Monatsarchiv: Juli 2010

Hilfestellung: Besuchserlaubnis für Dolmetscher. Wer kennt Rechtsprechung?

Im Forum bei LexisNexis Strafrecht hat sich vor einigen Tagen folgende Problematik gestellt (Fragesteller kommt aus Bayern):

Hallo werte Kollegen,
unserer Staatsanwaltschaft ist – wohl auf Geheiss des Ministeriums – mal wieder etwas Neues eingefallen:
Ich wollte zum Mandangespräch in die JVA eine Dolmetscherin mitnehmen, keine öffentlich bestellte, sondern jemand, der dies „nebenbei“ macht und in der Vergangenheit schon oft, auch für die Justiz beanstandungsfrei gemacht hat. Ich habe dann einen Sprechschein für diese Dame beantragt, nunmehr bei der StA, die nach der Änderung des U-Haftrechts per Übertragung des Gerichts dafür zuständig ist.
Sollte alles kein Problem sein – dachte ich. Nun wurde mir aber dieser Antrag abgelehnt, da die StA die Anweisung hat, Sprechscheine (also Besuchserlaubnisse) nur noch an öffentlich bestellte Dolmetscher zu erteilen.
Das kommt mir doch alles sehr komisch vor, soll ich künftig auf eine Besprechung mit meinem Mandanten drei Wochen oder noch mehr warten bis ein öff.best. Dolmetscher mal Zeit hat und sich eine teilweise auch recht weite Anreise einrichten kann? Von den Kosten ( allein schon den Fahrtkosten, da bei uns in der Region nicht für alle gängigen Sprachen öff.best. Dolmetscher vorhanden sind) mal gar nicht zu reden, die werden ja ohnehin dem armen Mandanten bzw der Staatskasse aufgebrummt…Jedenfalls sehe ich darin doch eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Verteidigung ?

Der Kollege sucht Rechtsprechung. Zu der Problematik scheint es aber nichts zu geben, jedenfalls haben wir nichts gefunden. Kann hier jemand helfen?

Für alle Nebeklagemausis und -mäuseriche

ist die Entscheidung des BGH v. 24.0610.2010 – 3 StR 156/10 interessant und beachtenswert. In der geht es um den Austausch des Nebenklagevertreters in der Revisionsinstanz. Der BGH führt dazu aus:

„Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 – 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 – 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers – § 400 StPO – bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt P. „.

Was lernen wir daraus?

  1. Die einmal erfolgte Bestellung gilt bis zur Rechtskraft fort. Macht sich nie so gut, wenn man erneute Bestellung beantragt.
  2. Für die Entpflichtung gelten dieselben Regeln wie für die Entpflichtung des Pflichtverteidigers. Also muss man „Butter bei die Fische tun“ = Antrag begründen.

Verteidigung ist kein „betreutes Wohnen“ oder: Ein bißchen muss man auch schon selber tun, und wenn nicht: Kein Rechtsanwaltsregress wegen unterbliebenen Gnadenerweises.

Die Fragen der anwaltlichen Haftung spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle, obwohl die Bedeutung im Strafverfahrenne längst nicht so groß ist wie im Zivilverfahren, wo dem Mandanten das Verschulden seines Rechtsanwaltes in der Regel zugerechnet wird.

Das OLG Celle hat nun in einem Urt. v. 01.06.2010 – 3 U 59/10 noch früher angesetzt und festgestellt: Ein Rechtsanwalt, der einen mehrfach einschlägig vorbelasteten Mandanten in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr vertritt, muss diesen zwar auf das Erfordernis, seinen Alkoholabusus zu bekämpfen, hinweisen (wegen der Fragen der Bewährung und/oder Gnade), wird aber regelmäßig erwarten dürfen, dass der Mandant von sich aus den Antritt einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie in Betracht zieht.

Also: Ein bißchem muss der Mandant schon selber tun. Weg vom „betreuten Wohnen“. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass allein der hypothetische Antritt einer solchen Therapie nicht zur Feststellung der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung genügt. Ohne weitere Anhaltspunkte könne nicht angenommen werden, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder später Gnade erwiesen worden wäre.

Women’s-Day bei Jurablogs, oder: Warum werden die jungen Richterinnen heute so verhauen?

Na, das hat es ja wohl selten gegeben und man schaut zuerst mal in den Kalender, ob nicht heute doch vielleicht der 08.März ist. Aber nein, 20.07 – übrigens auch ein geschichtsträchtiger Tag. Was ist aber so besonders? Nun, heute beschäftigen sich fünf (!!) Blogs mit Juristinnen, und zwar der Kollege Nebgen, bei Enforcer, beim Kollegen Siebers, und beim Kollegen Vetter. Nehmen wir dann noch die „Leiden der Nebenklagemausi“ dazu, dann haben wir fünf. Recht interessant, wie die – bis auf die Nebenklagemausi – die Richerinnen sehen. Interessant insofern, weil ich die Erlebnisse aus meiner Erfahrung nicht bestätigen kann.

1. Kann sich eine Richterin schlechter entscheiden? (vgl. hier) Nein. Entscheiden können sich auch männliche Richter häufig nicht und der Grundsatz „in dubio pro reo“ fällt auch ihnen manchmal nicht ein. Nur: Entscheidend ist, dass der/die Kollege/Kollegin Zweifel hat, die Zweifel des Verteidigers reichen nicht. Vielleicht hat die Richterin daran gedacht und sich nur falsch ausgedrückt?

2. Leben Richerinnen „Jung, weiblich und promoviert“ einen „jungmädchenhaften Gerechtigskeitssinn“ aus, wie der Kollege Nebgen meint. Die ein oder andere vielleicht, aber die Mehrzahl nicht. Sie sind manchmal bessere Strafrichterinnen, vor allem Jugendrichterinnen als ihr männlichen Kollegen. Man(n) kann das nicht über einen Kamm scheren. Alle Richter gehen heute durch ein Auswahlverfahren. Die Examensnote ist nicht mehr das non plus ultra.

3. Enforcer erlebt junge Richterinnen durchweg als „unentspannt, überfordert oder zickig“. Junge Anwältinnen nicht. Stimmt m.E. auch nicht. Ich habe einmal in einem Großverfahren gesessen, in dem eine Junganwältin, die heute zu den Großen zählt (jedenfalls meint sie das) verteidigt hat. Die war (ebenso) „unentspannt, überfordert oder zickig“ und fühlte sich immer fort angegriffen. Ein vernünftiges Gespräch war nicht möglich. Vielleicht lag es ja an der Perlenkette? 🙂

4. Der Kollege Vetter meint, die Jungrichterinnen bekämen heute „Haue“. Recht hat er, aber zu Unrecht gibt es Haue.

5. Und dann das „Leiden der Nebenklagemausi„. Ihr stimme ich zu, nicht, weil sie meine Freundin ist :-). Aber sie hat Recht: Nichts ist schlimmer als ein Verteidiger/eine Verteidigerin, die nicht verteidigen kann/will. Da könnte man aus der Haut fahren, nicht nur als „Nebenklagemausi“ :-), sondern auch als Gericht (jedenfalls ich). Man hat dann schon den Eindruck, dass der Angeklagte nicht die Rechte bekommt, die ihm zustehen.

Fazit: Nicht so schnell mit den jungen Pferden. Ich habe übrigens sowohl beim LG als auch beim OLG mit vielen jungen, zum Schluss jüngeren Kolleginnen zusammengearbeitet. Keine war zickig, keine überfordert oder unentspannt, alle konnten sich entscheiden, und zwar aufgrund der Kompetenz, die sie alle hatten. Ich breche also eine Lanze für die Richterinnen, und zwar auch für die jungen.

(Video)Messung: 5 erste Punkte aus BVerfG 2 BvR 759/10, oder: In Zukunft wird es schwer werden…

Die Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/10 beschäftigt – wie nicht anders zu erwarten – natürlich heute die Blogs (vgl. hier, hier und hier und hier)., weitere Beiträge werden sicherlich folgen. Nachdem ich die Entscheidung nun ein paar Mal gelesen habe, kann ich – vorsichtig – folgende erste Einschätzung abgeben:

  1. Die Entscheidung bertifft nicht die Videomessung, sondern eso ES 3.0
  2. Das BVerfG wendet aber seinen Beschluss vom 11.08.2009 ohne Einschränkungen auf dieses Messverfahren an, wenn es die Ermächtigungsgrundlage bestimmt. Damit dürfte die Frage in der Praxis entschieden sein. Die OLG-Rechtsprechung, die § 100h StPo als Ermächtigungsgrundlage angenommen hat, ist damit quasi abgesegnet. Die Tatgerichte werden auch bei anderen Messverfahren gern 🙂 auf 2 BvR 759/10 verweisen. Näher begründet hat das BVerfG seine Entscheidung leider nicht, es hat sich auch nicht mit den Einwänden bzw. Bedenken erwähnt. Die „a.A“ wird genannt. Das war es.
  3. Die Entscheidung des BVerfG wird m.E. auch Auswirkungen bei der Frage des Beweisverwertungsverbotes haben. Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sprechen eine deutliche Sprache. Wir werden sie in der Abwägung der Fachgerichte wieder finden.
  4. Die Diskussion wird sich vermutlich jetzt noch mehr zur Frage der Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h StPO verlagern und zur Frage des Anfangsverdachts. Aber auch da: M.E. schlechte Nachrichten aus Karlsruhe. Denn das BVerfG hat die Entscheidung des OLG Brandenburg abgesegnet, in der auch von einer Art „vorgelagertem Tatverdacht“ ausgegangen worden ist. Damit dürfte es auch mit der Verteidigungslinie zumindest nicht einfacher geworden sein.
  5. Fazit: M.E. wird es in Zukunft schwer werden mit der Verfassungswidrigkeit der Messungen. Ich will damit den Beschluss des BVerfG nicht gut heißen, aber: In der Praxis wird schwer an ihm vorbei zu kommen sein 🙁