Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Richterbank II: Amtsenthebung einer Schöffin, oder: Fehlverhalten außerhalb des Amtes

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des KG zur Amtsenthebung einer Schöffin wegen Fehlverhaltens außerhalb des Amtes vor.

Dem KG, Beschl. v. 09.02.2026 – 3 OGs 1/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vorsitzende der ersten Strafkammer des LG Berlin I hat beantragt, die bei dem LG eingesetzte K. nach § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben, weil sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zur Begründung hat er auf eine Nachricht der X.-Behörde nebst Anlagen verwiesen. Danach ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem der X.-Behörde und der seinerzeit in der dortigen Verwaltung angestellten Schöffin unter dem 03.11.2025 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt worden. Zur Begründung hat der Arbeitgeber ausgeführt, sie habe am 09.09.2025 anlässlich eines Austausches eines Möbelstücks im Flurbereich des J-Hauses in Gegenwart von zwei Mitarbeitern einer Umzugsfirma sinngemäß folgendes geäußert:

 „Wenn ich an der Macht wäre, würde ich alle Ausländer in Deutschland umbringen“,

 „Ich habe bei mir zuhause ja eine Weste und Waffe, würde sich ein Mob bilden, würde ich mitmachen.“

und

 „Die ganzen Ausländer sind Schuld und sollten verbannt oder getötet werden.“

 „Das KG hat dem Antrag entsprochen:

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Schöffin war antragsgemäß ihres Amtes zu entheben.

a) Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Senat für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Schöffin die unter oben zu I. wiedergegebenen Äußerungen getätigt hat. Anhaltspunkte, dass die sie belastenden Mitarbeiter der Umzugsfirma, die die Äußerungen bei der Verwaltung der X.-Behörde zur Anzeige gebracht haben, zu Unrecht belastet haben könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Schöffin den ihr von ihrem Arbeitgeber eröffneten Vorwürfen nicht entgegengetreten ist und selbst die darauf fußende fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses widerspruchslos hingenommen hat.

c) Die Schöffin hat ihre Amtspflichten durch die unter I. dargestellten Äußerungen nach Maßgabe von 51 Abs. 1 GVG gröblich verletzt.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe schuldhaft (vgl. Mayer a.a.O. Rn. 6) ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt (vgl. BVerfG NJW 2008 2568). Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auffassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 3 OGs 1/25 -, juris; Mayer a.a.O. Rn. 2 f. m.w.N.). Zwar ist das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht in jedem Fall eine Verletzung der Amtspflicht, die einem Schöffen auferlegt ist; die Grenze zur Pflichtverletzung ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn der Schöffe aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und für die Art der Erfüllung, namentlich für den Umgang mit am Strafprozess beteiligten Personen zieht (vgl. BVerfG a.a.O und BVerfGE 39, 334).

So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und daraus folgend dem im besonderen Maße zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat a.a.O. und BR-Drucksache 539/10 S. 21) stellen die Äußerungen der Schöffin eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar. Sie lassen die Schöffin aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes erscheinen. Durch ihre Äußerungen hat die Schöffin eine innere Einstellung dokumentiert, die dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) diametral entgegensteht. Sie sind Ausdruck einer mit drastischen Gewaltfantasien durchsetzten tief sitzenden Fremdenfeindlichkeit, die sich zudem nicht mit dem von ihr nach § 2 Abs. 2 des Berliner Richtergesetzes geleisteten Eides bzw. Gelöbnisses vereinbaren lässt. Danach hatte die Schöffin zu geloben, ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Ihre Äußerungen lassen in hohem Maße besorgen, dass sie ihrer Pflicht, ohne Ansehen der Personen zu urteilen, nicht gerecht wird.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Schöffin hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern gegenüber den Bediensteten einer in der X.-Behörde tätigen Umzugsfirma. Denn die Äußerungen spiegeln – wie dargelegt – eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einer Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin nicht in Einklang zu bringen ist.“

Richterbank I: Bei der StA das Verfahren berührt, oder: Als Richter dann i.d.R. ausgeschlossen

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Die 35.KW beginne ich dann mit zwei Entscheidungen zur Besetzung der Richterbank.

Dazu stelle ich zunächst das BGH, Urt. v. 24.06.2026 – 1 StR 594/25 – vor, dass sich zum Ausschluss eines Richters geäußert hat.

Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte. Beanstandet worden ist, dass die Vizepräsidentin des LG als Vorsitzende Richterin am Urteil mitgewirkt habe, obwohl sie in der Sache bereits als Staatsanwältin tätig und somit kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 4 StPO).

Dem folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte mit einem Auslieferungsbericht bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ein an die Vereinigten Staaten von Amerika gerichtetes Auslieferungsersuchen angeregt, um den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Amtsgerichts zu vollstrecken. In diesem Auslieferungsverfahren verfügte die Vorsitzende der erkennenden Schwurgerichtskammer in ihrer damaligen Funktion als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft am 30.04.2021, 02.12.2021 und 28.09.2022, Schreiben zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Justiz sowie im letzten Fall eine Verbalnote der deutschen Botschaft in Washington der ermittelnden Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu übersenden. Das erste justizministerielle Anschreiben hatte zum Inhalt, die US-amerikanischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zu ersuchen. Die zweite Unterlage betraf eine Sachstandsmitteilung des US-Justizministeriums.

Dazu der BGH:

„b) Damit ist die erkennende Richterin „in der Sache als Beamtin der Staatsanwaltschaft“ tätig gewesen ( § 22 Nr. 4 StPO ).

aa) Der Begriff des Tätigwerdens ist weit auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen: Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird. Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Das Tatbestandsmerkmal umfasst nach ständiger Rechtsprechung daher jedes amtliche Handeln („irgendetwas“) in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob die Diensthandlung sachlich oder förmlich, wesentlich oder unbedeutend war, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2010 – 4 StR 378/10 Rn. 4 f. [Gewährung von Akteneinsicht für den anwaltlichen Vertreter des Geschädigten und Einräumen einer Stellungnahmefrist] und vom 3. November 1981 – 1 StR 711/81 , NStZ 1982, 78 [Sachstandsanfrage bei der Polizei und Bestimmung einer Wiedervorlagefrist]; Urteil vom 8. August 1952 – 1 StR 334/52 , NJW 1952, 1149 [Rücknahme eines Steckbriefs und Benachrichtigung an die Auslandsstrafregister hiervon]; zur aus demselben Grund gebotenen Erstreckung des weiteren Tatbestandsmerkmals „Sache“ auf ein anderes Strafverfahren innerhalb eines Verfahrenskomplexes: BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – 1 StR 454/18 Rn. 11-15).

bb) Dies trifft auf die drei Verfügungen der erkennenden Richterin zu.

(a) Das Auslieferungsverfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls hat der Durchführung der Hauptverhandlung und damit dem „Gang“ des Erkenntnisverfahrens gedient. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist das Amtshandeln nicht zu gewichten und sind gänzlich unwichtige Diensthandlungen nicht nach einer wertenden Betrachtung auszunehmen. Es reicht daher aus, dass die Vizepräsidentin überhaupt am Ermittlungsverfahren mitwirkte, auch wenn das Weiterleiten der Unterlagen in der Sache gleichsam nur als Botentätigkeit zum Einhalten des gewählten Dienstweges zu werten sein sollte (bloße „Überbringertätigkeiten“). Denn die Sicht des Angeklagten ist entscheidend, dem nicht dieselbe Person zunächst als ermittelnde weisungsgebundene Staatsanwältin als Beamtin und später als erkennende Richterin gegenübertreten darf. Nach dem Regelungsgefüge der § 22 Nr. 4 i.V.m. § 338 Nr. 2 StPO kann der durch die Mitwirkung als Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren hervorgerufene Anschein der Voreingenommenheit nicht entkräftet werden, insbesondere nicht durch die Einordnung der Tätigkeit als unwichtig; der absolute Revisionsgrund ist einer teleologischen Reduktion zulasten des Angeklagten nicht zugänglich. Nur eine weite Auslegung des § 22 Nr. 4 StPO gewährleistet die erforderliche Rechtssicherheit im Hinblick auf die Frage, wie sich der erkennende Spruchkörper zusammenzusetzen hat.

(b) Aus demselben Grund kommt es ebenso wenig darauf an, wie das Auslieferungsverfahren im Einzelnen, etwa nach den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), ausgestaltet ist. Auch die Grundsätze der Dienst- oder Fachaufsicht sind hier ohne Belang.

(c) Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 24. März 2006 (2 StR 271/05 , BGHR StPO § 22 Nr. 4 Vortätigkeit 2 ) steht dem nicht entgegen. Der dieser zugrundeliegende Sachverhalt war völlig anders gelagert. Das Auslieferungsverfahren, innerhalb dessen Vizepräsidentin am Landgericht tätig geworden ist, ist – wie ausgeführt – Teil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Damit ist nach vorstehenden Grundsätzen jede Beteiligung daran, sei sie auch noch so untergeordnet, als Tätigkeit in der Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO zu betrachten. Demgegenüber hat der erkennende Richter im Verfahren 2 StR 271/05 lediglich Unterlagen weitergeleitet, die der Information im Rahmen der ausschließlich aufsichtlichen Tätigkeit des Landesjustizministeriums dienten, das – anders als die Generalstaatsanwaltschaft -selbst keine Ermittlungsbehörde ist.“

Man versteht es nicht Frau Vizepräsidentin. Es gibt doch hinsichtlich der Zuständigkeit in Justiz, wenn diese zwischen zwei Spruchkörpern streitig ist, den Spruch: „Berührt, geführt“. Abgewandelt auf die Fragen des Ausschlusses muss es insoweit heißen: „Berührt, ausgeschlossen“. Und zwar ohne Wenn und Aber und ohne „wertende Betrachtung“ der im Verfahren erbrachten Tätigkeiten. Egal, wie geringfügig die waren, der ehemalige Beamte der Staatsanwaltschaft ist als Richter ausgeschlossen. Wieso man das übersehen hat, erschließt sich nicht. Das man es ggf. übersehen hat, verwundert ggf. ebenso wie es verwundern würde, wenn die Schwurgerichtskammer gemeint haben sollte, dass die Vorsitzende nicht ausgeschlossen ist.

Sonntagswitz, heute zum Hochzeitstag

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Aus gegebenem Anlass 🙂 gibt es heute Witze zum Hochzeitstag, und zwar:

Frage: Warum vergessen Männer immer ihren Hochzeitstag?

Antwort: Sie wollen ihren Untergang nicht auch noch feiern müssen.


Schimpft die Ehefrau: „Golf, Golf, Golf! Ich höre nichts anderes als Golf. Ich wette, du weißt nicht einmal mehr, wann unser Hochzeitstag war.“

„Da bist du aber im Irrtum, mein Liebling. Das war, als ich im Golfclub drei Birdies gespielt habe.“


Bei der goldenen Hochzeit wird der Ehemann gefragt:

„Was war denn die schönste Zeit in all den Ehejahren?“

„Die fünf Jahre russische Kriegsgefangenschaft …“


Vor der Hochzeit:

Er: „Na endlich, ich habe schon so lange gewartet!“

Sie: „Möchtest du, dass ich gehe?“

Er: „Nein! Wie kommst du darauf? Schon die Vorstellung ist schrecklich für mich!“

Sie: „Liebst du mich?“

Er: „Natürlich zu jeder Tages- und Nachtzeit!“

Sie: „Hast du mich jemals betrogen?“

Er: „Nein! Niemals! Warum fragst du?“

Sie: „Willst du mich küssen?“

Er: „Ja, jedes Mal, wenn ich Gelegenheit dazu habe!“

Sie: „Würdest du mich jemals schlagen?“

Er: „Bist du wahnsinnig? Du weißt doch wie ich bin!“

Sie: „Kann ich dir voll vertrauen?“

Er: „Ja.“

Sie: „Schatzi …“

Nach 5 Jahren: Lies es von unten nach oben!

Wochenspiegel für die 33. KW, das war KI im Meeting, reservierte Sonnenliegen, Abbiegen und Rohmessdaten

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Und dann hier am letzten Sonntag im August der Wochenspiegel für die 33. KW mit folgenden Beitägen;

  1. Interne Untersuchungen bei sexuellem Fehlverhalten im Krankenhaus (Teil 1) – Ersteinordnung, Rückmeldung an den Informanten und Teamaufstellung

  2. Finanzamt fordert Kontoauszüge – droht ein Steuerstrafverfahren?

  3. Abbiegeunfall mit flottem Krad

  4. Steuerhinterziehung bei unvorsätzlich unrichtiger Steuererklärung

  5. Kein Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Ferienhaus-Buchungen

  6. Reservierte Sonnenliegen: Urlauber müssen keine „frühen Vögel“ sein

  7. Einwurf-Einschreiben: Anscheinsbeweis zurück und alles wieder auf Los?

  8. KI-Transkription im Meeting

  9. Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Datenerhebung?

  10. und dann – war zu erwarten 🙂 – aus meinem Blog: News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV

Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Ermessenspielraum des Sachverständigen

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Im zweiten Posting dann noch einmal zwei Entscheidungen des AG Köln zum Sachverständigenregress. Darüber habe ich ja schon mal berichtet (vgl. hier: Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Obliegenheiten des Geschädigten),

Die Problematik scheint derzeit ein Dauerbrenner beim AG Köln zu sein. Die klagende Versicherung hat – soweit ich das sehe – bisher alle Verfahren verloren. Eine Berufung ist beim LG Köln anhängig.

Heute stelle ich dann noch einmal zwei Entscheidungen dazu vor, und zwar:

Zu den Voraussetzungen eines sog. Sachverständigenregresses.

1. Zur Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers durch einen Sachverständigen

2. Im Ausgangspunkt muss einem Sachverständigen bei der Frage, welche und wie viele Fotos er anfertigt, ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln , liegt es auch auf der Hand, dass das gesamte Fahrzeug abgelichtet werden muss und nicht nur isoliert die Schadensstellen.