Schlagwortarchiv: rechtliches Gehör

Die Absicht, „schulmeisterlich zu belehren“…

reicht nicht aus, um einen Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (§ 73 Abs. 2 OWiG), abzulehnen. So das OLG Frankfurt in OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.07.2011 – 2 Ss-OWi 375/11. Dort hatte das AG einen Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt mit der Begründung – so lässt es sich dem OLG Frankfurt-Beschluss entnehmen -, „dass es dem Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Ge­schwindigkeitsmessungen belehren wolle.“ Man ist ja schon erstaunt, wozu die StPO/das OWiG offenbar verpflichtet…

Dazu das OLG Frankfurt in seinem Beschluss:

„Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung muss deshalb nicht immer vorliegen, wenn in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Ein­spruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74. Abs. 2 OWiG die Einlassung des Be­troffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist. Anders läge es, wenn das Amts­gericht unter gleichsam willkürlicher Verletzung seiner prozessualen Fürsorgepflicht und/oder des Grundsatzes eines fairen Verfahrens das unabdingbare Mindestmaß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verletzt hätte (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies wird bei Maßnahmen angenommen, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen und unter kei­nem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen.

Das ist hier der Fall. Vorliegend hat das Amtsgericht die Entscheidung über die Ab­lehnung des Entbindungsantrages damit begründet, dass es dem Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Ge­schwindigkeitsmessungen belehren wolle. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass das Amtsgericht die Anwesenheit des Betroffenen — auch nicht ansatzweise – zur Auf­klärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts für erforderlich erachtete. Die Erzwingung der Anwesenheit des Betroffenen allein mit dem Ziel, diesen in der Haupt­verhandlung schulmeisterhaft zu belehren, stellt sich aber nach Auffassung des Se­nats als Maßnahme dar, die auf einer unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maß­stäben des § 73 Abs. 2 OWG völlig entfernenden Erwägung beruht und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheint.“

Zutreffend. M.E. nicht zutreffend ist i.Ü. der grundsätzliche Ansatz des OLG, dass in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines berechtigten Entbindungsantrags die Versagung rechtlichen Gehörs und die damit begründete Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG offenbar nur bei willkürlichem Handeln des AG in Betracht kommen soll. Das scheint ständige Rechtsprechung des OLG zu sein. Ist m.E. aber nicht richtig und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der anderen OLG auch anders gesehen.

„zum jetzigen Zeitpunkt verspätet“

Mit der Begründung hatten AG und LG Berlin Einwendungen des Halters gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG zurückgewiesen. Der Betroffene hatte erst in diesem späten Verfahrensstadium zum Parkverstoß Stellung genommen. Dazu dann aufgrund der Verfassungsbeschwerde der VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.04.2011 VerfGH 97/09:

„Wendet der Betroffene gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, er habe den im Bußgeldverfahren formlos an ihn abgesandten Anhörungsbogen nicht erhalten, und legt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs. 3 StVG) substantiiert dar, ein Parkverstoß liege unabhängig von der Frage der Halterverantwortlichkeit nicht vor, so ist das Amtsgericht verpflichtet, letzteren Vortrag im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheides zu würdigen. Es verletzt das Grundrecht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und auf effektiven Rechtsschutz, wenn es diesen Vortrag als „zum jetzigen Zeitpunkt verspätet“ zurückweist.“

Der VerfGH Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass  eine Präklusion mit Verteidigungsvorbringen im gerichtlichen Verfahren nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und der Garantie effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, wenn der betroffene Beteiligte nachweislich Gelegenheit erhielt, sich zur Sache zu äußern, diese aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ (vgl. zB zum Bundesrecht: BVerfGE 55, 72, 94). Daran fehlt es nach Auffassung der VerfGH Berlin, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, werde der hierfür erforderliche Nachweis nicht erbracht.

Was du nicht kennst, darf ich nicht verwerten

Mit einer in meinen Augen Selbstverständlichkeit setzt sich die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 11.06.2010 – 5 Ss 321/10 auseinander.  Nämlich mit der Frage, ob die Verwertung einer Meldeauskunft gegen Betroffenen im Bußgeldverfahren auch dann verwertet werden kann/darf, wenn der Betroffene diese nicht kennt. Die Antwort des OLG lautet natürlich nein.

In der Sache ging es um ein Abwesenheitsverfahren, in dem das AG eine Meldeauskunft über den Betroffenen eingeholt und die dann bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwendet hatte. Das OLG sagt dazu: Die Durchführung der Hauptverhandlung in Bußgeldsachen ist in Abwesenheit des Betroffenen nur zulässig, wenn diesem alle Beweismittel bekannt sind, die das Gericht zum Gegenstand der Entscheidungsfindung macht und der Betroffene sich hierzu äußern kann. Wird aber ohne Kenntnis des Betroffenen eine am Vortag eingeholte Meldeauskunft zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht und hieraus der Schluss gezogen, dass diesen ein besonderes Verschulden trifft, weil er wegen Wohnortnähe absolut ortskundig (hier: Rotlichtverstoß) ist, schränkt dies die Verteidigung in unzulässiger Weise ein.

An sich: Einfach, oder? Man ist erstaunt, dass das AG das übersehen hat.

Zu schnell entschieden = Verletzung des rechtlichen Gehörs

so könnte man auch den Leitsatz zur Entscheidung des KG v. 10.09.2010 – 3 Ws 454/10 formulieren. Das KG hat es etwas seriöser formuliert, wenn es dort heißt:

„Ein Beschwerdeführer, der bei Einlegung des Rechtsmittels unter Berufung auf § 147 Abs. 7 StPO Akteneinsicht beantragt und eine Beschwerdebegründung nach deren Erfolg angekündigt hat, wird in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung trifft, ohne zuvor das Akteneinsichtsgesuch beschieden zu haben.“

In der Sache hatte der Beschuldigte bei der Beschwerdeeinlegung gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung Akteneinsicht nach § 147 Abs. 7 StPO beantragt und eine Stellungnahme angekündigt, wenn die AE gewährt war. Das LG hat die Beschwerde verworfen, ohne AE zu gewähren. Das KG sieht darin zutreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Interessant auch die Ausführungen des KG zur Stellungnahme der GStA. Da heißt es:

„Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die der Erteilung von Auskünften oder Abschriften im Sinne des § 147 Abs. 7 S. 1 StPO entgegengestanden hätten. Insbesondere lagen weder eine Gefährdung des Untersuchungszweckes noch beachtliche Drittinteressen vor. Auch ist es – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin – für einen erfolgreichen Antrag auf Information aus der Akte nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Aktenbestandteile, über die er Auskunft begehrt, im Einzelnen benennt. Denn durch den Auskunftsgewährungsanspruch soll der Antragsteller gerade in die Lage versetzt werden, Aufschluss über ihm bis dahin unbekannte Aktenbestandteile zu erhalten, die er in Ermangelung eigener Kenntnis naturgemäß vorab nicht zu benennen vermag. Eine ihm nicht zustehende uneingeschränkte Akteneinsicht hat der Angeklagte angesichts der ausdrücklichen Benennung des § 147 Abs. 7 StPO ohnehin nicht begehrt.“

Tja, da fragt man sich wirklich „liebe GStA“: Wie sollte das wohl gehen.

Doppeltes Anwaltsverschulden – Wiedereinsetzung ist zu gewähren

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wird von den Verfassungsgerichten hoch gehalten, vor allem dann, wenn es um den sog. ersten Zugang zum Gericht geht.

So vor kurzen der BayerischeVerfGH in seinem Beschl. v. 12.05.2010 – Vf. 117-VI-09, der im Grunde eine doppelte Wiedereinsetzung betraf. Der VerfGH sieht es – zutreffend – als eine unzulässige Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an, wenn strafgerichtliche Beschlüsse, wie hier eine Wiedereinsetzung nach versäumtem Einspruch im Strafbefehlsverfahren, einem anwaltlich vertretenen Angeschuldigten den Zugang zum Gericht derart verwehren, dass seine eigenen Anträge sowie die Anträge seines Verteidigers als wegen Verfristung unzulässig angesehen werden, obwohl sich der Verteidiger für die ursprüngliche Verfristung im Wege einer anwaltlichen Versicherung verantwortlich gezeichnet hat. Wird der Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers als unzureichend gewertet, kann dies dem selbst ebenfalls Wiedereinsetzung begehrenden Angeschuldigten ebenso wenig zugerechnet werden wie die anwaltliche Fristversäumnis selbst.

Im Beschluss heißt es:

„Nach § 44 Satz 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Bei der Prüfung, ob den Beschuldigten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, ist es den Strafgerichten regelmäßig verwehrt, ihm Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. BVerfG vom 13.4.1994 = NJW 1994, 1856). Dies umfasst nicht nur die eigentliche Versäumung der Frist, sondern auch durch den Verteidiger verursachte Mängel des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. OLG Hamm vom 28.12.2002 = VRS 104, 361). Abzustellen ist vielmehr auf Versäumnisse des Betroffenen selbst (vgl. Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, RdNrn. 30 f. zu § 44; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, RdNrn. 11, 18 zu § 44). Gegen diese Grundsätze, die der Sicherung des (erstmaligen) Zugangs zu den Strafgerichten dienen, ist hier verstoßen worden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die aus verfassungsrechtlicher Sicht ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen könnten.“