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Akteneinsicht: Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis

Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis – darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht „rausrücken“. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt.

Dieses hat in AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 – 13 OWi 23/11 eine „weise Entscheidung“ getroffen. Den Namen des Messbeamten muss die Verwaltungsbehörde bekannt geben, wenn er sich sonst nicht aus der Akte „erlesen“ lässt – dann wird der Verteidiger seine Bekanntgabe ja auch kaum beantragen. Auf den Schulungsnachweis hat der Betroffene/Verteidiger im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch, da er der Verwaltungsbehörde ggf. selbst nicht vorliegt. Er steht im Eigentum des Messbeamten und musss von dem nicht unbedingt an die Behörde herausgegeben werden. Na ja, kann man ggf. auch anders sehen, aber – so das AG – zur Hauptverhandlung muss der Messbeamte den Nachweis dann wohl mitbringen, den wie sonst soll er seine „Befähigung nachweisen“:

Sehr deutlich m.E. der Hinweis des AG an die Verwaltungsbehörde, was es von deren Vorgehen hält: “

„Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur eigenen und der Entlastung des Gerichts erscheint es dennoch sinnvoll, dass die Verwaltungsbehörde ihre Messbeamten um Vorlage ihrer Ausbildungsnachweise und ihr Einverständnis mit einer Übersendung einer Kopie hiervon ersucht. Dies braucht nicht generell zu erfolgen, kann jedoch auf entsprechenden Antrag das Verfahren erleichtern.“

Man hätte es auch anders ausdrücken können: „Mensch, macht nicht so ein Theater und rückt die Nachweise heraus. Ich habe anderes zu tun, als darüber zu entscheiden.“ In der Tat, man fragt sich, warum die Verwaltungsbehörde es sich und den Betroffenen so schwer machen. Allein schon, dass der Name des Messbeamten nicht angegeben wird. Das musste m.E. zu einem Erfolg des 62-er Antrags führen.

Nur zufälliges Zusammentreffen, oder neue Verwaltungspraxis?

In den letzten Tagen erreichten mich zwei Anfragen von Kollegen zum Bußgeldverfahren, die eine offenbar neue Verwaltungspraxis – jedenfalls war es mir so bisher nicht bekannt – zum Gegenstand hatten. Was mich stutzig macht, ist das Zusammentreffen von Anfragen einmal aus Baden-Württemberg und einmal aus NRW. Nur zufällig, oder neue Verwaltungspraxis?

In der Sache geht es darum, dass der Verteidiger Akteneinsicht beantragt hat. Als ihm die nach seiner Ansicht nicht vollständig gewährt wird, stellt er Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Bevor das AG darüber entscheidet, wird die Sache nach § 69 OWiG an das AG abgegeben. Die Kollegen fragen sich und mich, ob das so geht und was man da machen kann.

M.E. zumindest bedenklich, da die Verwaltungsbehörde durch das Vorgehen dem Antrag nach § 62 OWiG offenbar den Boden entziehen will. Der hat zwar keine aufschiebende Wirkung, m.E. muss darüber aber schon im Hinblick auf § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG entschieden werden, bevor abgegeben wird. Das sollte man beim AG im Wege des nachwirkenden Feststellungsinteresses geltend machen. Und im Verfahren: Nun AE-Antrag beim AG. Ist vielleicht gar nicht so schlecht, weil man über den bei einer Ablehnung mit der Beschwerde zum LG kommt.

Im Übrigen: Ist das wirklich eine neue Verwaltungspraxis oder treffen die beiden Anfragen nur zufällig zusammen?