Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StGB III: Körperliche Berührung oberhalb der Kleidung, oder: Sexuelle Belästigung

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Und als dritte Entscheidung kommt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 03.07.2026 – 202 StRR 31/26.

Der Angeklagte ist vpm LG wegen sexueller Belästigung in mehreren Fällen verurteilt worden. Dagegen die Revision des Angeklagten,die hinsichtlich der Strafzumessung einen Teilerfolg hatte. Zur Sache führt das BayObLG aus:

„a) Die Schuldsprüche wegen sexueller Belästigung in drei Fällen gemäß §§ 184i Abs.1, 53 StGB weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Geschädigte A, beide als Angehörige der Bundespolizei zur theoretischen Ausbildung in X stationiert, im Rahmen des Besuchs eines Weihnachtsmarktes und einer Wanderung bei insgesamt drei Gelegenheiten jeweils von schräg hinten gegen ihren Willen mit einer gezielten, streifenden Bewegung kurzzeitig über der Kleidung am Gesäß berührt, nachdem die Geschädigte ihm bereits einige Zeit zuvor nach ähnlichen Vorfällen unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie dieses Verhalten nicht akzeptiere und er dies unterlassen solle.

(1) Diese Feststellungen belegen in ausreichender Weise, dass sich der Angeklagte in drei Fällen wegen sexueller Belästigung strafbar gemacht hat.

Das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ ist anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB entwickelt hat.

Demnach kann eine Berührung sowohl objektiv (nach dem äußeren Erscheinungsbild) als auch subjektiv (nach den Umständen des Einzelfalls) sexuell bestimmt sein (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17 = BGHSt 63, 98). Die Vorschrift setzt jedoch eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB nicht voraus, sondern hat das Ziel, Verhalten auch unterhalb dessen Schwelle zu pönalisieren (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 26.04.2017 ? 2 StR 580/16; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 184i Rn. 2). Eine Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17).

Die Annahme einer Berührung in sexuell bestimmter Weise ist insbesondere naheliegend, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen, wie etwa das „Begrapschen“ des Gesäßes (vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 30).

Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte die Geschädigte in sexuell bestimmter Weise berührt. Der Kontakt am Gesäß greift erkennbar in die Intimsphäre einer Person ein und wird als nicht sozialübliche Vertrautheit wahrgenommen, die eine sexuelle Konnotation besitzt und einer, in einer besonders nahen (geschlechtlichen) Beziehung stehenden Person vorbehalten ist. Eine über ein kollegiales Verhältnis hinausgehende oder gar sexuelle Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ergibt sich aus den Feststellungen jedoch nicht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil ständig die Nähe der Geschädigten gesucht hat. Inhalt und Begleitumstände seines Verhaltens belegen daher, dass er die Grenzen zum bloßen Ärgernis, zur bloßen Ungehörigkeit oder Distanzlosigkeit, wie es zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange darstellen, erkennbar überschritten hat (vgl. LK/Hörnle StGB 13. Auflage § 184i Rn. 10). Das Verhalten des Angeklagten hat damit die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten tangiert, sich über ihre ablehnende Entscheidung hinweggesetzt und in der Folge ihre Selbstbestimmungsfreiheit in sexuellen Angelegenheiten verletzt.

(2) Ohne Rechtsfehler ist die Kammer davon ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand in den genannten Fällen erfüllt ist. Der Angeklagte war bereits zuvor von der Geschädigten auf sein übergriffiges Verhalten aufmerksam gemacht worden zusammen mit der Aufforderung, Berührungen zu unterlassen. Dass er absichtliche, sexuell motivierte Berührungen in Abrede stellt, ändert daran nichts. Die Kammer war nicht gehalten, der Einlassung Glauben zu schenken, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit solcher Äußerungen maßgeblich von der Sichtweise eines objektiven Dritten abhängt (BeckOK/Ziegler StGB [Stand: 01.05.2026] § 184i Rn. 9).“

Es hatte im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche des LG Revision eingelegt und insoweit die Ausführungen des LG in den Fällen zur subjektiven Seite gerügt. Die Revision hatte Erfolg. Dazu stelle ich aber hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Im Rahmen des § 184i Abs. 1 StGB genügt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz. Jedenfalls außerhalb von Beziehungen und bereits vorausgegangenen einvernehmlichen Annäherungen, aus denen auf Interesse an sexuellem Körperkontakt geschlossen werden kann, liegt es fern, bei Berührungen solcher Art davon auszugehen, der Täter habe eine Belästigung nicht wenigstens für ernstlich möglich gehalten.

Wegen der Strafzumessung komme ich auf den Beschluss zurück.

StGB II: War der Angeklagte Gehilfe oder Mittäter?, oder: Nicht nur „Kundschafter“, sondern auch Fahrer

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Im zweiten Posting geht es dann mal wieder in den allgemeinen Teil des StGB. Es geht im BGH, Urt. v. 17.02.2026 – 6 StR 136/25 – nämlich um die Frage: War der Angeklagte M „nur“ Gehilfe der Raubtaten – davon ist das LG ausgegangen – oder war er Mittäter. Die StA hatte gegen das Urteil das LG zulasten des Angeklagten Revision eingelegt. Mit Erfolg. Der BGH geht – wie die StA – auch von Mittäterschaft aus.

Wegen des umfangreicheren Sachverhalts verweise ich auf die Volltext. Zur Sache führt der BGH aus:

„2. Die Einstufung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) erweist sich als rechtsfehlerhaft und führt auf die zu Ungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sie sich demgegenüber nach seinem Willen in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 210/24, Rn. 9; vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, Rn. 14; jeweils mwN). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Stets muss sich die Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH aaO).

b) Daran gemessen wird die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als bloße Beihilfe dem Ausmaß und Gewicht seiner Tatbeteiligung nicht gerecht. Bei seiner wertenden Gesamtbetrachtung hat das Landgericht die Feststellungen nicht ausgeschöpft und Umstände, die für eine mittäterschaftliche Beteiligung sprechen können, unberücksichtigt gelassen. Es hat nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe nicht nur die Tatorte auskundschaftete, sondern sich mit dem Fahrer J. vor der Tat traf, während der Tat anwesend war und den „Ra. “ nach der zweiten Tat über die Höhe der Tatbeute informierte. Im Fall II.4 der Urteilsgründe wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er die unmittelbar handelnden Täter zum Tatort fuhr, dort wartete und seinen Anteil an der Beute erhielt. Im Fall II.6 der Urteilsgründe bereitete er die Tat durch Internetrecherchen vor und wartete auf einem Parkplatz gegenüber dem Tatort. Im Fall II.7 der Urteilsgründe hielt er sich bei den Haupttätern auf und schickte dem Fahrer für die Abholung den gemeinsamen Standort. Im Fall II.8 war der Angeklagte wiederum bei den unmittelbar handelnden Tätern und feierte anschließend mit ihnen in einem Hotelzimmer. In den Fällen II.10 und 11 der Urteilsgründe hielt er sich wiederum im Fahrzeug für die Abholung bereit. Darüber hinaus wäre in die Bewertung neben dem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Angeklagten und der Bedeutung seiner Anwesenheit für den Tatentschluss der jungen Haupttäter auch einzustellen gewesen, dass der Angeklagte die meisten, in einem engen Zeitraum ausgeführten Taten nicht nur vorbereitete, sondern stets in Tatortnähe war und, ohne selbst gefahren zu sein, einen Beuteanteil erhielt.

c) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Haupttaten und den jeweiligen Unterstützungshandlungen des Angeklagten sind von dem Wertungsfehler nicht betroffenen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).“

StGB I: Heimliche private Aufnahme der Vernehmung, oder: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

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Am heutigen Donnerstag gibt es dann drei StGB-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH und einmal BayObLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 3 StR 97/26. Die Entscheidung hat einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen verurteilt. Nach den Feststellungen des LG war der Angeklagte im März 2024 auf eigene Initiative bei einer Polizeiinspektion erschienen, um geständige Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Von der anschließenden Vernehmung und deren Fortsetzung einige Tage später fertigte er jeweils ohne Wissen und Einwilligung des die Vernehmung durchführenden Kriminalbeamten eine Tonaufnahme mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon.

Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„2. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Der Schuldspruch wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen begegnet keinen Bedenken.

aa) Die Vernehmung des Angeklagten durch den Kriminalbeamten stellte „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen“ im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Nichtöffentlich sind verbale Äußerungen, die nach dem Willen der sich äußernden Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten, durch persönliche oder sachliche Beziehungen unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2022 – 3 RVs 28/22, StV Spezial 2023, 53; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300 Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306). Der dienstliche Zusammenhang einer Äußerung nimmt ihr für sich genommen nicht den nichtöffentlichen Charakter (s. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Dresden, Urteil vom 24. September 2019 – 4 U 1401/19, ZUM-RD 2020, 23 (24); OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 1978 – 2 Ss 241/78, NJW 1979, 1513; zur Beschuldigtenvernehmung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1739/04, NJW 2011, 1859 Rn. 27).

Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien (so für Polizeibeamte Roggan, StV 2020, 328, 330; offenlassend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25, NJW 2025, 3215 Rn. 10), ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch ansonsten besteht dafür kein Grund. Dass die Norm im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen hat (s. BT-Drucks. 7/550, S. 236), spricht nicht für eine einengende, bestimmte Personen von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25, NJW 2026, 1656 Rn. 36; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547). Für den betreffenden Personenkreis kann der Dienst Teil des persönlichen Lebensbereichs sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 OLG 4 Ss 105/22, juris Rn. 14).

bb) Der Angeklagte stellte die akustischen Aufnahmen der Vernehmungen mittels Smartphones unbefugt her; denn ein Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306; BT-Drucks. 7/550, S. 236). Insbesondere war es unter den gegebenen Umständen weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO (EU) 2016/679 (DSGVO) rechtmäßig. Hierfür kommt es auf die Einlassung des Angeklagten nicht entscheidend an, er habe einmal „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht“ und etwas „in der Hand“ haben wollen. Es ist nach dem pauschalen Vorbringen bereits zweifelhaft, dass für ihn Anlass zur Sorge bestand, seine berechtigten Interessen würden bei der Vernehmung nicht gewahrt. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls kein Erfordernis für heimliche Tonaufnahmen, da vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen ist (vgl. zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfe BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 StR 185/23, NStZ 2024, 538 Rn. 6 mwN). Eine nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. dazu etwa MüKoStPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136 Rn. 53a ff.) mögliche Aufzeichnung seiner Vernehmung begehrte er nicht.“

Haft III: Notebook für den inhaftierten Angeklagten, oder: Anspruch auf Bereitstellung zur Akteneinsicht?

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Und dann zum Abschluss noch ein Beschluss des KG. Das setzt sich im KG, Beschl. v. 20.04.2026 – 3 Ws 21/26 – 121 GWs 56/26 – mit der Frage auseinander, ob der inhaftierte Angeklagte einen Anspruch auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, einen Mord begangen zu haben. Um den Zeugen X davon abzuhalten, 80.000 EUR von ihm, dem Angeklagten, zu fordern, soll er dessen Sohn Y ermordet haben. Die Tat soll der Angeklagte nicht eigenhändig begangen haben, sondern durch den Mitangeklagten Z. Seit dem 24.02.2026 wird die Hauptverhandlung gegen insgesamt drei Angeklagte geführt.

Der Angeklagte hat am 04.03.2026 beantragt, für die Dauer der Hauptverhandlung „einen Lap-top zur Einsichtnahme in und Bearbeitung der digitalen Akten sowohl im Gerichtssaal als auch in der JVA zu nutzen“, wobei alle „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Hilfsweise ist beantragt worden, die Nutzung zumindest im Sitzungssaal zu gestatten. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag in Gänze abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, die beim KG erfolglos geblieben ist:

„1. Die Beschwerde ist nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Nutzung eines Computers im Gerichtssaal wendet. Bei dieser Anordnung handelt es sich nicht um eine im Rahmen des Vollzugs ergangene Beschränkung der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO), sondern um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung. Derartige Entscheidungen unterliegen gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2001, 136). Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 Satz 1 StPO sind nämlich auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Schmitt in Schmitt-Köhler, StPO 68. Aufl., § 305 Rn. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2003, BeckRS 2003, 30309455; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 87). Dies ist verschiedentlich für die Verweigerung von Akteneinsicht (bzw. von Erstellen von Kopien durch den Verteidiger) und von Einsicht in Beweismittel entschieden worden (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; StV 2004, 362). Ergibt sich die Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO für die Akteneinsicht, so gilt dies erst recht für den hier gegebenen Fall der Bereitstellung eines elektronischen Mediums zur Akteneinsicht durch den (verteidigten) Angeklagten. Ob, wie die Verteidigung meint, die Entscheidung des EuGH vom 12. März 2003 (EuGRZ 2003, 472) hier einschlägig ist, muss an dieser Stelle mangels Zulässigkeit der Beschwerde dahinstehen: Eine Verletzung von Art. 6 EMRK führte nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, sondern – gegebenenfalls – zur Revisibilität des ergehenden Sachurteils.

2. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und zulässig, soweit sich der Angeklagte gegen die Versagung der Bereitstellung eines Computers in seinem Haftraum wendet. Das Rechtsmittel ist aber aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen nicht begründet. Frei von Rechtsfehlern geht der Strafkammervorsitzende davon aus, dass die Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Datenaustausch nicht auszuschließen ist (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Lediglich ergänzend und vertiefend ist anzumerken:

a) Die Gerichte dürfen bei der Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO die von einem Gegenstand ausgehenden Gefahren grundsätzlich losgelöst von den persönlichen Eigenschaften eines bestimmten Gefangenen als Versagungsgrund heranziehen, wenn es sich um einen Gegenstand gesteigerter Gefährlichkeit handelt, der die Gefahr nicht aufgrund nur abstrakter Erwägungen begründet, sondern bei dem sie real und konkret vor Augen tritt. Eine in diesem Sinne gesteigerte Gefährlichkeit wohnt nach nahezu einhelliger Rechtsprechung Computern aller Art in der Hand eines Untersuchungsgefangenen inne (vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382; KG, Be-schlüsse vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 -; 15. Februar 1999 – 4 Ws 281-284/98 -; 30. September 1998 – 4 Ws 200-201/98 -; 19. Februar 1998 – 5 Ws 94/98 -; 19. Juni 1995 – 5 Ws 174/95 – und 25. September 1986 – 3 Ws 256/86 -; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 mit abl. Anm. Staechlin; NJW 1989, 2637; GA 1986, 459; OLG Hamm StV 1997, 197; JMBl NW 1996, 98). Ihre Komplexität und technische Leistungsfähigkeit ermöglicht einen unkontrollierten Datenaustausch und das Verstecken von Daten, mithin z.B. das Ausspionieren der Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt (vgl. OLG Hamm StV 1997, 199). Diese vielfältigen Möglichkeiten stehen dem Haftzweck, die Flucht und den darauf bezogenen Austausch von Nachrichten zu unterbinden, entgegen; sie sind geeignet, ihn zu vereiteln.

Im hier zu beurteilenden Fall tritt, was die Beschwerde verkennt, hinzu, dass die Missbrauchs- und Vereitelungsgefahr nicht nur abstrakt besteht. Vielmehr hat der Angeklagte das anstaltliche Regularium bereits unterlaufen: Er hat in einem Brief an den Mitangeklagten Mu erklärt, auch per SMS erreichbar zu sein. Ersichtlich geht der Angeklagte selbst davon aus, Sicherheitsvor-kehrungen überwinden zu können. Die Beschwerde ist dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten und leitet daraus im Anwaltsschriftsatz vom 15. April 2026 lediglich das Erfordernis ab, der Vollzug müsse das Kontrollregime perfektionieren. Dieser Überlegung liegt die Auffassung zugrunde, dass nicht von Gefangenen Gefahren ausgehen, sondern lediglich von unzureichenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen. Dieser verkürzenden Umkehrung folgt der Senat nicht. Vielmehr entscheidet er als Beschwerdegericht in der Sache selbst (ex arg. § 309 Abs. 2 StPO) und bewertet auf der Grundlage des aktenkundigen Verfahrensstoffs, zu dem auch der vorgenannte vom Angeklagten bereits begangene Regelstoß gehört, die begehrte Bereitstellung eines Computers im Haftraum nicht nur als abstrakte, sondern als manifest-konkrete Gefahr für das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren und die Anstaltssicherheit.

b) Nichts anderes ergibt sich daher auch daraus, dass der Angeklagte ein Gerät begehrt, bei dem die „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Dem ist mit der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, dass es nicht zu den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt gehört, eine Vielzahl unterschiedlicher Fachkräfte für die Überwachung besonders komplizierter technischer Vorrichtungen vorzuhalten. Eine wirksame Kon-trolle von Computern würde zwingend die Arbeit von Fachleuten voraussetzen und ließe sich durch einen gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaß-nahmen nicht gewährleisten (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Mildere Mittel sind letztlich ungenügend, die realen Gefahren (nicht kontrollierbare Speicherung, Datenfernübertragung z.B. mittels Bluetooth-Technik) vertretbar zu mindern (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; Beschluss vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 – m. w. N.).

c) Auch der Gesichtspunkt der wirksamen Verteidigung kann die Benutzung eines Notebooks in der Untersuchungshaft hier nicht rechtfertigen. Anders als der nicht verteidigte Angeklagte (§ 147 Abs. 4 StPO) hat der anwaltlich vertretene Angeklagte, wie die angefochtene Entscheidung gleichfalls darlegt, regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1). Diese wird nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 147 Abs. 1 StPO) von seinem Verteidiger für den Beschuldigten wahrgenommen. In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kennt-nisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 ? 3 StR 435/24 ?, juris).

Der Angeklagte war zuletzt durch drei Rechtsanwälte verteidigt, jetzt noch von zwei Anwälten. Diese haben in vollem Umfang Akteneinsicht, und der Angeklagte kann mit ihnen frei kommunizieren. Tatsächlich ist aktenkundig, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung auch Dokumente unbeeinträchtigt an den Angeklagten überreicht (§ 19 Abs. 2 BORA). Der Einwand der Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026, dieser Austausch von Schriftstücken „belege“ die „Notwendigkeit eines eigenen Mitlesens des Angeklagten“, geht an der Sache vorbei. Denn zu-treffend argumentiert der Strafkammervorsitzende gerade damit, dass auch bei dem bestehenden Haftregime die Informations- und Verteidigungsrechte gewahrt sind. Dies wird durch die Übergabe von Dokumenten bestätigt, nicht in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass die Akten hier keinesfalls nur elektronisch, sondern auch körperlich geführt werden.

d) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der in der Beschwerdeschrift referenzierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. März 2003 (EGMR Nr. 46221/09; EuGRZ 2003, 472). Es kann dahinstehen, ob bei konventionskonformer Auslegung des § 147 StPO unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn er „selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann“, auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren Zugang zu den Akten hat. Die vom EuGH formulierte Bedingung der überlegenen Einschätzungs-kompetenz des Beschuldigten von „Beweisen hinsichtlich seiner Verteidigung“ bezog sich konkret auf den Beschuldigten Ab Ö, der als Gründer und Anführer der Terrororganisation PKK naturgemäß „bestimmte, wer innerhalb der PKK für welche Akte und zu welchem Grad verantwortlich war“ (EGMR, EuGRZ 2003, 472 (480)). Dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat in ihrer Komplexität mit den Taten einer international agierenden Terrororganisation (EGMR a.a.O.: „mehrere hundert Gewaltakte“) vergleichbar sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Entscheidung des EuGH jedenfalls kein Zugriffsrecht des Angeklagten auf digitale Akten formuliert, wenn diese, wie hier, auch in Papier-form geführt werden.

d) Dass „Gericht und Staatsanwaltschaft“, wie die Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026 noch ausführt, faktisch „vorgeben, wie die Verteidigung zu erfolgen hat“, trifft nicht zu. Vielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung den äußeren Regeln des Strafprozesses. Die angefochtene Entscheidung hat keinen Einfluss darauf, mit welchem Inhalt der Angeklagte und seine Verteidiger kommunizieren und wie die Verteidigung konzipiert wird.“

Die Entscheidung entspricht der vom KG zitierten überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung. Ich frage mich allerdings, ob nicht in der heutigen Zeit doch eine wirksame Kontrolle von Computern möglich ist, die auch ohne „Arbeit von Fachleuten“ oder „gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaßnahmen“ gewährleistet werden könnte und ob nicht mildere Mittel zur Abwehr von Missbrauch zur Verfügung stehen.

Haft II: Voraussetzungen für den Sicherungshaftbefehl, oder: Ladung, Ausbleiben und Verhältnismäßigkeit

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Und dann habe ich hier zwei Entscheidungen zum Sicherungshaftbefehl, also Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Beide Entscheidungen befassen sich mit den Anordnungsvoraussetzungen. Ich stelle von beiden Entscheidungen nur die Leitsätze vor, da sie nichts wesentlich Neues enthalten.

Hier die Entscheidungen:

Im Rahmen der Anordnung von Zwangsmitteln nach § 230 Abs. 2 StPO muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Der Vorführungsbefehl hat als weniger einschneidende Maßnahme den Vorrang vor dem Haftbefehl, wenn er ausreicht. Dabei muss das Gericht deutlich machen, dass es eine Abwägung mit der milderen Maßnahme der polizeilichen Vorführung vorgenommen hat, wenn es einen Haftbefehl anordnet.

1. Eine Unzulässigkeit der Haftbeschwerde ergibt sich nicht wegen eines gleichzeitig gestellten Antrags auf Vorführung vor den zuständigen Richter wenn nach Invollzugsetzung des zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls der Beschuldigte sein Wahlrecht dahingehend ausgeünt, keine Haftprüfung respektive Vorführung vor den zuständigen Richter zu beantragen, sondern Haftbeschwerde einzulegen.

2. Voraussetzung für die Anwendung der Zwangsmittel aus § 230 Abs. 2 StPO ist, dass der Angeklagte zum Termin ordnungsgemäß mit dem Inhalt nach § 216 StPO geladen wurde und unentschuldigt in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO darf daher nur ergehen, wenn und soweit die Durchführung der Hauptverhandlung anders nicht gesichert werden kann; er dient ausschließlich der Verfahrenssicherung und hat nicht den Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren.