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Der allseits beliebte (?) und „als besonders zuverlässig bekannte“ Messbeamte

Wer kennt ihn als Verkehrsrechtler nicht: Den dem Amtsrichter als „besonders zuverlässig bekannten Messbeamten“. Der ist jetzt auch dem OLG Stuttgart „bekannt“ geworden. Im amtsgerichtlichen Urteil hatte es u.a. geheißen:

„Der Zeuge …, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“

Das OLG hat dazu in seinem Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ss 62/10 ausgeführt:

Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist   – zumindest in dieser pauschalen Form –  nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.“

In der Sache hat der Beweiswürdigungsfehler dem Betroffenen allerdings nichts gebracht,

weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende  – weitere –  Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen „Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 ff.).“

Darauf komme es also an: Kein blinder Vertrauensvorschuß.

Beeinträchtigung einer Geschwindigkeitsmessung: Darf man das oder ist das ggf. Nötigung?

Bei der Recherche/Materialsammlung für den „Ludovisy/Eggert/Burhoff“ bin ich auf eine schon etwas ältere Entscheidung des LG Löbau gestoßen, die vom Sachverhalt her recht interessant ist (vgl. Urt. v. 17.02.2009 – 1 Cs 430 Cs 17307/08).

Nach dem kurz mitgeteilten Sachverhalt hatte der Angeklagte seinen Lkw so nah vor einem Geschwindigkeitsmessfahrzeug abgestellt, dass dadurch zwar nicht grundsätzlich die Messtätigkeit des Messbeamten beeinträchtigt worden ist, die technische Funktion des Messgeräts aber nicht in vollem Umfang betriebsfähig war. Das AG hat vollendete Nötigung verneint, da keine Gewalt vorgelegen habe; was m.E. zutreffend ist. Ob es allerdings auch richtig ist, dass versuchte Nötigung verneint worden ist, da bin ich mir nicht so ganz sicher. Muss man nicht doch, wenn es dem Angeklagten darum gegangen sein sollte, die Wegfahrt des Messfahrzeuges zu erzwingen oder die Einstellung des Messbetriebes, die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation bejahen? Letzlich ergibt sich dazu aber nichts aus den Feststellungen…