt. v. 19.1.2024 – 525 KLs 8/22. Nun ja, man wird sehen, was raus ggf. in der Revision wird. Das das Urteil recht lang ist, habe ich davon abgesehen, es auf der Homepage einzustellen, sondern verweise auf die Teilveröffentlichung beim Verteidiger.

 

StPO II: Unverzügliche/rechtzeitige Ablehnung, oder: Verspätung lässt sich aufholen

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In diesem zweiten Posting geht es dann auch noch einmal um Ablehnung, und zwar um den „richtigen“ = nicht zu späten Ablehnungszeitpunkt. Dazu habe ich zwei BGH-Entscheidungen, und zwar:

  • BGH, Beschl. v. 18.02.2025 – 1 StR 543/24:

    1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags beanstandet, ist zwar zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie ist aber bereits deswegen unbegründet, weil der Angeklagte entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO die Ablehnung im Unterbrechungszeitraum ab dem 26. April 2024 nicht unverzüglich geltend gemacht hat. Denn er hat drei Werktage verstreichen lassen. Am 16. Mai 2024 war er in der Lage, sich mit seinem Pflichtverteidiger über die weitere Vorgehensweise abzustimmen, nachdem er an diesem Tag von den Äußerungen der Vorsitzenden und einer Beisitzerin vom 26. April 2024 erfahren hatte. Dies folgt aus der – nicht angegriffenen – Einschätzung des Sachverständigen W. , der die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu begutachten hatte. Am 17. Mai 2024 besprach sich der Angeklagte zudem mit seiner Pflichtverteidigerin (vgl. zum Ganzen die Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2024; Seite 67 der Revisionsbegründung). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ab diesem Tag sogar wieder verhandlungsfähig war. Damit durfte er aufgrund des an das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ anzulegenden strengen Maßstabs nicht bis zum 23. Mai 2024 mit dem Anbringen des Ablehnungsantrags abwarten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14 Rn. 46; Beschluss vom 10. Juni 2008 – 5 StR 24/08 unter a)). Nach alledem kann offenbleiben, wie die beanstandeten Äußerungen der Vorsitzenden und der Beisitzerin in der Sache zu beurteilen gewesen wären.“

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2024 – AnwSt (B) 3/21:

„a) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2023 zum Ablehnungsgesuch des Klägers vom 8. Mai 2023 ausgeführt hat, ist die Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, nach der eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig ist, auf Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege ergeht (wie etwa bei Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO), sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 – 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, juris Rn. 4). Demnach ist eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine neue Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, JR 2007, 172; vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, juris Rn. 4).

b) Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2024 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war gemäß § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO bereits mit dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Damit war bereits ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht mehr zulässig, selbst wenn er es mit seiner Anhörungsrüge vom 1. September 2021 verbunden hätte, da diese nicht nur unzulässig, sondern – wie im Beschluss vom 29. Oktober 2021 ergänzend ausgeführt – mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch unbegründet war. Für das nunmehr erst mehrere Jahre nach dem Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2021 gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2023 gilt das erst recht.“

Absprache I: 3 x etwas vom BGH zur Verständigung, oder: Belehrung, Zusage, Mitteilungspflicht

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Und dann geht es auf in den 15. KW. Ab heute dann wieder mit nicht vorbereiteten Beiträgen – irgendwann ist Urlaub ja mal am Ende. Ich arbeite dann in der nächsten Zeit dann die Entscheidungen ab, die sich während meiner Abwesenheit angesammelt haben. Und ich beginne heute mit Entscheidungen zur Verständigung (§ 257c StPO) und allem, was damit zusammenhängt.

Da habe ich in diesem ersten Beitrag einiges vom BGH, nämlich:

Eine Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist daher regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist.

Hält sich die durch ein Gericht verhängte Strafe im Rahmen eines Verständigungsvorschlages, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, so deutet allein dieser Umstand deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorherige Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht in einem solchen Fall schon, dass eine Verständigung gerade nicht zustande gekommen ist.

Handelte sich lediglich um ein Rechtsgespräch über die (vorläufige) Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage und den allgemeinen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses besteht keine sog. Mitteilungspflicht. Dies stellt ebensowenig wie die Erörterung der Vorfrage, ob aus Rechtsgründen überhaupt eine Verständigung in einer bestimmten Konstellation möglich erscheint, eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungspflichtige Erörterung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO dar.

 

Einziehung III: Verfahrensverzögerung beim BGH, oder: Keine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell

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Und dann habe ich noch den Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 07.01.2025 – 1 StR 393/23:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verfahren ist von dem Senat vier Monate nicht gefördert worden. Offenbleiben kann, ob diese Verzögerung mit Blick auf den bestehenden Arrestbeschluss, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung abgewendet hat, gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstößt. Denn eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG ausschließlich für immaterielle Schäden des Beschuldigten, nicht der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 192/18 Rn. 48 f.)“

Einziehung II: Kein Steuerabzug vom Einziehungsbetrag, oder: Keine Geldstrafe neben Einziehung?

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Und dann als zweite Entscheidung das BGH, Urt. v. 27.11.2023 – 1 StR 473/24.

Das LG hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Es hat gegen sie eine Freiheitssteafen festgesetzt und in einem Fall der Steuerhinterziehung auch noch eine Geldstrafe. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen u.a. in Höhe von 2.929.502,66 EUR angeordnet.

In der Sache ging es um die Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften, für die die Angeklagten Bonuszahlungen erhalten hat. Von diesen Bonuszahlungen hat das LG pauschal einen Lohnsteuersatz samt Solidaritätszuschlag von 47,475 Prozent abgezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Arbeitgeberin einbehaltene Lohnsteuer dem Vermögen der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zugeflossen sei. Anders als bei einer dem Zufluss der Taterträge zeitlich nachfolgenden Besteuerung, bei welcher die auf den Taterträgen lastenden Steuern dem Abzugsverbot gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB unterlägen, würden Steuern, deren Einbehalt mit dem Zufluss beim Tatbeteiligten in einem Akt zusammenfielen, sich bereits unmittelbar mindernd auf die Höhe der dem Täter zugeflossenen Taterträge auswirken.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich der Einziehung und der Geldstrafe Erfolg hat. Ich stelle hier nur (meine) Leitsätze ein. Den Rest in dem umfangreich begründeten Urteil dann bitte selbst lesen.

Die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des BGH, wonach im Falle eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahrens die sogenannte steuerrechtliche Lösung nicht anzuwenden und die auf den Einziehungsbetrag entfallende Steuer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Vermeidung unbilliger Härten von diesem abzuziehen ist (BGH, Urt. v. 21.03.2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 264 ff.), ist aufgrund des neuen Vermögensabschöpfungsrechts überholt. Denn die Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF ist entfallen; der Entreicherungseinwand im Erkenntnisverfahren steht gemäß § 73e Abs. 2 StGB nur noch dem gutgläubigen Drittbeteiligten offen. 

In den Fällen, in denen zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vermögens eine Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB nF angeordnet wird, ist die Möglichkeit einer kumulativen Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB grundlegend infrage gestellt. Neben einer Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73 ff. StGB nF ist im Regelfall für die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB kein Raum mehr.