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OLG denkt betriebswirtschaftlich :-)

Da ist mal eine erfreuliche Entscheidung, und zwar des OLG Karlsruhe zum Mobiltelefon, oder man könnte auch sagen: Das OLG hat betriebswirtschaftlich gedacht.

Hintergrund ist die Verurteilung durch das AG, an der das OLG im Hinblick auf die Beweiswürdigung einiges auszusetzen hatte.  Die Betroffene hatte sich dahin eingelassen, sie habe nicht telefoniert, bestätigt wurde das von ihrer Mutter, die bekundet hatte, sie habe telefoniert. Das AG stützt sich auf die Angaben des „Gemeindevollzugsbeamten“, der direkte Sicht auf die Betroffene gehabt habe. Das reichte dem OLG nicht.  Es hat nun aber nicht aufgehoben und zurückverwiesen, sondern eingestellt, „weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht VRS 113, 368 f.).“. Eingestellt auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat. Wann liest man das schon mal.

Beweggrund war sicherlich auch, dass sich in einem Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Betroffenen, das inzwischen eingestellt ist (§ 170 Abs. StPO), sich in einem Augenscheinstermin „Zweifel an der Wahrnehmbarkeit des vom Gemeindevollzugsbeamten geschilderten Verkehrsverstoßes ergeben haben“. Das riecht/roch nach Freispruch.

Wer es nachlesen will: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.08.2009 – 1 Ss 135/08

BVV bei Blutentnahme weiter in der Diskussion

Die Flut der Entscheidungen zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) reißt nicht ab. Nachdem der 3. Strafsenat des OLG Hamm (3 Ss 31/09) und das OLG Dresden (1 Ss 90/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht haben, haben jetzt der 2. Strafsenat des OLG Hamm (2 Ss 117/09) und das OLG Karlsruhe (1 Ss 183/08) ein BVV verneint, allerdings letztlich ohne neue Begründung.

Die Ausführungen, die praktisch wortgleich sind mit denen in früheren OLG-Entscheidungen anderer Gerichte, kann man m.E. auch zusammenfassen unter: Es darf nicht sein, was nicht sein kann. Allerdings setzen sich beide OLG mit der Frage von Gefahr im Verzug auseinander und haben die verneint. Das OLG Karlsuhe hat zudem die „Cottbuser-Lösung“ gewählt. BVV derzeit nein, nach dieser Entscheidung des Senats kann aber Willkür in Betracht kommen. Na ja, schade. Gerade vom 2. Strafsenat des OLG Hamm hätte man sich eine Entscheidung in der Frage erhofft, wie denn damit umzugehen ist, wenn der Polizeibeamte den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gar nicht kennt. Denn genau das war in dem dort entschiedenen Fall passiert.