TOA II: Ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung, oder: Objektiver Beurteilung des gezahlten Betrages

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Und dann habe ich als zweite Entscheidung das BGH, Urt. v. 05.02.2025 – 6 StR 245/24. Es geht um eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung.

Das LG hatte aufgrund folgender Feststellungen und Wertungen die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB bejaht:

„a) Der Angeklagte habe die Tat teilweise gestanden und sich bei der Nebenklägerin am zweiten Hauptverhandlungstag persönlich – und im Rahmen des ihm Möglichen – „reuig entschuldigt“. Während einer Verhandlungsunterbrechung habe er der Nebenklägerin ferner 5.000 Euro übergeben, die für beide angesichts ihrer sehr begrenzten Einkommensverhältnisse eine „beträchtliche Summe“ darstelle. Die Nebenklägerin habe sowohl das Schmerzensgeld als auch die Entschuldigung angenommen und dazu erklärt, dass sie die Tat zwar nicht vergessen werde und der Angeklagte diese auch nicht ungeschehen machen könne; aus ihrer Sicht habe er aber „nunmehr alles getan, was ihm möglich sei“. Von besonderer Bedeutung und „immens erleichternd“ sei für sie, dass er den gegen ihren Willen und trotz ihres Weinens bis zum Samenerguss vollzogenen ungeschützten Geschlechtsverkehr eingeräumt habe. Man habe ihr insoweit immer wieder keinen Glauben geschenkt. Hingegen sei für sie nicht von Bedeutung, dass er den Messereinsatz nicht gestanden habe.“

Infolgedessen hat das LG die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB entnommen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg:

„1. Die Urteilsgründe tragen insbesondere noch die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB. Zwar hat das Landgericht versehentlich keine Variante nach § 46a Nr. 1 StGB benannt. Jedoch belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedenfalls die Annahme eines ernsthaften Bemühens des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1, Var. 3 StGB.

a) Der Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1, Var. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, jedenfalls ernsthaft erstrebt hat, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 – 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646; vom 27. August 2002 – 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29; vom 9. Mai 2017 – 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198).

b) Gemessen hieran halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Täter-Opfer-Ausgleich angenommen hat, rechtlicher Prüfung stand.

aa) Die Strafkammer hat einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin tragfähig belegt. Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung teilweise gestanden, sich auch dort bei der Nebenklägerin entschuldigt und ihr 5.000 Euro übergeben. In Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Verhältnisse und kognitiven Möglichkeiten hat die Nebenklägerin dieses Verhalten als friedensstiftenden Ausgleich angenommen. Zudem hat sie angegeben, dass der Angeklagte „nunmehr aus ihrer Sicht alles getan habe, was ihm möglich sei“.

bb) Die Bewertung der konkret erbrachten Leistungen als geeignet für einen friedensstiftenden Ausgleich ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der vom Angeklagten gezahlte Betrag erweist sich bei Anwendung des gebotenen objektiven Maßstabs, aber auch angesichts der festgestellten Verletzungsfolgen sowie der berücksichtigten Einkommensverhältnisse nach den hier gegebenen Umständen als ausreichend, um darin jedenfalls ein ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung zu erkennen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 173/24, Rn. 28; vom 1. August 2024 – 4 StR 409/23, Rn. 16; vom 4. Januar 2024 – 5 StR 540/23, Rn. 13).

cc) Die Strafkammer hat in diesem Prozessverhalten auch rechtsfehlerfrei eine zureichende Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten für die Sexualstraftat erblickt.

(1) Für die erforderliche Übernahme von Verantwortung bedarf es zwar nicht stets, aber doch insbesondere bei Gewaltdelikten in aller Regel eines umfassenden Geständnisses (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 4 StR 139/20, Rn. 8; vom 20. September 2002 – 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200, jeweils mwN). Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat auch im Strafverfahren besonders wichtig, eine angestrebte Wiedergutmachung des Täters ohne sein Geständnis deshalb kaum denkbar sein. Sind für das Opfer aber nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters nicht mehr von besonderem Interesse, so steht ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die gerade dem friedensstiftenden kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer besondere Bedeutung beimisst, der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschluss vom 20. September 2002 – 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200).

(2) Der Umstand, dass der Angeklagte lediglich einzelne Tatmodalitäten in Abrede gestellt hat, steht der angenommenen Verantwortungsübernahme für die Tat unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte ein widerrechtliches Eindringen in die Wohnung und den Einsatz eines Messers bestritten hat. Mit dem von ihm eingeräumten erzwungenen Geschlechtsverkehr hat er seine Verantwortung für die Tat und deren Folgen aber nicht in Abrede gestellt, sondern insbesondere die „Opferrolle“ der Nebenklägerin ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; Urteile vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176; vom 23. Mai 2013 – 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240; vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, Rn. 29). Mit Bedacht auf die festgestellte Akzeptanz durch die Nebenklägerin, die dem unterbliebenen Bekenntnis des Angeklagten insbesondere zum Messereinsatz keine „große Bedeutung“ zugemessen hat, und den tatsächlich erreichten friedensstiftenden Ausgleich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei keine strengeren Anforderungen an den Geständnisinhalt gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschluss vom 12. Juli 2023 – 6 StR 275/23, NStZ-RR 2023, 274; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1035 mwN).

2. Schließlich hält auch die Ermessensentscheidung des Landgerichts, von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand…..“

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