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Auszeit: Es geht mal wieder auf große Fahrt, oder: Von Dubai nach Bangkok

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

So, nachdem das heutige Gebührenrätsel gelaufen ist, hier dann noch ein Abmeldeposting. Ja, ich bin dann jetzt in Urlaub 🙂 , soll es geben. Wenn dieser Beitrag online geht, sitze ich im Zug zum Flughafen Düsseldorf. Von dort aus geht es heute Abend dann nach Dubai – mit dem A 380, ich bin schon sehr gespannt.

Ab morgen dann drei Tage Dubai – privat, auf eigene Faust.  Wir waren zwar schon im vorigen Jahr in Dubai, aber das war ein wenig knapp. Nun wollen wir schauen, ob wir es gut finden bzw. ob ich es auch gut finde. Meine Frau fand es gut. Mir war es im vorigen Jahr zu groß, aber man kann sich dran gewöhnen. Geplant ist aber auf jeden Fall ein Ausflug nach Abu Dahbi zum neuen Louvre. Nun, wenn man schon mal da unten ist, kann man das gleich mitnehmen.

Ab Dienstag dann wieder Vorstufe zum betreuten Wohnen, oder auch Kreuzfahrt genannt. Von Dubai nach Bangkok. Es gilt dasselbe wie im letzten Jahr. Treffen kann man mich der IS überall und ich verstecke mich nicht. Also, auf gehts. Und wer wissen will, wo ich bin, der hat hier den Reiseverlauf. Über/bei Facebook werde ich berichten.

Tag Hafen Land/Insel Ankunft Abfahrt
28.11.2017 – Dienstag Dubai VAE
29.11.2017 – Mittwoch Dubai VAE 18:00 Uhr
30.11.2017 – Donnerstag Fujairah VAE 8:00 Uhr 18:00 Uhr
01.12.2017 – Freitag Muscat Oman 8:00 Uhr 19:00 Uhr
04.12.2017 – Montag Mormugao Indien 9:00 Uhr 19:00 Uhr
05.12.2017 – Dienstag New Mangalore Indien 8:00 Uhr 18:00 Uhr
06.12.2017 – Mittwoch Cochin Indien 9:00 Uhr 20:00 Uhr
08.12.2017 – Freitag Male Malediven 8:00 Uhr
09.12.2017 – Samstag Male Malediven 13:00 Uhr
13.12.2017 – Mittwoch Langkawi Malaysia 10:00 Uhr 16:00 Uhr
14.12.2017 – Donnerstag Kuala Lumpur / Port Klang Malaysia 8:00 Uhr 18:00 Uhr
15.12.2017 – Freitag Singapur Singapur 9:00 Uhr 20:00 Uhr
17.12.2017 – Sonntag Koh Samui Thailand 9:00 Uhr 18:00 Uhr
18.12.2017 – Montag Bangkok / Laem Chabang Thailand 8:00 Uhr
19.12.2017 – Dienstag Bangkok / Laem Chabang Thailand

Ganz nett, oder? Ich weiß, ich weiß, man bekommt nur Schnappschüsse, aber für einen ersten Eindruck reicht es. Und man es toll findet, dann kann man ja das ein oder andere Ziel noch einmal extra besuchen.

Und hier? Nun, hier gilt das, was ich im vorigen Jahr geschrieben habe und was ich jetzt einrücke. Man muss das Rad ja nicht immer neu erfinden:

„Hier geht es – der Technik sei Dank! – an sich ganz normal weiter. Beiträge sind vorbereitet, damit es nicht ggf. langweilig wird. Allerdings ist natürlich die ein oder andere Entscheidung schon etwas älter, da ich die Beiträge ja schließlich über einen längeren Zeitraum vorbereiten musste. 🙂

Und eins habe ich dann auch (wieder) gemacht – selbst auf die Gefahr hin, dass ich wieder gerüffelt werden. Die Kommentarfunktion habe ich ausgestellt. Denn ich kann – und will 🙂 – die Kommentare von unterwegs  nicht im Blick haben. Darauf muss man nun eben bis zum 20.12.2017 verzichten. Ich bräuchte sonst wahrscheinlich auch nach der Rückkehr einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht 🙂 .“

Ich wünsche allen Bloglesern usw. eine gute Zeit und mir wieder eine tolle Reise. Da es für „Frohe Weihnachten“ dann doch noch ein wenig früh ist: Man sieht sich, hoffentlich 🙂 .

„bin „im eigenen Ferienhaus“, kann nicht zur HV kommen“, oder: Entbindung des Schöffen

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Und als zweite Freitags-Entscheidung vor dem RVG-Rätsel, stelle ich das BGH, Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 342/15 – vor. Passt heute ganz gut (siehe unten 🙂 .

Das Urteil behandelt eine Besetzungsfrage. Es geht um die Entbindung eines Hauptschöffen durch den Vorsitzenden. Der hatte, nachdem der die Ladung zur Hauptverhandlung am 05.03.2015 mit Fortsetzung am 10., 16., 19., 25. sowie am 26.03.2015 erhalten hatte, mitgeteilt, dass er „ab dem 25. März 2015 (Urlaub in den Niederlanden) verhindert“ sei. Auf fernmündliche Bitte der Mitarbeiterin der Schöffengeschäftsstelle, eine Buchungsbestätigung vorzulegen, teilte der Schöffe mit, dass er „sich im eigenen Ferienhaus“ aufhalte, „welches für die kommende Saison hergerichtet werden“ müsse. Daraufhin hatte der Vorsitzende den Hauptschöffen vom Schöffendienst entbunden die Ladung einer Hilfsschöffin veranlasst, die an der Hauptverhandlung teilnahm.

Mit der Revision wird dann gerügt, dass die Strafkammer in der Person der Hilfsschöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil die Entbindungsentscheidung des Vorsitzenden hinsichtlich des Hauptschöffen auf unzureichender Tatsachengrundlage erfolgt und dadurch das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Im Hinblick auf diese Verfahrensrüge hält der Vorsitzende in einem Aktenvermerk fest, dass sich der Schöffe S. in der Zeit vom 20. bis zum 28.03.2015 rund 350 km entfernt in Z. (V.) aufgehalten habe; die Urlaubsreise vor Ferienbeginn habe der „Herrichtung“ des Ferienhauses gedient, das ab dem 28.03.2015 an Gäste habe vermietet werden solle. Außerdem habe am 21.03.2015 die jährliche Eigentümerversammlung in der Ferienanlage stattgefunden.

Dem BGH reicht das alles nicht. Er geht von einer vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) aus. Grund: Unzureichend ermittelter Sachverhalt, was auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinweise und sich deshalb als unvertretbar erweise

„c) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Vorsitzenden, deren Erwägungen nicht aktenkundig gemacht worden sind, nicht nachvollziehbar. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Entscheidung auf einer zureichenden Tatsachengrundlage erfolgt ist. Dies deutet auf eine Verkennung des grundrechts-gleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter hin.

aa) Auf der Grundlage der Mitteilung des Schöffen S., dass er sich ab dem 25. März 2015 in Urlaub in den Niederlanden in seinem eigenen Ferienhaus befinde, welches für die kommende Urlaubssaison „hergerichtet“ werden müsse, sah der Vorsitzende die Dienstleistung als für den Schöffen unzumutbar an. Dabei blieb – ausweislich des insoweit maßgeblichen Akteninhalts zum Zeitpunkt der Antragstellung des Schöffen bzw. zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Besetzungseinwands, der einer späteren Ergänzung nach erhobener Besetzungsrüge durch eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden nicht mehr zugänglich ist (vgl. für die insoweit vergleichbare Rechtslage bei Ergänzung des Präsidiumsbeschlusses BGH, Urteil vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 276 f.) – bereits die Dauer der Ortsabwesenheit des Schöffen unklar.

bb) Der auf Nachfrage der Mitarbeiterin der Schöffengeschäftsstelle erfolgende fernmündliche Hinweis des Schöffen, er werde sein Ferienhaus in den Niederlanden für die kommende Saison instand setzen, hätte den Vorsitzenden zu einer näheren Prüfung der Frage drängen müssen, ob dem Schöffen eine kurzfristige Unterbrechung des Urlaubs, eine Verschiebung der Reise oder eine Delegation der Instandsetzungsarbeiten an seinem Ferienhaus an eine andere Person zuzumuten war.

Vor dem Hintergrund des unzureichend aufgeklärten Lebenssachverhalts erschließt sich – in Ermangelung einer insoweit gänzlich fehlenden Dokumentation der Ermessenserwägungen des Vorsitzenden – nicht, ob dieser überhaupt, wie von Gesetzes wegen geboten, geprüft hat, ob dem Schöffen eine Verschiebung der ersichtlich „nicht nur Erholungszwecken“ dienenden Urlaubsreise bis zum Ende der für den 26. März 2015 vorgesehenen Hauptverhandlung oder eine Unterbrechung seines Urlaubs zuzumuten war, oder der kurzen Abwesenheit des Schöffen ab dem fünften von insgesamt sechs Hauptverhandlungstagen auf andere Weise, etwa durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) hätte Rechnung getragen werden können. Dass und aus welchen Gründen eine solche Verschiebung der Hauptverhandlungstermine von vornherein ausscheiden sollte, versteht sich vorliegend auch unter Berücksichtigung des weiten Terminierungsermessens des Vorsitzenden nicht von selbst. Ausweislich der Ladungsverfügung des Vorsitzenden waren Zeugen bis zum 16. März 2015 geladen. Eine Verlegung der Fortsetzungstermine, die hier – wie nicht selten in komplexen, in ihrer Entwicklung nur schwer prognostizierbaren Hauptverhandlungen – als „Reserve“ erfolgt sein konnten, erscheint nach Aktenlage jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.“

Nun ja, irgendwie habe ich mit der Entscheidung meine Probleme. Der 2. Strafsenat hat als Obersatz darauf hingewiesen, dass Urlaub des Schöffen anders als eine Verhinderung aus beruflichen Gründen in der Regel die Verhinderung begründet. Und m.E. war das hier doch wohl Urlaub. Was der Zeuge in seinem Urlaub macht, dürfte den BGH doch wohl nichts angehen. Oder will man jetzt sagen, dass die Vermietung der Wohnung den Aufenthalt zu einem beruflichen/gewerblichen macht? Na, dann kann ich dem Hauptschöffen nur empfehlen, den Beschluss ggf. dem FA vorzulegen. Das sieht das nämlich möglicherweise anders ? .

Was allerdings wohl richtig ist: Die Tatsachenermittlung vor der Entbindungsentscheidung war wirklich ein wenig dünn, obwohl in dem späteren Vermerk auch nicht viel mehr steht. Und eine Ermessensausübung kann man auch nicht feststellen bzw. ist nicht niedergelegt. Da hätte man sich dann schon ein oder zwei Worte dazu gewünscht, warum denn die Hauptverhandlung nicht am 29.03.2015 fortgesetzt werden konnte – da war der Schöffe ja wohl wieder da. Trotzdem: Das Unbehagen bleibt.

Ach so: Ich bin zum Glück kein Schöffe :-), ich kann also morgen beruhigt auf meinen Seesitz fahren. Ich muss mich nicht abmelden 🙂 , hier tue ich es dann aber.  Wird nächste Woche dann etwas ruhiger – ich habe aber die Kommentare im Blick 🙂 .

Auszeit: Morgen geht es auf große Fahrt, oder: Von Palma nach Dubai…

© Jeanette Dietl - Fotolia.com

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

So, Leute, ich mache mich dann mal davon. Wir hatten gerade das RVG-Rätsel dieser Woche. Und dieses ist dann ein „Abmeldeposting“. Denn ab morgen bin ich für drei Wochen mal wieder auf große Fahrt. Ja, wieder Kreuzfahrt, ja, ja, ich weiß: Vorstufe zum betreuten Wohnen. Aber es ist so schön bequem, wenn man das Hotel immer bei sich hat und überall dahin gebracht wird, wo es (hoffentlich) schön ist.

Und es ist auch wieder eine Transreise, wir bezahlen also Aida Cruises die Überführung ihres Schiffes in die Wintersaison. Dieses Mal geht es morgen von Hamburg nach Mallorca und dann von Palma de Mallorca nach Dubai. Eine Reise, die ich immer schon mal machen wollte, in den letzten Jahren aber wegen der politischen Lage nicht gemacht habe. Nach Paris, Nizza, Würzburg, Ansbach – und bedingt auch München – ist es mir jetzt aber sch…..egal. Denn treffen kann es mich auch am Strand von Borkum. Und wenn der IS meint, er müsse mir die AIDA unter dem A…… wegschießen. Nun gut, dann ist es eben so.

Also, auf gehts. Und wer wissen will, wo ich bin, der hat hier den Reiseverlauf. Wenn ich es schaffe, melde ich mich mal. Geht aber sicher bei Facebook einfacher.

Tag Hafen Land/Insel Ankunft Abfahrt
22.10.2016 – Samstag Mallorca Mallorca 23:58 Uhr
24.10.2016 – Montag Valletta Malta 13:00 Uhr 20:00 Uhr
26.10.2016 – Mittwoch Heraklion/Kreta Kreta 8:00 Uhr 18:00 Uhr
27.10.2016 – Donnerstag Suezkanal Passage Ägypten 22:50 Uhr
28.10.2016 – Freitag Suezkanal Passage Ägypten 16:00 Uhr
29.10.2016 – Samstag Aqaba Jordanien 16:00 Uhr
30.10.2016 – Sonntag Aqaba Jordanien 18:00 Uhr
04.11.2016 – Freitag Salalah Oman 7:00 Uhr 17:00 Uhr
06.11.2016 – Sonntag Muscat Oman 8:00 Uhr 19:00 Uhr
07.11.2016 – Montag Abu Dhabi VAE 20:00 Uhr
08.11.2016 – Dienstag Abu Dhabi VAE 17:00 Uhr
09.11.2016 – Mittwoch Kalifa Bin Salman Bahrain 8:00 Uhr 16:00 Uhr
10.11.2016 – Donnerstag Dubai VAE 10:00 Uhr
11.11.2016 – Freitag Dubai VAE

 

Hier geht es – der Technik sei Dank! – an sich ganz normal weiter. Beiträge sind vorbereitet, damit es nicht ggf. langweilig wird. Allerdings ist natürlich die ein oder andere Entscheidung schon etwas älter, da ich die Beiträge ja schließlich über einen längeren Zeitraum vorbereiten musste. 🙂

Und eins habe ich dann auch (wieder) gemacht – selbst auf die Gefahr hin, dass ich wieder gerüffelt werden. Die Kommentarfunktion habe ich ausgestellt. Denn ich kann – und will 🙂 – die Kommentare von unterwegs  nicht im Blick haben. Darauf muss man nun eben bis zum 11.11.2016 verzichten. Ich bräuchte sonst wahrscheinlich auch nach der Rückkehr einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht 🙂 .

Ich wünsche allen Bloglesern usw. eine gute Zeit und mir eine tolle Reise. Man sieht sich, hoffentlich 🙂 .

Leinen los – bin dann mal weg….

entnommen wikimedia.org Uploaded by VollwertBIT

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So, liebe Blog-Leser. Es ist mal wieder so weit. Ich bin dann mal weg. Und zwar richtig, nicht „nur“ auf Borkum. Sondern heute Abend um 18.00 Uhr heißt es in Warnemünde „Leinen los“ und dann geht es in die Ostsee, nach Tallin – St. Petersburg – Helsinki – Stockholm – Danzig – Kopenhagen. 10 Tage Perlen der Ostsee. Ja, wieder mit dem Clubschiff – nun, noch bin ich nicht (vile) zu alt dafür 🙂 . Kreuzfahren ist für mich und meine Frau eine schöne Art, Urlaub zu machen. Sicherlich ein wenig Vorstufe zum betreuten Wohnen, aber, was soll es. Es ist entspannend.

Hier im Blog geht es weiter, auch wenn ich nicht da bin. Ich habe für die nächsten 10 Tage Beiträge vorbereitet und vielleicht melde ich mich mal von unterwegs. Allerdings müssen sich die Kommentatoren bis zu meiner Rückkehr damit abfinden, dass ich für die Zeit meiner Abwesenheit vom heimatlichen Arbeitsplatz die Kommentarfunktion abgestellt habe. Ist sicherer 🙂 und erspart mir nach Rückkehr dann das Löschen der ganzen Spam-Kommentare.

In dem Sinne: Bis die Tage. Und viel Spaß mit den Beiträgen……

Ein paar Tage in Barcelona

entnommen wikimedia.org Author Bernard Gagnon

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Author Bernard Gagnon

So, die Arbeiten für die 4. Auflage des OWi-Handbuchs sind abgeschlossen, jetzt ist Zeit für einen (Kurz)Urlaub. Deshalb geht es heute nach Barcelona. Eine Woche die Stadt erkunden. Ich bin sehr gespannt, man hört ja nur Gutes. Aber natürlich nicht nur Kultur, sondern auch Tapas und Vino (ein bisschen). Hier geht es dank der Vorbereitungstechnik weiter. Ich hoffe, dass nichts Besonderes passiert. Aber das kann man dann nicht ändern. Also: Bis die Tage 🙂 .