OLG Dresden: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme?

Nach dem OLG Hamm soll nun auch das OLG Dresden in einem Beschl. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 – im Fall der Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a StPO – ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben. Mal sehen, wie die Entscheidung begründet ist. Die Luft für die Ermittlungsbehörden und die „gängige Praxis“ wird also dünner.

Update vom 14.05.2009:
Den nunmehr vorliegenden Volltext können sie unter LexisNexis® Strafrecht Online: OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 abrufen.

3 Gedanken zu „OLG Dresden: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme?

  1. Pingback: LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO online

  2. bEn

    Soweit ersichtlich ist der § 81a Abs.2 StPO i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot von den Gerichten nur im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit geprüft bzw. angewendet worden. Kann sich aber die Rechtslage in einer Ordnungswidrigkeit-Angelegenheit wirklich anders darstellen, wenn die richterlicher Anordnung zumindest nach der Konzeption des Gesetzgebers/des Gesetzes notwendige Voraussetzung für den gegen den erklärten Willen durchzuführenden Eingriff (Blutentnahme) beim Betroffenen ist?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert