Und dann die zweite Entscheidung. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 4 StR 261/26 -, in dem der BGH zur Schuldfähigkeit und zur Rückrechnung Stellung genommen hat. Es handelt sich allerdings nicht um ein verkehrsstrafrechtliches Verfahren sondern um einen Raubvorwurf. Die angesprochenen Fragen können aber gerade auch im Verkehrsrecht Bedeutung erlangen,
Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischerer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Straf- und Maßregelausspruch Erfolg:
„1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht tragfähig begründet sind.
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 263/20 Rn. 14 mwN). Demgegenüber hat die Strafkammer ihrer Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine durchschnittliche Abbaurate von
0,15 ‰ pro Stunde und auf dieser Grundlage eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,32 ‰ zur Tatzeit zugrunde gelegt. Zudem vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, mit welchem Zeitpunkt, welcher Alkoholmenge und welchen Abbauraten die Strafkammer zusätzlich den von ihr festgestellten Nachtrunk des Angeklagten in ihre Rückrechnung einbezogen hat.
b) Der Senat kann auch nicht deshalb ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, weil die Strafkammer „bereits“ das Leistungsverhalten des Angeklagten während der Tat (in Gestalt der Wegnahme von Mobiltelefon und Bankkarte unter Vorhalt eines Messers sowie der Aufforderung zur Herausgabe der PIN) als Indiz für die jedenfalls nicht erheblich eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewertet hat. Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass es bei der Steuerungsfähigkeit um die Fähigkeit geht, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln – also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung -, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 StR 597/24 Rn. 9 mwN).
2. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen an tragfähigen Feststellungen zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums des Angeklagten auf das Tatgeschehen, hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Bestand.“
Ich frage mich, wie man beim LG Münster auf den Wert gekommen ist?


