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News im OWi-Verfahren: Nächste Vorlage an den BGH, oder: OLG Koblenz fragt nach Rohmessdaten bei ES 3.0

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Ich weiß, es ist Freitag und da ist Gebührentag, aber für Sondermeldungen ist immer Zeit. Und hier habe ich eine, und zwar aus dem Bußgeldverfahren.

Es gibt nämlich mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 01.02.2022 – 3 OWi 32 SsBs 99/21 -, den mir der Kollege Keilhauer aus Kaiserslautern gerade geschickt hat, die nächste Vorlage an den BGH. Und zwar will das OLG vom BGH wissen:

Darf ein in einem standardisierten Messverfahren (hier: ESO-Einseitensensor ES 3.0 – Softwareversion 1.007.2) ermitteltes Messergebnis den Urteilsfeststellungen zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden, wenn zuvor dem Antrag des Betroffenen, ihm die vorhandenen Rohmessdaten der Tagesmessreihe, die nicht zur Bußgeldakte gelangt sind, zur Einsicht zu überlassen, nicht stattgegeben worden ist, oder beinhaltet dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 StPO)? Datum und Uhrzeit ändern

Ich stelle mal nur den Leitsatz/die Frage ein. Den Rest dann bitte selbst lesen. Es verwundert natürlich nicht, dass das OLG Koblenz die Frage verneinen will.

Also nach der Vorlage des OLG Zweibrücken die zweite Befassung des BGH mit den Fragen. Nun ja, nicht ganz bzw. noch nicht. Und das verwundert dann aber doch. Die Vorlage des OLG Zweibrücken ist mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.05.2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – erfolgt. Man sollte doch meinen, dass nach nun mehr als acht Monaten allmählich mal eine Entscheidung kommen sollte. Aber das dürfte dann doch wohl noch ein wenig dauern, denn:

„Der Betroffene hat hierauf durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2021 erwidert (BI. 163 ff. d.A.) und weiter beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – vom 4. Mai 2021 auszusetzen.

Dem ist der Einzelrichter des Senats zunächst nachgekommen. Eine Nachfrage beim Bundesgerichtshof vom 30. Dezember 2021 hat jedoch ergeben, dass das genannte Vorlage-verfahren dort (noch) nicht anhängig ist. Da es sich um eine eilbedürftige Fahrverbotssache handelt, ist ein längeres Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung deshalb nicht mehr sachgerecht. Von daher trifft der Senat die in der Sache vorliegend gebotene Entscheidung, die allerdings in eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof mündet.“

Man fragt sich, wer denn nun in der Sache nicht voran macht.

eso ES 3.0, immer wieder – heute mit der Fotolinie

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Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lichtschrankenmessgerät eso ES 3.0 beschäftigen im Moment die Praxis und vor allem auch die Rechtsprechung. Frage: Standardisiert, ja oder nein? Fehlerfrei oder Fehleranfällig, verwertbar oder nicht?.

Die Frage hat sich auch das OLG Hamm gestellt und im OLG Hamm, Beschl. v. 02.08.2012 – III 3 RBs 178/12 zu den Anforderungen an die Urteilsausführungen Stellung genommen. Der Verteidiger hatte nämlich offenbar gefordert, dass Angaben zum Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und der Fotolinie erforderlich seien.

Das OLG sagt nein:

Die Gegenerklärung des Verteidigers auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2012 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass das Tatgericht bei standardisierten Messverfahren wie dem hier verwendeten ES 3.0 lediglich Feststellungen zu dem verwendeten Messgerät, der verwendeten Messmethode, dem zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie der gültigen Eichung des Messgeräts im Zeitpunkt der Messung treffen muss. Soweit der Betroffene den Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts damit zu begründen sucht, dass bei dem Messverfahren ES 3.0 Angaben zum Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und der Fotolinie erforderlich seien, liegt hierin ein Zulassungsgrund daher nicht. Im Übrigen stellt die Fotolinie bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug dar, ist aber — anders als die Messlinie — selbst kein Fixum für die Messung (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Senat für Bußgeldsachen, Az.: 1 Ss (B) 76/10 vom 25.10.2010 — juris.de; AG Landstuhl, Urteil vom 10.02.2011 — Az.: 4286 Js 12300/10, veröffentlicht bei BeckRS 2011, 06033; Schmuck, Steinbach: Neues von der Geschwindigkeitsmessanlage ESO, Steinbach, NZV 2010, 285). Da die Fotolinie lediglich für die Frage der Zuordnung von Relevanz ist, kommt es auf sie nur an, wenn tatsächlich Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungszweifel bestanden. Soweit — wie hier — auf andere Weise, etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt werden kann, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist, entbehrt die Fotolinie jeglicher Relevanz (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Zitate wie vor).

 

ESO 3.0 Version 1.001 in der Diskussion: Nicht mehr immer standardisiert?

Für die Verteidigung gegen den Vorwurf eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit ESO 3.0 gemessen worden ist, ist der Beschluss des OLG Naumburg v. 25.10.2010 – 1 Ss (B) 76/10 von erheblicher Bedeutung, und zwar in zweierlei Hinsicht.

1. Das OLG gibt dem AG eine Segelanweisung, die wie folgt lautet:

Das im 3. Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung vom 05. Dezember 2006 (Geschwindigkeitsübewachungsgerät ES 3.0) in Bezug genommene Merkblatt eso ES 3.0 Vers. 1001 des Herstellers sieht vor dem Hintergrund einer vereinzelt aufgetretenen unzulässigen Abweichung der Abstandsmessung zwischen Sensorkopf zum gemessenen Fahrzeug Auswerterichtlinien zur sicheren Zuordnung des Messwertes zum gemessenen Fahrzeug bei Verwendung eines Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ E53.0 mit der Softwareversion bis einschließlich 1.001 vor. Nach Ziff. 1 der Auswerterichtlinien darf ein Messfoto ausge­wertet werden, wenn alle Fahrbahnteile, auf denen Messungen entstehen können, auf den Messfotos abgebildet sind und nur ein Fahrzeug auf dem Foto eindeutig mit der Vorderfront an der Fotolinie steht. Hierbei ist unter dem Begriff „alle Fahrbahnteile, auf denen Messun­gen entstehen können“ nicht allein der am Geschwindigkeitsmessgerät vor der Messung eingestellte Messbereich auf der Fahrbahn zu verstehen, da der bei der Messung neben der Geschwindigkeit des gemessenen Objekts auch ermittelte Abstandsmesswert bei Verwen­dung der Softwareversion 1.001 eben nicht der Zuordnung des Messwertes zu einem Fahr­zeug zugrunde gelegt werden kann. Dies hat zur Folge, dass das geräteintern auf dem ge­messenen Abstandswert basierende Ergebnis, das gemessene Fahrzeug habe sich in dem zuvor festgelegten Messbereich befunden oder nicht, für eine Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeug dann, wenn die Fotolinie nicht über die volle Breite im Foto abgebildet ist, nicht herangezogen werden kann. Das Amtsgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob auf andere Weise, etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt war, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist.“

Das Messergebnis darf also nur unter der gegebenen Voraussetzung der Messlinienabbildung verwendet werden (vgl. zu ESO 3.0 auch das AG Zerbst, hier).

2. Aufgehoben hat das OLG, weil das AG den Messbeamten nicht vernommen hat. Dazu führt es aus:

„Wird bereits vor der Hauptverhandlung thematisiert, ob die Messenanlage der Gebrauchsanweisung entsprechend aufgestellt und ausgerichtet gewesen ist, gebietet es die Amtsaufklärungspflicht dem Tatgericht den Messbeamten zu befragen, ob er die abstrakten Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet und umgesetzt hat.“

Auch das wird die Tatrichter nicht freuen, ist aber an sich eine Selbstverständlichkeit.

Das Gutachten in dem Verfahren hatte im Übrigen unser Mitherausgeber aus Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., 2010, erstattet. Schöner „Erfolg“.

Ergänzung am 03.11.2010:

Der Kollege Streib, der die Entscheidung „erstritten“ hat, weist mich gerade auf darauf hin, dass der letzte Satz nicht richtig ist. Herr Grün sein in diese Sache nicht als gerichtlicher Sachverständiger involviert gewesen. Die Frage des standardisierten Messverfahrens sei für ihn nur Nebenkriegsschauplatz gewesen, weswegen er sogar auf die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens verzichtet habe.

Sorry, ich hatte es anders verstanden.

Und immer wieder Messverfahren – OLG Rostock zum Anfangsverdacht bei eso ES 3.0

Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass sich die Diskussion nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 auf die Frage des Anfangsverdachts, dessen Vorliegen für die Anwendung des § 100h StPO erforderlich ist, verlagern wird. Deshalb sind die Entscheidungen interessant, die sich mit dieser Frage – allerdings noch ohne Kenntnis von der Entscheidung des BVerfG – beschäftigen (vgl. auch AG Prenzlau).

Dazu gehört jetzt auch ein Beschl. des OLG Rostock v. 06.07.2010 – 2 Ss (OWi) 147/10 I 119/10. Nach dem OLG Brandenburg (VRR 2010, 153 = DAR 2010, 280 (Ls.) = NJW 2010, 1471) und dem OLG Celle (StraFo 2010, 247  = NZV 2010, 363) ist dieses das dritte OLG, das die „Klippe“ des für die Anwendung des § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage erforderlichen Anfangsverdachts“ mit dem zuvor vom Messbeamten eingestellten Grenzwert umschiffen will. M.E. gelingt das nicht. Dass es sich dabei um eine „konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung“ handelt, ist nicht mehr als eine Behauptung. „Konkret-individuell“? Gegen wen denn? Die Einstellung des Grenzwertes ist nicht mehr als eine allgemeine Entscheidung des Messbeamten.

Allerdings: Man sollte nicht übersehen, dass das BVerfG in seinem Beschl. v 05.07.2010 die Frage auch wohl, wenn m.E. auch nur inzidenter, anders gesehen hat.

Fehlende Frontlinie führt nicht zum Freispruch – sondern nur zum SV-Gutachten

Wir hatten neulich über eine Entscheidung des AG Lübben berichtet, das eine Geschwindigkeitsmessung mit eso ES 3.0 als unverwertbar angesehen hatte, weil die sog. „Fotolinie“ fehlte (vgl. hier).

Inzwischen hat die Problematik das OLG Brandenburg beschäftigt. Dieses hat in seinem Beschl. v. 03.06.2010 – 2 Ss (OWi) 110 B/10 – eine gleich lautende Entscheidung des AG Lübben zu der Problematik aufgehoben und ausgeführt, dass das Tatgericht bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Geschwindigkeitsmessergebnisses für Sachaufklärung sorgen und nicht unmittelbar freisprechen darf. Der Freispruch druch das AG wegen Fehlens der sog. Fotolinie beim Aufbau einer Messstation sei aufzuheben, wenn das Tatgericht die Unverwertbarkeit des Messergebnisses an diesem konkreten Umstand festmacht und diese Erkenntnisse aus einer selbständigen Analyse des Aufbaus der Messstation gewonnen haben will. Zwar könen sich das Gericht grundsätzlich auf seine eigene Sachkunde zur Klärung von Beweisfragen beziehen, es müsse das Ergebnis seiner Erwägungen aber immer auf Grundlage einer für die Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung tragfähigen Begründung bilden. Drängt sich lediglich der Verdacht einer Fehldokumentation auf, müsse das Gericht dies zum Anlass nehmen, eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Relevanz der mutmaßlichen Fehlerquelle und seiner Auswirkung auf das Messergebnis mittels eines Sachverständigengutachtens in die Wege zu leiten.

Fazit: In den Fällen soll also wohl die Einholung ein SV-Gutachtens erforderlich sein. Ggf. muss der Verteidiger das beantragen und wegen der m.E. nicht beachteten Vorgaben der Bedienungsanleitung immer auch die Frage des Toleranzwertes problematisieren.