Haft I: Rechtsmittel gegen Haftfortdauerbeschluss?, oder: Irgendwann ist Schluss

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Ich stelle heute drei Haftentscheidungen vor.

Die erste kommt mit dem BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – AK 18/25 – vom BGH. Es geht um ein Rechtsmittel gegen eine Haftfortdauerentscheidung des BGH. Dagegen hatte sich der Angeschuldigte u.a. mit einem Schreiben an den BGH gewendet, mit dem er „sofortige Beschwerde“ gegen den Haftfortdauerbeschluss erhoben hat und auf eine Aufhebung des BGH-Beschlusses gezielt hat. Der BGH sagt: Geht nicht:

1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO bestimmt, dass gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist. Auch die speziellen Regelungen über die Anordnung der Haftfortdauer sehen kein Rechtsmittel gegen eine Haftfortdauerentscheidung vor.

2. Soweit die „sofortige Beschwerde“ als Gegenvorstellung gegen den Haftfortdauerbeschluss auszulegen sein könnte, wäre auch diese unzulässig und hätte daneben in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Senatsbeschluss ist – wie zuvor ausgeführt – unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. , juris Rn. 2 ff.). Eng begrenzte Ausnahmen gelten nur zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BeckOK-StPO/Cirener, 54. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

b) Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet.

Der Angeschuldigte bestreitet – wie schon in seiner Vernehmung am durch das Bundeskriminalamt – eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ebenso wie eine Spionagetätigkeit. So macht er etwa hinsichtlich einer ZDF-Reportage geltend, dass die Szenen in dem Beitrag inszeniert gewesen seien und die Mitarbeiter des ZDF ihn als Übersetzer engagiert hätten. Diese Angaben vermögen angesichts der den Angeschuldigten belastenden Gesichtspunkte an dem derzeitigen Bestehen eines dringenden Tatverdachts nichts zu ändern. Im Übrigen ist die Beurteilung des Tätigwerdens des Angeklagten in der Ostukraine der abschließenden Würdigung nach einer in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten.

Soweit der Angeschuldigte sich gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr wendet, verbleibt es bei den Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom und .

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