Und dann zum Schluss der heutigen Berichterstattung noch der OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2026 – 4 ORs 98/26. Der nimmt zu einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB Stellung:
„Bandenmäßigkeit bei Austausch von kinder- und jugendpornographischen Inhalten setzt – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – voraus, dass der Täter einem Internetforum beitritt und entsprechend den dort betriebenen Regeln zugleich (konkludent) erklärt, zukünftig am wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern teilnehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris; Fischer StGB 73. Aufl. § 184b Rn. 27).
Hieran gemessen begegnen die Annahme einer Bandenabrede und auch einer Bandentat i.S.d § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich durch seine Registrierung den für die Nutzer geltenden Regeln unterworfen und hat sodann diesen Maßgaben entsprechend am 16.12.2021 mehrere kinderpornographische Inhalte hochgeladen. Dies geschah nach den insoweit getroffenen Feststellungen gerade in der Absicht, sodann über einen längeren Zeitraum kinderpornographische Inhalte auszutauschen, um über die Beiträge möglichst vieler, ihm persönlich nicht bekannter Mitglieder an für ihn neues Bild- und Videomaterial zu gelangen. Hierdurch hat er dem „Belohnungssystem“ des Forums entsprechend insgesamt 100 „Candies“ (die foreninterne „Währung“) erhalten, die ihm in der Folgezeit erst den von ihm von vornherein im Austausch für die von ihm hochgeladenen Dateien beabsichtigten Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte ermöglicht haben. Vor diesem Hintergrund lag auch bereits bei der ersten Tat zu Ziffer 1. eine zumindest konkludente Bandenabrede vor.
Gleichzeitig hat der Angeklagte durch das Hochladen der fünf kinderpornographischen Videodateien zweifelsfrei zur Förderung des Angebots- und Absatzmarktes für kinderpornographische Inhalte in dem Forum beigetragen, wobei es unerheblich ist, ob es sich hierbei um ggf. schon auf der Plattform vorhandene Duplikate gehandelt hat. Denn zumindest nach außen hin wird die „Attraktivität“ des Forums auch schon bereits durch die reine Anzahl der vorhandenen Video- und Fotodateien gesteigert. Dadurch, dass der Angeklagte sich anfänglich im Rahmen des Registrierungsvorgangs den Forumsregeln unterworden hat, diesen jedoch im weiteren Verlauf nicht durchgängig gefolgt ist und sie ggf. durch das Hochladen von Duplikaten teilweise umgangen hat, wird weder die Bandenabrede noch die bandenmäßige Begehung der Tat infrage gestellt. Allein das Unterlaufen eines forumsinternen „Belohnungssystems“ führt nicht zum Wegfall der Bandenmitgliedschaft.
Soweit der Angeklagte schließlich auf die besondere Abgrenzung zur Bandenabrede im Betäubungsmittelstrafrecht verweist, betreffen diese rechtlichen Maßgaben deliktsspezifische Umstände des Betäubungsmittelrechts, die bei dem hier verabredeten Tauschhandel mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten nicht vorliegen, bei dem die Beteiligten gleichsam an einem Strang ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris). Maßgeblich war nach den Urteilsgründen unter Zuhilfenahme des mittels „Candies“ vorgenommenen „Belohnungssystems“ eine möglichst effiziente Bedarfsdeckung innerhalb des geschützten geheimen Netzwerkes im Darknet.“
