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StGB III: Bandenmäßige Verbreitung von KiPo-Inhalten, oder: Förderung des Angebots-/Absatzmarktes für KiPo

Und dann zum Schluss der heutigen Berichterstattung noch der OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2026 – 4 ORs 98/26.  Der nimmt zu einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB Stellung:

„Bandenmäßigkeit bei Austausch von kinder- und jugendpornographischen Inhalten setzt – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – voraus, dass der Täter einem Internetforum beitritt und entsprechend den dort betriebenen Regeln zugleich (konkludent) erklärt, zukünftig am wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern teilnehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris; Fischer StGB 73. Aufl. § 184b Rn. 27).

Hieran gemessen begegnen die Annahme einer Bandenabrede und auch einer Bandentat i.S.d § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich durch seine Registrierung den für die Nutzer geltenden Regeln unterworfen und hat sodann diesen Maßgaben entsprechend am 16.12.2021 mehrere kinderpornographische Inhalte hochgeladen. Dies geschah nach den insoweit getroffenen Feststellungen gerade in der Absicht, sodann über einen längeren Zeitraum kinderpornographische Inhalte auszutauschen, um über die Beiträge möglichst vieler, ihm persönlich nicht bekannter Mitglieder an für ihn neues Bild- und Videomaterial zu gelangen. Hierdurch hat er dem „Belohnungssystem“ des Forums entsprechend insgesamt 100 „Candies“ (die foreninterne „Währung“) erhalten, die ihm in der Folgezeit erst den von ihm von vornherein im Austausch für die von ihm hochgeladenen Dateien beabsichtigten Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte ermöglicht haben. Vor diesem Hintergrund lag auch bereits bei der ersten Tat zu Ziffer 1. eine zumindest konkludente Bandenabrede vor.

Gleichzeitig hat der Angeklagte durch das Hochladen der fünf kinderpornographischen Videodateien zweifelsfrei zur Förderung des Angebots- und Absatzmarktes für kinderpornographische Inhalte in dem Forum beigetragen, wobei es unerheblich ist, ob es sich hierbei um ggf. schon auf der Plattform vorhandene Duplikate gehandelt hat. Denn zumindest nach außen hin wird die „Attraktivität“ des Forums auch schon bereits durch die reine Anzahl der vorhandenen Video- und Fotodateien gesteigert. Dadurch, dass der Angeklagte sich anfänglich im Rahmen des Registrierungsvorgangs den Forumsregeln unterworden hat, diesen jedoch im weiteren Verlauf nicht durchgängig gefolgt ist und sie ggf. durch das Hochladen von Duplikaten teilweise umgangen hat, wird weder die Bandenabrede noch die bandenmäßige Begehung der Tat infrage gestellt. Allein das Unterlaufen eines forumsinternen „Belohnungssystems“ führt nicht zum Wegfall der Bandenmitgliedschaft.

Soweit der Angeklagte schließlich auf die besondere Abgrenzung zur Bandenabrede im Betäubungsmittelstrafrecht verweist, betreffen diese rechtlichen Maßgaben deliktsspezifische Umstände des Betäubungsmittelrechts, die bei dem hier verabredeten Tauschhandel mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten nicht vorliegen, bei dem die Beteiligten gleichsam an einem Strang ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris). Maßgeblich war nach den Urteilsgründen unter Zuhilfenahme des mittels „Candies“ vorgenommenen „Belohnungssystems“ eine möglichst effiziente Bedarfsdeckung innerhalb des geschützten geheimen Netzwerkes im Darknet.“

Klassiker II: Die Bande, aber: Nicht bei zwei Raubüberfällen in sches Jahren

© eyetronic Fotolia.com

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Der zweite Klassiker ist für mich der Bandenbegriff, der ja in verschiedenen Vorschriften eine Rolle spielt. Der BGH, Beschl. v. 01.09.2016 – 2 StR 197/16 – hat die (fragliche) bandenmäßige Begehung eines Raubes zum Gegenstand. Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten insoweit aufgehoben:

Die Annahme, der Angeklagte habe im Fall II. 3. der Urteilsgründe den schweren Raub (auch) als Mitglied einer Bande (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen, begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

„Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte spätestens im Jahr 2007 „mit weiteren weitestgehend unbekannt gebliebenen Mittätern“ zusammengeschlossen habe, um „für eine unbestimmte Dauer in einer unbestimmten Anzahl von Fällen in wechselnden Personenkonstellationen Überfälle auf Juweliergeschäfte in verschiedenen europäischen Staaten zu verüben“. Neben einem Überfall im Dezember 2007 in Z. , an dem der Angeklagte beteiligt und deswegen in der Schweiz rechtskräftig verurteilt worden war, habe er auch als Mitglied der Bande unter Mitwirkung dreier weiterer (unbekannter) Bandenmitglieder an dem Überfall im Februar 2014 in A. mitgewirkt (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

Die Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung, insbesondere zu einer Bandenabrede, sind nicht mit Tatsachen belegt, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägten abstrakten Definition der Bande (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 StR 441/14, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 9 mwN). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede, die zwar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen und daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (vgl. Senat, aaO mwN). Erforderlich ist in solchen Fällen jedoch eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände, wobei sich der Tatrichter insbesondere bewusst sein muss, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. Senat, aaO mwN). Angesichts des Umstandes, dass zwischen den Überfällen in Z. und A. mehr als sechs Jahre liegen und unklar bleibt, wer neben dem Angeklagten an beiden Überfällen mitgewirkt hat, versteht sich das Bestehen einer konkludenten Bandenabrede letztlich nur wegen einer ähnlich gelagerten Vorgehensweise nicht von selbst.“

Gebracht hat dieser Rechtsfehler beim Schuldspruch allerdings wegen der vom LG auch – insoweit rechtlich zutreffend – angenommenen Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) StGB nicht. Gleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn das LG hatte sowohl bei der Erörterung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB, als auch bei der konkreten Strafzumessung  zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsvarianten des § 250 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Der BGH konnte nicht ausschließen – hört, hört –  dass das LG bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.