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OWi I: Kontrolle der metrologischen Kennzeichnung, oder: Nur für das Inverkehrbringen erforderlich

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Urheber KarleHorn

So, heute dann mal wieder – seit längerem – OWi-Entscheidungen. Die lange Pause zeigt, dass sich in dem Bereich im Moment wenig tut. Hoffentlich nicht die Ruhe vor dem Sturm 🙂 .

Ich beginne mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.07.2022 – 2 Ss(OWi) 105/22. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war mit einem geeichten Messgerät Poliscan speed M1 /FM 1 festgestellt worden. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene –zutreffend – gerügt, dass die metrologische Kennzeichnung vom Messbeamten nicht kontrolliert worden sei.

Die Rechtsbeschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Die Metrologiekennzeichnung wird beim Inverkehrbringen des Gerätes angebracht.

Der Betroffene trägt selbst vor, dass die metrologische Kennzeichnung Auskunft über die Konformität gibt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes war das Gerät geeicht. Schon daraus lässt sich die Konformität und das ordnungsgemäße Inverkehrbringen ersehen:

„Dementsprechend impliziert der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. KG Berlin VRS 134, 156 = BeckRS 2018, 31315; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678). Es erscheint ausgeschlossen, dass – wie der Verteidiger meint – ein „nicht eichfähiges“ Messgerät durch die Eichbehörde geeicht wird.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2021 – IV-2 RBs 1/21 –, Rn. 25, juris).

Darüber hinaus hat der Senat u.a. folgende Anfrage an die PTB gerichtet:

Wenn es auf S. 24 PTB-A 12.10 (Nov 2019) heißt, das Messprotokoll soll Angaben über die Gültigkeit und Unversehrtheit des „Eichkennzeichens/der metrologischen Kennzeichnung“ enthalten – ist das kumulativ oder alternativ gemeint?

Die PTB hat daraufhin geantwortet:

„…mit Inkrafttreten des neuen Mess-und Eichgesetzes am 01.01.2015 müssen Geschwindigkeitsmessgeräte beim Inverkehrbringen gem. §14 (4) MessEV eine so genannte Metrologie-Kennzeichnung tragen. Die Metrologie-Kennzeichnung besteht aus der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung angebracht wurde.

Spätestens zum Ende der Eichfrist werden die Geräte dem Eichamt zur erstmaligen eichtechnischen Prüfung vorgestellt. Das Eichamt kennzeichnet die Eichung durch Anbringung des Eichkennzeichens gem. §38 (1) MessEV. Nach Aussage des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg verliert dann die Metrologie-Kennzeichnung ihre Bedeutung, da diese nur für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Inverkehrbringung erforderlich ist.

Mit den o. g. Ausführungen ergibt sich für das Messprotokoll eines Geschwindigkeitsmessgerätes, dass für den Zeitraum des Inverkehrbringens bis zur ersten Eichung die entsprechenden Angaben zur Gültigkeit und Unversehrtheit bezüglich der Metrologie-Kennzeichnung aufzuführen sind. Nach entsprechender erstmaliger Eichung sind die Angaben zur Metrologie-Kennzeichnung ohne Belang und müssen nicht mehr aufgeführt werden. Anstelle dessen müssen jetzt die entsprechenden Informationen bezüglich der Gültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens im Messprotokoll vermerkt werden.

Ich werde Ihre Anfrage zum Anlass nehmen, die entsprechenden PTB-Anforderungen, in denen die Angaben zum Messprotokoll aufgeführt sind, entsprechend klarer zu formulieren.“

Damit ist die fehlende Überprüfung der metrologischen Kennzeichen nach erfolgter Eichung unerheblich.

Die Verhängung des  Fahrverbots ist mit dieser Entscheidung rechtskräftig. Der Führerschein ist spätestens am 28.11.2022 bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück als der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung zu geben.“

Na ja. Ich habe immer Probleme, wenn der Aufsteller der Bedienungsanleitung erklären darf, warum eine (potentieller) Fehler keiner ist.

OWi I: Die Schulung des Messbeamten, oder: Nicht schlimm, wenn das 12 Jahre her ist?

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Urheber Photo: Andreas Praefcke

So, und heute dann noch einmal OWi. Ja, ist der dritte Tag hintereinander. Aber ich habe da derzeit viel Material, da vor einigen Tagen das Kammergericht „geliefert“ hat.

Der „Opener“ ist dann der KG, Beschl. v. 05.12.2018 – 3 Ws (B) 266/18 – mit einem „Klassiker“, nämlich der Frage nach der Schulung des Messbeamten, also der Frage, ob der Messbeamte ausreichend in der Handhabung des bei der Messung verwendeten Messgerätes geschult war. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn die Schulung des Messbeamten schon länger zurückliegt und sich danach z.B. die Bedienungsanleitung geändert hat. Dazu meint das KG:

„bb) Auch die tatrichterlichen Erkenntnisse zur Befähigung des Zeugen A als einem geschulten Messbeamten mussten die Bußgeldrichterin nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der in seiner Verantwortung durchgeführten Geschwindigkeitsmessung veranlassen. Es ist unstreitig, dass der Zeuge A am 12. August 2005 erfolgreich an einer „Ausbildung am Laser-Handmessgerät RIEGL FG21-P“ teilgenommen hat. Zwar lag diese Schulung somit zur hiesigen Tatzeit (4. September 2017) über zwölf Jahre zurück und es trifft zu – was dem Senat von Amts wegen bekannt ist –, dass der Hersteller des Handlasermessgeräts RIEGL FG21-P mit Stand Dezember 2008 (5. Auflage) eine neue Gebrauchsanweisung erstellt hat, aus der sich vor allem Änderungen für die Durchführung des vorgeschriebenen Funktionstests der Visiereinrichtung (sog. Align-Test) ergeben haben. Dem Senat ist bewusst, dass dieser Test, der den ordnungsgemäßen Zustand der entscheidend wichtigen Visiereinrichtung gewährleisten soll, von zentraler Bedeutung für eine einwandfreie Gerätefunktion ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 3 Ws (B) 735/12 –; OLG Koblenz DAR 2006, 101). Indes geben die Urteilsgründe keinen Anlass zu der Annahme, dem Zeugen A könnte die Neufassung der Gebrauchsanweisung unbekannt geblieben sein und/oder die zuvor erfolgte Einweisung würde ihn nicht befähigt haben, die mit der Neufassung einhergehenden Veränderungen in der praktischen Handhabung des Geräts umzusetzen – wozu ihn der Betroffene in der Hauptverhandlung jeweils hätte befragen können (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 Ws (B) 200/14 –; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2017 – 2 RBs 202/16 – [juris]). Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die Berliner Polizeidirektionen mit Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. April 2009 aufgefordert wurden, die Änderungen in der Gebrauchsanweisung „allen mit der Geschwindigkeitsüberwachung mittels Handlasermessgerät RIEGL FG21-P betrauten Polizeidienstkräften in geeigneter Form bekanntzugeben“. Auch nimmt die aktuelle Fassung des von den Messbeamten zu führenden Messprotokolls auf die Durchführung eines Align-Tests aus einer Entfernung zwischen 30 und 1.000 Metern zum Ziel Bezug – was der Neufassung der Gebrauchsanweisung entspricht. Die tatrichterliche Überzeugung, dass das Messgerät – auch betreffend den durchzuführenden Align-Test – „gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgebaut und eingemessen“ wurde (UA Seite 4), ist hiernach nicht zu beanstanden.“

Ambitioniert 🙂 .

Akteneinsicht: Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis

Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis – darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht „rausrücken“. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt.

Dieses hat in AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 – 13 OWi 23/11 eine „weise Entscheidung“ getroffen. Den Namen des Messbeamten muss die Verwaltungsbehörde bekannt geben, wenn er sich sonst nicht aus der Akte „erlesen“ lässt – dann wird der Verteidiger seine Bekanntgabe ja auch kaum beantragen. Auf den Schulungsnachweis hat der Betroffene/Verteidiger im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch, da er der Verwaltungsbehörde ggf. selbst nicht vorliegt. Er steht im Eigentum des Messbeamten und musss von dem nicht unbedingt an die Behörde herausgegeben werden. Na ja, kann man ggf. auch anders sehen, aber – so das AG – zur Hauptverhandlung muss der Messbeamte den Nachweis dann wohl mitbringen, den wie sonst soll er seine „Befähigung nachweisen“:

Sehr deutlich m.E. der Hinweis des AG an die Verwaltungsbehörde, was es von deren Vorgehen hält: “

„Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur eigenen und der Entlastung des Gerichts erscheint es dennoch sinnvoll, dass die Verwaltungsbehörde ihre Messbeamten um Vorlage ihrer Ausbildungsnachweise und ihr Einverständnis mit einer Übersendung einer Kopie hiervon ersucht. Dies braucht nicht generell zu erfolgen, kann jedoch auf entsprechenden Antrag das Verfahren erleichtern.“

Man hätte es auch anders ausdrücken können: „Mensch, macht nicht so ein Theater und rückt die Nachweise heraus. Ich habe anderes zu tun, als darüber zu entscheiden.“ In der Tat, man fragt sich, warum die Verwaltungsbehörde es sich und den Betroffenen so schwer machen. Allein schon, dass der Name des Messbeamten nicht angegeben wird. Das musste m.E. zu einem Erfolg des 62-er Antrags führen.

ESO 3.0 Version 1.001 in der Diskussion: Nicht mehr immer standardisiert?

Für die Verteidigung gegen den Vorwurf eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit ESO 3.0 gemessen worden ist, ist der Beschluss des OLG Naumburg v. 25.10.2010 – 1 Ss (B) 76/10 von erheblicher Bedeutung, und zwar in zweierlei Hinsicht.

1. Das OLG gibt dem AG eine Segelanweisung, die wie folgt lautet:

Das im 3. Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung vom 05. Dezember 2006 (Geschwindigkeitsübewachungsgerät ES 3.0) in Bezug genommene Merkblatt eso ES 3.0 Vers. 1001 des Herstellers sieht vor dem Hintergrund einer vereinzelt aufgetretenen unzulässigen Abweichung der Abstandsmessung zwischen Sensorkopf zum gemessenen Fahrzeug Auswerterichtlinien zur sicheren Zuordnung des Messwertes zum gemessenen Fahrzeug bei Verwendung eines Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ E53.0 mit der Softwareversion bis einschließlich 1.001 vor. Nach Ziff. 1 der Auswerterichtlinien darf ein Messfoto ausge­wertet werden, wenn alle Fahrbahnteile, auf denen Messungen entstehen können, auf den Messfotos abgebildet sind und nur ein Fahrzeug auf dem Foto eindeutig mit der Vorderfront an der Fotolinie steht. Hierbei ist unter dem Begriff „alle Fahrbahnteile, auf denen Messun­gen entstehen können“ nicht allein der am Geschwindigkeitsmessgerät vor der Messung eingestellte Messbereich auf der Fahrbahn zu verstehen, da der bei der Messung neben der Geschwindigkeit des gemessenen Objekts auch ermittelte Abstandsmesswert bei Verwen­dung der Softwareversion 1.001 eben nicht der Zuordnung des Messwertes zu einem Fahr­zeug zugrunde gelegt werden kann. Dies hat zur Folge, dass das geräteintern auf dem ge­messenen Abstandswert basierende Ergebnis, das gemessene Fahrzeug habe sich in dem zuvor festgelegten Messbereich befunden oder nicht, für eine Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeug dann, wenn die Fotolinie nicht über die volle Breite im Foto abgebildet ist, nicht herangezogen werden kann. Das Amtsgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob auf andere Weise, etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt war, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist.“

Das Messergebnis darf also nur unter der gegebenen Voraussetzung der Messlinienabbildung verwendet werden (vgl. zu ESO 3.0 auch das AG Zerbst, hier).

2. Aufgehoben hat das OLG, weil das AG den Messbeamten nicht vernommen hat. Dazu führt es aus:

„Wird bereits vor der Hauptverhandlung thematisiert, ob die Messenanlage der Gebrauchsanweisung entsprechend aufgestellt und ausgerichtet gewesen ist, gebietet es die Amtsaufklärungspflicht dem Tatgericht den Messbeamten zu befragen, ob er die abstrakten Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet und umgesetzt hat.“

Auch das wird die Tatrichter nicht freuen, ist aber an sich eine Selbstverständlichkeit.

Das Gutachten in dem Verfahren hatte im Übrigen unser Mitherausgeber aus Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., 2010, erstattet. Schöner „Erfolg“.

Ergänzung am 03.11.2010:

Der Kollege Streib, der die Entscheidung „erstritten“ hat, weist mich gerade auf darauf hin, dass der letzte Satz nicht richtig ist. Herr Grün sein in diese Sache nicht als gerichtlicher Sachverständiger involviert gewesen. Die Frage des standardisierten Messverfahrens sei für ihn nur Nebenkriegsschauplatz gewesen, weswegen er sogar auf die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens verzichtet habe.

Sorry, ich hatte es anders verstanden.

Der allseits beliebte (?) und „als besonders zuverlässig bekannte“ Messbeamte

Wer kennt ihn als Verkehrsrechtler nicht: Den dem Amtsrichter als „besonders zuverlässig bekannten Messbeamten“. Der ist jetzt auch dem OLG Stuttgart „bekannt“ geworden. Im amtsgerichtlichen Urteil hatte es u.a. geheißen:

„Der Zeuge …, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“

Das OLG hat dazu in seinem Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ss 62/10 ausgeführt:

Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist   – zumindest in dieser pauschalen Form –  nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.“

In der Sache hat der Beweiswürdigungsfehler dem Betroffenen allerdings nichts gebracht,

weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende  – weitere –  Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen „Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 ff.).“

Darauf komme es also an: Kein blinder Vertrauensvorschuß.