Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Hier dann noch am Montagnachmittag die Lösung zur Freitagsfrage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

Geantwortet hatte ich wie folgt:

„Moin,

verstehe ich nicht: Was hat das mit § 49 RVG zu tun?

Im Übrigen: Ja. Rechtsprechung finden Sie bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 112.“

Und bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 112 – den Kommentarg kann man übrigens hier bestellen – ist zitiert:

„Wird ein Vorführungshaftbefehl (z.B. § 230 StPO) vollstreckt (dazu LG Berlin, RVGreport 2011, 262), befindet sich der Angeklagte ebenso „nicht auf freiem Fuß“ wie der nach §§ 127 Abs. 1, 127b StPO vorläufig Festgenommene (KG, StraFo 2006, 472 = RVGreport 2006, 310 = AGS 2006, 545; StraFo 2007, 482 = RVGreport 2007, 463 = AGS 2008, 31; AGS 2008, 32; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023. 195; AG Tiergarten, AGS 2010, 73).“

Haftungsverteilung nach Auffahrunfall auf der BAB, oder: Anscheinsbeweis gegen Spurwechsel

© Thaut Images Fotolia.com

Und dann kommen heute im Kessel Buntes zivilrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich hier noch einmal eine Entscheidung zum Auffahrunfall vor, und zwar den OLG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2026 – 7 U 72/26.

In dem Verfahren streiten die Parteien über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am Montag, den 28.7.2025, war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N., wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt.

Das OLG hat die Klägerin in einem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet:

„Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten der Klägerin erkannt.

Dem Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen N., fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Zeugen N. ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zum Unfall spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen LKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn die Klägerin – wie hier – ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt.

Schon nach den eigenen Bekundungen des Zeugen N. vermochte sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung (widersprüchliche Angaben) nicht davon zu überzeugen, dass der Fahrspurwechsel zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen war und sich der Anstoß erst zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich der Zeuge N. mit dem Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr auf der linken Spur eingeordnet hatte. Auch die Schadensstellen (Pkw vorne rechts; Lkw hinten links) sprechen gegen einen bereits abgeschlossenen Spurwechsel. Außerdem hat die Zeugin E. (seinerzeit angestellte Ärztin im Klinikum X.) glaubhaft bekundet, dass der LKW-Fahrer beim Spurwechsel den von hinten zügig heranfahrenden Beklagten zu 2. schlicht übersehen hat. Sie, die Zeugin, habe bereits im Rückspiegel den von hinten herannahenden PKW der Beklagten gesehen, als der LKW-Fahrer (“ruckartig“) auf die Überholspur gewechselt sei. Der Beklagte zu 2. habe eine Vollbremsung eingeleitet, sei ins Schleudern gekommen und dabei in das Heck des LKW geraten. Ihrer Ansicht nach habe der Audi keinerlei Chance gehabt, eine Kollision zu verhindern.

Nach alledem ist die vom Landgericht ausgeurteilte Quote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin nicht zu beanstanden. Auf Seiten der Beklagten verbleibt nur deshalb die Betriebsgefahr, weil hier die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten wurde.

Es besteht kein Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall in Höhe von 440,00 €. Bei dem Lkw der Klägerin handelt es sich um ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug. Ersatzfähig ist deshalb nur der konkret entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Einen solchen Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann zum Schluss heute folgende Gebührenfrage:

„Moin

und hier bitte diese kleine Fachfrage:

§ 49 RVG Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme und anwaltlicher Tätigkeit in diesem Zeitpunkt?
Owohl dann später weder Vorführungsantrag noch HB folgen?

Besten dank schon jetzt und frdl. koll. Grüße …..“

Bindung des Rechtspflegers bei der Kostenfestsetzung, oder: Nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters

Bild von Arek Socha auf Pixabay

Dann habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 29 Qs 5/26 u. 29 Qs 6/26. Der zeigt anschaulich, wohin es führen kann, wenn Formulare nicht bzw. nicht ausreichend ausgefüllt werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat ein Verfahren gegen den damaligen Angeklagten M. wegen des Vorwurfs von jeweils einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers H. und zum Nachteil des Nebenklägers Hü. mit Beschluss vom 21.5.2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt. Zuvor hatte der Amtsrichter den Verteidiger, den Angeklagten und die Nebenklagevertreter angeschrieben und mitgeteilt mit, dass er beabsichtige, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einzustellen. Es sei beabsichtigt, dabei die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen.

Am 21.5.2024 füllte der Amtsrichter dann ein Formular aus mit folgendem Inhalt:

„(nicht angekreuzt:) Beschluss nach folgendem Entwurf fertigen und mir zur Unterschrift vorlegen

Beschluss

In der Strafsache gegen

(kein Eintrag)

wegen (kein Eintrag)

wird das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt, nachdem d. Angeschuldigte/Angeklagte die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 07.03.24 (Datum handschriftlich eingetragen) erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO).

(angekreuzt:) Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/ Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).

(handschriftlich:) L., Ri.“

Die nach § 472a Abs. 2 StPO erforderliche Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen bei Adhäsionsverfahren, die ebenfalls anhängig waren, wurde weder in diesem Beschluss getroffen, noch war sie im zuvor durchgeführten Hauptverhandlungstermin getroffen worden.

In der Begleitverfügung hat der Amtsrichter verfügt:

„1. Beglaubigte Beschlussabschrift an

(angekreuzt vorgegeben im Vordruck:) Angesch./Angekl.

(weiter handschriftlich angekreuzt:) Vtdg.

Nebenkl.

Nebenkl.-Vertr.“

Neben „Nebenkl.“ und „Nebenkl.-Vertr.“ hat der Amtsrichter zudem eine Klammer gesetzt und hinzugefügt „jeweils“.

Nachgeheftet ist der Verfügung eine – vom Amtsrichter nicht unterzeichnete – „Leseabschrift“ des Einstellungsbeschlusses. Hier lautet die letzte Zeile:

„Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

Im Anschluss an jene Einstellung wurden auf entsprechende Anträge der Nebenkläger(vertreter) vom Rechtspfleger beim AG Kosten gegen den ehemaligen Angeklagten in der jeweils beantragten Höhe festgesetzt. Hiergegen wendet sich der ehemalige Angeklagte mit seinen gegen beide Kostenfestsetzungen eingelegten sofortigen Beschwerden. Hiergegen legte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten jeweils sofortige Beschwerde ein,

Die sofortigen Beschwerden waren nach Auffassung des LG begründet, da es an einer für die beantragten Kostenfestsetzungen erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü. fehle:

„Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die bestandskräftige Kostengrundentscheidung gebunden, die auch nicht – worauf die Kammer bereits bei der dagegen eingelegten Beschwerde des (Verteidigers des) ehemaligen Angeklagten hingewiesen hat – mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch an einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü., die Grundlage für die vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen sein könnte.

Der Amtsrichter hat am 21. Mai 2024 in dem Beschluss über die endgültige Verfahrenseinstellung folgende Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage getroffen:

„Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

(Nur) jenen Beschluss hat der Amtsrichter unterschrieben.

Aus dieser vom Amtsrichter getroffenen Entscheidung wird nicht ersichtlich, ob mit den Abkürzungen „d. Nebenkl.“ „der Nebenkläger“ (Plural) oder „des Nebenklägers“ (Singular), hier gegebenenfalls welcher der beiden Nebenkläger, gemeint sein soll.

Dass in der – vom Amtsrichter nicht erneut unterzeichneten – Leseabschrift die vom Richter gefasste Abkürzung als „der Nebenkläger“ (Plural) ausgeschrieben worden ist, entspricht lediglich einer Auslegung der Kanzlei/Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Es ist aber weder Aufgabe der Kanzlei/Geschäftsstelle, noch ist diese dazu befugt, nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters, noch dazu solche mit rechtsgestaltender Bedeutung, auszulegen. Dass die Kanzlei/Geschäftsstelle zudem der Entscheidung des Amtsrichters, die sich einzig auf „die notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ erstreckt hat, auch noch eine Entscheidung über die notwendigen Kosten „der Adhäsionskläger“ hinzugefügt hat, lässt sich ebenfalls nicht rechtfertigen. Eine Entscheidung dahingehend, dem (ehemaligen) Angeklagten die „notwendigen Auslagen der (…) Adhäsionskläger“ aufzuerlegen, hat der Amtsrichter nicht getroffen.

Der Rechtspfleger hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren daher allein auf die Entscheidung des Amtsrichters zu stützen, wonach die „notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ dem Angeklagten auferlegt worden sind.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Amtsrichters ist es dem Rechtspfleger aber verwehrt, Kosten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten festzusetzen, da diese Kostengrundentscheidung den Kostengläubiger nicht hinreichend konkret benennt. Ob der Amtsrichter mit seiner Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen des Nebenklägers H. oder des Nebenklägers Hü. oder die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger gemeint hat, lässt sich weder dem Beschluss selbst entnehmen, noch ist der amtsrichterliche Wille durch Auslegung zu ermitteln.

Einer Auslegung wäre der Beschluss nur dann zugänglich, wenn der Wille des Amtsrichters aus dem sonstigen Inhalt des von ihm unterzeichneten Beschlusses selbst hinreichend erkennbar wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Ob der Amtsrichter bei der Beschlussfassung nur einen der beiden Nebenkläger – und gegebenenfalls welchen – oder beide gemeinsam im Blick hatte, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Weder im Beschlussrubrum noch im sonstigen Text des Beschlusses wird ein Nebenkläger oder werden beide Nebenkläger genannt.

Über den Beschluss selbst den gesamten Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen und daraus zu ermitteln, welche Entscheidung der Amtsrichter – vermutlich – gemeint hat, ist weder dem Rechtspfleger noch der Beschwerdekammer gestattet. Abgesehen davon würde selbst dies im vorliegenden Fall keine eindeutige Auslegung zulassen. Zwar hat der Amtsrichter dem Verteidiger, dem damaligen Angeklagten und den Nebenklagevertretern vor der endgültigen Verfahrenseinstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bei der endgültigen Einstellung die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen. Hierzu hat der Verteidiger des damaligen Angeklagten jedoch in Bezug auf beide Nebenkläger Ausführungen gemacht, weshalb von dieser Auferlegung jeweils abzusehen sei. Ob der Amtsrichter diesen Ausführungen zumindest für einen Nebenkläger hat folgen wollen, ergibt sich aus seiner Entscheidung nicht.

Dass die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend enthält, dass – ausnahmsweise (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1, S. 1 3 StPO) – davon abgesehen wird, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten, könnte allenfalls dann als Auslegungshilfe („durch Schweigen“ hinsichtlich der Ausnahme) herangezogen werden, wenn der vom Amtsrichter unterschriebene Beschluss im Übrigen vollständig wäre und deshalb möglicherweise Schlüsse aus einem „bewussten“ Schweigen gezogen werden könnten. Hier war der Beschluss aber – wie bereits dargestellt – auch in anderer Hinsicht unvollständig (Benennung der Nebenkläger, Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Adhäsionsverfahren), so dass kein Rückschluss zulässig ist, welche Angaben der Amtsrichter bewusst weggelassen und welche Angaben er vergessen hat.

Jede weitere Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Bindung des Rechtspflegers an den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung entfallen würde und ihm – und der Beschwerdekammer – eine nochmalige Überprüfung der Kostengrundentscheidung und – im Extremfall – eine Korrektur der Entscheidung nach dem Ermessen des Rechtspflegers beziehungsweise der Beschwerdekammer ermöglichen würde. Gerade dies soll die Trennung von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsverfahren jedoch verhindern.“

III.

In Ermangelung einer Kostengrundentscheidung, welche eine Kostenfestsetzung zugunsten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten rechtfertigen könnte, waren die jeweiligen Kostenfestsetzungsanträge der (Prozessbevollmächtigten der) Nebenkläger H. und Hü. zurückzuweisen.

IV.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob sich diese als Teil des Beschwerdeverfahrens nach StPO-Grundsätzen richtet (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 464b, Rn. 6 m. w. N.) oder ob auch insoweit § 464b S. 3 StPO heranzuziehen ist und demnach die Vorschriften der ZPO gelten (vgl. Mümmler, JurBüro 1983, 735). Eine Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Staatskasse scheidet jedenfalls aus, da die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den ehemaligen Angeklagten nicht beteiligt ist. Nach strafprozessualen Grundsätzen wäre daher der ehemalige Angeklagte aufgrund des Erfolges seiner Beschwerde(n) jedenfalls von jeder Kostenlast freizustellen (§§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO). In Ermangelung eines anderen Kostengegners und aufgrund des Umstandes, dass die Nebenkläger das jeweils sie betreffende Kostenfestsetzungsverfahren verursacht haben, verbleiben nur sie als Schuldner der Beschwerdeverfahrenskosten und der darin entstandenen notwenigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten. Dieselbe Kostenfolge gilt aber auch bei einer Anwendung der Vorschriften der ZPO, hier aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Schulz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 104, Rn. 119 m. w. N.).“

Ich meine: Arbeitsersparnis ist ja ganz schön, aber, wenn man dadurch anderen (unnötige) Arbeit macht, vielleicht doch nicht so schön 🙂 .

Nachholung einer Kosten-/Auslagenentscheidung, oder: Reparatur nur durch das Beschwerdegericht

Bild von Alexa auf Pixabay

Am Kosten- und Gebührentag habe ich dann zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 26.06.2026 -1 Ws 213/26 B-Sonst – zur Nachholung einer (teilweise) unterbliebenen Kosten- und Auslagenentscheidung. Die Frage spielt ja in der Praxis immer wieder eine Rolle.

Hier hatte das LG eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des AG „auf deren Kosten“ zurückgewiesen. Gegen die unterlassene Auslagenentscheidung wendet sich nun der Verurteilte mit seinem Antrag auf Ergänzung des Kostenausspruchs. Hilfsweise hatte er gegen die unterlassene Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Strafkammer hat eine Ergänzung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht vorgenommen und die die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat den Beschluss der Strafkammer dann dahingehend ergänzt, dass die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen die Landeskasse zu tragen hat:

„Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat das Folgende ausgeführt:

„Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die unterbliebene Kostenentscheidung ist gesondert überprüfbar und damit gemäß § 309 Abs. 2 StPO durch das Beschwerdegericht änderbar. Lediglich das Instanzgericht ist gehindert, die – möglicherweise versehentlich – unterlassene Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung nachzuholen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96 –, juris).

Hat die Staatsanwaltschaft – wie hier – erfolglos ein Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten eingelegt, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1StPO). Fehlt eine Kostenentscheidung oder ist sie unvollständig, kann eine Berichtigung nur i.R.d. sofortigen Beschwerde erfolgen. Mit dieser kann insbes. das Unterbleiben der Kostenentscheidung gerügt werden (BVerfG NJW 2010, 360). Ist die Entscheidung hingegen rechtskräftig, kann der Kostenausspruch nach § 33a nachgeholt oder berichtigt werden (BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 464 Rn. 10, beck-online). Davon dürfte hier indes nicht auszugehen sein, da der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig sofortige Beschwerde – beschränkt auf die Kostenfolge – eingelegt hat.“

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.“

So und genau so geht es. Eine nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung durch das entscheidende Gericht ist unzulässig, aber: Es muss gegen die (unvollständige) Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dann kann das Beschwerdegerich tätig werden.

Steht so alles auch im RVG-Kommentar 🙂 .