Schlagwortarchiv: OLG Karlsruhe

Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen…

so heißt es – glaube ich – bei Aschenputtel (keine Angst Kollegin Rueber, ich fange jetzt nicht auch mit der Exegese von Sprichwörtern an :-). Nur: An den Spruch hatte ich gedacht, als ich vor einigen Tagen bei LexisNexis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 08.01.2010 – 2 Ws 405/10 gestoßen bin, in der das OLG zu den Kriterien zur Annahme des besonderen Umfangs einer Strafsache i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Stellung genommen hat.

Im Beschluss heißt es:

I. Mit der 91 Seiten umfassenden Anklage vom 12.06.2009, eingegangen beim Landgericht X. am 17.06.2009, beschuldigt die Staatsanwaltschaft X.die Angeklagten der gewerbsmäßigen, bei den Angeklagten Ziff. 1 bis 3 bandenmäßigen, unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels in vier, drei, zwei Fällen, im Übrigen in je einem Fall. Den Angeklagten liegt zur Last, zahlreiche Unterhaltungsspielgeräte, die keine Bauartzulassung und keine Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besessen hätten, ohne Erlaubnis in den von ihnen betriebenen Spielhallen zu Geldspielgeräten umfunktioniert und hierdurch hohe Einnahmen erzielt zu haben.

Mit der Anklage erstrebt die Staatsanwaltschaft neben der Verurteilung der Angeklagten auch die Einziehung der Spielgeräte, den Verfall von sichergestelltem Bargeld und die Anordnung von Wertersatz im Gesamtbetrag von rund 4 Millionen Euro bei den Angeklagten und drei Einziehungs- und Verfallsbeteiligten.

Mit Beschluss vom 23.09.2010 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Verhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht zugelassen. Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren keinen besonderen Umgang i. S. von § 24 GVG aufweise, so dass eine Zuständigkeit der Großen Strafkammer nicht begründet sei…

Bei einer zusammenfassenden vorläufigen Bewertung dieser Umstände erachtet der Senat es als durchaus wahrscheinlich, dass die Hauptverhandlung in der vorliegenden rechtlich und tatsächlich schwierigen Sache den in der Literatur gelegentlich genannten „Grenzwert“ von sechs Tagen (Heghmanns in StV 2003, 14 und DRiZ 2005, 290) um ein Vielfaches überschreiten wird. Allein die Vernehmung der Zeugen kann auch bei günstigem Verlauf ohne weiteres zehn Tage in Anspruch nehmen. Der sehr erhebliche, mehrere Tage erfordernde Einarbeitungsaufwand kommt hinzu. Ein solcher Verfahrensumfang kann bei einem Amtsgericht auch nicht durch das gemäß § 29 Abs. 2 GVG erweiterte Schöffengericht aufgefangen werden, denn das erweiterte Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG ist kein gesonderter Spruchkörper mit eigenen Personalressourcen (KK-Hannich StPO 6. Auflage § 29 GVG Rn 6). Die Bestimmung erlaubt es lediglich, im Rahmen des allgemeinen schöffengerichtlichen Dezernats bei umfangreichen Verfahren einen weiteren Richter beizuziehen. Für Verfahren mit dem hier eindeutig gegebenen besonderen Umfang verbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit der Großen Strafkammer.

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Immer die anderen? Aber: So einfach wie sich Frau Leutheusser-Schnarrenberger das (vielleicht) gedacht hat, läuft es nicht…

…mit der Umsetzung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 und der (neuen) Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG an den BGH in den Fragen der Anwendung dieser Entscheidung auf Altfälle.

Nachdem schon das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 22.07.2010 – III 4 Ws 180/10 in einem obiter dictum eine (potenzielle) Vorlagepflicht nach der neuen Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht in Kraft getreten war, (vorsorglich) verneint hat, hat diese jetzt das OLG Karlsruhe, was dieses gerade in einer PM mitteilt, in seinem Beschl. v. 04.08.2010 – 2 Ws 227/10 ausdrücklich verneint; die Begründung entspricht der des OLG Hamm.

In der PM heißt es:

„Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zulässig

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erneut entschieden, dass sich die gegen einen Sicherungsverwahrten vor dem 31.01.1998 angeordnete, bereits mehr als zehn Jahre vollzogene Sicherungsverwahrung erledigt hat.

Einer sofortigen Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Fortdauer der Maßregel hat der 2. Strafsenat jetzt stattgegeben und das Eintreten von Führungsaufsicht festgestellt. Die Begründung für die Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung deckt sich mit den Gründen in zwei am 15.07.2010 entschiedenen Fällen (vgl. hierzu die Presseerklärung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.07.2010, eingestellt ins Internet unter www.olg-karlsruhe.de). Trotz dieser von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichenden Entscheidung sei die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Allerdings trat am 30.07.2010 die neu eingeführte Vorschrift des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG in Kraft, nach der ein Oberlandesgericht, das bei der Beschwerdeentscheidung über die Frage der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 01.01.2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen hat. Der 2. Strafsenat hatte daher im Hinblick auf bereits im Jahre 2010 ergangene, von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu prüfen, ob nach der neuen Vorschrift eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof geboten war.

Dies hat der 2. Strafsenat verneint. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vorlage unzulässig, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden hat und das Oberlandesgericht ebenso entscheiden will. In einem solchen Fall sind nur die Oberlandesgerichte, die ihrerseits von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen wollen, zur Vorlage verpflichtet. Vorliegend hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Beschluss vom 12.05.2010 (4 StR 577/09) unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 ebenso ausgelegt wie der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in seiner jetzigen Entscheidung. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 EMRK eine andere Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB darstellt, so dass für Entscheidungen über die Sicherungsverwahrung das Tatzeitrecht maßgeblich ist. Auch wenn es dort um die Frage der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ging, während das Oberlandesgericht über die Frage eines Rückwirkungsverbots im Zusammenhang mit dem nachträglichen Entfallen der Zehnjahresfrist des § 67 d Abs. 1 StGB in der bis zum 30.01.1998 geltenden Fassung zu befinden hatte, habe der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden. Denn sowohl in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen wie auch in dem dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob die Sicherungsverwahrung in ihrer konkreten Ausgestaltung in der Auslegung durch den EGMR als Strafe zu werten und deshalb Art. 7 EMRK für diese Maßregel als andere gesetzliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB anzusehen ist, die ein Rückwirkungsverbot begründet. Angesichts der Ähnlichkeit der Fallgestaltungen könne diese Frage nur einheitlich beantwortet werden, zumal der 4. Senat des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage aufgrund einer Entscheidung des EGMR entschieden habe, die die dem Oberlandesgericht vorliegende Fallkonstellation betraf.“

Tja, vorlegen müssen dann die OLG, die es anders sehen als der BGH und/oder OLG Hamm und OLG Karlsruhe. Und: Frau Bundesjeustizministerin: Es wird kein Weg an einer gesetzlichen Umsetzung der Vorgaben des EGMR vorbeigehen. Die OLG werden dir die Kartoffeln in der Frage nicht aus dem Feuer holen.

FahrpersonalVO: Keine Bescheinigung für aushelfende Familienangehörige

Hier eine schon etwas ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe, über die man m.E. aber doch (noch) kurz berichten kann: Im Beschl. v. 30.10.2009 – 2 (7) SsBs 201/09 – hat das OLG zu den §§ 20 Abs. 1 S. 2; 21 Abs. 1 Nr. 10 Fahrpersonalverordnung (FPersV) Stellung genommen. Danach ist der Unternehmer gegenüber Familienangehörigen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern nur gelegentlich aus familiärer Verbundenheit im Unternehmen aushelfen, nicht verpflichtet, die in § 20 Abs. 1 FPersV genannten Bescheinigungen auszustellen. Hintergrund ist, dass es an einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Unternehmers und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis fehlt. Also: Der Familienangehörige kann sich selbst schützen.

Widerspruch auch, wenn Freispruch droht – die Absurdität geht weiter

Wir hatten schon am 10.12.2009 über eine Entscheidung des OLG Hamm berichtet, wonach die Unwertbarkeit der Blutprobe wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bereits in ersten HV geltend gemacht werden muss, und zwar auch dann, wenn Freispruch droht, das Beweismittel gar nicht verwendet werden soll.  Also zu einem Zeitpunkt und in einer Verfahrenslage, in der man als Verteidiger an den Widerspruch gar nicht denkt. Warum auch, wenn „Freispruch droht“?

Nun hat auch das OLG Karlsruhe in einem Beschl. v. 08.03.2010 – 2(9) Ss 18/10 diese in meinen Augen zu einem absurden Ergebnis führende Auffassung vertreten.

Aber: Was nutzt das Lamentieren? Der Verteidiger muss eben an diese Rechtsauffassung denken. Und vor allem auch dann später in der Revision vortragen, dass er in der ersten HV widersprochen hat.

Sicherungshaft: Bestimmte Tatsachen müssen die Gefährlichkeit belegen

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) macht in der praktischen Anwendung häufig Schwierigkeiten. Nachdem die Vorschrift durch das 2. OpferRRG geändert worden ist, hat jetzt das OLG Karlsruhe in seinem Beschl. v. 10.02.2010 – 2 Ws 35/10 darauf hingewiesen, dass die Bejahung von „Wiederholungsgefahr“ i.S. § 112a StPO auf bestimmte Tatsachen gegründet werden muss, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache gleichartige Taten wie die Anlasstaten begehen. Die allgemeine Befürchtung, es könne möglicherweise in einem unbestimmten Zeitraum zu gleichartigen Taten kommen, genügt nicht. Es handelt sich zwar um „Sicherungshaft“, aber: Es müssen eben doch konkrete Tatsachen vorliegen und benannt werden, die die Gefährlichkeistprognose stützen. Da machen es sich die Instanzgerichte manchmal zu einfach.