Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Ich habe da mal eine Frage: Ist es nur eine oder sind es zwei Angelegenheiten?

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Und dann noch – wie jeden Freitag – die Gebührenfrage.

Heute heißt es :

„…,

kurze Frage:

Die Verwaltungsbehörde erlässt wegen eines Rotlichtverstoßes zwei Bußgeldbescheide (an unterschiedlichen Tagen) und vergibt zwei Aktenzeichen. Ich habe gegen beide Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Entstehen zwei Grundgebühren und zwei Verfahrensgebühren oder jeweils nur eine wegen § 15 Abs. 2 RVG?

Ich finde leider hierzu nichts.“

PKH für das Adhäsionsverfahren in der Revision, oder. Erneuter Antrag/wirtschaftliche Verhältnisse

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Als zweite Entscheidung kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – 6 StR 42/26 – zur Gewährung von PKH im Adhäsionsverfahren in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung.

Nichts Neues, aber der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wenn er der Adhäsionsklägerin für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr „ihre“ Rechtsanwältin beiordnet:

„Eine Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz wirkt, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20 mwN).

Im Antrag der Adhäsionsklägerin vom 21. November 2025 ist auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Zwar ist in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch kann die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH aaO). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat, ist eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.

Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Adhäsionsklägerin ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwältin G. beizuordnen, weil diese der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin bestellt ist (vgl. BGH aaO) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18, Rn. 2).“

Erforderlichkeit der Akteneinsicht für die Abrechnung, oder: Berichtigtes Interesse des Rechtsanwalt/Dritten?

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Die Berichterstattung zu Entscheidungen, die einen kosten- bzw. gebührenrechtlichen Bezug haben, beginne ich heute mit dem OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2026 – 7 VA 1/26. Es geht um die Frage der Akteneinsicht Akteneinsicht durch Dritte, wenn die Einsicht als Abrechnungsgrundlage erforderlich ist, also Stichwort: berechtigtes Interesse.

In dem Verfahren ist – zunächst beim LG Köln – um die Akteneinsicht eines Rechtsanwalts in Prozessakten gestritten worden, die ein Verfahren betrafen, an dem er nicht als Bevollmächtigter beteiligt war, ggf. aber die Prozessvertretung nach einem Anwaltswechsel hätte übernehmen sollen.

Ausgangspunkt war ein beim LG Köln anhängigen Verfahren Schadensersatzansprüche, in dem die dortigen Klägerin Ansprüche in Höhe von rund 70.000 EUR aus einem Verkehrsunfall vom 8.3.2023 gegen die Halterin und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs geltend gemacht hat. Rund eineinhalb Jahre nach Prozessbeginn meldete sich der Rechtsanwalt/weitere Beteiligte schriftsätzlich unter Vorlage einer von der Klägerin erteilten Vollmacht „zur Akteneinsicht“ und beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakte über das Akteneinsichtsportal. Durch einen weiteren Schriftsatz stellte er klar, dass er zunächst absichtlich lediglich eine Vollmacht für die Akteneinsicht vorgelegt habe, da er sich noch nicht als Prozessbevollmächtigter für die Klägerin bestellen wolle; er wolle sich zunächst die Akte anschauen. Das Gericht leitete das Akteneinsichtsgesuch den Parteien zur Stellungnahme zu. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, dass für sie nunmehr ein Anwaltswechsel „nicht mehr“ in Betracht komme und sie sich entschieden habe, sich weiterhin von ihm vertreten zu lassen. Sie wolle eine Akteneinsicht durch den Beteiligten nicht mehr. Daraufhin wies der Vorsitzende das Akteneinsichtsgesuch zurück. Der Beteiligte teilte in der Folgezeit mit, er nehme die Entscheidung zur Kenntnis, benötige aber zur Abrechnungszwecken einen Gerichtsbeschluss über den Gegenstandswert. Das Landgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 71.000 EUR fest und ließ dem Beteiligten eine Abschrift des Beschlusses zukommen.

Der Beteiligte machte daraufhin einen Gebührenanspruch i.H.v. 1.420,38 EUR geltend und bat um Festsetzung nach § 11 RVG. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Gebühren in dieser Höhe zunächst festgesetzt, auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss aber wieder aufgehoben, weil die Klägerin Einwendungen geltend gemacht hatte, welche nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben.

Der Beteiligte beantragte daraufhin erneut Akteneinsicht in die Verfahrensakte und gab zur Begründung an, er benötige die Akteneinsicht nunmehr zur Anspruchsbegründung seines Vergütungsanspruchs bzw. zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde. Auch hierzu hörte das LG die Parteien des Haftungsprozesse an, die der Akteneinsicht beide widersprachen. Es wurde die begehrte Akteneinsicht gewährt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Klägerin ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da die Akteneinsicht gewährende Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts auch ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO angenommen werden kann, hat die Antragsgegnerin in ihrem Beschluss vom 16.09.2025 auf Seite 2 vollständig und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierauf Bezug genommen werden.

Die Entscheidung, dass danach vorliegend ein entsprechendes rechtliches Interesse anzunehmen ist, das im Rahmen der erforderlichen Ermessensabwägung den entgegenstehenden Wünschen der Parteien vorgeht, ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Beteiligte hat durch die Vorlage von Schriftstücken, die von der Klägerin verfasst sein sollen – insbesondere durch die Vorlage einer anscheinend von ihr unterzeichneten Prozessvollmacht – zumindest Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin mit Bezug auf das vorliegende Verfahren zustande gekommen sein könnte. Eine abschließende Entscheidung hierüber ist dem Senat aktuell nicht möglich, sie ist aber auch nicht erforderlich, um ein rechtliches Interesse für die begehrte Akteneinsicht zu begründen. Als rechtliches Interesse ist es anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das Interesse ergibt sich vorliegend auch nach Einschätzung des Senats aus dem Umstand, dass eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann. Zwar betreffen die Fragen des umstrittenen Zustandekommens eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beteiligten überwiegend Abreden und Vorgänge außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, die nicht Gegenstand des Akteninhalts geworden sind. Dieser ist aber jedenfalls für die Frage des Streitwertes, der bislang lediglich vorläufig festgesetzt ist, für Fragen der physischen Erreichbarkeit der Klägerin, aber auch für Fragen ihrer Geschäftsfähigkeit unter Umständen durchaus von Relevanz. So ergeben sich beispielsweise aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass im laufenden Verfahren beim Gericht Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin aufgetreten sind, denen offenbar nachgegangen werden soll (Bl. 1271).

Bei der nach alledem gebotenen Gesamtabwägung der für und gegen eine Akteneinsicht sprechenden Interessen der beteiligten Parteien ist aus Sicht des Senats zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ausweislich ihrer schriftsätzlichen Begründung vom 06.10.2025 gegen die Akteneinsicht vor allem mit dem Argument wehrt, es seien aus der Akte denknotwendig keine Erkenntnisse für einen etwaigen Honoraranspruch zu erwarten. Dies ist indes aus den vorgenannten Gründen nicht zutreffend. Unbehelflich ist auch der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe bereits ein Mahnverfahren gegen sie eingeleitet, da ihn das gerade nicht von der Obliegenheit befreit, unter Umständen eine Anspruchsbegründung abzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin an der Geheimhaltung persönlicher Daten – und gegebenenfalls welcher – besonders gelegen ist, ergeben sich aus ihren Angaben demgegenüber nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie den Beteiligten initial selbst unstreitig jedenfalls für die Einsichtnahme der Akte bevollmächtigt hatte und in diesem Zusammenhang anscheinend keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestanden, dass dieser auch höchstpersönliche Daten über ihre Krankheitsbilder zur Kenntnis nehmen kann. Gesichtspunkte von Relevanz, die auf Beklagtenseite gegen eine Akteneinsicht sprechen könnten, lassen sich deren Stellungnahmen ebenfalls nicht entnehmen und drängen sich nach dem Akteninhalt auch nicht auf.“

StGB III: (Schwieriges) Mordmerkmal der Heimtücke, oder: Mehraktiges (Vortat)Geschehen

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Im dritten Posting kommt dann noch einmal etwas vom BGH, und zwar das BGH, Urt. v. 13.01.2026 – 1 StR 216/25.

Das LG hat den den Angeklagten u.a. wegen Totschlags  verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. Die Revision hatte Erfolg:

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte, der über einen Jagdschein verfügte und als Jäger aktiv war, hielt sich mit einem Großteil seiner Familie und deren Freunden vom 22. Dezember 2023 bis zum 27. Dezember 2023 in dem angemieteten Naturfreundehaus in abgelegener Gegend auf. In etwa 50 Meter Entfernung befand sich lediglich ein weiteres Anwesen, in welchem die Gemeinde den später getöteten tunesischen Staatsangehörigen N. untergebracht hatte.

Für den Angeklagten stand seine Familie an erster Stelle; ihm war es wichtig, seine Familie versorgen und schützen zu können. Für den Aufenthalt hatte er eine halbautomatische Selbstladepistole des Modells Walther PP, Kaliber 7,65 mm Browning, für die er keine Waffenbesitzkarte hatte, und Munition mitgebracht. Gegen 18:45 Uhr am Nachmittag des 23. Dezember 2023 verabschiedete sich der Angeklagte vor dem Naturfreundehaus von seiner Mutter und ihrem Partner, die mit ihrem Auto nach Hause zurückkehren wollten. N., der mit seinem E-Scooter auf dem Heimweg war, rief ihnen aggressiv mehrere Schimpfworte zu, u.a. „Scheiß Deutsche“, „Schweine“, „Hurensöhne“, und begab sich dann in seine Wohnung. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, sich zu dem benachbarten Anwesen zu begeben und zu erkunden, ob von dem Nachbar eine Gefahr ausgehen könnte. Zu seinem Schutz nahm er seine geladene Pistole mit. Durch das Fenster des Wohnzimmers, in dem Licht brannte, beobachtete er, dass der nur noch mit kurzer Hose und T-Shirt bekleidete N., ohne Schuhe an den Füßen, beim Essen saß. Dabei führte er Stichbewegungen mit seinem Besteck in der Luft aus und schrie: „Ich werde die deutschen Schweine töten! Allah hilf mir“. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, zum Naturfreundehaus zurückzukehren und von dort aus die Polizei zu verständigen, da er kein Mobiltelefon mit sich führte. N. hatte ihn jedoch bereits entdeckt und ging, immer noch barfuß, mit kurzer Hose und T-Shirt auch nur leicht bekleidet, auf den Angeklagten zu, der sich bereits etwas vom Haus entfernt hatte, ballte seine Fäuste und rief aggressiv „Du Schwein, was willst Du hier?“. Der Angeklagte bezeichnete ihn daraufhin als „miese kleine Ratte“ und erklärte, er werde die Polizei rufen. Daraufhin näherte sich N. dem Angeklagten weiter, bis auf etwa zwei bis drei Meter. Als Reaktion hierauf hob der Angeklagte die Faust. Daraufhin zog sich N. zurück, schloss jedoch weder Hauseingangs- noch Wohnungstür, und ging auf sein in Nähe des Fensters stehendes Bett zu. Der Angeklagte befürchtete nun, N. könne erst ihn mit einer Waffe auf dem Weg zum Naturfreundehaus angreifen und dann möglicherweise auch seine Angehörigen und seine Freunde. Er betrat den vor der Wohnung liegenden Vorraum und zog seine durchgeladene Pistole. In diesem Moment bewegte sich N. unbewaffnet, aber mit einem Gegenstand – tatsächlich war es ein Smartphone – in der rechten Hand, aus Richtung seines Betts zur Wohnungstür. Der Angeklagte, der keine Waffe wahrgenommen hatte, gab auf den sich noch in seiner Wohnung befindenden N. zwei Schüsse ab. Der gegen den Kopf gerichtete Schuss führte zu einem Kopfdurchschuss. N. verstarb kurz darauf nach massivem Blutverlust. Der Angeklagte kehrte zum Naturfreundehaus zurück. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf.“

Das Mordmerkmal Heimtücke hat das LG verneint, „weil N. den Angeklagten bemerkt und ihn sodann draußen zur Rede gestellt habe und sich trotz des bedrohlichen Verhaltens des Angeklagten in seine Wohnung zurückgezogen, Haus- und Wohnungstür aber offengelassen habe. Der vom Angeklagten abgegebene Schuss habe ihn im Bereich der linken Schläfe getroffen, so dass er auch den gegen ihn gerichteten Schusswaffeneinsatz erkannt haben müsse. Es habe deshalb an seiner Arglosigkeit im Zeitpunkt der Tat gefehlt.“

Das hat der BGH anders gesehen:

„3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

aa) Heimtückisch handelt, wer sein Opfer unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer solchen Tätlichkeit entnommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24 Rn. 12 mwN). Entscheidend für die Einordnung der Zielrichtung und des Schweregrads des Angriffs ist in solchen Fällen der Wahrnehmungshorizont des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 2 StR 248/04 Rn. 5, 19; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 150, 158 mwN). Arglosigkeit kann allerdings auch noch dann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Die Möglichkeit von Abwehrversuchen im letzten Moment steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24 Rn. 12 mwN).

Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25 Rn. 12 mwN). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25 Rn. 12 mwN). Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist auch, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 144). Er muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 2 StR 470/08 Rn. 9); das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1969 – 3 StR 90/69, BGHSt 23, 119, 121 und vom 4. Dezember 2024 – 2 StR 352/24 Rn. 31).

bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Schwurgericht verfehlt, in dem es bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten auf das Vortatgeschehen abgestellt hat, bei dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz noch nicht gefasst hatte. Aus dem Verhalten des Angeklagten im Außenbereich, der sich bereits auf dem Rückweg zum Naturfreundehaus befand als er von dem später Getöteten mit geballten Fäusten zur Rede gestellt wurde und dann ankündigte, die Polizei verständigen zu wollen, und nach weiterer Annäherung des später Getöteten lediglich die Faust hob, ergaben sich für diesen (noch) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteter schwerer oder doch erheblicher Angriff des Angeklagten bevorstand. Auch die Reaktion des später Getöteten spricht gegen eine solche Annahme; denn er zog sich, dem Angeklagten den Rücken zukehrend, zunächst in seine Wohnung zurück, und schloss auch Haus- und Wohnungstür nicht hinter sich. Die Gelegenheit, sich zu bewaffnen, ergriff er nicht, sondern bewegte sich kurze Zeit später mit einem Smartphone in der Hand in seiner Wohnung auf die halb geöffnete Wohnungstür zu. Erst dort traf er auf den nunmehr bewaffneten Angeklagten und konnte den bevorstehenden Angriff erkennen. Auf diesen Zeitpunkt hätte das Schwurgericht abstellen und prüfen müssen, ob ihm nach Wahrnehmung der Waffe in der Hand des Angeklagten noch die Möglichkeit verblieb, etwaige Abwehrmaßnahmen wie Flucht oder Gegenwehr zu ergreifen.“

StGB II: Zerstörung einer Arrestzelle durch Brand, oder: Mehrtägiger „Aufenthalt“ –> Wohnung

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Im zweiten Posting kommt dann etwas aus Bayern, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 30/26 – zur Zerstörung einer Arrestzelle in einer Haftanstalt, in der ein mehrtägiger Arrest vollstreckt wird, infolge Brandlegung. Dazu das BayObLG:

„1. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte am 25. Oktober 2023 in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt S. Bücher und anderes in Brand. Das Feuer breitete sich aus. Ein Justizvollzugsbeamter erlitt bei der Rettung des Angeklagten eine Rötung des Gesichts und der Augen und war zwei Tage arbeitsunfähig krank. Die Arrestzelle wurde infolge der hitzebedingten Putz- und Fliesenabplatzungen und der Zerstörung des Inventars unbewohnbar und bedurfte einer Sanierung.

2. Das Landgericht ist zutreffend von einer Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Der näheren Erörterung bedarf in Ergänzung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München lediglich folgendes:

a) § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie jedenfalls vorübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der (privaten) Lebensführung mindestens einer Person bildet (Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 306a StGB Rn. 11 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die Räumlichkeit den einzigen Lebensmittelpunkt ihres Bewohners darstellt (Valerius a.a.O. Rn. 11). Auch wenn der Raum nur zeitweilig zum Wohnen benutzt werden soll, wie etwa ein Ferienhaus, schließt dies den Tatbestand nicht aus (Valerius a.a.O. Rn. 14). Wohnen setzt aber angesichts des systematischen Verhältnisses zu Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift mehr als einen bloßen Aufenthalt voraus. Ob eine Räumlichkeit der Wohnung von Menschen dient und nicht nur dem zeitweisen Aufenthalt, richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung zum Zeitpunkt der Tat (Valerius a.a.O. Rn. 12 m.w.N.), so dass ein Auszug des alleine Berechtigten den Wohncharakter aufheben kann.

b) Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als „Untereinheit“ eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 –, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 447/23 –, juris Rn. 6).

c) Wird in einem gemischt genutzten Gebäude ein Brand gelegt und kann das Gebäude im Ganzen seine Zweckbestimmung weiter erfüllen, setzt die Tatbestandsvariante der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine unmittelbar oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18 –, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17 –, juris). Nach der Rechtsprechung ist für eine selbstständige, zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ einer Unterkunft bezeichnend, dass sie als abgeschlossener Raum einer Person unabhängig von der Ausstattung im Einzelnen zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht und für eine gewisse Zeit zumindest zum Zweck des Aufenthalts und des Schlafens dient (BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 –, juris Rn. 11 zum Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft). Die Nutzung als Wohnung – auch einer Untereinheit – wird außer durch die Gebrauchsdauer nicht zuletzt durch regelmäßige Übernachtungen, die Zubereitung von Speisen, das Unterbringen persönlicher Gegenstände sowie die Erreichbarkeit indiziert (BGH, Urteil vom 21. September 2011 – 1 StR 95/11 –, juris Rn. 8; Valerius a.a.O. Rn. 11; MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306a Rn. 12; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 73. Aufl., § 306a Rn. 4).

d) Danach erfüllt die Unterbringung in einer Arrestzelle, in der ein Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt durchgehend eingeschlossen mehrere Tage und Nächte zur Disziplinierung verbringt, in der er schläft, sich pflegt und verpflegt, seine Kleidung und notwendige Utensilien, hier etwa die in Brand gesteckten Bücher, aufbewahrt und in der er zuverlässig erreichbar ist, abweichend etwa zu einer Unterbringung eines Patienten in einem nicht abgeschlossenen Patientenzimmer eines Klinikgebäudes, wenn nach den Feststellungen Aufenthalt, Nahrungsversorgung, Schlafen und Heilung substantiell von der Nutzung weiterer Gebäudeteile abhängig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 –, juris Rn. 28; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, juris Rn. 10), die Kriterien der Rechtsprechung an eine Wohnnutzung (vgl. zu Zelten und Wohnwägen Valerius a.a.O. Rn. 9, 10 m.w.N.; zu einem Wohnmobil BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09 –, juris; zu einer Flüchtlingsunterkunft BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 –, juris Rn. 10 ff.). Dass die Nutzung durch staatliche Gewalt erzwungen ist, stellt das nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende Wohnen nicht in Frage (Radtke a.a.O. Rn. 11; Hilgendorf/Kudlich/Valerius in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Aufl. 2020, Band 5, 11. Abschn. § 44 C II 2 c Rn. 48). Den Feststellungen zum Schaden lässt sich zudem hinreichend entnehmen, dass der Arrestraum infolge des Brandes für beträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden konnte. Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; eine erhebliche Verrußung würde genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 ? 4 StR 626/19-, juris Rn. 6).

e) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch der Verbrechenstatbestand von § 306a Abs. 2 StGB erfüllt ist. Dem Täter sind als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 203 StRR 212/23 –, juris Rn. 8).“