Am Freitag hatte gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Fällt eine Gebühr für den TOA bei der Gerichtsverhandlung an?
Hier die Antwort, die ich in der FB-GRuppe gegeben habe:
„Was heißt „im Rahmen einer Hauptverhandlung“? Wenn in der Hauptverhandlung über den TOA gesprochen wurde, ist damit nicht die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG verdient, da insoweit ja die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung anfällt. Also ein Termin außerhalb der Hauptverhandlung. Daran ändert auch nichts, dass der TOA erst im nächsten Hauptverhandlungstermin „schriftlich fixiert“ wurde.
Etwas anderes gilt, wenn die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist und man in der Pause dann über den TOA gesprochen hat. Gleiches gilt, wenn zwischen den beiden Hauptverhandlungsterminen noch verhandelt worden ist.
Zu allem mein Beitrag: Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV – ein Update aus AGS 2022, 241.
Die vorstehend angeführte Entscheidung OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2013 – 2 Ws 419/13 hat mit der Fragestellung nichts zu tun. Da geht es um die Nr. 4143 VV RVG und eine Vergleichsgebühr. Hier war nach der „Vernehmungsterminsgebühr“ gefragt.“
