Schlagwort-Archive: Urlaub

Dann mal wieder Auszeit, aber „nur“ bis Norwegen

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

Es ist mal wieder so weit: Auszeit. Das erkennt der regelmäßige Blog-Leser am Bild 🙂 . Ja, es geht heute nach Hamburg und dort wieder – schon wieder wird der ein oder andere sagen – aufs Schiff.

Heute Abend startet dann die Kreuzfahrt „Norwegens Fjorde mit Geiranger“ – also Hamburg – Stavanger/Lysefjord – Geiranger Fjord – Alesund – Molde – Flam – Nordfjordeid – Bergen – Hamburg.

Auch bei dieser Kreuzfahrt kommt es allerdings auf die Ziele gar nicht so an, obwohl die natürlich auch von Interesse sind. Sondern es ist wieder der „Weg ist das Ziel“. Wir haben nämlich noch einmal besondere Begleitung von Kindern und Enkelkindern. Und das ist das Wichtigste an dieser Reise, die meine/unsere Geburtstagsfeier zum 150 Geburtstag 🙂 ist.

Zudem hat sich die Jüngste noch einmal eine Fahrt mit dem „großen Schiff“ gewünscht und den Wunsch erfüllen Oma und Opa gerne. Also Leinen los und das Schiff erkunden. Aber dieses Mal liegt das Schif in den Orten. Das bedeutet, dass man dann doch das ein oder andere an Land erkunden kann. Was, das machen wir vom Wetter abhängig.

Hier geht es in den Abwesenheitstagen normal weiter: Die Beiträge habe ich wieder vorbereitet; damit ist das ein oder andere nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Die Kommentarfunktion ist eingeschaltet gelassen, ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt.

Also dann: Leinen los und bis zum gesunden „Wiedersehen“.

StPO I: „Richtige“ Besetzung einer Strafkammer, oder: Urlaub der Schöffinnen

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor, und zwar zweimal OLG und einmal AG.

Den Opener macht der OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2025 – 1 Ws 39/25 (S) – zur „richtigen“ Besetzung einer (Wirtschafts)Strafkammer. Im Streit ist, ob eine Schöffin zu Recht vom Sitzungsdienst entbunden worden ist.

In dem Verfahren hatte der Vorsitzende mit Verfügung vom 20.01.2025, ausgeführt und dem Verteidiger zugestellt am 23.01.2025, dem Verteidiger des Angeklagten G. unter gleichzeitiger Ladung zur am 21.02.2025 beginnenden und am 03., 07., 12., 24., 19., 21., 24. und 26.03.2025 fortzusetzenden Hauptverhandlung die Gerichtsbesetzung mitgetielt. An der Hauptverhandlung sollten der Mitteilung zufolge als beisitzende Berufsrichterinnen Richterinnen am Landgericht S. und E. sowie die Schöffinnen W. und H. als für den ersten Verhandlungstag zugewiesene Schöffinnen teilnehmen.

Nachdem Frau W. in einer an das Gericht gerichteten E-Mail vom 22.01.2025 mitteilte, dass sie aufgrund der Leitung einer Klausurtagung des Personalrats im Bezirksamt S. als dessen Vorsitzende am 07.03.2025 verhindert sei, erging am 23.01.2025 nach Feststellung der Verhinderung der Schöffin W. und Heranziehung des Ersatzschöffen, ausgeführt und dem Verteidiger zugestellt am 27.012025, eine neue Besetzungsmitteilung, die statt Frau W. Frau F. auswies.

Am 23.01.2025 teilte dann Frau H. ihre urlaubsbedingte Verhinderung für den 21., 24. und 26.03.2025 unter Beifügung einer Buchungsbestätigung vom 15.01.2025 für einen Spanienurlaub im Zeitraum vom 21. bis 28.03.2025 mit. Daraufhin wurde ihre Verhinderung durch den Vorsitzenden am 27.01.2025 festgestellt und die Heranziehung eines Ersatzschöffen verfügt. Mit Datum vom 28.01.2025 erfolgte eine weitere, Frau B. als Ersatz für Frau H. ausweisende, Mitteilung der Gerichtsbesetzung an den Verteidiger, die ihm am selben Tage zuging.

Gegen die geänderte Gerichtsbesetzung erhob der Verteidiger unter dem 04.02.2025 schriftsätzlich den Besetzungseinwand. Er wendet ein, das Gericht sei hinsichtlich der Schöffinnen F. und B. nicht ordnungsgemäß besetzt.

Die Kammer hat den Besetzungseinwand für unbegründet gehalten und ihn dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte er keinen Erfolg:

„2. Die zulässige Besetzungsrüge ist indes unbegründet. Die Gerichtsbesetzung ist ordnungsgemäß. Zwar begründen berufliche Umstände nur ausnahmsweise die Unzumutbarkeit (Meyer – Goßner/ Schmitt, StPO Kommentar, 67. Aufl., § 54 GVG, Rn. 6; hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 04. Februar 2015, Az. 2 StR 76/14); indes wird dies für Berufsgeschäfte u.a. angenommen, bei denen sich der Schöffe nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder kein geeigneter Vertreter zur Verfügung steht. Über die Anerkennung einer derartigen Verhinderung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände bei Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Beschluss vom 05. August 2015, Az. 5 StR 276/15 m.w.N.). Er ist zu weitergehenden Erkundigungen hinsichtlich des angegebenen Hinderungsgrundes nicht verpflichtet, wenn er die Angaben für glaubhaft hält. Vorliegend hat die Schöffin W. in ihrer E-Mail vom 22. Januar 2025 angegeben, freigestellte Vorsitzende des Personalrats im Bezirksamt S. von B. zu sein und als solche die Klausurtagung des Personalrats am 07. März 2025 zu leiten. Dies stellt keine vertretungsfähige Tätigkeit dar; insoweit ist der Strafkammervorsitzende nicht von einem zu weiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen, als er die Schöffin auf deren Mitteilung von der Mitwirkung an der Verhandlung entband. Die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu beurteilen, war allein Sache des Vorsitzenden; er überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen nicht dadurch, dass er es ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976, Az. 3 StR 363/76). Die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden wurde mit Datum vom 23. Januar 2025 gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG aktenkundig dokumentiert. Die Überprüfung der Entschließung, einen Schöffen von der Dienstpflicht zu entbinden, ist allein am Maßstab der Willkür auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 05. August 2015, Az. 5 StR 276/15). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Strafkammervorsitzenden nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist, bestehen nicht. Die Heranziehung dieses und nur dieses Prüfungsmaßstabes wird dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG gerecht, wonach die Entscheidung des Vorsitzenden nach § 54 Abs. 1 GVG, einen Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu entbinden, nicht anfechtbar ist (Anschluss an Arnoldi, Praxiskommentar zu BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 2 StR 342/15). § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG wurde mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 mit dem Ziel des Gesetzgebers eingeführt, die Zahl von Urteilsaufhebungen infolge von Besetzungsfehlern wesentlich zu verringern (vgl. BT-Dr. 8/976, 24 ff.). Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sollte dem Willen des Gesetzgebers entsprechend eine Ausnahme allein bei „echten Ausreißern“ gelten. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn eine Entbindung objektiv willkürlich und (nicht lediglich falsch, sondern) grob fehlerhaft ist, wofür, wie bereits konstatiert, vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.

Auch die urlaubsbedingte Entbindung der Schöffin H. begegnet keinen Bedenken. Mit Ihrer Mitteilung vom 23. Januar 2025, eingegangen bei Gericht am 27. Januar 2025, hat die Schöffin H. angezeigt, die für den 21., 24. und 26. März 2025 anberaumten Fortsetzungstermine aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit nicht wahrnehmen zu können, und dies mit einer sie betreffenden Buchungsbestätigung/Rechnung des Reiseanbieters „l.“ für einen Spanienaufenthalt vom 15. Januar 2025 für den Zeitraum vom 21. bis 28. März 2025 belegt. Ein Urlaub begründet in der Regel die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 2 StR 342/15). Die insoweit vom Vorsitzenden zu treffende Ermessensentscheidung wurde durch diesen mit Datum vom 27. Januar 2025 gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG aktenkundig gemacht. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist daher auch bei der Entpflichtung der Schöffin H., die keine Willkür erkennen lässt, nicht zu entdecken.

Schließlich sind auch die Entscheidungen des Vorsitzenden, in beiden Fällen die Schöffinnen von der Dienstleistung insgesamt zu entbinden und die jeweiligen Fortsetzungstermine nicht zu verlegen, speziell im Fall der Entbindung der Schöffin W., die „nur“ für den 07. März 2025 ihre Verhinderung angezeigt hatte, nicht als willkürlich anzusehen. Unabhängig davon, ob eine Pflicht hierzu überhaupt angenommen werden kann (überzeugend ablehnend etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2020, Az. 2 Ws 36/20), war dies jedenfalls vorliegend angesichts dessen, dass ein umfangreiches Beweisprogramm bereits vorbereitet war und Zeugen geladen waren – für den Fortsetzungstermin am 07. März 2025 waren es vier an der Zahl, was im Übrigen im Rahmen des Rügevorbringens, das revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2024, Az. 1 Ws 65/24 m.w.N.), nicht dargestellt worden ist – nicht geboten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist auch die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge als erfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2024, in: NJW-Spezial 2024, 216 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020, in: NStZ 2020, 565 f., OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020, 3 Ws 21/20, in: StraFo 2020 159; vgl. auch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05. November 2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32).“

Mal wieder Auszeit, dieses Mal aber ganz weit weg

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

Es ist mal wieder so weit. Das „Auszeit-Bild“ erscheint im Blog und damit weiß der kundige Leser/Besucher: Der Blogbetreiber ist nicht vor Ort = er ist auf Reisen. Mal wieder.

Und das ist richtig, und zwar geht es heute mit der DBahn – das „Abenteuer“ beginnt 🙂 – nach Düsseldorf und von da aus morgen Nachmittag mit Emirates nach Dubai und dann in der Nacht von Sonntag auf Montag von dort aus nach Shanghai – Ich sage doch: Ganz weit weg.

In Shanghai geht es dann aufs Schiff, und zwar auf die  AIDA Stella. Mit der beginnt dann am Dienstag die Reise: „China, Südkorea & Japan zur Frühlingsblüte“. Es geht von Shanghai über Incheon/Seoul, Jeju, durch die Kammon-Straße, über Hiroshima, Aburatsu, Kagoshima, Kochi,  Kobe, Osaka, Shimizu nach Tokio/Yokohama und dort aus am 02.04.2025 über Dubai wieder nach Düsseldorf. Japan wollten wir immer schon mal, haben aber leider – sicher auch wegen Corona – den Zeitpunkt verpasst, an dem wir noch eine Busreise machen (wollen). Daher jetzt „betreutes Wohnen“ 🙂 auf dem Schiff.

Ich bin sehr gespannt auf die Eindrücke und hoffe auf ein wenig Frühling und „Kirschblüte“. Das, was man von Freunden und Bekannten, die schon mal in Japan waren, hört, hört sich gut an.

Hier geht es in den gut 20 Tagen normal weiter: Die Beiträge sind vorbereitet, daher aber sicherlich nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber klappt schon. Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt. Und auf manches antworte ich ja auch nicht (mehr). Ich werde auch versuchen, die Beiträge wie gewohnt bei FB und „Twitter“ und im „blauen Himmel“ zu teilen. Das kann aber etwas schwierig werden und hängt natürlich vom Internetzugang ab. Schauen wir mal.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Ab heute mal wieder für 8 Tage Auszeit/Urlaub, oder: Mal wieder Leinen los

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

Wenn das Bild im Blog erscheint, weiß derjenige, der hier regelemäßig mitliest: Es ist mal wieder so weit: Auszeit. Und zwar  geht es heute Nachmittag ab, zunächst nach Hamburg. Dort geht es heute Abend in die „Eiskönigin“. Und morgen geht es dann aufs Schiff.

Samstagabend startet dann die Kreuzfahrt „,Metropolen“ – also Hamburg – Southampton/London – Le Harve/Paris – Zeebrügge/Brüssel – Rotterdam – Hamburg. Ich wusste übrigens gar nicht, dass London, Paris und Brüssel so nah am Wasser/Meer liegen 🙂 .

Aber das ist dieses mal auch gar nicht von Bedeutung, denn auf die Ziele kommt es gar nicht so an. Sondern der „Weg ist das Ziel“. Wir haben nämlich besondere Begleitung, da Kinder und Enkelkinder mitfahren. Und das ist das Wichtigste an dieser Reise, die im Grunde meine/unsere Goldhochzeitsfeier ist. Und ich werde ganz sicher nicht mit einer 10- und einer 7-jährigen von Southampton auf Panoramafahrt nach London gehen. Dauer ca. 9.15 Stunden mit dem Bus. Noch Fragen 🙂 ? Also Leinen los und das Schiff erkunden und den Tag mit anderen schönen Dingen verbringen.

Hier geht es in den acht Tagen normal weiter: Die Beiträge sind vorbereitet, alles aber vielleicht nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber klappt schon. Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Ab heute mal wieder für 14 Tage Auszeit/Urlaub, oder: Mal wieder Leinen los

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

Moin, kurze Info heute zwischendurch.

Es ist mal wieder so weit: Auszeit. Und zwar ab heute Nachmittag geht es ab, zunächst mit der DB nach Düsseldorf – dass sollte heute klappen – und von dort morgen mit dem Flieger, wahrscheinlich ein Airbus A330neo, nach La Romana und dort geht es dann aufs Schiff.

Samstagabend startet dann die Kreuzfahrt „Karibik und Mittelamerika“. „Zwei Fliegen mit einer Klappe“: Die Gattin wollte immer schon mal in die Karibik und ich immer schon mal zum Panamakanal. Und beides können wir mit der Reise „abhaken“.

Hier geht es normal weiter: Die Beiträge sind vorbereitet, alles aber vielleicht nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber klappt schon.

Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten. Und auf Kommentare, die immer wieder die Geschichte mit dem nicht unterschriebenen – ungültigen – Urteil aufwärmen, antworte ich eh nicht mehr. Das Thema ist ausgelutscht.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.