Kategoriearchiv: BGH

Pflichti II: Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, oder: Der BGH faßt noch einmal schön zusammen

© pedrolieb -Fotolia.com

Und dann im zweiten Posting hier der BGH, Beschl. v. 19.02.2025 – StB 4/25, StB 5/25, StB 6/25 -, der sich noch einmal eingehend mit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (§ 144 Abs. 1 StPO) befasst.

Ergangen ist der Beschluss in einem beim KG anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Auslan. Der Vorsitzende des KG-Senats hatte die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers abgelehnt. Die sofortigen Beschwerden hatten beim BGH keinen Erfolg.Der BGH führt – noch einmal – umfangreich zu den anstehenden Fragen aus:

„1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt:

a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24 , NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24 , NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22 , juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5/22 , NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23/20 , BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 144 Rn. 12).

b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein ( BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17/24 , NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22 , juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5/22 , NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23/20 , BGHSt 65, 129 Rn. 13 ).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten ( BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24 , NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24 , NStZ 2024, 502 Rn. 12).

Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24 , NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24 , NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22 , juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22 , NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20 , BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

2. Hieran gemessen ist die Annahme der Vorsitzenden des mit der Sache befassten 1. Strafsenats des Kammergerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor, vertretbar. Mit dieser Beurteilung hat sie die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums noch nicht überschritten.

a) Die Vorsitzende des Strafsenats hat annehmen dürfen, die Bestellung eines jeweils zweiten Pflichtverteidigers sei nicht wegen besonderen Umfangs des Verfahrens erforderlich. Zwar ist der Aktenumfang mit über 100 Aktenordnern beträchtlich und steht, wie schon die gegenwärtige Terminierung bis Ende 2025 deutlich macht, eine umfangreiche Beweisaufnahme an vielen Hauptverhandlungstagen zu erwarten. Indes sind die mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht überschaubar und haben die bestellten Pflichtverteidiger, die den Angeklagten jeweils kurz nach deren Verhaftung beigeordnet worden sind, bereits etliche Monate Zeit gehabt, sich mit dem Verfahrensgegenstand und den im Ermittlungsverfahren erlangten Erkenntnissen vertraut zu machen.

b) Ein jeweils zweiter Pflichtverteidiger für die Beschwerdeführer ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Komplexität des Verfahrens geboten. Die Einschätzung der Senatsvorsitzenden, die inmitten stehenden Rechtsfragen seien nicht von solcher Schwierigkeit, dass ihre alleinige Durchdringung den bestellten Pflichtverteidigern nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, erweist sich als rechtlich tragfähig, zumal es sich bei den bereits bestellten Verteidigern um erfahrene und mit Staatsschutzverfahren vertraute Fachanwälte für Strafrecht handelt.

Der Tatvorwurf bezieht sich jeweils auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und damit insbesondere nicht auf komplexe Rechtsvorschriften des Nebenstrafrechts oder internationalen Rechts. Zwar ist zur Einordnung der HAMAS als ausländische terroristische Vereinigung bislang keine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen (siehe aber zur vorläufigen Beurteilung im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 – AK 71/24, juris Rn. 8 ff., 34 ff.; vom 26. Juni 2024 – AK 53-55/24, juris Rn. 8 ff., 36 ff.; vom 30. April 2024 – StB 25/24, Rn. 8 ff., 31 ff.; vom 10. April 2024 – StB 20/24, Rn. 8 ff., 27 ff.). Jedoch liegt zum rechtlichen Maßstab gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. die diesbezüglichen Nachweise in den vorgenannten Entscheidungen) und sind die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen in weitem Umfang allgemeinkundig. Angesichts des wesentlich gegen Zivilpersonen gerichteten Vorgehens der HAMAS kommt es zudem entgegen dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten A. nicht darauf an, ob sich einzelne Akteure der HAMAS im bewaffneten Konflikt in der Levante auf ein völkerrechtliches „Kombattantenprivileg“ (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 3 StR 265/13 , BGHR StGB § 129b Rechtswidrigkeit 1 ) berufen könnten.

c) Weiter ist angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts die Bestellung weiterer Pflichtverteidiger nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat.

Zwar kann im Fall voraussichtlich besonders lang dauernder Hauptverhandlungen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidigers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 – StB 5/22 , NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23/20 , BGHSt 65, 129 Rn. 23 ). Indes hat die Senatsvorsitzende dieses Risiko für überschaubar erachtet. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt – außer in Fällen voraussichtlich ganz besonders langer Hauptverhandlungen – regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers ( BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17/24 , NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5/22 , NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21 , NJW 2021, 1894 Rn. 9). Der Verfahrensstoff ist nicht derart umfangreich und komplex, dass er eine außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer zur notwendigen Folge hat. Sollte es – wider Erwarten – doch zu einem längerfristigen Ausfall eines Pflichtverteidigers kommen, bestünde – jedenfalls grundsätzlich – die Möglichkeit, diesen gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO zu entpflichten und statt seiner einen anderen Verteidiger – namentlich einen als Wahlverteidiger tätigen weiteren Verteidiger des betreffenden Angeklagten – zum Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 – StB 63/24 , NStZ-RR 2025, 54 Rn. 8 f.; vom 19. März 2024 – StB 17/24 , NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. Oktober 2022 – StB 44/22 , NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 – StB 35/22 , BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).

d) Im Übrigen ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens Folgendes zu bemerken:

aa) Einzelne bereits absehbare terminliche Verhinderungen der bestellten Pflichtverteidiger gebieten keine Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers. Denn die Regelung des § 144 Abs. 1 StPO dient nicht dazu, eine Vertretung des Angeklagten durch jedenfalls einen Verteidiger an jedem Hauptverhandlungstag zu gewährleisten und mehreren Verteidigern zu ermöglichen, die Teilnahme an der Hauptverhandlung untereinander aufzuteilen. Grundsätzlich ist jeder Pflichtverteidiger von Rechts wegen gehalten, an allen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen; die Bestellung eines zweiten Verteidigers soll, sofern sie zur Verfahrenssicherung angeordnet wird, Vorsorge für einen unerwarteten längerfristigen Ausfall des ersten Pflichtverteidigers treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 – StB 63/24 , NStZ-RR 2025, 54 Rn. 10; vom 24. Oktober 2022 – StB 44/22 , NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 – StB 35/22 , BGHR StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9). Sofern absehbar ist, dass der bestellte Pflichtverteidiger in größerem Umfang gehindert ist, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, ist dem grundsätzlich nicht mit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu begegnen, sondern ist der bisherige Verteidiger zu entpflichten und durch einen anderen, terminlich nicht verhinderten Pflichtverteidiger zu ersetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 – StB 63/24 , NStZ-RR 2025, 54 Rn. 10; vom 24. Oktober 2022 – StB 44/22 , NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 – StB 35/22 , BGHR StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9). Bei einer Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen wenigen Sitzungstagen kommt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten A. , zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025, zudem die – rechtlich statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24 , juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 Ws 365/08 , juris Rn. 12 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 4 Ws 195/10 , juris Rn. 13; BeckOK StPO/Krawczyk, 54. Ed., § 144 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 144 Rn. 4) – gerichtliche Bestellung eines sogenannten Terminvertreters für einzelne Hauptverhandlungstage in Betracht, gegebenenfalls zur Wahrung der Verfahrensfairness unter Änderung des vorgesehenen Beweisprogramms (zur rechtlichen Stellung des als „Terminvertreter“ für einen Hauptverhandlungstag beigeordneten Verteidigers zutreffend OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 1 Ws 13/24, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/22, NStZ-RR 2023,159, 160 [OLG Karlsruhe 09.02.2023 – 2 Ws 13/23] ). Zu Recht weisen die Beschwerdeführer, insbesondere der Pflichtverteidiger des Angeklagten A. in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2025, allerdings darauf hin, dass in einem umfangreichen Verfahren wie dem hiesigen an einem Sitzungstag, an dem ausnahmsweise ein für diesen bestellter Terminvertreter an Stelle des verhinderten regulären Pflichtverteidigers als Verteidiger tätig wird, Beweis nur insoweit erhoben werden darf, als dadurch das Recht des Angeklagten auf effektive Verteidigung nicht verletzt wird. Bei dem Beweisprogramm an einem solchen Sitzungstag ist in besonderem Maße Rücksicht darauf zu nehmen, dass ein bloßer Terminvertreter nur eingeschränkt mit dem Verfahrensstoff vertraut ist und an der vorangegangenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat.

bb) Der Umstand, dass der 1. Strafsenat des Kammergerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen hat, ist vorliegend ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2024 – StB 19/24 , NStZ-RR 2024, 178, 179; vom 19. März 2024 – StB 17/24 , NStZ 2024, 502 Rn. 17; vom 25. August 2022 – StB 35/22 , NStZ-RR 2022, 353, 354). Denn wegen der unterschiedlichen Aufgaben von Gericht und Verteidigung in der Hauptverhandlung kann nicht schon aus dieser Besetzung des Spruchkörpers der Schluss gezogen werden, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung von einem Pflichtverteidiger allein nicht leistbar wäre. Hinzu kommt, dass das Verfahren gegen vier Angeklagte geführt wird, woraus ein erhöhter Aufwand für das Gericht, nicht aber in gleichem Umfang auch für die Verteidigung eines jeden Angeklagten resultiert.

cc) Entsprechendes gilt für den von den Pflichtverteidigern der Angeklagten R. und A. vorgebrachten Umstand, dass ein Ergänzungsrichter an der Hauptverhandlung teilnehmen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 – StB 12/21 , NStZ-RR 2021, 179). Insofern ist darauf hinzuweisen, dass ein unvorhergesehen an der weiteren Hauptverhandlungsteilnahme gehinderter Richter nicht unter Fortsetzung der Verhandlung durch einen anderen ersetzt werden kann, der an der bisherigen Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, während dies bei einem Verteidiger statthaft ist. Ohne Relevanz für eine Entscheidung nach § 144 Abs. 1 StPO ist zudem, mit welcher Personenzahl die Staatsanwaltschaft den Sitzungsdienst bestreitet. Denn für diese Entscheidung können andere als die in § 144 Abs. 1 StPO genannten Kriterien maßgeblich sein. Zudem haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Hauptverhandlung unterschiedliche Funktionen. Deshalb verlangt das Gebot der Verfahrensfairness nicht, dass die Zahl der Verteidiger eines jeden Angeklagten der Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Staatsanwälte entspricht (vgl. näher hierzu BGH, Beschluss vom 24. März 2022 – StB 5/22 , NStZ 2022, 696 Rn. 22 mwN).

dd) Der Pflichtverteidiger des Angeklagten B. , der mit Schriftsätzen vom 5., 11., 14. und 17. Februar 2025 ergänzend vorgetragen hat, macht zudem geltend, es sei bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes für die Verteidigung nicht bedacht worden, dass er neben seiner Tätigkeit im hiesigen Verfahren noch weitere Verteidigungen übernehmen müsse, um ein hinreichendes Auskommen zu erzielen. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Denn als Kompensation einer besonders umfänglichen Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers sieht das Gesetz – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG vor.“

Ist alles nicht neu, aber schön in einer Entscheidung zusammengefasst. Daher habe ich es hier auch noch einmal ganz eingestellt.

Pflichti I: Pflichtverteidiger- und Beistandwechsel, oder: Pauschale Vorwürfe, Differenzen, Absprache

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Am Osterdienstag gibt es dann einige Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen. Heute hat insgesamt der BGH das Übergewicht 🙂 .

Und ich beginne dann gleich mit Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel, und zwar mit folgenden Entscheidungen, wovon ich den BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – StB 11/25 – zur Lektüre empfehle, weil er die zu behandelnden Fragen sehr schön zusammenfaßt:

Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers nicht.

1. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht.

2. Es besteht für den Pflichtverteidiger keine Rechtspflicht, Anträge mit dem Mandanten abzusprechen.

1. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

2. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a StPO in Betracht. Die Beiordnung eines neuen Beistands setzt aber voraus, dass die hierfür in § 397a Abs. 1 StPO vorgesehenen gesetzlichen Anforderungen (noch) erfüllt sind.

Keine Mittelmeer-Kreuzfahrt nach positivem PCR-Test, oder: Unvermeidbarer/außergewöhnlicher Umstand?

Bild von Alexandra_Koch auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung habe ich dann das BGH, Urt. v. 18.02.2025 – X ZR 68/24 – in dem der BGH noch einmal zu einem „Reiserücktritt“ wegen Corona Stellung genommen hat.

Es geht um eine dreiköpfige Familie, die eine Mittelmeerkreuzfahrt machen wollte. Bei der Einschiffung in Palma de Mallorca kam es im Herbst 2021 bei dem zweijährigen Sohn zu einem positiven Coronatest. Die Familie durfte die Reise nicht antreten und flog nach kurzer Quarantäne wieder nach Deutschland. Sie haben dann von der Reiseveranstalterin u.a. die Erstattung des Reisepreises verlangt und als diese nicht zahlte Klage auf Zahlung von insgesamt rund 5.316 EUR erhoben.

Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat zugesprochen. Die Veranstalterin sei zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet, weil sie durch die Verweigerung der Teilnahme vom Reisevertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände – hier: wegen Corona – zurückgetreten sei. Der BGH hat das dann in Revision anders gesehen und das OLG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Nach seiner Ansicht begründet der hinsichtlich des Sohns bestehende Infektionsverdacht keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände nach § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB. Vielmehr fielen diese in die Risikosphäre der Vertragspartei, also des Reisenden.

Hier die Leitsätze des BGH zu der Entscheidung:

1. Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, sind grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB.

2. Ein der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnender Grund liegt grundsätzlich vor, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urt. v. 16.05,2017 – X ZR 142/15, NJW 2017, 2677). Dasselbe gilt, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion einer Teilnahme an der Reise entgegensteht.

3. Wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung aus Gründen verweigert, die einer Teilnahme an der Reise entgegenstehen und die allein in der Person des Reisenden liegen, steht ihm in entsprechender Anwendung von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu.

4. Die Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung haben Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14.02.2023 – X ZR 18/22, RRa 2023, 116 = NJW-RR 2023, 755).

5. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung von § 645, § 648a oder § 314 BGB auf einen Reisevertrag im Falle von Leistungshindernissen nicht in Betracht.

VerkehrsR II: Dauerbrenner relative Fahruntüchtigkeit, oder: Weitere Anzeichen für Alkoholisierung?

© benjaminnolte – Fotolia.com

Im zweiten Posting dann noch einmal der BGH, und zwar mit dem BGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 4 StR 526/24 – zu den Feststellungen bei einer Trunkenheitsfahrt, auch ein Dauerbrenner.

Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger „Straßenverkehrsgefährdung“ sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Nach den Feststellungen des LG befuhr der Angeklagte, der am Abend Alkohol getrunken und höchstens zwei Tage zuvor Marihuana konsumiert hatte, mit seinem Pkw nachts eine Landstraße. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰ auf; außerdem enthielt sein Blut mindestens 1,6 ng/ml THC. Der Angeklagte wollte eine Freundin aufsuchen, mit der es nach seiner Erwartung erstmals zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. In einer Rechtskurve, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt war, geriet der Angeklagte infolge alkoholbedingt zu hoher Geschwindigkeit von etwas mehr als 80 km/h mit seinem Fahrzeug driftend auf die Gegenfahrbahn und dieses kollidierte mit einem Fußgänger. Der Geschädigte wurde durch den Unfall getötet. Der Angeklagte, der den Zusammenstoß mit einem Menschen bemerkt hatte, setzte anschließend seine Fahrt fort, wobei er billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte noch lebte und bei sofortigen Rettungsmaßnahmen überleben, ohne diese aber versterben könnte. Er entfernte sich, um seine Beteiligung an dem Unfall – in intoxikiertem Zustand – zu verdecken.

Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen:

„2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die vom Landgericht in beiden Fällen – als Tatbestandsmerkmal des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB im Fall 1 und des § 316 Abs. 1 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe – festgestellte alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist nicht belegt.

aa) Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar – wie hier – unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20 Rn. 10; Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42 mwN). Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42; zu drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auch Beschlüsse vom 11. April 2023 – 4 StR 80/23 Rn. 22; vom 2. August 2022 – 4 StR 231/22 Rn. 8 ff.).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Es hat lediglich knapp ausgeführt, die unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei als alkoholbedingter Fahrfehler zu werten, weil „andere Gründe für die angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten deutlich überhöhte Geschwindigkeit nicht ersichtlich“ seien und deshalb eine alkoholbedingte Überschätzung der eigenen Fähigkeiten durch den Angeklagten naheliege.

(1) Mit dieser Erwägung ist eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a), 316 StGB schon deshalb nicht belegt, weil das Landgericht mit ihr der Sache nach nur seine Überzeugung davon begründet, dass das Fahrverhalten des Angeklagten durch die Auswirkungen des genossenen Alkohols beeinflusst war, jedoch nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ohne weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne der genannten Straftatbestände gleichzusetzen ist. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die eigenen Fähigkeiten alkoholbedingt überschätzt haben müsse, wäre namentlich auch mit einer bloßen Enthemmung des Angeklagten infolge des Alkoholkonsums vereinbar, die sein fahrerisches Leistungsvermögen noch nicht in einem für die Annahme der Fahruntüchtigkeit ausreichendem Maß beeinträchtigt haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93, juris Rn. 4).

Dass der Angeklagte einen solchen Zustand erreicht hatte, liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Vielmehr deuten mehrere festgestellte Umstände auf eine erhaltene Fahrtüchtigkeit hin, die das Landgericht rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen hat. So war die – nach dem Zweifelssatz zugrunde gelegte – Blutalkoholkonzentration des Angeklagten mit 0,72 ‰ noch deutlich von einem die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigenden Intoxikationsgrad entfernt und der hinzukommende Marihuanakonsum lag im Tatzeitpunkt bereits zwei Tage zurück. Die Polizeibeamten, die ca. eine Stunde nach dem Unfall mit dem Angeklagten befasst waren, haben keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bei ihm bemerkt und der psychiatrische Sachverständige, dem die Kammer gefolgt ist, hat angenommen, dass eine „relevante Auswirkung des genossenen Alkohols“ auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen sei, und dies mit dessen koordinativer Leistungsfähigkeit vor und nach dem Unfall begründet.

(2) Abgesehen von der somit unzureichenden Differenzierung des Landgerichts zwischen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und unterhalb der Schwelle hierzu liegenden Alkoholauswirkungen leidet auch der Ausschluss anderer, intoxikationsunabhängiger Unfallursachen durch das Landgericht an durchgreifenden Darstellungs- und Erörterungsmängeln, weshalb der Senat auch ihn nicht in der gebotenen Weise nachzuvollziehen vermag. Es fehlt an Feststellungen zu dem üblichen sowie dem in der Tatnacht vor und nach der Kollision gezeigten Fahrverhalten des Angeklagten und einer Würdigung desselben. Eingedenk der Tatsache, dass zahlreiche nicht alkoholisierte Kraftfahrer vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht beachten und mit unangepasster Geschwindigkeit fahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93, juris Rn. 4 mwN), sowie der Urteilsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, wonach er Alkohol nur gelegentlich konsumiert und ihm im Jahr 2022 (nach dem hier gegenständlichen Tatgeschehen) wegen zu schnellen Fahrens die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wäre zu erörtern gewesen, ob er auch ohne einen seine Fahrfähigkeiten herabsetzenden Alkoholeinfluss zu Geschwindigkeitsverstößen neigte und welche Schlüsse hieraus gegebenenfalls auf die Tat gezogen werden können. Nicht ausreichend dargetan ist ferner, wie sich die Verkehrssituation dem nicht ortskundigen Angeklagten darstellte, insbesondere ob das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen gut sichtbar oder etwa leicht zu übersehen war und ob sich die Gefährlichkeit der (nach den Feststellungen nicht vollständig mit einer durchgezogenen Linie markierten) Kurve einem – alkoholisierten, aber noch fahrtüchtigen – Fahrer auch ohne Wahrnehmung des Zeichens erschlossen hätte.

b) Der dargelegte Rechtsfehler führt in beiden Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs, die sich auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen der weiteren, jeweils tateinheitlich zu der angenommenen Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. Trunkenheit im Verkehr begangenen Delikte erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 4 StR 318/24 Rn. 6 mwN). Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); hiervon ausgenommen sind allerdings die Urteilsfeststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung des Angeklagten und ihren Auswirkungen auf sein Fahrleistungsvermögen sowie zu dem hierauf bezogenen Vorstellungsbild des Angeklagten. Der Senat hebt diese unter Einschluss derjenigen zum festgestellten Alkohol- und Marihuanakonsum vor der Tat, zu den Blutalkoholkonzentrations- und THC-Befunden und den zurückgerechneten Alkohol-Werten zur Tatzeit sowie zum Fehlen rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen nach der Tat auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

VerkehrsR I: Dauerbrenner Fluchtfahrt vor der Polizei, oder: BGH noch einmal zu den Feststellungen

Und heute dann noch verkehrsrechtliche StGB-Entscheidungen. Zwei kommen vom BGH, eine von einem LG.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 28.01.2025 – 4 StR 397/24 – der noch einmal/mal wieder zu en erforderlichen Feststellungen bei §§ 315b, 315c StGB anlässlich einer Fluchtfahrt Stellung nimmt/nehmen muss.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubter Einreise sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat verurteilt. Der Angeklagte leistete elf türkischen Staatsangehörigen Hilfe bei deren unerlaubter Einreise, indem er sie im Laderaum eines Kleintransporters über Österreich nach Deutschland verbrachte. Unmittelbar nach Grenzübertritt wurde er zur Durchführung einer Kontrolle von einem Zivilfahrzeug der Grenzpolizei überholt, die ihn durch das Anhaltesignal „Polizei, Bitte Folgen“ und zusätzliches Winken mit einer Anhaltekelle dazu bewegen wollte, in einer Einbuchtung zu halten. Stattdessen zog der Angeklagte sein Fahrzeug nach links und beschleunigte stark, um sich der Kontrolle zu entziehen. Mit einer Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h fuhr er über Land-straßen bis zum Ortsgebiet, wo er mit mindestens 100 km/h weiterfuhr. In einer Linkskurve geriet sein Fahrzeug in eine instabile Lage, schaukelte stark und „drohte“ aus Sicht der nachfolgenden Polizeibeamten „zu kippen“. Nur mit Mühe gelang es dem Angeklagten, das Fahrzeug wieder zu stabilisieren. Kurz darauf überholte er in einer Rechtskurve einen Pkw, obwohl sich erkennbar Gegenverkehr näherte. Das entgegenkommende Fahrzeug musste deshalb stark abbremsen und wich in seiner Fahrtrichtung nach rechts in die Einfahrt ei-nes Parkplatzes aus, um nach Einschätzung der nachfolgenden Polizeibeamten einen Zusammenstoß „gerade noch in letzter Sekunde“ zu vermeiden. Der An-geklagte nahm hierbei zumindest billigend in Kauf, sowohl die ungesichert im Laderaum sitzenden Geschleusten als auch den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall zu gefährden oder gar zu verletzen. Kurz danach bog er in eine Straße ein, bremste stark ab und kam zum Stillstand. Kurz darauf wurde er von dem Dienstfahrzeug überholt, das schräg mit einem Abstand von ca. 1,5 m vom Bordstein und ca. 5 m vor dem Kleintransporter anhielt. Der Angeklagte fasste nun den Entschluss, sich zur Verdeckung seines bisherigen Tuns erneut der Festnahme zu entziehen, und fuhr mit einer Ge-schwindigkeit zwischen 5 und 25 km/h über den Randstein des Gehwegs. Bei seinem Anfahren rechnete er zumindest damit, dass sich aufgrund der drohen-den Festnahme die Beifahrertür des Dienstfahrzeugs öffnen würde. Hierzu kam es auch, jedoch konnte der Angeklagte auf das Aussteigen des Polizeibeamten, das er zum Zeitpunkt des Losfahrens nicht widerleglich noch nicht erkennen konnte, nicht mehr reagieren. Während er an dem Dienstfahrzeug mit einem Abstand von ca. 20 cm vorbeifuhr, erfasste er deshalb frontal dessen Beifahrertür, die hierdurch umgeklappt und bis zum Kotflügel des Dienstfahrzeugs gedrückt wurde. Nur durch einen schnellen Sprung zurück in das Dienstfahrzeug konnte sich der aussteigende Polizeibeamte vor einem Zusammenstoß retten. Der Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen war so stark, dass alle Geschleusten im Laderaum nach vorne geschleudert wurden; an dem Dienstfahrzeug entstand ein Sachschaden von etwa 14.000 €.

Der BGH führt insoweit aus:

„c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der neue Tatrichter intensiver als bislang geschehen damit zu befassen haben wird, ob sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB strafbar gemacht hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung einer in allen Tatvarianten des § 315c Abs. 1 StGB vorausgesetzten konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert zwar die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“ erforderlich, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“. Eine solche wertende Einschätzung muss aber von Feststellungen getragen werden, nach denen die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 4 StR 73/24 Rn. 6 mwN).

bb) Insoweit fehlt es für die Annahme, dass das in die Einfahrt eines Parkplatzes ausgewichene Fahrzeug konkret gefährdet war, an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Denn die Urteilsgründe verhalten sich weder zu den in diesem Moment gefahrenen Geschwindigkeiten noch zu der Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsungen. Auch bleibt offen, in welchem Abstand zu dem Fahrzeug des Angeklagten das entgegenkommende Fahrzeug auswich und zum Stehen gebracht wurde.

cc) Entsprechendes gilt für die Annahme, dass die Personen im Fahrzeug des Angeklagten konkret gefährdet waren, als das Fahrzeug zuvor in einer Linkskurve in eine instabile Lage geriet und es dem Angeklagten nur „mit Mühe“ gelang, das Fahrzeug wieder zu stabilisieren. Denn auf der Grundlage welcher Tatsachen – insbesondere des Kurvenradius und der konkreten Neigung des Fahrzeugs – die Befürchtung der nachfolgenden Polizeibeamten, es drohe umzukippen, trotz erfolgreicher stabilisierender Fahrmanöver des Angeklagten objektiv gerechtfertigt war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch insoweit gilt, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen kann, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.

2. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge des Angeklagten hat teilweise ebenfalls Erfolg. Seine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 3 , 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) StGB unter Ziffer B. II. 3. der Urteilsgründe (Tatkomplex 2) ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (st Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 4 StR 503/23 Rn. 9 mwN).

b) Dass der Angeklagte im vorgenannten Sinne in der Absicht handelte, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren, lässt sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht entnehmen. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in einem Abstand von ca. 20 cm an dem Dienstfahrzeug vorbei, mit dem er ausschließlich deshalb kollidierte, weil sich – womit er freilich rechnete – die Beifahrertür öffnete. Damit belegen die Urteilsgründe zwar bedingten Schädigungsvorsatz des Angeklagten, schließen aber nicht aus, dass er bis zuletzt ein kollisionsfreies Passieren des Dienstfahrzeugs für möglich hielt und anstrebte, den Verkehrsvorgang also nicht für sein Fortkommen pervertierte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 4 StR 70/23 Rn. 12 mwN).“