Monatsarchiv: Juli 2010

Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Köpfchen – dreimal LGs zur Pflichtverteidigung

Heute habe ich drei Entscheidungen von Kollegen übersandt bekommen, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen beschäftigen, zwei „schöne/gute“ und eine weniger schöne.

1. Das LG Rostock hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 – 18 Qs 41/10 einen Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn es in der Hauptverhandlung um die Fragen der Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe geht. Nichts Neues, aber immerhin deshalb berichtenswert, damit auch die Kollegen im hohen Norden mal was zum argumentieren haben.

2., Aber auch die im Süden sollen nicht darben. Das LG Augsburg hat mit Beschl. v. 04.06.2010 – 6 Qs 252/10 – in den Fällen des sog. Führerscheintourismus – einen Pflichtverteidiger beigeordnet.

Das waren die fürs Töpfchen.

In Kröpfchen gehört m.E. die Nr.

3. Das LG Saarbrücken hat in seinem Beschl. v. 16.06.-2010 – 3 Qs 28/10 – genau anders herum entschieden als das LG Itzehoe (vgl. hier). Es geht davon aus, dass § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich nur auf das Verfahren bezieht, in dem gegen einen Beschuldigten Haft vollstreckt wird; er soll nicht auch für andere Verfahren gelten, in denen gegen den inhaftierten Beschuldigten U-Haft vollstreckt wird. M.E. hat das LG Itzehoe Recht. Sinn und Zweck sprechen für seine Auslegung der neuen Vorschrift. Der Kollege Siebers würde die Entscheidung des LG Saarbrücken wahrscheinlich auch unter dem Theme: Igel in der Tasche, einordnen.

Derzeit kein Blitzlichtgewitter am Bielefelder Berg

Wir hatten ja schon vor einiger Zeit über Deutschlands besten Blitzer berichtet, vgl. hier.

Derzeit gibt es am Bielefelder Berg, wie heute in der Presse berichtet wird, Entwarnung, vgl. hier und hier. Den 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einnahmequelle steht, wird es vielleicht freuen; sicherlich wird er es an den Eingangszahlen merken :-). Aber dennoch: Wahrscheinlich wird man mit temporären Anlagen arbeiten. Die Einnahmequelle kann man sich doch nicht entgehen lassen.

Im Zivilverfahren rechnet man Beschwerden anders als ab im Strafverfahren

Die Entscheidung des OLG Celle v. 07.06.2010 – 2 W 147/10 – ist Anlass auf einen m.E. bedeutenden Unterschied bei der Abrechnung von Zivil- und Strafverfahren hinzuweisen. Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung (m.E. überzeugend) dargelegt, warum der Rechtsanwalt, der im Zivilverfahren einen Sachverständigen ablehnt und gegen den im Verfahren ergehenden Beschluss in die Beschwerde geht, dafür eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG abrechnen kann.

Wenn man die Konstellation oder ähnliche, in der es um Beschwerden geht (Haftbeschwerde, § 11a-Beschluss usw.) auf das Strafverfahren überträgt, stellt man fest: Im Strafverfahren gibt es keine entsprechende Gebühr. Das hat zur Folge, dass die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten sind. Das ist ein Punkt, der in meinem gebührenrechtlichen aber auch im Forum bei  Heymanns Strafrecht immer wieder eine Rolle spielt. Denn immer wieder wird gefragt: Wir haben eine Beschwerde gewonnen, der Landeskasse sind die Gebühren auferlegt worden, welche Gebühren können wir abrechnen? Da kann ich dann nur antworten: Keine, sondern sie müssen nach der Differenztheorie vorgehen. Und das, was da für den Anwalt raus kommt, lohnt meistens nicht das Papier und die Zeit, die man für den Antrag aufbringen muss.

M.E. ist diese Ungleichbehandlung ein Punkt, an dem der Gesetzgeber bei der nächsten Novellierung des RVG – wenn es denn eine Novellierung gibt – arbeiten müsste. Denn gerade in den Beschwerden steckt häufig viel Zeit, die derzeit m.E. nicht ausreichend honoriert wird.

Nicht Christus ist, sondern Christo war offenbar in Münster…

denkt man bei diesen Bildern vom „verpackten Dom“. Aber es war nicht der Verpackungskünstler, sondern es waren die Domsanierer, die den Dom so schön eingepackt haben. Ärger hat es natürlich auch schon gegeben, weil Markstände verlegt und Pkws abgeschleppt werden mussten (vgl. hier; Achtung: Beim Anklicken kommt erst Werbung).

Also: Im Moment ist Münster eine große Baustelle, da macht man besser ein Bogen um die Stadt…

Änderung der Konkurrenzen. Häufig: Ausgang wie beim „Horneberger Schießen“, oder?

Nicht selten denkt man bei Revisionsentscheidungen: Viel (oder einiger) Lärm um nichts, bzw. fast nichts.

Ein schönes Beispiel ist der Beschl. des BGH v. 23.06.2010 – 2 StR 243/10, in dem der BGH zu den Konkurrenzen beim Herstellen von Zahlungskarten und Computerbetrug Stellung genommen und ausgeführt hat:

Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (BGH NStZ 2005, 566). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht ein Computerbetrug (§ 263a StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB). Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).

Das Ergebnis ist für den Angeklagten allerdings kaum merkbar. Denn der BGH kommt lediglich zu Änderungen im Schuldspruch, am Rechtsfolgenausspruch wird nichts geändert, da der Senat (mal wieder) ausschließen kann, dass bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses „eine noch mildere Strafe“ verhängt worden wäre. Also so eine Art „Horneberger Schießen“.