Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

AE III: („Pflicht)Entscheidung vor Akteneinsicht, oder: Keine Untätigkeitsbeschwerde gegen nichtgewährte AE

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als dritte und letzte Entscheidung stelle ich heute den LG Magdeburg, Beschl. v. 06.07.2026 – 29 Qs 27/26 – vor. Es geht um Rechtsmittel bei der Akteneinsicht und in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung. Folgender Sachcverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges. Mit Schriftsatz vom 03.04.2026 legitimierte sich der Rechtsanwalt gegenüber der Polizei als Verteidiger der Beschuldigten, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht für den Fall, dass seine Beiordnung nicht ohnehin erfolgen wird.

Mit Verfügung vom 10.04.2026 verfügte die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht mit dem Antrag, dem Beiordnungsantrag nicht zu entsprechen. Am 17.04.2026 erging der „Beschluss“ des AG Magdeburg, mit welchem die Beiordnung des Rechtsanwalt abgelehnt worden ist.

Der Verteidiger erhob dann für die Beschuldigte „Untätigkeitsbeschwerde“ und rügte, dass ihm bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei und dass das AG bereits ohne seine Akteneinsicht entschieden habe. Das Amtsgericht hat die Akten daraufhin dem LG als Beschwerdekammer vorgelegt.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat den Verteidiger darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht nicht untätig gewesen ist, da es den Beiordnungsantrag – wenn auch abschlägig – beschieden habe. Soweit sich die Untätigkeitsbeschwerde darauf beziehen solle, dass die im Ermittlungsverfahren allein dafür zuständige – Staatsanwaltschaft bis dahin keine Akteneinsicht gewährt hat, sei für die Entscheidung über eine eventuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft weder das AG noch die Beschwerdekammer zuständig. Sollte die Untätigkeitsbeschwerde hingegen als Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger zu verstehen sein, werde die Kammer darüber entscheiden.

Der Verteidiger stellte dann klar, dass es sich um eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft handeln soll. Sie richte sich allein gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht. Dem AG sei insoweit vorzuwerfen, dass es vor der Bescheidung über den Beiordnungsantrag nicht auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt habe, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. In der Folgezeit wurde dem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft, an welche die Akten zunächst zurückgereicht worden waren, Akteneinsicht gewährt.

Der Verteidiger erklärte dann, dass sich mit der Gewährung der Akteneinsicht die Untätigkeitsbeschwerde erledigt habe. Die Untätigkeitsbeschwerde sei nun als Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ umzudeuten, da eine stetig andauernde Wiederholungsgefahr bestehe. Das LG hat den Antrag als unzulässig angesehen:

„Die als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umzudeutende Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Schon eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht sieht das Gesetz nicht vor. Im Ermittlungsverfahren ist einzig gemäß § 147 Abs. 5 S. 1 StPO einzig die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Zwar mag dies im Einzelfall „durch“ das Gericht geschehen, dann aber nur, wenn die Staatsanwaltschaft dies vorab bewilligt. Das Gericht erfüllt insoweit nur eine einem Boten ähnliche Funktion.

Entscheidet ein Gericht, ohne dass vorab eine beantragte Akteneinsicht an den Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft gewährt oder ausdrücklich versagt worden ist, mag dies gegen § 33 Abs. 1 StPO verstoßen. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch die Entscheidung getroffen, dass ein Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, auch wenn dies im Ergebnis zu einer dem Antragenden nachteiligen Kostenentscheidung führen kann, wenn sein Rechtsmittel trotz dann noch gewährter Akteneinsicht verworfen wird. Nur dann, wenn ein Rechtsmittel nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Rechtsmittels in § 142 Abs. 7 StPO mit einem entsprechenden Kostenrisiko für den Beschwerdeführer kann auch beim möglichen Vorliegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 1 StPO (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde umgangen werden.

Dies gilt vor allem deshalb, weil eine teils in rechtsfortbildender Weise als zulässig erachtete Untätigkeitsbeschwerde nur dann Anwendung finden soll, wenn eine Entscheidung gar nicht beziehungsweise nur verzögert getroffen wird (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 304 StPO, Rn. 3). Im vorliegenden Fall richtet sich der Vorwurf der Verteidigung jedoch nicht dahin, dass das Amtsgericht verzögert, sondern im Gegenteil: zu schnell (vor gewährter Akteneinsicht), entschieden hat.

Da bereits die ursprüngliche Untätigkeitsbeschwerde unzulässig war, ist der daraus folgende Feststellungsantrag erst recht unzulässig.

Darüber hinaus besteht im konkreten Fall keine Wiederholungsgefahr, der eine Feststellungsentscheidung vorbeugen könnte. Ob das Amtsgericht künftig in anderen Verfahren weiterhin entscheiden wird, ohne vorab eine beantragte Akteneinsicht abzuwarten, kann dahinstehen. Die Wiederholungsgefahr muss in dem Verfahren selbst gegeben sein. Die Bescheidung eines Feststellungsantrages dient weder der allgemeinen Belehrung des Amtsgerichts noch dessen Disziplinierung.

Auch greift die Entscheidung ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht, selbst wenn dies rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, nicht derart unbehebbar in die Grundrechte der Beschuldigten ein, als dass dies nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen würde.“

 

 

 

AE II: Datenschutzvorgabe durch die EU-RiLi 2016/680, oder: Verfahren gegen strafunmündiges Kind

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 29/26 jug – vor. Es geht um die Akteneinsicht in Verfahren gegen strafunmündige Kinder.

In dem Verfahren hat das LG über die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren gegen ein strafunmündiges Kind an die Geschädigte bzw. ihren Prozessvertreter entschieden. Die Staatsanwaltschaft hat ab Mai ein Ermittlungsverfahren gegen das strafunmündige Kind J. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung geführt. Die vorgeworfenen Taten sollen nach Aktenlage zum Nachteil des Kindes L. begangen worden sein, welches zu den Tatzeitpunkten in einer Beziehung zum Beschuldigten stand.

Die Staatsanwaltschaft führte nach Eingang der polizeilichen Ermittlungen keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26.05.2026 gem. § 170 Abs. 2 StPO aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Das Verfahren wurde aus diesem Grund auch datenschutzrechtlich gesperrt, also der behördeninterne Zugriff hierauf beschränkt. Eine Vernehmung sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten wurde nicht durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 ging ein Akteneinsichtsgesuch der Vertreterin des Beschuldigten, bei der Staatsanwaltschaft ein, welches zunächst abgelehnt wurde. Mit Verfügung vom 03.06.2026 wurde sodann doch Akteneinsicht an die Vertreterin des Beschuldigten gewährt.

Auf ein Akteneinsichtsgesuch des Vertreters der Geschädigten, reagierte die Staatsanwaltschaft mit der Versagung durch Verfügung vom 02.06.2026. Nach Stellungnahme des Vertreters der Geschädigten leitete die Staatsanwaltschaft die Akte sodann an den Ermittlungsrichter beim zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu. Das AG gewährte Akteneinsicht. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Regensburg mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg:

„2. Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, soweit dieser hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierzu müssen die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der Grund des Interesses ergibt. Ein solches berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann insbesondere bestehen, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden oder abgewehrt werden können (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 406e Rn. 4 mwN). Die Akteneinsicht ist hingegen zu versagen bei überwiegend schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder anderen Personen, § 406e Abs. 2 StPO. In diesem Zusammenhang war mithin zwischen den Interessen der Geschädigten – einem Kind – und denen des Beschuldigten – einem strafunmündigen Kind – abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung spielen selbstredend, wie von der Staatsanwaltschaft in den Fokus gerückt, auch datenschutzrechtliche Erwägungen, wie sie in der RL EU 2016/680 Ausdruck gefunden haben, eine Rolle.

a) Bei Prüfung des Akteninhalts hatte die Kammer zunächst festzustellen, um welche Qualität von Daten und Inhalte vorliegend gestritten wird. Hierbei war in den Blick zu nehmen, dass die schlanke Ermittlungsakte im Wesentlichen aus den persönlichen Daten des Beschuldigten, der Geschädigten, einem Tatblatt, einem knappen Ermittlungsbericht und einer Schilderung der mit der Angelegenheit betrauten Lehrkraft besteht. Weder der Beschuldigte, noch die Geschädigte wurden zur Sache vernommen. Höchstpersönliche Informationen, die eine subjektive Sicht der Dinge, die emotionale Verarbeitung des Geschehenen, die strafrechtliche Einordnung durch die Betroffenen oder gegebenenfalls eine Schuldeinsicht oder aber auch Entlastungstendenzen erkennen lassen könnten, sind in der Akte vielmehr nicht enthalten. Mit anderen Worten, die Intimsphäre sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten ist durch den Akteninhalt nach Auffassung der Kammer nicht berührt. Die Kammer gelangt im Rahmen der Prüfung vielmehr zu der Schlussfolgerung, dass sämtliche Informationen der Ermittlungsakte von den Beteiligten selbst in deren Sozialsphäre getragen wurden, indem im schulischen Kontext gegenüber einer Lehrkraft und wohl auch gegenüber Mitschülern von den – neutral gesprochen – sexuellen Handlungen der Beteiligten berichtet wurde.

b) Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie EU 2016/680, welche über den Normverweis in § 500 StPO und das BDSG anwendbar sind, setzen keinen expliziten Standard fest, wie mit Daten strafunmündiger Kinder im Strafverfahren umzugehen ist – vielmehr werden in Artikel 4 allgemeine Grundsätze für sämtliche personenbezogenen Daten statuiert. Sinn und Zweck der Richtlinie ist – ausweislich der Präambel und Artikel 1 der Richtlinie – der Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörden, auch zur Gefahrenabwehr im Sinne des Schutzes der öffentlichen Sicherheit. Der herausgehobene Schutz von kinderbezogenen Daten wird im Rahmen der Richtlinie an einer Stelle betont, hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung getroffen (siehe (51) der Präambel).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich im Hinblick auf mögliche Löschungsansprüche von Daten aus dem Verfahrensregister im Strafverfahren in seiner Entscheidung vom 30.07.2024 – 204 VAs 36/24 (= BeckRS 2024, 22054) auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Datenverarbeitung in Bezug auf strafunmündige Kinder überhaupt zulässig ist. Danach dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Zu löschen sind ferner die nach § 484 StPO gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 StPO zulässig ist (§ 489 I Nr. 2 StPO). Zuletzt müssen die nach § 485 StPO gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist (§ 489 I Nr. 3 StPO). Mit anderen Worten: Die Speicherung personenbezogener Daten von zur Tatzeit strafunmündigen Kindern (§ 19 StGB) kann in der Regel nicht auf §§ 483 ff. StPO als gesetzliche Grundlage gestützt werden, da diese nicht Beschuldigte sein können. Ausnahmsweise kann die Speicherung personenbezogener Daten eines zur Tatzeit Strafunmündigen für Zwecke des Strafverfahrens zulässig sein, wenn das Alter des Verdächtigen zum Zeitpunkt der Speicherung nicht bekannt oder zweifelhaft war oder eine strafmündige Person an der Tat in irgendeiner Form mitgewirkt hat, ferner für Zwecke der Vorgangsverwaltung, soweit diese dafür erforderlich ist, sowie dann, wenn noch Mitteilungspflichten (etwa zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung) zu erfüllen sind.

aa) An diesem Maßstab gemessen hätte vorliegend zwar noch eine Datenerfassung erfolgen dürfen, jedoch unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens eine (Teil-)Löschung der nicht mehr für die Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten erfolgen müssen. Diese beinhalten nach Auffassung der Kammer insbesondere sämtliche Informationen, die nicht zur Identifizierung des Beschuldigten erforderlich sind – hierfür dürften wohl Name und Geburtsdatum genügen -, wobei der Tatvorwurf und der Einstellungsgrund zur Nachvollziehbarkeit auch von der Löschung ausgenommen sein dürften.

bb) Wenn bereits derart strenge Maßstäbe für die Daten des Beschuldigten als strafunmündigem Kind gelten, so müssen in entsprechender Anwendung jedoch erst recht die Daten der Geschädigten geschützt werden, denn diese ist ebenfalls unter 14 Jahren alt und in der Akte finden sich – aufgrund der Anzeige der Straftat, jedoch ohne, dass der Geschädigten nach Akteninhalt ein vorwerfbares Verhalten zur Last läge – auch deren Daten. Wenn schon an obigen Grundsätzen gemessen, die Speicherung der Daten des Beschuldigten, da er strafunmündig war, nur sehr reduziert möglich ist, so muss dies erst recht beziehungsweise nach Auffassung der Kammer in der Sache noch weitreichender für das geschädigte Kind gelten.

cc) Diesem Maßstab ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gerecht geworden. Die Verfahrensakte liegt im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorgaben unbearbeitet vor. Weder wurde mit (Teil-)Schwärzungen gearbeitet, noch wurden Teile der Ermittlungsakte entnommen oder vernichtet.

Ganz im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Entscheidung zur Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten nach Auffassung der Kammer dahingehend positioniert, dass die datenschutzrechtlichen Belange, auch vor dem Hintergrund, dass die Inhalte – wie oben ausgeführt – nicht die Intimsphäre betreffen, weder des Beschuldigten noch der Geschädigten so schwer wiegen, dass eine Akteneinsicht gänzlich zu versagen sei. Zwar ist im Einzelfall stets eine Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, nach Auffassung der Kammer wäre vorliegend jedoch in der Sache richtigerweise von der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht Abstand zu nehmen gewesen.

Durch die Versagung der Akteneinsicht einerseits und die Gewährung andererseits hat die Staatsanwaltschaft nach Würdigung der Kammer sowohl im Hinblick auf die jeweils schutzwürdigen Interessen als auch datenschutzrechtliche Belange sich widersprechende Entscheidungen getroffen.

c) Die Kammer hatte nun vor dem Hintergrund, dass bereits einer Seite Akteneinsicht gewährt worden ist, unter Abwägung der widerstreitenden Belange über das Akteneinsichtsrecht der Geschädigten zu befinden.

Es war mithin festzustellen, dass sowohl auf Beschuldigten- als auch auf Geschädigtenseite schutzwürdige Interessen, die für und gegen die Gewährung der Akteneinsicht streiten, vorliegen. Dies gilt umso mehr, da zwischen den Beteiligten bereits um zivilrechtliche Ansprüche gestritten wird und die initial strafrechtliche Angelegenheit so große Wellen zu schlagen scheint, dass erhebliche Folgen im Alltag der Betroffenen (Mobbing, Verbreiten von Gerüchten, Schaffung jeweils eigener Narrative) zu Tage getreten sind.

Auch wenn die Kammer im Ergebnis zu der Feststellung gelangt, dass die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Befriedung dieser Streitigkeit wohl kaum beitragen können, so ist unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Geschädigten – aufgrund der gewährten Akteneinsicht an den Beschuldigten – in diesem konkreten Einzelfall ebenfalls die Möglichkeit zur Prüfung der Ermittlungsakte zu geben.“

AE I: Akteneinsicht des vernommenen Zeugen, oder: Keine Gefährdung des Untersuchungszwecks mehr?

Bild von Alexa auf Pixabay

Und dann heute – zum Schulanfang 🙂 in Niedersachsen – drei Entscheidungen, die mit Akteneinsicht zu tun haben.

Ich beginne mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 Ws 286 u. 298 u. 299/26 – zur Akteneinsicht des Geschädigter. In dem Verfahren streiten Nebenklage und der Angeklagte um die Akteneinsicht des Geschädigten, die das LG gewährt hat. Ohne Erfolg:

„1. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wie des Nebenklägers bemisst sich allein nach § 406e StPO (vgl. BeckOK StPO/Wei-ner, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 397 Rn. 14).

Die beantragte gerichtliche Entscheidung ist daher vorliegend wegen der Begrenzung dieses Rechtsbehelfs auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eröffnet. Die Rechtsbehelfe der Angeklagten sind aber jeweils als gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden auszulegen. Diese sind wegen des trotz Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch die stattgefundene Akteneinsicht fortdauernden Rechtsschutzinteresses der Angeklagten an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichts-entscheidung zwar zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 -, juris Rn. 6), aber unbegründet.

2. Dem Angeklagten ist vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wegen des damit jedenfalls verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Marc Wenske in: Wenske, Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 2, §§ 373b-4061, 27. Auflage 2022, § 406e StPO Rn. 50 m. w. N.). Eine unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auch mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 – 1 BvR 1766/14 -, juris Rn. 5; BVerfG Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21 – NJW 2021, 3654, 3655; Wenske a.a.O.).

Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier jedoch nicht vor. Durch die Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 an die Verteidiger und die sodann erst am 29. Juni 2026 verfügte Akteneinsicht an den Verletztenvertreter ist der Anspruch der Angeklagten auf vorheriges rechtliches Gehör noch ausreichend gewahrt worden.

Zwar ist es in jedem Fall zweckmäßig, die Anzuhörenden unter Bestimmung einer Äußerungsfrist schriftlich davon zu unterrichten, welche Entscheidung zu treffen ist und dass sie sich dazu schriftlich äußern können, wobei es ausreicht, wenn Beschuldigte über ihren Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 33 Rn. 11 f.; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 33 Rn. 8). Jedoch steht die Form der Anhörung, sofern nicht ausdrücklich bestimmt, im Ermessen des Gerichts und ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung insbesondere bei – wie hier – verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; notwendig aber ausreichend ist lediglich, dass die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung haben (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O. Rn. 6; BGH, Urteil vom 20.04.1993 – 5 StR 568/92 – NStZ 1993, 500 m. w. N.). Diese für die Anhörung im Laufe der Hauptverhandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 StPO entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten für die Beteiligtenanhörung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 3 StPO entsprechend, zumal der hier angefochtenen Entscheidung keine Verwertung von neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil der Angeklagten zugrunde liegt.

Den verteidigten Angeklagten ist durch die vollständige Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 anwaltlich erkennbar die praktische Möglichkeit zur Äußerung zu den darin enthaltenen Anträgen gegeben worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Übersendung – was lediglich unzweckmäßig war – „zur Kenntnis“ und ohne ausdrückliche Bestimmung einer Frist zur etwaigen Stellungnahme erfolgte. Denn ersichtlich wohnte der unverzüglichen Mitteilung von bis dahin im laufenden Hauptverfahren nicht gestellten Nebenklageanträgen die konkludente Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit inne, die – der laufenden Hauptverhandlung in dieser Haftsache wesensimmanent – kurzfristig, in der Regel binnen Wochenfrist wahrzunehmen eröffnet war. Das ist vom Kammervorsitzenden auch praktisch durch das Zuwarten von zehn Tagen bis zur Entscheidung über die Akteneinsicht an den Nebenklägervertreter umgesetzt worden.

Im Übrigen ist es – wie den Verteidigern aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit bekannt ist – den Verfahrensbeteiligten unbenommen, sich jederzeit zu jeglichem prozessualen Vorgang zu äußern; lediglich ob jedwedes Beteiligtenvorbringen berücksichtigungsfähig oder -pflichtig ist, kann im Einzelfall fraglich sein und ist letztlich anhand der Verfahrensordnung vom zuständigen Gericht zu befinden.

Dementsprechend hat der Verteidiger des Angeklagten pp. auch bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 und somit vor der im Hauptverhandlungstermin am 2. Juli 2026 erfolgten Bekanntgabe der zwischenzeitlich bereits gewährten Akteneinsicht „selbstständig“ und ohne gesonderte Aufforderung inhaltlich Stellung genommen.

Das Recht der Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung ist mithin wegen der noch ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Akteneinsichtsbewilligung nicht verletzt worden.

3. Die vom Vorsitzenden dem Verletztenvertreter mit Verfügung vom 29. Juni 2026 gewährte Akteneinsicht ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO lagen vor; Gründe im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO standen der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen.

Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht war ohne weiteres gegeben, da der Verletzte wegen des tateinheitlichen Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB auch noch im bereits laufenden Hauptverfahren nebenklagebefugt gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StPO ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406e Rn. 5); darüber hinaus diente die beantragte Akteneinsicht ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2026 der Vorbereitung einer Adhäsionsklage, wodurch ein berechtigtes Interesse zudem gegeben ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, a.a.O., Rn. 6).

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks war nicht zu besorgen, sodass der nach den vorangegangenen Ausführungen allein in Betracht kommende (fakultative) Versagungsgrund gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht eröffnet war. Der Zeuge ist bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden, zuletzt am 17. Juni 2026, mithin vor der Erklärung des Nebenklageanschlusses und der Gewährung von Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt. Die ausweislich des Verteidigerschriftsatzes vom 9. Juli 2026 weitere Vernehmung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung am 17. Juli 2026 veranlasst wegen der zwischenzeitlich durch den Verletztenvertreter erlangten Aktenkenntnis zwar eine besonders kritische Beweiswürdigung seiner Aussage durch die Kammer. Der Untersuchungszweck kann aber nach der bis dahin bereits erfolgten zweimaligen Vernehmung des Verletzten nicht mehr zulasten der Angeklagten gefährdet werden. Dies kommt allenfalls bei einer im Vorfeld zu einer ersten Vernehmung durch Akteneinsicht vermittelten Kenntnis vom Ermittlungsstand in Betracht (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11-12a m. w. N.).


StGB III: Verletzung von Dienstgeheimnissen, oder: Wenn die Polizeiangestellte Geheimes „ausplaudert“

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Das dritte Posting betrifft dann den OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.2026 – 5 ORs 38/26. Verurteilt worden ist die Angeklagte u.a. wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen und wegen Bestechlichkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des AG war die Angeklagte als förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Regierungsbeschäftigte bei einem Polizeipräsidium tätig und für die Aufnahme von Strafanzeigen zuständig. In Kenntnis dieser besonderen Geheimhaltungspflicht gab sie spätestens ab April 2023 mehrfach vertrauliche Auskünfte aus polizeilichen Datenbanken an Dritte, wobei sie sich insbesondere mit Betäubungsmitteln hierfür entlohnen ließ. Wegen der genauen  Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Dagegen die Revision der Angeklagten, die überwiegend Erfolg hatte:

„1. Die getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen 1) – 3) und 5) bis 6) nicht die Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 StGB und im Fall 1) nicht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB.

a) Die Angeklagte, die als Regierungsbeschäftigte des Polizeipräsidiums K. zur Verschwiegenheit förmlich verpflichtet worden ist, ist zwar taugliche Täterin im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob sie als Amtsträgerin im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. zur Fernschreibangestellten der Polizei BayObLG NJW 1953 1074; Hilgendorf, in: Leipziger Kommentar, 13. Auflage 2020, § 11 StGB, Rn. 52) oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzusehen ist.

b) Die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter ein ihm anvertrautes Geheimnis offenbart.

aa) Als Geheimnis sind Tatsachen anzusehen, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und die dementsprechend weder offenkundig sind noch sich ohne Weiteres aus allgemeinen Quellen ermitteln lassen (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.02.2026, § 353b StGB Rn. 8). Diese Tatsachen müssen dem Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut oder sonst bekannt geworden sein. Offenbart ist das Geheimnis, wenn der Täter die Tatsachen öffentlich bekannt macht oder einem Unbefugten mitteilt (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 15).

bb) Den vorbeschriebenen Anforderungen genügen die tatgerichtlichen Feststellungen in den Fällen 1) bis 2), 5) und 6) nicht. Den diesbezüglichen Feststellungen lässt sich zunächst entnehmen, dass die Angeklagte die Informationen im polizeilichen Vorgangssystemen bzw. polizeilichen Datenbanken recherchiert hat. Da in diesen Datenbanken jedoch eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen, darunter auch solche aus allgemein zugänglichen Quellen, zusammengefasst werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie nur – wie indes erforderlich – einem beschränkten Kreis von Person bekannt sind.

Soweit in den Fällen 2) und 5) weiter ausgeführt wird, dass es sich um vertrauliche Informationen gehandelt habe, wird das Tatbestandsmerkmal Geheimnis lediglich durch ein Synonym ersetzt, ohne dass der Senat als Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, den sachlichen Gehalt zu prüfen. Die weiteren Feststellungen „Erkenntnisse zu einem Einbruch in eine Werkshalle sowie etwaige Ermittlungen oder Anzeigen gegen R.“ (Fall 1), „Erkenntnisse zu Namen […], die sich auf einem abfotografierten Klingelschild befanden, Informationen über die Anzahl der polizeilichen Vorgänge sowie weitere vertrauliche Informationen zu Kennzeichen und weiteren Personen“ (Fall 5) sind ebenfalls so vage gehalten, dass der Bekanntheitsgrad bzw. die Zugänglichkeit der Informationen durch den Senat nicht überprüft werden kann.

Lediglich in den Fällen 3) und 4), in welchen die Angeklagte Einzelheiten über Fahndungsmaßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse betreffend die Person D. (Fall 3) bzw. Vorstrafen und Strafanzeigen betreffend die Personen E. (Fall 4)) übermittelt hat, sind die Feststellungen hinreichend konkret.

Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass den getroffenen Feststellungen im Fall 1) nicht entnommen werden kann, dass die Angeklagte die recherchierten Informationen auch tatsächlich an eine dritte Person, hier konkret den gesondert Verfolgten T., übermittelt hat.

c) Ferner müssen für die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB wichtige öffentliche Interessen durch die Offenbarung des Geheimnisses gefährdet werden. Ein solche Interessengefährdung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.

aa) Unmittelbar werden wichtige öffentliche Interessen durch die Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datensystemen gefährdet, wenn deren Offenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Personen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen oder – im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei – größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).

bb) Eine mittelbare Gefährdung liegt vor, wenn der Geheimnisbruch bekannt wird und dadurch das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt ist (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.05.2026, § 353b StGB Rn. 23, Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, § 353b StGB Rn. 11; BGH NJW 1958, 1403). Die Annahme einer solchen mittelbaren Gefährdung bedarf aber stets einer besonderen Feststellung auf Grund einer Gesamtwürdigung der obwaltenden Umstände im Einzelfall (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 23; OLG Oldenburg NStZ 2023, 556). Voraussetzung für die Annahme, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung werde durch die Preisgabe des Geheimnisses tangiert, ist dementsprechend, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs einem nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis oder einem nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis, das heißt allgemein bekannt wird(OLG Oldenburg NStZ 2023, 556 Rn. 17, 18). Dies ist durch konkrete Tatsachen (z.B. Reaktion in der seriösen Presse, zahlreiche schriftliche oder mündliche Proteste aus der Bevölkerung) zu belegen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris). Nicht hinreichend ist hingegen, dass der Vorfall lediglich als Einzelfall gewertet wurde (OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).

cc) Vorliegend wurden die von der Angeklagten recherchierten Informationen ausschließlich an Personen weitergegeben, von denen eine Verbreitung an andere nicht zu erwarten war, so dass eine mittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bzw. der diesbezügliche Vorsatz in allen Fällen von vornherein ausscheidet. Aber auch eine unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist nur im Fall 4) hinreichend belegt.

So übermittelte die Angeklagte im Fall 4) Informationen zu Vorstrafen sowie Strafanzeigen des E.. Die Informationsübermittlung ermöglichte hierbei dem gesonderten Verfolgten T. als Erklärungsempfänger, die Abwicklung der von ihm betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte an den Erkenntnisstand der Polizei anzupassen und gefährdete somit unmittelbar wichtige öffentliche Interessen. In den weiteren Fällen fehlt es hingegen an Feststellungen, zu welchem Zweck die weiteren Erklärungsempfänger (R., Chatkontakte „A. N.“ und „W.“, Lebensgefährte Q., Fall 1) bis 3) und 6)) die Informationen benötigten bzw. mangels Darlegung des Informationsinhaltes (Fall 5)), wie die Informationen dem gesondert Verfolgten T. bei der Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte dienlich sein konnten.

d) Des Weiteren ist im Fall 1) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte sich einen Vorteil im Sinne von § 332 Abs. 1 StGB hat versprechen lassen.

….“

Den Rest dann bitte selbst lesen….

StGB II: Verstoß gegen das „Vermummungsverbot“, oder: Absicht der Verfolgungsverhinderung

Bild von Daniel Borker auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2026 – 5 ORs 13/26 – vor. Auch der betrifft das Verhalten bei einer Demonstration. Das Urteil hatte ich schon mal vorgestellt wegen einer vom OLG auch behandelten Verfahrensfrage.

Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 7 S. 1 Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Es geht darum, dass der Angeklagte anlässlich des Bundesparteitages der AfD am am 29.06.2024 an einer Demonstration mit einem Cap mit verdecktem Logo, rotem Schlauchschal über Mund und Nase sowie einer Sonnenbrille teilgenommen haben soll. Das AG hat frei gesprochen. Dagegen die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge Erfolg hatte.

Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung (insoweit hier: Urteil I: Augenscheinseinnahme von Lichtbildern usw., oder. Anforderungen an die Urteilsgründe). Zum Vermummungsverbot führt es dann aus:

„a) Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW ist es verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte zur objektiven Komponente – Eignung zur Identitätsverschleierung – die subjektive Komponente – Absicht der Verfolgungsverhinderung – hinzutreten, um zulässiges Grundrechtshandeln nach Art. 8 GG nicht zu sanktionieren (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Landesgesetzgeber nicht die Befugnis, jede Form vermummter Teilnahme an Versammlungen zu verbieten und mit Sanktionen zu versehen (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). So dürfe etwa die bloße Vermummung des Gesichts bzw. des Körpers zur Unkenntlichmachung der Person, um befürchtete negative (etwa berufliche) Folgen wegen der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration zu vermeiden, nicht einfachrechtliche Verbots- bzw. Sanktionstatbestände auslösen, auf welche entsprechendes polizeiliches Handeln gestützt werden könnte (LT-Drucksache 17/12423 S. 76).

Aus diesem Grund ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW nicht verletzt, wenn die Vermummung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Identifizierung durch andere Personen wie zum Beispiel den politischen Gegner zu verhindern (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.04.2026, § 17 VersG NRW Rn. 16, beckonline; Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beckonline). Gegenteilig ist die Situation indes nach allgemeiner Auffassung zu beurteilen, falls der Täter sich zugleich auch vor der Polizei verbergen will (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.09.2025, § 17 VersG NRW Rn. 16; Ulrich/Braun/Roitzheim, § 17 VersG NRW Rn. 13). Denn die Verfolgung eines rechtlich gebilligten Zwecks vermag die Verfolgung eines rechtswidrigen Zwecks nicht zu rechtfertigen (vgl. zu § 27 VersG Bund: Tölle, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 28, beckonline). Strafbarkeitsbegründend wirkt die Absicht zur Verfolgungsverhinderung somit auch dann, wenn sie nicht der vorrangige Beweggrund des Täters ist (vgl. zu § 27 VersG Bund: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 17, beckonline). Als hinreichend ist daher zu erachten, dass es diesem auch darauf ankommt, seine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern, seine entsprechende Absicht (dolus directus I. Grades) also Begleitmotiv ist (Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, Stand: a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beckonline).

……“

Auch dazu haben dem OLG dann die Ausführungen des AG nicht gefallen.