Monatsarchiv: Juli 2010

Gibt es keine veröffentlichungswürdige Rechtsprechung des OLG Hamm mehr?

Nach meinem Ausscheiden aus dem richterlichen Dienst im Oktober 2008 ist es etwas schwieriger geworden, meine Homepage burhoff-online weiterhin mit Rechtsprechung des OLG Hamm in Straf- und Bußgeldsachen zu bestücken. Die Kollegen hatten mir zwar „weitere Belieferung“ zugesagt, aber das tröpfelt nur ganz, ganz leicht. Deshalb hatte ich mir vor einiger Zeit gedacht: Wende dich vertrauensvoll an den Präsidenten des OLG, vielleicht kann er ja etwas (nach)helfen?

Er hat nun geantwortet, und zwar wie folgt:

„Ihre Zuschrift vom 14. Juni 2010 habe ich mit Interesse gelesen. Ich freue mich darüber, dass Sie als ehemaliger Richter am Oberlandesge­richt Hamm die Rechtsprechung der Strafsenate nunmehr auch als Rechtsanwalt offensichtlich wertschätzen.
Im kollegialen Gespräch mit Richterin am Oberlandesgericht Kxxxxx ha­ben einige Mitglieder verschiedener Strafsenate betont, dass Ihre Da­tenbank gut aufbereitet sei und gern darauf zugegriffen werde. Sie ha­ben ebenfalls bestätigt, dass Entscheidungen übermittelt würden, wenn sich diese für eine Veröffentlichung anböten.
Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich mich schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Veröffentlichungsträger aber auch wegen der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter nicht dafür einsetzen kann, Ihrem Wunsch auf Belieferung mit Entscheidungen durch die hie­sigen Strafsenate Nachdruck zu verleihen.“

Das muss man zweimal lesen, damit es sich einem ganz erschließt.

  1. Vorab: Zutreffend ist der dritte Absatz. Das kann/darf er nicht, ok.
  2. Aber der erste Absatz: In meinen Augen die pure Hilflosigkeit, wie man mit der Anfrage eines „ehemaligen Richters am OLG Hamm“ – darauf hatte ich in meinem Schreiben hingewiesen, umgeht. „Nunmehr auch als Rechtsanwalt offensichtlich wertschätzen“. Was soll das denn heißen? Warum sollte ich nicht? Nur, weil ich ausgeschieden bin? Das wäre doch mehr als kleingeistig?
  3. Und der 2. Absatz: Ist man sich eigentlich klar darüber, was der Satz bedeutet: „Sie ha­ben ebenfalls bestätigt, dass Entscheidungen übermittelt würden, wenn sich diese für eine Veröffentlichung anböten“? Muss/soll ich jetzt aus dem Umstand, dass mir praktisch in den letzten rund 20 Monaten nichts übersandt worden ist, schließen, dass die Straf- und Bußgeldsenate keine veröffentlichungswürdigen Entscheidungen erlassen haben? Anders kann man das doch wohl nicht verstehen. Dazu würde allerdings passen, dass z.B. – wie ich gerade gecheckt habe – in Band 118 der VRS nur eine Entscheidung des OLG Hamm (von einem Zivilsenat) enthalten ist und in Band 117 gar keine. Andererseits sind ja in der Zwischenzeit in anderen Zeitschriften Entscheidungen veröffentlicht worden – allerdings wohl weitgehend von Verteidigern eingesandte. Das macht mich ein wenig ratlos. Ob ich dem Präsidenten noch einmal schreibe?

An alle Leser der Aufruf: Wenn Sie Entscheidungen des OLG Hamm aus dem strafverfahrensrechtlichen und owi-rechtlichen Bereich erstritten haben: Ich würde mich über eine Übersendung sehr freuen und stelle die Entscheidungen gern auf meiner HP ein.

Da ist die Entscheidung: BVerfG – § 100h StPO ist Ermächtigungsgrundlage für „Blitzer“; Roma locuta, causa finita?

Gerade erreicht mich die PM des BVerfG zu seinem Beschl. v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/10, in der jetzt das BVerfG noch einmal zur Videomessung Stellung genommen hat. Im Beschluss heißt es:

„Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.

a) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 101, 361 <388>; 106, 28 <45>).
b) Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 2 Ss OWi 1169/09 -, juris; vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 – 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 – 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 4 Ss OWi 800/09 -, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 – IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.). Dem folgen Teile der Literatur (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm, NZV 2009, S. 620 <621>; a.A. Niehaus, DAR 2009, S. 632 <634>; Roggan, NJW 2010, S. 1042 <1044>).
aa) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke beschränkt zu sein (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 – 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 – IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten nicht verkannt und ihr Gewicht auch nicht unrichtig eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage begegnet vielmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.), ist nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat. Im angegriffenen Beschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass der erforderliche Tatverdacht vorlag (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.). Ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – darin ebenfalls nicht zu sehen.“
Damit dürfte die Grundsatzfrage entschieden sein. Die Diskussion wird sich jetzt nur noch darauf erstrecken können ob die Voraussetzungen der Vorschrift vorgelegen haben.

Wochenspiegel für die 28 KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand…

Hier der nächste Wochenbericht:

  1. Für die Zivilisten hier etwas zur Schadensabrechnung.
  2. Die Dienstzeit eines Polizisten hat hier und hier interessiert. Gehört das Anlegen der Robe eigentlich zur Terminsgebühr. An und Ausziehen ist Arbeitszeit :-).
  3. Dass Verkehrsunfälle verboten werden sollen (vgl. hier), überraschte dann aber doch ein wenig :-).
  4. Vor der Urlaubszeit gar nicht schlecht der Hinweis auf Promillegrenzen im Ausland.
  5. Mit neuen Verteidigungsstrategien bei der Geschwindigkeitsüberschreitung befasst man sich hier.
  6. Nochmals mit der SV und der Entscheidung des BVerfG v. 30.06.2010 – 2 BvR 571/10 befasst sich die Fachanwaltsliste.
  7. Mit dem Leeren des eigenen Briefkastens befasst sich der Kollege Ferner.
  8. Mit dem unnützen Herumfahren bei Hitze befasst man sich hier.
  9. Die Kollegin Rueber hat meinen Beitrag zur Sachrüge aufgegriffen.
  10. Und immer wieder schön. Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme.

Mal was zur Abschiebehaft… oder: Hätten Sie es gewusst?

Ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, was alles geregelt ist und welche Vorschriften Bedeutung erlangen können, die man bislang nicht kannte.

So ist es mir mit § 72 Abs. 4 AufenthG gegangen, mit dem ich bislang noch nie zu tun hatte (hat sicherlich damit zu tun, dass Abschiebehaftsachen FGG-Sachen sind). In § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist bestimmt: Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.

Dazu hat der BGH jetzt Stellung genommen und in seinem Beschl. v. 17.06.2010 – V ZB 93/10 ausgeführt:

Die Anordnung der Haft eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, zur Sicherung der Abschiebung scheidet aus, solange die Staatsanwaltschaft der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat.

Zwar kein Abschiebungshindernis, aber das fehlende Einvernehmen ist ein Umstand, der der Anordnung der Haft entgegensteht. Hätten Sie es gewusst?  Ich – das räume ich ein – nicht.

Mein „Krötenhals“, mein „Inselurlauber“… oute dich!

Neben dem Bloggen und dem Forum bei LexisNexis Strafrecht gibt es ja auch noch meine eigene Homepage Burhoff-online. Dort besteht die Möglichkeit, in einem gebührenrechtlichen Forum gebührenrechtliche Frage mit mir, aber auch untereinander, zu diskutieren. Dazu muss man sich allerdings – aus Gründen der Spamabwehr – anmelden und sich ein Profil mit einem Profilnamen zulegen. Die letzte Neuanmeldung hat mich auf die Idee gebracht, mal nach den Nutzer-Namen zu schauen, weil ich – gefühlt“ – den Eindruck hatte, dass dort viele Scherz- und unsinnige Namen verwendet werden und man sich schon fragt, warum melden sich die Nutzer nicht mit einem einigermaßen eindeutigen Klarnamen an?

Das frage ich mich übrigens hier bei Kommentatoren von Beiträgen auch immer mal wieder? Warum versteckt man sich eigentlich hinter einem Pseudonym, wenn der Blogger doch mit offenen Karten spielt? Wovor hat man ggf. Angst oder warum Bedenken, sich zu outen, und auch mit dem Namen zu dem zu stehen, was man schreibt?

Aber zurück: Die Recherche in meinem Forum hat dann aber ergeben, dass es so schlimm gar nicht ist mit dem Verstecken, sondern das schon aus vielen Namen erkennbar wird, dass es sich um Kollegen, Angestellte in Kanzleien oder auch Mitarbeiter von Gerichten handelt. Allerdings: Vier wahllos herausgegriffene Pseudonyme der letzten Zeit sind doch berichtenswert. 🙂

  1. Da ist einmal der am 16.07.2010 frisch hinzugekommene „Krötenhals„. Frage: Was will mir das Forumsmitglied signalisieren? Dass ihm manche gebührenrechtliche Entscheidung wie eine Kröte im Hals steckt? Mir auch, aber dennoch: Oute dich.
  2. Oder „caspar6pack“. Da stellt sich dann die Frage. Ist das ein besonders sportliches Forumsmitglied, das andeuten will, dass ich besser auch mehr Sport machen soll (womit es Recht hätte) oder bezieht sich das „..6pack“ auf Gerstensaft? 🙂  Wenn es um das letztere geht: Ich bin dabei, beim ersten muss ich mal sehen.
  3. Und dann „MurmelbaerBianka„. Auch nicht schlecht. Scheint eine Dame zu sein. Aber warum der Name? Ist es versteckte Werbung für den/einen kleinen Murmelbaer? (vgl. hier und hier) .
  4. Am meisten anfangen kann ich noch mit dem „Inselurlauber„. Da scheint jemand eine eben so große Affinität zur (deutschen Nord)See zu haben wie ich, vielleicht/hoffentlich sogar zu Borkum. Das wäre toll, dann könnte man sich da ja mal treffen und die gebührenrechtlichen Probleme besprechen, die der Nutzer hat. Ich bin immer wieder gerne auf Borkum und arbeite dort auch (geht ja seit einiger Zeit problemlos :-).  Nur ein Problem habe ich schon: Wie erfahre ich, wer der Nutzer ist. Also oute dich!!!  Oder treffen wir uns „blind“ im „Matrix“?